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Anwendung der Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR); hier: Änderung der Rechtslage

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Anwendung der Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR)



hier: Änderung der Rechtslage



– RdSchr. d. BMI v. 6.7.2016 - D1 - 30106/2#4 –





Mit Inkrafttreten der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) sind umfangreiche Rechtsänderungen eingetreten. Maßgeblich betroffen ist die künftige Anwendung der EntsR, welche in klassischer Weise als Handreichung für Behörden und Beschäftigte des Bundes dient, die ohne Bezüge für eine internationale Tätigkeit oder eine Tätigkeit im Bereich der Entwicklungshilfe beurlaubt werden. Dieses Rundschreiben soll Hinweise zur Klarstellung der vorrangigen Anwendung der SUrlV geben.



Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung obliegt in den die EntsR betreffenden Fallkonstellationen der personalverwaltenden Dienstbehörde (§ 2 SUrlV). Eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde ist weiterhin erforderlich (§ 25 Absatz 1 Satz 2 SUrlV).



Nach der EntsR war bisher die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sowohl für eine internationale Tätigkeit als auch für eine Tätigkeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit befristet für die Dauer von fünf Jahren mit einer Verlängerungsoption auf insgesamt zehn Jahre möglich. Diese Frist ist für die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gekürzt worden und nun längstens bis zu fünf Jahren möglich (§ 7 SUrlV). Diese Befristung erfolgte im Lichte des § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, wonach Sonderurlaub eine ausnahmsweise Entpflichtung von der beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht darstellt. Anders als Tätigkeiten nach § 6 SUrlV findet die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit nicht auf öffentlich-rechtlicher Ebene und damit nicht im weiteren Interesse des Dienstherrn statt.



Diese Änderungen der Rechtslage werden in der EntsR nebst Anlagen bei nächster Gelegenheit nachvollzogen.





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