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Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen des Deutsch-Französischen Jugendwerks

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DER BUNDESMINISTER DES INNERN


Bonn, den 7. Dezember 1966

- II A 2 - 211 413/48 -





An den

Herrn Bundesminister für

Familie und Jugend



532 Bad Godesberg

Betr.:

Sonderurlaub für die Teilnahme an Veranstaltungen des Deutsch-Französischen Jugendwerks

Bezug:

Ihr Schreiben vom 14. November 1966 - III/1 - 1070 - 1 -



Ich erkläre mich damit einverstanden, daß Bundesbeamten und Richtern im Bundesdienst zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks durchgeführt werden, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt wird. § 7 Satz 1 Nr. 1 und § 8 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 902) sind entsprechend anzuwenden.

Bei der Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen, die im Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks durchgeführt werden, kann auf den Nachweis der Anerkennung der Förderungswürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung) verzichtet werden.

Vorstehende Regelung findet auf Angestellte und Arbeiter des Bundes nach Maßgabe des Abschnittes I Nr. 1 Buchst. e) und f) meines Rundschreibens vom 27. August 1965 - II B 2 - 220 223/17 - außertariflich Anwendung.