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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV); hier: Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss (Akutpflege)

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes -
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)



hier: 

Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss (Akutpflege)



- RdSchr. d. BMI v. 06.06.2018 - D2-30106/25#7 -



Nach § 21 Absatz 1 Nr. 6 SUrlV sind von bis zu neun Arbeitstage Sonderurlaub im Falle einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen zu gewähren. Beamtinnen und Beamte müssen mit dem Antrag auf Sonderurlaub ein aktuelles ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und eine dienstliche Erklärung über die geplanten notwendigen Maßnahmen vorlegen.



Sonderurlaub kann nur gewährt werden, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einhergehendem erstmaligen oder höheren Pflegegrad eintritt (eine ärztliche Prognose sollte ausreichend sein).

Es muss sich also um eine Notsituation handeln, die die unverzügliche Neuorganisation der pflegerischen Maßnahme, z. B. einen Wechsel der Pflegeeinrichtung aufgrund der nun erhöhten Pflegebedürftigkeit, erforderlich macht. Die bloße Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands eines nahen Angehörigen ist grundsätzlich nicht erfasst.

Auch bedeutet „akut auftretende Pflegesituation" nicht die Begleitung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zum Arzt oder die Neuorganisation der Pflege, weil die Pflegekraft ausgefallen ist und die Beamtin oder der Beamte eine neue Pflege organisieren muss und/oder den nahen Angehörigem deshalb kurzfristig selbst pflegt.

Nur wenn der Ausfall der Pflegekraft und die Selbstpflege mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines erstmaligen oder höheren Pflegegrades korreliert, ist Sonderurlaub nach § 21 Absatz 1 Nr. 6 SUrlV zu gewähren.



Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist Sonderurlaub nach § 21 Absatz 1 Nr. 6 SUrlV unter Fortzahlung der Besoldung von bis zu neun Tage für jeden nahen Angehörigen zu gewähren. Diese Sonderurlaubstage müssen nicht zusammenhängend genommen werden, aber sie sind bis zur Höchstgrenze von neun Tagen für jeden nahen Angehörigen zeitlich limitiert.



Liegt eine neue akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen vor , für den bereits die 9 Tage Sonderurlaub in Anspruch genommen worden sind, kann Sonderurlaub nach § 22 Absatz 1 SUrlV erteilt werden (unter Wegfall der Besoldung) .



Zeitliche Vorgaben für die Beantragung des Sonderurlaubs gibt es nicht. Da es sich aber um eine nicht planbare Situation handelt, kann der Sonderurlaub in der Regel nur kurzfristig oder sogar nachträglich (nach vorheriger mündlicher Absprache) beantragt werden.





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