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Beihilfevorschriften des Bundes (BhV); hier: Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch

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* Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)





hier:


Aufwendungen für die zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Bezug:

Mein Rundschreiben vom 20. Juni 2008 – D I 5 – 213 100 – 82/8




- RdSchr. d. BMI v. 7.7.2008 - D I 5 - 213 100-2/8 -



Zur Abwicklung von Leistungsansprüchen nach dem Pflegezeitgesetz gebe ich folgende Hinweise:



Anspruch auf zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben Beschäftigte nach § 3 des Pflegezeitgesetzes, wenn sie Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegen. Auf Beamtinnen und Beamte als Pflegende ist das Pflegezeitgesetz nicht anzuwenden.



1  
Allgemeines
1.1
Pflegezeit


Mit Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.5.2008 (BGBl. I S.874/896) ist durch das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) die Möglichkeit geschaffen worden, dass ab 1.7.2008 Beschäftigte, die nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) im häuslichen Umfeld pflegen, mit ihrem Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von insgesamt 6 Monaten (ggf. aufgeteilt auf mehrere Zeiträume) mit einer Rückkehrmöglichkeit vereinbaren können („Pflegezeit“). Soweit bei dem Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage 11) beigefügten „Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vom 1.7.2008“.


1.2
Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung


Während der Pflegezeit sind die nach § 3 Abs.1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes freigestellten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach den in § 26 Abs. 2b SGB III genannten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Soweit Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe haben oder berücksichtigungsfähige Angehörige sind, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Pflegeversicherung bzw. den Pflegekassen und den Beihilfefestsetzungsstellen anteilig gezahlt.


2  
Abführung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
2.1
Mitteilungsverfahren


Zur Ermittlung der Beiträge werden den Beihilfefestsetzungsstellen von den Pflegekassen bzw. den privaten Pflegeversicherungsunternehmen spätestens am Ende der Pflegezeit folgende Informationen übermittelt (vgl. Abschnitt V Nr. 2 und Anlage 4 des Gemeinsamen Rundschreibens):
-
Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Pflegebedürftigen,
-
Familienname, Vorname und Geburtsdatum und Anschrift der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt (arbeitslosenversicherungspflichtige Pflegeperson),
-
die Rentenversicherungsnummer der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt (soweit bekannt),
-
Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie Rechtskreiskennzeichnung („Ost“ oder „West“),
-
Angaben zum Beihilfeberechtigten, falls der Pflegebedürftige keinen eigenen Beihilfeanspruch hat.


Eine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge durch die Beihilfefestsetzungsstelle ergibt sich erst nach Erhalt dieser Mitteilung.


2.2
Beiträge
2.2.1
Fälligkeit


Die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erfolgt als Gesamtbeitrag für das Kalenderjahr (Beitragsjahr), in dem eine Person Pflegezeit in Anspruch genommen hat (§ 349 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Die Beiträge sind auf Grund der Mitteilungen (Nr. 2.1) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt (erste Fälligkeit somit zum 31. März 2009). Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen aus vorherigen Beitragsjahren auszugleichen. Geht für das abzurechnende Beitragsjahr die Mitteilung bei der Beihilfefestsetzungsstelle bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar des Folgejahres ein, sind die Beiträge für die darin genannten Personen mit dem auf das abzurechnende Beitragsjahr entfallenden Beitrag zum 31. März desselben Jahres fällig. Geht die Mitteilung dagegen nach dem 28. Februar bzw. 29. Februar ein, können die Beiträge mit dem Gesamtbeitrag des Folgejahres gezahlt werden.


Beispiel:

Eingang der Mitteilung

15.02.2009

Beitragspflicht vom

1.8.2008 bis 31.01.2009



Die Beiträge für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2008 sind in die spätestens am 31.3.2009 fällige Beitragszahlung einzubeziehen; der Beitrag für Januar 2009 ist bei der bis Ende März 2010 fälligen Beitragszahlung zu berücksichtigen.


2.2.2
Beitragshöhe


Nach § 345 Nr. 8 SGB III betragen die beitragspflichtigen „Einnahmen“ bei Personen in der Pflegezeit 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die dort geltende Bezugsgröße (Bezugsgröße [Ost], § 18 Abs. 2 SGB IV) maßgebend. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.


Ausgehend von der geltenden Bezugsgröße im Kalenderjahr 2008 in Höhe von 2.485,-- Euro (West) bzw. 2.100,-- Euro (Ost), betragen die beitragspflichtigen Einnahmen 248,50 Euro (West) bzw. 210,-- Euro (Ost) monatlich.


Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Maßgebend ist der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung, der in dem Zeitraum gilt, für den die Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegzeitgesetz wirksam ist. Im Kalenderjahr 2008 beträgt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 3,3 v. H. Daraus errechnet sich für das Jahr 2008 ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 8,20 Euro (West) bzw. 6,93 Euro (Ost).


2.2.3
Zahlung der Beiträge


Der Gesamtbeitrag ist auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit Nr. 760 016 00 bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Nürnberg, BLZ 760 000 00 zu überweisen. Eine Trennung nach den Rechtskreisen „Ost“ und „West“ ist nicht erforderlich. Die in den Überweisungsbeleg zu übernehmenden Angaben ergeben sich aus Abschnitt III Nr. 4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens.


Zur „Betriebsnummer“ der zahlenden Stelle weise ich darauf hin, dass sie auch für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen erforderlich ist. Sofern die Betriebsnummer nicht bereits vorhanden ist, muss sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Beihilfefestsetzungsstelle liegt, beantragt werden. Nähere Informationen sind unter der Internetadresse www.arbeitsagentur.de einzusehen.


3  
Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
3.1
Anspruchsgrundlagen


Nach § 44 a Abs. 1 SGB XI haben Personen während der Pflegezeit einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss wird gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, für eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.


3.2
Höhe der Zuschüsse


Die Höhe des Zuschusses für die Krankenversicherung ergibt sich bis zum 31.12.2008
-
für gesetzlich Krankenversicherte aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zuzüglich 0,9% Punkte mit dem 30sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (= 828,33 Euro). Bei Zweifeln kann der Beitragssatz durch Rückfrage bei der Krankenkasse oder im Internet (z.B. unter www.krankenkassentarife.de) ermittelt werden,
-
für nicht gesetzlich Krankenversicherte und für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkassen aus der Multiplikation des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes (derzeit 14,0%) zuzüglich 0,9%-Punkte mit dem 30sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 828,33 Euro) und beträgt somit derzeit 123,42 Euro monatlich.


Ab 1. Januar 2009 wird der Zuschuss für die Krankenversicherung aus der Multiplikation des bundeseinheitlichen Beitragssatzes mit dem 30sten Teil der monatlichen Bezugsgröße errechnet.


Die Höhe des Zuschusses für die Pflegeversicherung errechnet sich aus der Multiplikation des Beitragssatzes von 1,95 % zuzüglich gegebenenfalls des Zuschlags für Kinderlose von 0,25 % (nur bei Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung) mit dem 30sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 828,33 Euro) und beträgt derzeit 16,15 Euro bzw. 18,22 Euro monatlich.


Der Zuschuss darf nicht höher sein als der gezahlte Beitrag.


Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind durch entsprechende Bescheinigungen der Kranken- bzw. Pflegekassen und der Unternehmen der privaten Krankenversicherung nachzuweisen.


3.3
Antragstellung


Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden der Person, die Pflegezeit in Anspruch nimmt, auf Antrag gewährt. Für den Antrag ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden. Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, sind unverzüglich der für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle mitzuteilen.


4  
Verfahrensregelungen
4.1
Zuständigkeit


Die Abführung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt durch die für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen zuständige Beihilfefestsetzungsstelle.


4.2
Aufbewahrung


Die Unterlagen über die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind fünf Jahre aufzubewahren.


Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.




Nur per E-Mail



Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Für das Beihilferecht zuständige

oberste Landesbehörden





GMBl 2008, S. 938


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit