Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor: Die während der Planung der Anlage zu treffende Vorsorge

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Bezug:  Sitzung des Länderausschusses für Atomkernenergie vom 9./10.5.1978



‑ RdSchr. d. BMI v. 10.7.1978 ‑ RS III 3 ‑ 515 800/5 ‑



Der Länderausschuß für Atomkernenergie hat die mit diesem Schreiben übersandte Richtlinie auf seiner Sitzung am 10. Mai 1978 abschließend beraten.



Ich bitte, die Richtlinie bei Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor als Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes zur Gewährleistung angemessener Vorsorge für den Strahlenschutz des Personals bei den nach Inbetriebnahme der Anlagen durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten anzuwenden.





An die

für den Strahlenschutz

zuständigen obersten Landesbehörden



RICHTLINIE FÜR DEN STRAHLENSCHUTZ DES PERSONALS BEI DER DURCHFÜHRUNG VON INSTANDHALTUNGSARBEITEN IN KERNKRAFT-WERKEN MIT LEICHTWASSERREAKTOR:



DIE WÄHREND DER PLANUNG DER ANLAGE ZU TREFFENDE VORSORGE





Inhalt



1. Einführung

2

2. Begriffsbestimmungen

3

3. Rechtsgrundlagen

7

4. Forderungen an die Anlagenplanung

8

5. Nachweis der getroffenen Vorsorge

17



1.
 Einführung


1.1
Vorwort


Die für den Vollzug des Atomgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Genehmigungs‑ und Aufsichtsbehörden der Länder und der Bundesminister des Innern sind im Länderausschuß für Atomkernenergie (Strahlenschutz) am 10. Mai 1978 übereingekommen, die vorliegende Richtlinie einheitlich anzuwenden.



1.2
Zweckbestimmung


Zweck der Richtlinie ist, auf der Grundlage der für diese Richtlinie definierten Begriffe (Abschnitt 2) und der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Abschnitt 3) die Forderungen an die Planung von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor in bezug auf die für den Strahlenschutz des Personals bei den nach der Inbetriebnahme zu erwartenden Instandhaltungsarbeiten zu treffende Vorsorge (Abschnitt 4) sowie Inhalt und Form des Nachweises der Vorsorge im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Abschnitt 5) zu präzisieren.



1.3
Geltungsbereich


Die Richtlinie gilt für die Vorsorge, die in bezug auf den Strahlenschutz des Personals zu treffen ist, das nach der Inbetriebnahme der Anlage im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes Instandhaltungsarbeiten auszuführen hat. Die Richtlinie gilt nicht für die Vorsorge, die in bezug auf den Strahlenschutz des Personals zu treffen ist, das Arbeiten zur Stillegung der Anlage, deren sicheren Einschluß oder deren Abbau auszuführen hat.





2.
 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:



Anlage

Kernkraftwerk als Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 1 Atomgesetz. Eine Anlage setzt sich zusammen aus Systemen mit Komponenten und deren Bauelementen, einschließlich der zu deren Aufnahme bestimmten Gebäude und Räume.



Anlagenraum

Raum, der zur Aufnahme von Systemen der Anlage bzw. deren Komponenten und Bauelemente bestimmt ist.



Anlagenstatus

Die Anlage in einer der folgenden Phasen:

‑  Auslegung

‑  Errichtung

‑  Inbetriebnahme

‑  Betrieb

‑  Stillegung

‑  sicherer Einschluß oder Abbau



Bauelement

Teil einer Komponente (s. "Anlage")



Arbeitsaufwand für eine Instandhaltungsarbeit

Mannstunden der für eine bestimmte Instandhaltungsarbeit einzusetzenden Arbeitskräfte.



Bedienungsraum

Anlagenraum, in dem Systeme und Komponenten einer Anlage bedient werden.



Bestimmungsgemäßer Betrieb

(1) 
Betriebsvorgänge, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalbetrieb).
(2) 
Betriebsvorgänge, die bei Fehlfunktion von Komponenten oder Systemen (gestörter Zustand) ablaufen, soweit hierbei einer Fortführung des Betriebes sicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen (anomaler Betrieb).
(3) 
Instandhaltungsvorgänge (Inspektionen, Wartungs‑ und Instandsetzungsvorgänge).

(vgl. Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, Bundesanzeiger Nr. 206, S. 3, 4 vom 3.11.1977)



Dauereinrichtungen

Technische Einrichtungen (Abschirmung, Abstandshaltung), die an allen Stellen der Anlage, an denen es der betriebsmäßige Ablauf erlaubt, sicherstellen, daß die von einer Person unter Berücksichtigung der zu erwartenden Aufenthaltszeit im Bereich der durch die betreffende Dauereinrichtung geschützten Stelle während des normalen Betriebsablaufs empfangenen Körperdosen im Jahr 1/5 der in Anlage X Spalte 2 StrlSchV angegebenen Werte nicht überschreiten können. (vgl. § 54 StrlSchV)



Eigenpersonal

Personen, die vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung für Dienstleistungen in einer Anlage eingestellt sind und zu den beruflich strahlenexponierten Personen gehören.



Fremdpersonal

Personen, die auf Anforderung des Inhabers einer Betriebsgenehmigung einer Anlage von einem anderen Arbeitgeber beauftragt sind, Dienstleistungen in der Anlage zu verrichten und zu den beruflich strahlenexponierten Personen gehören. (vgl. § 20a StrlSchV)



Häufigkeit einer Instandhaltungsarbeit

Anzahl der betreffenden Instandhaltungsarbeiten pro Jahr. (Die Häufigkeit von Instandhaltungsarbeiten, die erst nach Zeiträumen von mehr als einem Jahr zu wiederholen sind, ist kleiner als eins).



Individualdosis durch eine Instandhaltungsarbeit

Ganz‑ und Teilkörperdosis, die während der Durchführung der betreffenden Instandhaltungsarbeit von einer beteiligten Person akkumuliert wird. (s. hierzu § 63 StrlSchV)



Inspektion

Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. (DIN 31051 Blatt 1: Instandhaltung [Begriffe], Ausgabe Dezember 1974)



Instandhaltung

Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. (DIN 31051 Blatt 1: Instandhaltung [Begriffe], Ausgabe Dezember 1974) Die Instandhaltung beinhaltet Inspektion, Wartung und Instandsetzung.



Instandsetzung

Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes; (DIN 31051 Blatt 1: Instandhaltung [Begriffe], Ausgabe Dezember 1974)



Istzustand

Der in einem gegebenen Zeitpunkt bestehende (tatsächliche) Zustand. (DIN 31051 Blatt 1: Instandhaltung [Begriffe], Ausgabe Dezember 1974)





Kollektivdosis durch eine Instandhaltungsarbeit

Produkt aus der Ganzkörperdosis, die von den an einer Instandhaltungsarbeit beteiligten Personen im Mittel akkumuliert wurde, und der Zahl der beteiligten Personen in manrem. Der Zahlenwert der Kollektivdosis in manrem für eine Instandhaltungsarbeit kann durch Summation der Zahlenwerte der Ganzkörperdosen in rem erhalten werden, die die beteiligten Personen während der Durchführung der betreffenden Instandhaltungsarbeit akkumulieren.



Kommunikationssystem einer Anlage

Die Alarmanlagen, Personensuchanlagen und Fernmeldeverbindungen innerhalb der Anlage und von der Anlage nach außen. (vgl. KTA 3901)



Komponente

Teil eines Systems (s. "Anlage")



Planung einer Anlage

Gesamtheit aller Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Koordination der Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme und des Betriebes der Anlage erforderlich sind.



Planzeichnungen

Planzeichnungen sind graphische Darstellungen der Auslegung von Systemen und der örtlichen Aufstellung von Systemen und Komponenten (z. B. Fließbilder, Aufstellungspläne, Rohrleitungspläne). Der Detaillierungsgrad von Planzeichnungen ändert sich mit dem Baufortschritt.



Sollzustand

Der für den jeweiligen Fall festgelegte (geforderte) Zustand. (DIN 31051 Blatt 1: Instandhaltung [Begriffe], Ausgabe Dezember 1974)



Standzeit

Sollwert der Einsatzdauer einer Komponente oder eines Elements ausgedrückt durch die Betriebszeit während der die zugelassenen Toleranzen der sicherheitstechnisch relevanten Sollwerte der Komponente oder des Elementes unter vorgegebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden.



Wartung

Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes. (DIN 31051 Blatt 1: Instandhaltung [Begriffe], Ausgabe Dezember 1974)



Wiederkehrende Inspektions‑ und Wartungsarbeiten

Wiederkehrende Inspektions‑ und Wartungsarbeiten sind solche Arbeiten, die auf Grund von Rechtsvorschriften oder anderweitiger Festlegungen in der Regel in bestimmten Zeitabständen durchzuführen sind.





3.
 Rechtsgrundlagen


3.1
Wer eine Anlage nach § 7 AtG errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf hierzu einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes 1) (AtG) und ist gem. § 29 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung 2) (StrlSchV) Strahlenschutzverantwortlicher.


3.2
Der Strahlenschutzverantwortliche hat gem. § 7 Abs. 2 AtG als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 7 AtG u. a. den Nachweis zu führen, daß
die für die Errichtung der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG) und
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG).


3.3
Zu den Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen gehört nach der Schutzvorschrift des § 31 Abs. 1 StrlSchV, unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch
Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen,
geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch
Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals
dafür zu sorgen, daß
(1) 
die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 StrlSchV eingehalten werden,
(2) 
die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchV genannten Schutzvorschriften eingehalten werden,
(3) 
die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird, um die Gefahr durch Aufnahme in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß zu beschränken und
(4) 
die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen werden.




4.
 Forderungen an die Anlagenplanung


4.1
Allgemeine Forderungen


4.1.1
Die gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gegen Schäden durch Errichtung und Betrieb der Anlage zu treffende Vorsorge hat sich auch auf die Vorsorge gegen Schäden von Personen durch ionisierende Strahlen, d. h. auch auf die Vorsorge für den Strahlenschutz des Personals nach Inbetriebnahme der Anlage zu erstrecken und schließt somit die Vorsorge für den Strahlenschutz des Personals ein, das nach Inbetriebnahme der Anlage die zu erwartenden Instandhaltungsarbeiten durchzuführen hat.


4.1.2
Die gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG erforderliche Fachkunde der für die Errichtung der Anlage verantwortlichen Personen hat sich wegen der gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu treffenden Vorsorge auch auf die Maßnahmen zu erstrecken, die während der Auslegung und Errichtung der Anlage zu treffen sind, um die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung nach Inbetriebnahme der Anlage zu schaffen.


4.1.3
Um den Nachweis zu führen, daß der Pflicht nach § 28 Abs. 1 StrlSchV, die Strahlenexposition auch unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten, für das in 4.1.1 genannte Personal entsprochen wurde, ist zu belegen, daß
a)
die Strahlenexposition jeder einzelnen mit Instandhaltungsarbeiten beauftragten beruflich strahlenexponierten Personen (Individualdosis) und
b)
die Zahl der mit Instandhaltungsarbeiten beauftragten beruflich strahlenexponierten Person
so gering wie möglich gehalten werden kann.


Dieser Beleg kann durch den Nachweis erbracht werden, daß sowohl die Individualdosen als auch die Kollektivdosen so gering wie möglich gehalten werden können und einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten. Bei diesem Nachweis ist zu berücksichtigen, daß die jährliche Strahlenexposition der zum Fremdpersonal gehörenden Personen auch Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten in anderen Anlagen und Einrichtungen einschließen kann.


4.1.4
Die in § 28 Abs. 1 StrlSchV genannten „Personen" sind zu beziehen auf alle beruflich strahlenexponierten Personen, die mit Instandhaltungsarbeiten an einer Anlage beauftragt sind, unabhängig davon, ob sie zum Eigenpersonal oder zum Fremdpersonal gehören.


4.1.5
Der Schutz der strahlenexponierten Personen vor ionisierender Strahlung ist gem. § 54 StrlSchV an allen Stellen, an denen es der betriebsmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrichtungen sicherzustellen.


4.1.6
In den Anlagenräumen, die zum Zweck der Wartung oder Inspektion häufiger als zweimal jährlich zu begehen sind, ist dafür zu sorgen, daß die Aktivitätskonzentration der Raumluft so niedrig gehalten werden kann, daß das Tragen von Atemschutzgerät nicht erforderlich ist (s. auch 4.2.2.3).


4.1.7
Der Zugang zu Stellen sowie der Abgang von Stellen, die zum Zweck der Wartung oder Inspektion häufig aufzusuchen sind, ist durch Bereiche zu führen, in denen a) während des Zu‑ bzw. Abgangs eine möglichst geringe Individualdosis empfangen wird, und b) das Tragen von Atemschutzgerät nicht erforderlich ist.


4.1.8
Bei der Planung ist dafür zu sorgen, daß an Stellen, von denen aus Personen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen haben,
a)
die Ortsdosisleistung so gering ist, daß unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten und des jährlichen Arbeitsaufwandes zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten der durch diese Arbeiten bedingte Beitrag zur gesamten Jahreskollektivdosis des Eigenpersonals und Fremdpersonals unter Berücksichtigung aller anderen Beiträge den Forderungen des § 28 Abs. 1 StrlSchV Rechnung trägt
oder
b)
ausreichend Platz sowie ausreichende Tragfähigkeit der betreffenden Decken bzw. Arbeitsbühnen für bewegliche Abschirmungen vorgesehen ist, so daß sich die Ortsdosisleistung ohne Behinderung der Arbeiten auf Werte herabsetzen läßt, die erlauben, die Forderung gem. 4.1.8 a) zu erfüllen.


4.2
Spezielle Forderungen


4.2.1
Anordnung und Auslegung von Räumen


Die Gebäude und Räume der Anlage sowie deren Zugänge, Verbindungen, Personal‑ und Materialschleusen sind so anzuordnen und auszulegen, daß

a)
der zur Durchführung der Arbeiten erforderliche Material‑ und Personalfluß die erforderlichen Strahlenschutzkontrollen (Kontrolle von Zutritts- und Arbeitserlaubnis, Kontaminationskontrolle etc.) durchläuft, ohne unnötig behindert zu werden, und im weiteren Verlauf innerhalb der Anlage nicht zu unnötigen Strahlenexpositionen des Personals führt;
b)
bei Einsatz von Fremdpersonal bis zum Dreifachen des strahlenexponierten Eigenpersonals in Sperr‑ und sonstigen Kontrollbereichen in diesen Bereichen, insbesondere im Hygienetrakt und an den Schleusen keine den Strahlenschutz erschwerenden oder die Strahlenexposition des Personals erhöhenden Engpässe entstehen;
c)
Erste‑Hilfe‑Maßnahmen in einem Sonderraum
im Kontrollbereich durchgeführt werden können;
d)
der Zugang zu Stellen, von denen aus Personen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen haben, nicht unnötig behindert wird;
e)
an Stellen, von denen aus Personen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen haben, ausreichender Montageraum und soweit erforderlich, zusätzlicher Raum für Zusatzabschirmungen verfügbar ist;
f)
in den Anlagenräumen außerhalb der Verkehrsfläche die erforderlichen Abstellplätze verfügbar sind, auf denen während der Instandhaltungsarbeiten strahlende oder kontaminierte Gegenstände erforderlichenfalls auch hinter Abschirmungen und Absperrungen zwischengelagert werden können;
g)
an Stellen, an denen zur Durchführung von Instand-haltungsarbeiten Zusatzabschirmungen vorzusehen sind, eine ausreichende Tragfähigkeit der Decken bzw. Arbeitsbühnen gewährleistet ist (s. auch 4.1.8b);
h)
in Räumen, in denen sich Instandhaltungsarbeiten nur in Vollschutzkleidung durchführen lassen, sowie auf den Zugangs‑ und Flucht‑ und Rettungswegen (einschließlich der auf diesen Wegen liegenden Steigleitern, Schächte und Montageöffnungen) der Platz zur Verfügung steht, um die betreffenden Wege in Vollschutzkleidung benutzen und die erforderlichen Arbeiten an den betreffenden Arbeitsplätzen in Vollschutzkleidung durchführen zu können;
i)
schwere, am Einbauort unzerlegbare, stark strahlende bzw. in Bereichen mit hoher Ortsdosisleistung befindliche oder stark kontaminierte Komponenten, deren Entfernung aus Anlagenräumen vorgesehen ist, unter Einsatz von Hebezeugen so ausgebaut werden können, daß sich auch in diesen Fällen die Strahlenschutzgrundsätze gem. § 28 Abs. 1 StrlSchV in bezug auf die Strahlenexposition der beteiligten beruflich strahlenexponierten Personen (insbesondere auch im Hinblick auf den Einfluß des Arbeitsaufwandes auf die Strahlenexposition) einhalten lassen;
j)
stark strahlende oder stark kontaminierte Komponenten, deren Entfernung aus Anlagenräumen vorgesehen ist, außerhalb der Anlagenräume zwischengelagert und, falls erforderlich, auch zerlegt werden können;
k)
Räume oder Raumgruppen, in denen Luftkontaminationen oder Flächenkontaminationen bzw. Ortsdosisleistungen auftreten können, die erfordern, daß der Zutritt erst nach Vollzug besonderer strahlenschutztechnischer Vorsorgemaßnahmen zugelassen werden kann, in hinreichender Weise abgesperrt werden können.


4.2.2
Anordnung und Auslegung von Systemen


4.2.2.1
Das Reaktorkühlsystem ist zur Reduzierung der Strahlen‑ und Kontaminationspegel so auszulegen, daß
a)
Kontaminationen infolge aktivierter Korrosionsprodukte durch geeignete, den Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigende Auswahl der Stoffe, die im Primärkreislauf eingesetzt werden oder mit dem Kühlmittel in Berührung kommen, so gering wie möglich gehalten werden;
b)
das Absetzen von radioaktivem Schlamm in Leitungen und Behältern weitgehend vermieden wird und soweit dies nicht zu verhindern ist, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Spülung) reduziert werden kann;
c)
Leckagen weitgehend vermieden bzw. zu überwachen sind (hohe Qualitätsanforderungen an Ventile, Dichtungen und Schieber; Verwendung von Vorrichtungen zur Einschränkung der Ausbreitungsmöglichkeit von Leckagen [z.B. Faltenbalgen, Absaugvorrichtungen, Auffangwannen etc.]; meßtechnische Kontaminationsüberwachung);
d)
die Leistung der Abscheidesysteme des Reinigungskreislaufs ausreicht, um Aktivitätskonzentrationen im System unter Berücksichtigung der Maximalwerte beim Anfahren und Abschalten entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik so gering wie möglich halten zu können.


4.2.2.2
Das System zur Sammlung und Behandlung radioaktiver Abwässer ist so auszulegen, daß
a)
bei Anlagenkomponenten, bei denen Leckagen eine Kontaminationsgefährdung darstellen würden, diese möglichst vermieden werden bzw. durch geeignete Methoden im erforderlichen Umfang überwacht werden können;
b)
Entwässerungsanschlüsse in allen Räumen vorhanden sind, in denen radioaktive Abwässer ständig anfallen mit Ausnahme der Räume, die aus sicherheitstechnischen Gründen als Auffangwannen ausgebildet sind;
c)
die Abwässer nach ihrer Herkunft sortiert und mit geeigneten Verfahren gereinigt werden können, hierbei jedoch Reduzie-rungen der Aktivitätskonzentration durch Verdünnung möglichst vermieden werden;
d)
ein unerwünschtes Absetzen von radioaktivem Schlamm in Leitungen und Behältern weitgehend vermieden wird und, soweit dies nicht zu verhindern ist, erforderliche Gegenmaßnahmen (z. B. Spülungen) durchgeführt werden können;
e)
die Kapazität der Sammelbehälter und der Abscheidesysteme auch dem Anfall von radioaktiven Abwässern Rechnung trägt, der bei Instandsetzungsarbeiten zu erwarten ist;
f)
Sammelbehälter für radioaktive Abwässer, soweit erforderlich, mit Entlüftungs‑ bzw. Gasabsaugsystemen versehen sind;
g)
eine Überführung der aus dem Abwasser abgetrennten radioaktiven Feststoffe am Standort der Anlage in einen transport‑ oder lagerfähigen Zustand möglich ist.


4.2.2.3
Das Be‑ und Entlüftungssystem der Anlagenräume einschließlich ihrer Filter (lüftungstechnische Anlagen) ist so auszulegen, daß, soweit möglich, die Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Luft jener Räume, die regelmäßig zu begehen sind und in denen Luftaktivierungen und Luftkontaminationen zu erwarten sind, durch geeignete Lüftungsverfahren oder gleichwertige Verfahren auf Werte reduziert werden kann, die das Tragen von Atemschutzgerät nicht erforderlich werden lassen.


4.2.2.4
Das Kommunikationssystem der Anlage ist so auszulegen, daß mit ihm das Personal an jeder Stelle erreicht wird, an der Instandsetzungsarbeiten durchzuführen sind. Die Fernsprechanlagen (Leitstandsfernsprechanlage und ggf. ergänzende Sprechfunkanlagen) sind so auszulegen, daß bei Instandhaltungsarbeiten die erforderliche Kommunikation mit der aufsichtführenden Stelle möglich ist. Dabei sind die Behinderungen zu beachten, die bezüglich der Kommunikation durch Abschirmung, hohen Lärmpegel und das Tragen von Schutzkleidung zu erwarten sind (s. hierzu auch KTA 3901).


4.2.2.5
Die ortsfesten Systeme zur Überwachung der Ortsdosisleistung und der Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft (ortsfeste Probenahme‑ und Meßstellen) sind so auszulegen, daß
a)
an repräsentativen Stellen in unabgesperrten Bereichen des Kontrollbereichs ein Anstieg der Ortsdosisleistung und/oder der Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft auf Werte, die zusätzliche Strahlenschutzmaßnahmen erfordern, rechtzeitig und mit hinreichender Sicherheit erkannt werden (siehe hierzu auch KTA 1501);
b)
in Sperrbereichen die Ortsdosisleistung und/ oder die Aktivitätskonzentration mit hinreichender Sicherheit von außen bestimmt werden kann, um die besonderen Strahlenschutzmaßnahmen festlegen zu können, nach deren Vollzug der Zutritt zugelassen werden kann.


4.2.2.6
Die Systeme zur Überwachung der Aktivitätskonzentration in Flüssigkeiten (Probenahme‑ und Meßstellen) sind so auszulegen, daß die Aktivitätskonzentration im Reaktorkühlkreislauf, in den Reinigungskreisläufen und allen anderen radioaktive Stoffe in flüssigen Medien einschließenden Systemen ohne Kontaminationsgefährdung des Personals so sicher bestimmt werden können, daß die Überschreitung von Grenzwerten, die Eingriffe erfordern, rechtzeitig erkannt wird.


4.2.3
Anordnung und Auslegung der Komponenten und ihrer Bauelemente


4.2.3.1
Alle Komponenten und deren Bauelemente müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß sie unter Wahrung der Anforderungen des Strahlenschutzes
a)
im erforderlichen Umfang auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft,
b)
entsprechend den Anordnungen und Auflagen der zuständigen Behörden, den anzuwendenden Sicherheitsvorschriften, den Betriebsanweisungen des Betreibers oder den Betriebsanleitungen der Hersteller gewartet, inspiziert und instand gesetzt sowie,
c)
falls ihre Standzeit kürzer als die der Anlage und ein Instandsetzen unzweckmäßig oder unmöglich ist, ausgewechselt
werden können.


4.2.3.2
Die Komponenten und deren für die Bedienung erforderlichen sowie deren der Wartung und Inspektion unterliegenden Bauelemente sind so auszulegen, herzustellen und anzuordnen, daß
a)
die Instandhaltungsarbeiten vorzugsweise an Stellen durchgeführt werden können, an denen die Ortsdosisleistung klein gehalten werden kann und an denen keine besondere Strahlenschutzmaßnahmen erfordernde Luft‑ oder Flächenkontaminationen zu erwarten sind;
b)
in den Fällen, in denen Instandhaltungsarbeiten an Stellen unvermeidlich sind, an denen hohe Ortsdosisleistungen und/oder Kontaminationen auftreten können, die Häufigkeit der Instandsetzungsarbeiten und der für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten erforderliche Arbeitsaufwand so gering wie möglich gehalten werden kann.


4.2.3.2.1
Um die Ortsdosisleistung an Stellen, von denen aus Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind, so gering wie möglich halten zu können, sind, soweit möglich und zweckmäßig,
a)
Überwachungs‑, Regel‑ und Steuerelemente sowie Hilfsaggregate wie Antriebe, Ölpumpen etc., die nicht strahlen, von stark strahlenden Komponenten zu trennen und in besonderen Bedienungs‑ bzw. Wartungsräumen anzuordnen, oder
b)
strahlende Komponenten oder Komponentengruppen räumlich voneinander zu trennen und, soweit erforderlich, getrennt abzuschirmen oder
abschirmbar anzuordnen und für Zusatzabschirmungen ausreichender Freiraum und ausreichende Tragfähigkeit vorzusehen, oder
c)
Fernbedienungswerkzeuge sowie optische und akustische Fernbeobachtungsgeräte vorzusehen.


4.2.3.2.2
Komponenten und deren Bauelemente, bei denen sich bestimmte Instandhaltungsarbeiten an Stellen, an denen hohe Ortsdosisleistungen zu erwarten sind, nicht vermeiden lassen, sind so auszulegen, daß die Häufigkeit der jeweiligen Instandhaltungsarbeiten möglichst gering ist.


4.2.3.2.3
Um den Arbeitsaufwand für Instandhaltungsarbeiten an Stellen, an denen hohe Ortsdosisleistungen nicht vermieden werden können, möglichst gering zu halten, sind, soweit möglich,
a)
Behinderungen durch Raummangel beim Zugang und der Montage zu vermeiden,
b)
Komponenten und Bauelemente, die häufig ausgewechselt werden müssen, so anzuordnen und auszulegen, daß sie leicht auswechselbar sind,
c)
Sonderwerkzeuge für häufig zu wiederholende Arbeitsvorgänge einzusetzen,
d)
Wärmeisolierungen aus leicht montierbaren Teilen mit Schnellbefestigung zu verwenden.


4.2.3.3
Um für Komponenten und deren Bauelemente eine die Erfordernisse des Strahlenschutzes optimal erfüllende Anordnung zu erreichen, ist zu prüfen, ob bei unübersichtlichen Verhältnissen in Ergänzung zu den Planzeichnungen Modelle die Übersicht erleichtern können.


4.2.3.4
In Fällen, in denen Komponenten und deren Bauelemente nach deren vollständigem Einbau nicht mehr unmittelbar visuell lokalisierbar sind, ist zu prüfen, ob bestimmte vor und während des Einbaus aufgenommene Photographien zu erwartende Instandhaltungsarbeiten erleichtern können.


4.2.3
5 In Fällen, in denen sich der Ausbau von Komponenten auf Grund der räumlichen Verhältnisse als schwierig erweisen könnte, ist zu prüfen, ob aus Video‑Aufzeichnungen des Einbaus und gegebenenfalls des erstmaligen Ausbaus wesentliche Informationen zur Optimierung der betreffenden Arbeitsvorgänge gewonnen werden können.


4.2.4
Kennzeichnung


4.2.4.1
Zur sicheren Kennzeichnung ihrer Funktion müssen in Sperrbereichen und sonstigen Kontrollbereichen alle Leitungen und Komponenten nach dem der Planung zugrunde gelegten einheitlichen Anlagenkennzeichnungssystem gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß leicht lesbar und dauerhaft sein.


4.2.4.2
Die Tragfähigkeit von Böden und Arbeitsbühnen ist durch örtliche Beschilderung auszuweisen, auf der die max. zulässige zusätzliche Flächen‑ und Linienlast anzugeben ist.




5.
 Nachweis der getroffenen Vorsorge


Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer Anlage ist vom Antragsteller der Nachweis zu führen, daß bereits während ihrer Auslegung und im Verlauf ihrer Errichtung entsprechend dem Baufortschritt unter Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze gem. § 28 Abs. 1 StrlSchV Vorsorge für den Strahlenschutz des Personals bei den nach ihrer Inbetriebnahme anfallenden Instandhaltungsarbeiten getroffen worden ist.



Zum Nachweis der für den Strahlenschutz des Personals bei Instandhaltungsarbeiten getroffenen Vorsorge sind der zuständigen Genehmigungsbehörde mit den Genehmigungsanträgen die nachfolgend genannten Unterlagen vorzulegen. Der Detaillierungsgrad der technischen Unterlagen hat dem jeweils beantragten Teilgenehmigungsschritt zu entsprechen. Bei Beantragung der Betriebsgenehmigung müssen der zuständigen Genehmigungsbehörde die detaillierten Endfassungen aller genannten Unterlagen vorliegen.



5.1
Nachweis der Übertragung von Pflichten


Liste der vom Strahlenschutzverantwortlichen für die Leitung und Beaufsichtigung der mit der Genehmigung beantragten Tätigkeit gem. § 29 Abs. 2 StrlSchV schriftlich bestellten Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches jedes Strahlenschutzbeauftragten aus der u. a. entnommen werden kann, wer beauftragt ist, Tätigkeiten zu leiten oder zu beaufsichtigen, die erforderlich sind, um Vorsorge für den Strahlenschutz des Personals bei den nach Inbetriebnahme der Anlage anfallenden Instandhaltungsarbeiten zu treffen.

(vgl. 3.3)



5.2
Nachweis der Vorsorge für die eindeutige Bezeichnung und Kennzeichnung von Komponenten


5.2.1
Angabe des Codesystems, das zur eindeutigen Kennzeichnung der Systeme, Komponenten und Bauelemente verwendet wird.
(vgl. 4.2.4)


5.2.2
Beschreibung des internen Kontrollsystems, durch das die Kennzeichnung der Systeme, Komponenten und Bauelemente entsprechend dem verwendeten Codesystem sichergestellt wird.
(vgl. 4.2.4)


5.3
Nachweis der Vorsorge für Strahlenhygiene und Erste Hilfe


5.3.1
Beschreibung des Hygienetraktes mit Planzeichnung und Angabe der Personenzahl, für die der Trakt ausgelegt ist.
(vgl. 4.2.1 b)


5.3.2
Beschreibung von Lage und Ausstattung des im Kontrollbereich gelegenen Sonderraumes für Erste‑Hilfe‑Maßnahmen.
(vgl. 4.2.1 c)


5.3.3
Beschreibung des Be‑ und Entlüftungssystems (lüftungstechnische Anlagen) für Sperr‑ und sonstige Kontrollbereiche mit Planzeichnungen.
(vgl. 4.2.2.3)


5.3.4
Beschreibung der Systeme zur Sammlung und Behandlung radioaktiver Abwässer mit Planzeichnungen und Kapazitätsangaben für Sammelbehälter und Leistung der einzelnen Behandlungsstufen (z. B. Durchsatz, Dekontaminationsfaktor).
(vgl. 4.2.2.2)


5.3.5
Beschreibung der vorgesehenen Verfahren und Systeme zur Überführung der mit dem Abwasser anfallenden radioaktiven Stoffe in einen transport- bzw. lagerfähigen Zustand unter Angabe deren Leistungsfähigkeit.
(vgl. 4.2.2.2 g)


5.3.6
Beschreibung der Kommunikationssysteme in den verschiedenen Anlagenräumen mit Planzeichnungen.
(vgl. 4.2.2.4)


5.3.7
Beschreibung der ortsfesten Systeme zur Überwachung der
a)
Ortsdosisleistung in den verschiedenen Anlagenräumen
(vgl. 4.2.2.5)
b)
Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft
(vgl. 4.2.2.5)
c)
Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe in Flüssigkeiten
(vgl. 4.2.2.6)
mit Planzeichnungen und tabellarischen Übersichten unter Angabe der Meßorte bzw. Probenahmestellen, der Anzeigeorte und der Anzeigeauswertung (Ablesung, Registrierung, Störanzeige, Alarmgabe bei Schwellwertüberschreitung)


5.4
Nachweis der Vorsorge hinsichtlich der Begrenzung der Aktivitätskonzentration radioaktiver Stoffe im Reaktorkühlsystem


5.4.1
Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Aktivität im Reaktorkühlsystem gering zu halten und meßtechnisch zu überwachen.
(vgl. 4.2.2.1)


5.4.2
Beschreibung des Reaktorkühlsystems sowie des Reinigungssystems sowie der Maßnahmen zur Reduzierung der Ablagerung radioaktiver Schlämme mit Planzeichnungen und Angabe von Leistungsdaten für das Reinigungssystem.
(vgl. 4.2.2.1)


5.5
Nachweis der Vorsorge für gesicherte Zwischenlagerung ausgebauter radioaktiver Teile


5.5.1
Lageplan abzusichernder Plätze im Kontrollbereich, an denen vorübergehend ausgebaute radioaktive Teile bis zu ihrem Wiedereinbau unter Anwendung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen zwischengelagert werden können.
(vgl. 4.2.1 f)


5.5.2
Lageplan abzusichernder Plätze (außerhalb der Anlagengebäude), an denen erforderlichenfalls endgültig auszubauende, stark strahlende oder stark kontaminierte Großkomponenten des Reaktorkühlsystems unter Anwendung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen zwischengelagert und zerlegt werden können.
(vgl. 4.2.1 j)


5.6
Nachweis der Vorsorge zur Kontrolle der Strahlenexposition im Kontrollbereich


5.6.1
Lageplan der Grenzen der Sperrbereiche und sonstigen Kontrollbereiche mit Angabe der Stellen, an denen
a)
wiederkehrende Inspektions‑ und Wartungsarbeiten
und
b)
ggf. Instandsetzungsarbeiten
durchzuführen sind, die unter Berücksichtigung von
‑ Ortsdosisleistung,
‑ Dauer und Häufigkeit der Arbeiten und
‑ Zahl der mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragenden Personen
vor ihrer Durchführung eine Detailplanung der Schutzmaßnahmen erfordern, um die Kollektivdosis so klein zu halten, daß den in 4.1 genannten Forderungen entsprochen ist.
(vgl. 4.1.6; 4.1.7; 4.1.8; 4.2.1 a, d, e, h, k; 4.2.3)


5.6.2
Planzeichnungen der Decken und Arbeitsbühnen in Kontrollbereichen (Sperrbereiche sind als Teile von Kontrollbereichen einzubeziehen) mit Eintragung der für bewegliche Abschirmungen vorgesehenen Freiräume und Angaben über die an diesen Stellen maximal zugelassenen zusätzlichen Flächen‑ und Linienlasten.
(vgl. 4.1.8b; 4.2.1 e, g; 4.2.4.2)


5.7
Nachweis der Vorsorge für den Ausbau von Großkomponenten des Reaktorkühlsystems


5.7.1
Angabe der Maßnahmen, die für den Fall vorgesehen sind, daß der Betrieb mit den eingebauten Großkomponenten des Reaktorkühlsystems (insbesondere Reaktordruckbehälter, Dampferzeuger, Druckhalter, Pumpen) aufgrund irreparabler Schäden nicht fortgesetzt werden kann.
(vgl. 4.2.3.1 c)


5.7.2
Beschreibung der vorsorglich für den zügigen Ausbau bestimmter Großkomponenten des Reaktorkühlsystems vorgesehenen Maßnahmen (Hebezeuge, Anschlaghilfen, Vorhaltung des erforderlichen Transportraumes, vorgesehene Art der Ausschleusung).
(vgl. 4.2.1 g, h, i; 4.2.3.4; 4.2.3.5)


5.8
Nachweis der Vorsorge zur Kontrolle der Expositionsverhältnisse bei Instandhaltungsarbeiten an bestimmten Komponenten


5.8.1
Liste der Komponenten, bei denen
a)
wiederkehrende Inspektions‑ und Wartungsarbeiten,
b)
Instandsetzungsarbeiten
an Stellen auszuführen sind, an denen unter Berücksichtigung von
‑  Ortsdosisleistung,
‑  Dauer und Häufigkeit der Arbeiten und
‑  Zahl der mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragenden Personen
vor Durchführung der Arbeiten eine Detailplanung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist, um die Kollektivdosis so klein zu halten, daß den in 4.1 genannten Forderungen entsprochen ist.
(vgl. 4.1.3 bis 4.1.8)


5.8.2
 Liste über Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Inspektions‑ und Wartungsarbeiten an den unter 5.8.1 a) genannten Komponenten.
(vgl. 4.1.8; 4.2.3)


5.8.3
Abschätzung der durch die in 5.8.2 einschließlich der in Anhang 1 a genannten wiederkehrenden Inspektions‑ und Wartungsarbeiten zu erwartenden Jahreskollektivdosen unter Verwendung des Formblatts gem. Anhang 1 b .
(vgl. 4.1.3 bis 4.1.8; 4.2.3.2)


5.8.4
Abschätzung der durch die in Anhang 2 a genannten Instandsetzungsarbeiten zu erwartenden Kollektivdosen unter Verwendung des Formblatts gem. Anhang 2 b .
(vgl. 4.1.3 bis 4.1.8; 4.2.3.2)


5.9
Nachweis der Vorsorge zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nach Inbetriebnahme der Anlage


5.9.1
Strahlenschutzanweisung gem. § 34 StrlSchV für das in der Anlage tätige Eigen‑ und Fremdpersonal, aus der u. a. zu entnehmen sind:
‑  
Organisation des Strahlenschutzes unter Angabe der Aufgaben‑ und innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche, die der Leitung und Beaufsichtigung durch Strahlenschutzbeauftragte unterliegen;
‑  
Anweisungen, die vom Eigenpersonal und vom Fremdpersonal zu befolgen sind, um den Strahlenschutz vor Aufnahme von Arbeiten, die mit Strahlenexpositionen verbunden sind, angemessen planen und während der Durchführung der Arbeiten gewährleisten zu können;
‑  
Anweisungen für die Aufzeichnung und Auswertung von Daten und Vorgängen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind (Belehrungen, physikalische Strahlenschutzkontrollen und ärztliche Überwachung des Personals; Ausgabe, Registrierung, Führung und Prüfung von Strahlenpässen; Luftkontaminationen und Flächenkontaminationen an Arbeitsplätzen; Dekontaminationen von Personen sowie Arbeits- und Verkehrsflächen; Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser; Umgebungsüberwachung; Anfall an festen und flüssigen radioaktiven Abfällen; Funktionsprüfung und Wartung von Strahlenmeßgeräten und sonstigen für den Strahlenschutz wesentlichen Geräten und Vorrichtungen; Prüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen; Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe u. sonst. Verbleib radioaktiver Stoffe; für den Strahlenschutz wesentliche Betriebsvorgänge, wie Beginn, Art, Umfang, Dauer von Arbeiten, die mit Strahlenexpositionen verbunden sind sowie Höhe der von den beteiligten Personen während dieser Arbeiten akkumulierten Körperdosen);
‑  
Anweisungen für die Erstattung von Meldungen an die innerbetriebliche Aufsicht und von Anzeigen an die zuständige Aufsichtsbehörde (sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse, Überschreitung von Grenzwerten für Ortsdosisleistungen, Körperdosen oder dem Körper zugeführte Aktivitäten radioaktiver Stoffe; außergewöhnliche Strahlenexpositionen; Undichtheit umschlossener radioaktiver Stoffe; Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstiger Verbleib radioaktiver Stoffe; Bestand an radioaktiven Stoffen; Verlust radioaktiver Stoffe).
(vgl. hierzu auch KTA 1201)


5.9.2
Liste des für bewegliche Abschirmungen verfügbaren Gerätes unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(vgl. 4.1.8b; 4.2.1e, f, g; 4.2.3.2.1b)


5.9.3
Liste der für zu bezeichnende Instandhaltungsarbeiten verfügbaren Fernbedienungs‑, Fernbeobachtungs- und Sonderwerkzeuge unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(vgl. 4.2.3.2.3 d; 4.2.3.2.1 c)


5.9.4
Liste der Modelle, die für die Planung von Instandhaltungsarbeiten verfügbar sind, unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(vgl. 4.2.3.3)


5.9.5
Liste der Komponenten und Elemente von Systemen, von denen außer Konstruktionszeichnungen Photographien oder Videoaufzeichnungen (z. B. vom Einbau) vorliegen, die für die Planung von Instandhaltungsarbeiten verfügbar sind, unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(vgl. 4.2.3.4; 4.2.3.5)


5.9.6
Planzeichnungen zur Eintragung von Ortsdosisleistungen für Stellen in Sperrbereichen sowie Stellen in sonstigen Kontrollbereichen, an denen Instandhaltungsarbeiten durchzu-führen sind, und an denen der Strahlenschutz des mit der Durchführung beauftragten Personals einer Detailplanung bedarf.
(vgl. 5.8.1 bis 5.8.4)


5.9.7
Planzeichnungen zur Eintragung von Flächenkontaminationen in Sperrbereichen und in sonstigen Kontrollbereichen.
(vgl. 4.1.6; 4.1.7b; 4.2.1h, k; 4.2.3.2)



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anhang 1 a, Liste besonderer wiederkehrender Inspektions und Wartungsarbeiten für die unter Abschätzung der Jahreskollektivdosis des für die Durchführung erforderlichen Personals eine Detailplanung durchzuführen ist.

Anlage 2: Anhang 1 b, Typische Inspektions- und Wartungsarbeiten

Anlage 3: Anhang 2 a, Liste besonderer Instandsetzungsarbeiten, für die vorsorglich unter Abschätzung der zu erwartenden Kollektivdosis des für ihre Durchführung erforderlichen Personals eine Detailplanung durchzuführen ist.

Anlage 4: Anhang 2 b, Typische Instandsetzungsarbeiten