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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wassersicherstellungsgesetzes Planung von Vorsorgemaßnahmen nach § 4 des Wassersicherstellungsgesetzes (1. WasSGVwv) Vom 10. Februar 1971

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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wassersicherstellungsgesetzes
Planung von Vorsorgemaßnahmen nach § 4 des
Wassersicherstellungsgesetzes
(1. WasSGVwv)
Vom 10. Februar 1971



Inhaltsübersicht



1.

Allgemeine Bestimmungen


1.1.

Sachlicher Geltungsbereich


1.2.

Planungsbereich


1.3.

Durchführung der Planung


1.4.

Beteiligung anderer Behörden und Stellen


1.5.

Plan


1.6.

Vorlage und Prüfung des Planes

2.

Bedarfsermittlung


2.1.

Grundsätze


2.2.

Bedarf an Trinkwasser


2.3.

Bedarf an Betriebswasser


2.4.

Bedarf an Löschwasser

3.

Bestandsaufnahmen von Wasserversorgungsanlagen


3.1.

Grundsätze


3.2.

Erfassung von Anlagen der zentralen Wasserversorgung


3.3.

Erfassung von Einzelanlagen zur Wasserversorgung für Zwecke der Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung


3.4.

Erfassung von Wasservorkommen für die netzunabhängige Löschwasserversorgung

4.

Allgemein gehaltener Vorschlag über Art und Umfang der Vorsorgemaßnahmen


4.1.

Grundsätze


4.2.

Vorhandene Wasserversorgungsanlagen


4.3.

Umbau von Anlagen


4.4.

Bau neuer Anlagen


4.5.

Eigenbedarf von Betrieben


4.6.

Einplanung von Betriebs- und Löschwasserbrunnen sowie Trinkwasserbrunnen für andere Zwecke.


4.7.

Einbeziehung bereits geplanter, in Vorbereitung oder in Auführung befindlicher Maßnahmen



Anlage 1





Nach § 16 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes (WasSG) vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, Berichtigung S. 1817), geändert durch Artikel 80 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Allgemeine Bestimmungen


1.1.
Sachlicher Geltungsbereich


Die allgemeine Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf die Planung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WasSG genannten Zwecke erforderlich sind. Dabei ist die Erste Wassersicherstellungsverordnung vom 31. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 357) zu berücksichtigen.


Die Planung nach § 4 WasSG soll es ermöglichen, rechtzeitig die Maßnahmen zu treffen, die auf dem Gebiete der Wasserversorgung für Zwecke der Verteidigung erforderlich sind, insbesondere Vorsorgemaßnahmen im Frieden, die der Versorgung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte im Verteidigungsfall dienen.


1.2.
Planungsbereich


Die Landkreise und kreisfreien Städte planen die Vorsorgemaßnahmen jeweils für ihren Bereich, soweit nicht die zuständige Behörde (§ 26 WasSG) die Planung einer anderen Körperschaft für deren Bereich ganz oder teilweise übertragen hat. Erstrecken sich Vorsorgemaßnahmen einer Planungskörperschaft auf den Bereich einer anderen Planungskörperschaft, so sind sie im gegenseitigen Einvernehmen zu planen.


1.3.
Durchführung der Planung


Die zuständige Behörde bestimmt nach Weisung der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde, wann die Planung zu beginnen hat, und setzt eine Frist, in der ihr der Plan vorzulegen ist.


1.4.
Beteiligung anderer Behörden und Stellen


Die Planungskörperschaften haben andere Behörden und Stellen, die von der Planung berührt werden oder deren Belange bei der Planung zu berücksichtigen sind, zu hören.


1.5.
Plan


Die Planung umfaßt


die Bedarfsermittlung,


die Bestandsaufnahme,


einen allgemein gehaltenen Vorschlag über Art und Umfang der Vorsorgemaßnahmen.


Der Plan besteht aus


Übersichtskarte des Planungsgebietes,


Teilbereichskarten, gegebenenfalls getrennt für die Trinkwasser-, Betriebswasser- und Löschwasserversorgung,


Erläuterungsbericht.


Aus den Teilbereichskarten müssen eindeutig ersichtlich sein


vorhandene Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der Erfassung nach Nummer 3 zur Notversorgung ausgewählt werden,


zu bauende Anlagen,


zuzuordnende Versorgungsgebiete.


Anlagen zur


Trinkwassernotversorgung sind in blauer,


Betriebswassernotversorgung in grüner,


Löschwassernotversorgung in roter Farbe zu kennzeichnen.


Der Erläuterungsbericht muß insbesondere Aufschluß geben über


die Gesamtsituation der vorhandenen und der geplanten Wasserversorgung (Nummer 3 und 4),


die bereits bekannten hydrogeologischen Verhältnisse,


die Einwohnerzahl und Besiedlungsdichte unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zuwachses,


den derzeitigen und künftigen Wasserbedarf für die Notversorgung,


die geplanten Vorsorgemaßnahmen mit Begründung,


die voraussichtlichen Kosten der vorgeschlagenen Vorsorgemaßnahmen.


1.6.
Vorlage und Prüfung des Plans


Der Plan ist der zuständigen Behörde vorzulegen.


Die zuständige Behörde prüft den Plan, veranlaßt ggf. seine Ergänzung oder Berichtigung und legt ihn mit einer Stellungnahme der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde vor. Diese übersendet den Plan mit einer Stellungnahme dem Bundesminister des Innern.


2.
Bedarfsermittlung


2.1.
Grundsätze


Zu ermitteln ist der Bedarf an


Trinkwasser für Menschen,


Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung pflegebedürftiger Personen dienen,


Betriebe und Anstalten,


Nutztiere,


Betriebswasser für Betriebe mit lebens- und verteidigungswichtigen Leistungen und


Löschwasser.


2.2.
Bedarf an Trinkwasser


2.2.1.
Trinkwasserbedarf der Menschen


2.2.1.1.
Die Anzahl der zu versorgenden Personen setzt sich zusammen aus der Wohnbevölkerung einschließlich der im Planungsraum beschäftigten Personen zu Beginn der Planung und ihrer voraussichtlichen Entwicklung in den darauf folgenden fünf Jahren nach den Angaben der zuständigen Planungsstellen, der Zahl der Streitkräfte (Bundeswehr und verbündete Streitkräfte) nach Angaben der Bundeswehr, der Zahl der im Verteidigungsfall zusätzlich zu versorgenden Personen nach Angaben der für die Zivilverteidigung zuständigen Behörden oder Dienststellen. Gesondert aufzuführen sind Krankenhäuser, Hilfskrankenhäuser und Anstalten, die der Unterbringung pflegebedürftiger Personen dienen.


2.2.1.2
Bedarfswerte


Für die Ermittlung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser der zu versorgenden Personen sind die in § 2 der Ersten Wassersicherstellungsverordnung festgelegten Werte zugrunde zu legen.


2.2.2
Trinkwasserbedarf von Betrieben1)


Es sind zunächst die lebens- und verteidigungswichtigen Betriebe zu erfassen, die im Verteidigungsfall Trinkwasser verbrauchen. Sodann sind die Leistungen dieser Betriebe nach Art, Maß und Umfang zu ermitteln, für die das Trinkwasser benötigt wird.


Die zuständige Behörde benennt die lebens- und verteidigungswichtigen Betriebe und deren Wasserbedarf.


2.2.3
Trinkwasserbedarf für Nutztiere


Der lebensnotwendige Trinkwasserbedarf für Nutztiere ist zu ermitteln


2.2.3.1
nach dem Nutztierbestand aufgrund der Angaben der zuständigen Landwirtschaftsbehörde,


2.2.3.2
nach den in § 2 Abs. 4 der Ersten Wassersicherstellungsverordnung festgelegten Bedarfswerten.


2.3
Bedarf an Betriebswasser1)


Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie gilt sinngemäß. Die §§ 4 und 5 der Ersten Wassersicherstellungsverordnung sind zu berücksichtigen.


2.4
Bedarf an Löschwasser


Die Bemessung des Bedarfs an Löschwasser richtet sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. § 6 der Ersten Wassersicherstellungsverordnung ist zu berücksichtigen.


3.
Bestandsaufnahmen von Wasserversorgungsanlagen


3.1
Grundsätze


3.1.1
Bestandsaufnahme


Es sind alle Anlagen und Einrichtungen zu ermitteln, die zur Versorgung mit Trinkwasser, Betriebswasser und Löschwasser im Verteidigungsfall geeignet sind.


3.1.2
Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte


Die in § 33 Nr. 1 bis 3 WasSG genannten Anlagen sind in die Planung einzubeziehen.


Das kann nur in der Form geschehen, daß auf ihr Vorhandensein hingewiesen und festgehalten wird, welches Ergebnis die Rückfrage bei der zuständigen Stelle (z. B. Standort- bzw. Wehrbereichsverwaltung, Bundesbahndirektion, Wasser- und Schiffahrtsdirektion) über die Möglichkeit der Nutzung der Anlagen für eine Trinkwassernotversorgung erbracht hat.


3.2
Erfassung von Anlagen der zentralen Wasserversorgung


3.2.1
Bei der Erfassung der Anlagen der zentralen Wasserversorgung ist folgendes zu ermitteln:


3.2.1.1
Standort der Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung (Entkeimungsanlagen), Wasserspeicherung, Wasserverteilung,


3.2.1.2
Leistungsfähigkeit der Anlagen (effektive Leistung, installierte Leistung), Anlagen zur Lagerung von Betriebsstoffen,


3.2.1.3
Art der Pumpenantriebe, Notstromaggregate (Leistung), Anlagen zur Lagerung von Betriebsstoffen,


3.2.1.4
Verbundleitungen und Verbindungsmöglichkeiten zu anderen zentralen oder privaten Versorgungsanlagen,


3.2.1.5
nicht genutzte Anlagen (Bewertung).


3.2.2
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind in Bestandsplänen mit Erläuterungsbericht darzustellen. Wassergewinnungsanlagen, deren Wasser mit freiem Gefälle dem Versorgungsgebiet zufließt, sind besonders zu kennzeichnen.


3.3
Erfassung von Einzelanlagen zur Wasserversorgung für Zwecke der Trinkwasser- und Betriebswasserversorgung
Muster Anlage 1


3.3.1
Die vorhandenen betriebenen und nicht betriebenen Einzelanlagen sind zu erfassen, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind. Zur Beurteilung der Verwendungsmöglichkeit ist folgendes zu ermitteln und zu prüfen:


3.3.1.1
Standort,


3.3.1.2
Eigentümer, Betreiber (Besitzer),


3.3.1.3
Bauart sowie Bau- und Betriebszustand,


3.3.1.4
Leistungsfähigkeit,


3.3.1.5
Eignung des Wassers (bakteriologisch, chemisch),


3.3.1.6
Zugänglichkeit,


3.3.1.7
derzeitiger Verwendungszweck,


3.3.1.8
Lage zu Anlagen der zentralen Wasserversorgung,


3.3.1.9
Gefährdung der Anlage,


3.3.1.10
Wertung.


3.3.2
Zur Erfassung der Brunnen sind in erster Linie die Unterlagen zu berücksichtigen, die bei den zuständigen Behörden vorhanden sind (Wasserbücher, Kontrollkarteien, Überwachungslisten der Gesundheitsämter).


3.4
Erfassung von Wasservorkommen für die unabhängige Löschwasserversorgung
Muster Anlage 1


3.4.1
Es sind folgende Wasservorkommen für die unabhängige Löschwasserversorgung zu erfassen:


3.4.1.1
natürliche und künstliche Oberflächengewässer,


3.4.1.2
künstliche Anlagen an Oberflächengewässern (z. B. Stauanlagen),


3.4.1.3.
künstliche Anlagen zur Speicherung von Löschwasser außerhalb von Oberflächengewässern (oberirdische und unterirdische Löschwasserbehälter, Schwimmbecken),


3.4.1.4.
Löschwasserbrunnen,


3.4.1.5.
Löschwasserleitungen.


3.4.2.
Bei der Erfassung von Wasservorkommen für die unabhängige Löschwasserversorgung ist folgendes zu ermitteln:


3.4.2.1.
Standort,


3.4.2.2.
Eigentümer, Betreiber,


3.4.2.3.
Bauzustand,


3.4.2.4.
Leistungsfähigkeit (z. B. Dauerentnahme, Speicherinhalt),


3.4.2.5.
Zugänglichkeit,


3.4.2.6.
derzeitiger Verwendungszweck,


3.4.2.7.
Lage zu Anlagen der zentralen Wasserversorgung (z. B. Füllen der Löschwasserbehälter),


3.4.2.8.
Gefährdung,


3.4.2.9.
Wertung,


3.5
Die Ergebnisse der Ermittlungen nach Nummer 3.3. und 3.4. sind in einer Liste nach dem Muster der Anlage 1 festzuhalten.


4.
Allgemein gehaltener Vorschlag über Art und Umfang der Vorsorgemaßnahmen


4.1.
Grundsätze


4.1.1.
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und der Bedarfsermittlung ist anzugeben, inwieweit der Bedarf an Wasser im Verteidigungsfall für die Trinkwasser-, Betriebswasser- und Löschwasserversorgung mit den geeigneten vorhandenen Anlagen und Einrichtungen gedeckt werden kann. Soweit diese Anlagen und Einrichtungen nicht ausreichen, sind die Möglichkeiten zu untersuchen, den Bedarf durch Umbau der vorhandenen Anlagen zu decken.


4.1.2.
Für die Wasserversorgung sind die Wasservorkommen wie folgt zu berücksichtigen:


4.1.2.1.
Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung sind so zu planen, daß die Versorgung in erster Linie aus dem Grundwasser erfolgt.


4.1.2.2.
Zur Sicherung der Betriebswasserversorgung sind diejenigen örtlichen Wasservorkommen heranzuziehen, die unter dem geringsten technischen Aufwand die betrieblichen Anforderungen an Wassermenge und Wassergüte erfüllen können.


4.1.2.3.
Die zur Sicherung der Löschwasserversorgung zu planenden Maßnahmen können sich ausschließlich auf die mengenmäßigen Anforderungen beschränken.


4.2.
Vorhandene Wasserversorgungsanlagen


In erster Linie sind vorhandene Anlagen zu berücksichtigen, die friedensmäßig verwendet werden, in zweiter Linie vorhandene Anlagen, die nicht mehr verwendet werden.


4.3.
Umbau von Anlagen


4.3.1.
Reichen die Anlagen nach Nummer 4.2. nicht aus, so ist zu untersuchen, ob und inwieweit durch Umbau die geforderte Leistung zur Wasserversorgung erbracht bzw. sichergestellt werden kann.


4.3.2.
Die friedensmäßig nicht mehr betriebenen Anlagen sollen nur dann umgebaut werden, wenn die geforderte Leistung nicht wirtschaftlicher durch Umbau einer oder mehrerer gleichwertiger, betriebener Anlagen erbracht werden kann.
Die Gleichwertigkeit hängt ab insbesondere von: Leistung, Eignung des Wassers, Sicherheit, Lage, Ausbauzustand, Zugänglichkeit und Besitzverhältnissen.


4.4.
Bau neuer Anlagen


4.4.1.
Ist die Versorgung nach den Nummern 4.2. und 4.3. nicht sicherzustellen, sind neue Anlagen zu errichten.


4.4.1.1.
Wenn eine Leistung versorgungstechnisch durch unterschiedlich geartete Anlagen gesichert werden kann, so sind für die Feststellung der geeigneten Maßnahme folgende Gesichtspunkte in der angeführten Rangfolge maßgebend:


4.4.1.1.1.
Sicherheit der Leistung (u. a. Lage, Beschaffenheit, Menge),


4.4.1.1.2.
Grundstückseigentum (vorrangig: Bund, Länder, Gemeinden, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände),


4.4.1.1.3.
Baukosten und Folgekosten.


4.4.1.2.
Vorsorgemaßnahmen, die die Wasserversorgung ohne zusätzliche Anlagen oder Einrichtungen oder ohne besonderen Aufwand für die Energieversorgung sichern, sind in der Regel anderen Maßnahmen vorzuziehen.


4.4.1.3.
Betriebliche, schutzbautechnische und zivilschutzbedingte Anforderungen sind soweit zu berücksichtigen, als sie sich auf Art und Umfang der Vorsorgemaßnahmen sowie auf die Sicherheit der Leistung auswirken.


4.4.2.
Bei der Planung neuer Brunnen für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:


4.4.2.1.
Das Versorgungsgebiet muß der Leistungsfähigkeit des Brunnens angepaßt werden. Dabei ist eine 15stündige Betriebszeit zugrundezulegen. Folgende Grenzwerte sollen in der Regel nicht überschritten werden:


4.4.2.1.1.
zumutbarer Versorgungsweg von 500 bis 2000 m, in der Regel 750 m,


4.4.2.1.2.
6000 Einwohner je Gruppenzapfstelle.


4.4.2.2.
Der Standort für Brunnen ist nach Möglichkeit so zu wählen, daß die Beschaffenheit des zu fördernden Grundwassers nach Zerstörung oder Beschädigung von den in der Nähe befindlichen Abwasseranlagen, Öl- und Treibstoffbehältern oder ähnlichen Anlagen nicht nachteilig verändert werden kann.


4.4.3.
Stationäre Behälter zur Trinkwasserversorgung sind mit 100 Liter je Einwohner zu bemessen und als Erdbehälter zu planen, und zwar in der Regel 1 Behälter für ca. 50 000 Einwohner.
In den Gemeinden mit zentraler Wasserversorgung sind die Behälter dezentralisiert in Verbindung mit dem vorhandenen Rohrnetz anzuordnen.


4.4.4.
Verbundleitungen zwischen getrennten Versorgungssystemen sind dann zu planen, wenn


4.4.4.1.
eine Sicherung der Versorgungsleistung durch andere Vorsorgemaßnahmen kostensparend nicht gegeben ist oder


4.4.4.2.
eine zusätzliche oder mehrfache Sicherung für den Versorgungsbereich gefordert wird oder


4.4.4.3.
die Wasserverteilung in Gebieten von hoher Wohndichte wesentlich erleichtert wird.


4.4.5.
Umgehungsleitungen sind in sinngemäßer Anwendung von Nummer 4.4.4. nur zu planen bei gefährdeten Bauwerken von Wasserversorgungsanlagen (Wasserwerk, Pumpwerk, Brückenleitungen) oder an empfindlichen Punkten (geographische Lage, militärische oder industrielle Anlagen, bei denen durch Kampfeinwirkungen erhebliche Gefahren für die Sicherung der wasserwirtschaftlichen Leistungen entstehen können).


4.4.6.
Für die Wassergewinnungs- oder Wasserverteilungsanlagen sind Anlagen oder Einrichtungen zur Entkeimung von Wasser (Behältnisse für Entkeimungsmittel, Entkeimungsanlagen) vorzusehen, falls durch bakteriologische Einflüsse eine Gefährdung des Trinkwassers zu erwarten ist. Dies gilt


4.4.6.1.
für Einzelanlagen, die Trinkwasser unmittelbar an die Verbraucher abgeben können,


4.4.6.2.
für zentrale Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung.


4.5.
Eigenbedarf von Betrieben


4.5.1.
Der Bau oder Umbau von Brunnen ist nur dann zu planen, wenn


4.5.1.1.
die Leistung nicht durch Ausnutzung der vollen Leistungsfähigkeit vorhandener eigener Wasserversorgungsanlagen gesichert werden kann oder


4.5.1.2.
die Sicherung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der zentralen Wasserversorgung unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern würde.


4.6.
Einplanung von Betriebs- und Löschwasserbrunnen sowie Trinkwasserbrunnen für andere Zwecke


Bei der Planung ist zu prüfen, ob Brunnen für die Betriebs- und Löschwasserversorgung in die Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung und umgekehrt einbezogen werden können.


4.7.
Einbeziehung bereits geplanter, in Vorbereitung oder in Ausführung befindlicher Maßnahmen


In die Planung von Vorsorgemaßnahmen nach diesen Richtlinien sind alle geplanten, in Vorbereitung oder in Ausführung befindlichen Maßnahmen einzubeziehen, die der friedensmäßigen Wasserversorgung dienen und deren Betriebsbereitschaft nach Fertigstellung der nach diesen Richtlinien geplanten Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung der Wasserversorgung im Verteidigungsfall zu erwarten ist.


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Bonn, den 10. Februar 1971






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Muster der Liste zu den Nummern 3.3 und 3.4 der 1. WasSGVwv