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Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern

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Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung



hier:

Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern



- Rundschreiben des BMU vom 06.10.2008 - RS II 3 – 15530/2



Siebte gemeinsame Sitzung des Fachausschuss Strahlenschutz (FAS), des Länderausschusses für Atomenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung (LA RÖV, 60. Sitzung) vom 22. bis 24. April 2008, TOP B 08



Wie auf der o.g Sitzung zu TOP B 08 beschlossen, fasse ich die Thematik der Messung der Personendosis mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Feldern zusammen und bitte Sie, die in Teil II dieses Schreibens dargelegten Vorgehensweisen bei Personendosismessungen mit elektronischen Personendosimetern beim Vollzug ab dem 1. November 2008 bis auf Weiteres zu Grunde zu legen.



I.
In dem 234. Seminar der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) am 22. und 23. November 2007 „Dosimetrie in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern“ und in dem Fachgespräch des Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und des Bundesumweltministeriums (BMU) am 2. April 2008 zum gleichen Thema, wurde festgestellt, dass die Messung von Personendosiswerten mit elektronischen Personendosimetern in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern nicht sicher erfolgt. Dieses Problem betrifft vor allem die Dosismessung beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen, da diese gepulste Strahlung verwenden.
Neben der Überwachung mit amtlichen Personendosimetern gemäß der BMU-Richtlinie „Anforderungen an Personendosismessstellen nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001, Kap. 2. 1, (GMBl 2002, S. 136), die von dieser Problematik nicht betroffen ist, können folgende Anforderungen der Röntgenverordnung (RöV) nicht angemessen erfüllt werden, soweit hierfür elektronische Personendosimeter (EPD) eingesetzt werden:

1.
jederzeitiges Ablesen der tatsächlichen Personendosis von einem auf Verlangen der zu überwachenden Person nach § 35 Abs. 6 Satz 1 RöV zur Verfügung gestellten Dosimeter,


2.
arbeitswöchentliche Ermittlung der beruflichen Strahlenexposition von Schwangeren (§ 35 Abs. 6 Satz 2 RöV; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (RiPhyKo) Teil 1 Kapitel 4.3 Nr. 1. 5, GMBl 2004; Seite 410) und
3.
Ermittlung der Körperdosis bei helfenden Personen oder Tierhaltern (§ 25 Abs. 5 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.1 Abs. 7 Satz 1 und 2, GMBI 2004; Seite 410),

4.
Ablesen der tatsächlichen Dosis von einem von der zuständigen Behörde angeordneten Dosimeter zur Ermittlung der Personendosis nach einem anderen oder zwei voneinander unabhängigen Verfahren (§ 35 Abs. 8 Nr. 3 RöV; RiPhyKo Teil 1 Kapitel 4.3, Abs 4, GMB1 2004, Seite 410),


wenn hierzu elektronische Personendosmieter eingesetzt werden.


II.
Ich bitte Sie, die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand elektronische Personendosimeter für die Anwendung in gepulsten Feldern nicht geeignet sind.


Weiter bitte ich Sie, bis auf weiteres zum Schutz der betroffenen Personen, nach § 33 Abs. 2 RöV folgendes anzuordnen:


Nach derzeitigem Kenntnisstand können zur Erfüllung der unter Nummer I.1 bis I.4 genanten Pflichten direkt ablesbare oder auswertbare Dosimeter (geeignete Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter) und Thermolumineszenzdosimeter) und entsprechende passive elektronische Dosimeter (mit direkter Ionenspeicherung) verwendet werden.
Stabdosimeter können ebenfalls verwendet werden. Bei der Verwendung von Stabdosimetern ist im Falle eines ungewöhnlichen Messwertes des Stabdosimeters oder bei Hinweisen auf außergewöhnliche Expositionen während der Tragezeit des Stabdosimeters das amtliche passive Dosimeter unverzüglich auszuwerten und die jeweilige Dosis zu ermitteln.


1.
Soweit zur Erfüllung oben genannter Pflichten der Nummern I.1 bis I.4 keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimeter, passive elektronische Dosimeter oder Stabdosimeter zum Einsatz kommen, bitte ich Sie, sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen kein Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird.


2.
Soweit zur Erfüllung oben genannter Pflichten der Nummern I.1 bis I.4 keine direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimeter (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenz- oder passive elektronische Dosimeter zum Einsatz kommen können, bitte ich Sie sicherzustellen, schwangeren Frauen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen den Zutritt zu Kontrollbereichen zu untersagen.

Dieses ist auch beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu beachten, soweit die Personendosis in gepulsten Strahlenfeldern mit elektronischen Personendosimetern gemessen wird.


Bei fortlaufender Messung zur Warnung von Mensch und Umwelt bei Unfällen oder Störfallen nach § 67 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist diese Problematik ebenfalls zu beachten.


Die Problematik der direkten Dosismessung in gepulsten Feldern wird weiter unter Einbeziehung von PTB und BfS umfassend geprüft.


Anlage: Vermerk



Dosismessung in gepulsten Photonen-Strahlungsfeldern



Sitzung des Fachausschuss Strahlenschutz (FAS), des Länderausschuss für Atomkernenergie und des Länderausschusses Röntgenverordnung (LA RöV, 60. Sitzung) vom 22. bis 24.4.2008, TOP B08



Ihre Stellungnahmen zum Entwurf des Rundschreibens vom 26.6.2008, gl. Az.



Ihre, zu dem von mir am 26.6.2008 versandten Entwurf des Rundschreibens, Az. RS II 3 - 15530/2, umfangreichen Stellungnahmen habe ich zum Anlass genommen zu den wesentlichen Anmerkungen Stellung zu nehmen:



1.
Amtliche Personendosimetrie

Die Problematik der Messung von Dosiswerten in gepulsten Feldern tritt nicht bei der amtlichen Dosimetrie nach §35 Abs. 4 Röntgenverordnung (RöV) oder §41 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auf, da elektronische Personendosimeter bislang nicht generell als amtliche Dosimeter zugelassen sind. Passive Dosimeter, wie die meist als amtliche Dosimeter verwendeten Filmdosimeter, zeigen auch in gepulsten Strahlungsfeldern die richtige Dosis an.



2.
Gepulste Strahlenfelder

Gepulste Strahlung tritt bei allen Röntgengeräten auf, die nicht permanent Röntgenstrahlen erzeugen. Auch wenn mittels einer Röntgenröhre nur Einzelaufnahmen angefertigt werden, handelt es sich praktisch um gepulste Strahlung in Form eines Einzelpulses, die durch ein elektronisches Dosimeter unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt detek-tiert wird. Dementsprechend sind nicht nur Durchleuchtungseinrichtungen betroffen, sondern alle Röntgeneinrichtungen in der Human- und Tiermedizin.

Gepulste Strahlungsfelder treten nicht ausschließlich im Bereich der RöV auf, sondern auch im Bereich der StrlSchV bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (§11 StrlSchV). Laut Rundschreiben vom 24.9.2008 mit Az. RS II 3 - 15 530/2 sind die für die RöV genannten Grundsätze auch für die StrlSchV zu beachten, soweit in diesem Bereich gepulste Strahlung auftritt.



3.
EPD im Nutzstrahl

Im Normalfall halten sich Personen, die ein EPD tragen, nicht im Nutzstrahlbündel auf. Ein Dosimeter soll aber in der Lage sein, auch bei einem unfallbedingten Eintritt in das Nutzstrahlbündel den Dosiswert zu erfassen und anzuzeigen. Dosimeter, die nur für den Gebrauch im Streustrahlfeld geeignet sind, tragen dem Sinn der Messung, die tatsächlich erhaltene Dosis zu erfassen, somit nicht vollumfänglich Rechnung. Des Weiteren ist die Funktionsweise von elektronischen Dosimetern im Streustrahlfeld ebenfalls noch nicht hinreichend geklärt.



4.
Einsatz von Stabdosimetern bei schwangeren Frauen

Die arbeitswöchentliche Ermittlung der beruflichen Strahlenexposition von Schwangeren nach § 35 Abs. 6 Satz 2 RöV kann nach der Richtlinie für die physikalische Strahlenexposition zur Ermittlung der Körperdosen (RiPhyKo) Teil 1 Kapitel 4.3 (GMBl 2004, S.40) durch ein zusätzliches Personendosimeter erfolgen, das in der Regel ein direkt ablesbares Dosimeter ist.

Stabdosimeter kommen hier nicht in Frage, da die Genauigkeit der Anzeige nicht ausreichend ist.

Elektronische Personendosimeter (EPD) kommen aufgrund der unzuverlässigen Messung in gepulsten Feldern nicht in Frage. Dem Vorschlag, Frauen, deren arbeitswöchentliche Überwachung bislang mit EPD durchgeführt wird, darauf hinzuweisen, sie sollen die wöchentlichen Werte des EPD am Monatsende mit den amtlichen Werten vergleichen, trägt dem Sinn der Regelung, nämlich kurzfristige Messwerte zu erhalten, nicht ausreichend Rechnung. Im Falle einer zu hohen Strahlenexposition, die das EPD nicht angezeigt hat, wird diese erst mit erheblicher Verzögerung bemerkt. Daher kann aus meiner Sicht diesem Vorschlag nicht gefolgt werden.

Die arbeitswöchentliche Ermittlung der Strahlenexposition mittels direkt ablesbaren oder auswertbaren Radiophotolumineszenzdosimetern (Flachglasdosimeter), Thermolumineszenzdosimetern, oder passiven elektronischen Dosimetern ist nach Aussage der Experten möglich.



5.
Benachrichtigung der Betreiber von Röntgeneinrichtungen

Es ist notwendig die entsprechenden Betreiber von Röntgeneinrichtungen in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand elektronische Dosimeter für die Anwendung in gepulsten Feldern nicht geeignet sind. Eine Benachrichtigung der Messstellen ist nicht ausreichend. Elektronische Personendosimeter dienen nicht der amtlichen Dosimetrie und werden nicht ausschließlich von den Messstellen ausgegeben. Elektronische Personendosimeter sind auch auf dem freien Markt verfügbar. Es sollte sichergestellt werden, dass den Anwendern bekannt ist, dass elektronische Dosimeter in gepulsten Strahlungsfeldern keine zuverlässigen Messwerte liefern.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Vermerk