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Fahrkostenzuschuß für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete, die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe ihrer Dienststätte wohnen können; hier: Anwendung auf Trennungsgeldempfänger, denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird

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Fahrkostenzuschuß für die regelmäßigen Fahrten zwischen
Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete, die aus
dienstlichen Gründen nicht in der Nähe ihrer Dienststätte
wohnen können;



hier:
Anwendung auf Trennungsgeldempfänger, denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird


- RdSchr. d. BMI v. 9. 1. 1992 - D III 5 - 222 139/1 -



Abgeordneten Trennungsgeldempfängern wird in letzter Zeit zur Einsparung von Trennungsgeld amtliche unentgeltliche Unterkunft auch dann bereitgestellt, wenn diese von der neuen Dienststätte ungewöhnlich weit entfernt ist. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bin ich damit einverstanden, daß in solchen Fällen Trennungsgeldempfängern, denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche Unterkunft außerhalb des Dienstortes und seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) bereitgestellt worden ist, für die regelmäßigen Fahrten zwischen Unterkunft und neuer Dienststätte Fahrkostenzuschuß in entsprechender Anwendung der mit Rundschreiben vom 18. Februar 1976 (GMBl S. 119), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 29. November 1989 (GMBl 1990 S. 3), getroffenen Fahrkostenzuschußregelung gewährt wird.

Auf den Fahrkosteneigenanteil (für das Beitrittsgebiet in Höhe der in dem - als Anlage abgedruckten - Rundschreiben vom 27. März 1991 - D III 5 - 222 139/1 - genannten Beträge) weise ich hin.