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Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages; hier: Zustimmung des abgebenden Dienstherrn

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Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 40, S. 782



hier: Zustimmung des abgebenden Dienstherrn



– RdSchr. d. BMI v. 9.8.2016 – D4-30301/44#2 –





Nach § 3 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (VLT-StV) findet bei einem Dienstherrenwechsel eine Versorgungslastenteilung u. a. nur statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat. Erfolgt ein Dienstherrenwechsel ohne die (ggf. konkludente) Zustimmung des abgebenden Dienstherrn, trägt der Bund als aufnehmender Dienstherr die für diesen Beamten oder Richter gesamten anfallenden Versorgungslasten allein ohne angemessene finanzielle Beteiligung des abgebenden Dienstherrn.



Aus gegebenem Anlass weise ich daher darauf hin, dass der abgebende Dienstherr zusammen mit einer rechtzeitigen Information über die beabsichtigte Übernahme zu bitten ist, die Zustimmung hierzu schriftlich zu erteilen oder dem Dienstherrenwechsel entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 VLT-StV geltend zu machen.



Die Zustimmung muss spätestens bis zum voraussichtlichen Datum des Dienstherrenwechsels beim aufnehmenden Dienstherrn eingegangen sein. Zur Vermeidung einer nicht verursachungsgerechten finanziellen Belastung des Bundes mit Versorgungsausgaben ist von der Übernahme eines im Dienst eines in § 1 VLT-StV genannten Dienstherrn stehenden Beamten oder Richters solange abzusehen ist, bis die nach § 3 Absatz 2 VLT-StV erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zu diesem Dienstherrenwechsel schriftlich vorliegt.



Über Fälle der verweigerten Zustimmung bitte ich mich zu unterrichten.



Im Übrigen weise ich darauf hin, dass eine Versorgungslastenteilung bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten, die sich im einstweiligen Ruhestand befinden, nicht von den Regelungen des VLT-StV erfasst wird. Ich bitte Sie, für diesen Personenkreis - im Einvernehmen mit dem abgebenden Dienstherrn - eine sinngemäße Anwendung des VLT-StV anzustreben. Ansonsten steigt das Risiko für den Bund, die Versorgungslasten in nicht verursachungsgerechten Höhe tragen zu müssen.



Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.





Im Auftrag

bgl.



Dr. Hauschild