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Reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung der in den Bundesdienst abgeordneten Landesbeamten und der in den Landesdienst abgeordneten Bundesbeamten

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Reisekosten- und umzugskostenrechtliche Abfindung
der in den Bundesdienst abgeordneten Landesbeamten
und der in den Landesdienst abgeordneten
Bundesbeamten



- RdSchr. d. BMI v. 10. 10. 1968 - D II 3 - 222 754/8 -



Nach § 17 Abs. 2, § 123 BRRG finden u. a. auf einen Beamten, der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird, die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften Anwendung. Soweit der aufnehmende Dienstherr der Bund ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 2 BBG das gleiche. Danach gilt

1.
für die Erstattung der Kosten der Dienstantrittsreise, die Gewährung des Trennungsgeldes während der Abordnung und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen Umzug an den neuen Dienstort
a) Bundesrecht, wenn ein Beamter eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst,
b) Landesrecht, wenn ein Bundesbeamter in den Landesdienst
abgeordnet wird,
2.
für die Erstattung der Kosten der Rückreise, die Gewährung von Trennungsgeld bis zum Rückumzug und die Gewährung von Umzugskostenvergütung für den Rückumzug aus Anlaß der Aufhebung der Abordnung
a) in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a Landesrecht,
b) in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe b Bundesrecht.
Die Vergütungen unter Nr. 1 werden von dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet ist, die Vergütungen unter Nr. 2 von dem Dienstherrn des Beamten gezahlt. Der Dienstherr, in dessen Interesse der Beamte abgeordnet worden ist, erstattet dem anderen Dienstherrn die Beträge, die dieser aus Anlaß der Abordnung (Nr. 1) oder ihrer Aufhebung (Nr. 2) gezahlt hat.
Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
Von dieser Regelung werden aus besonderen Gründen allgemein oder im Einzelfalle getroffene oder noch zu treffende Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten obersten Bundes- und Landesbehörden nicht berührt.


An die
obersten Bundesbehörden


GMBl. 1968, S. 385