Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR)
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Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung
(DKfzR)
hier: | Festsetzung der Entgelte für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung |
Bezug: | RdSchr. des BMI vom 17. Juni 1993 (GMBl S. 398) BMF- |
- RdSchr. d. BMF v. 6. 3. 2009 - III A 5 - H 1261/09/10001 -2009/0093578 -
Das Bundesministerium des Innern hat die von der Bundesregierung beschlossenen Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) mit Bezugsschreiben mitgeteilt. Soweit die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung Entgelte zu entrichten sind, hat das Bundesministerium der Finanzen sie festzustellen und ebenfalls bekannt zu machen (§ 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 DKfzR).
Ich bitte, ab 1. Januar 2009 die nachstehenden Kostensätze anzuwenden:
- a)
- Fahrkilometervergütung
Kostensatz je km für Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1*
PKW bis 2 000 ccm
0,28 €
PKW über 2 000 bis 2 500 ccm
0,35 €
PKW über 2 500 ccm
0,50 €
Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M2 oder M3*
Omnibusse bis 16 Fahrgastplätze
0,52 €
Omnibusse über 16 Fahrgastplätze
1,10 €
- b)
- Personalkosten für den Kraftfahrzeugführer
Kostensatz je Stunde
29,00 €
- c)
- Pauschbetrag bei Abholfahrten (Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle) für den Teil der Fahrleistung, der 30 km übersteigt
Kostensatz je km
1,60 €
GMBl 2009, S. 339