Dienstwohnungsvorschriften; hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2022/2023
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Dienstwohnungsvorschriften
Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 1, S. 2
hier: | Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2022/2023 |
Bezug: | Erlass/Rundschreiben vom 14. Dezember 2022 – Z B 1 – P 1532/15/10003 :008 – (2022/1165798) |
– RdSchr. d. BMF v. 5.12.2023 – Z B 1 –
P 1532/15/10003 :009 – 2023/1042132 –
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 31. Januar 2023 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | Entgelt (in Euro) |
pro Quadratmeter/Jahr | |
fossile Brennstoffe | 14,20 |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 16,70 |
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend anzuwenden.
Dieses Rundschreiben/dieser Erlass wird zeitnah auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen „Heizkosten“ oder „DWV“).
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