Dienstwohnungsvorschriften; hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2023/2024
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Dienstwohnungsvorschriften
Fundstelle: GMBl 2025 Nr. 19, S. 370
hier: | Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gemäß § 26 Abs 3. DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2023/2024 |
Bezug: | Erlass/Rundschreiben vom 5. Dezember 2023 |
– RdSchr. d. BMF v. 5.12.2024 – Z B 1 – |
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 31. Januar 2023 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | Entgelt (in Euro) |
pro Quadratmeter/Jahr | |
fossile Brennstoffe | 13,20 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 18,50 |
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend anzuwenden.
Dieses Rundschreiben/dieser Erlass ist auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen „Heizkosten“ oder „DWV“).
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