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Dienstwohnungsvorschriften; hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2022/2023

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Dienstwohnungsvorschriften



Fundstelle: GMBl 2024 Nr. 1, S. 2



hier:

Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 DWV; Festsetzung für den Zeitraum 2022/2023

Bezug:

Erlass/Rundschreiben vom 14. Dezember 2022 – Z B 1 – P 1532/15/10003 :008 – (2022/1165798)



– RdSchr. d. BMF v. 5.12.2023 – Z B 1 –
P 1532/15/10003 :009 – 2023/1042132 –



Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 31. Januar 2023 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:



Energieträger

Entgelt (in Euro)


pro Quadratmeter/Jahr

fossile Brennstoffe

14,20

Fernwärme und übrige Heizungsarten

16,70



Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend anzuwenden.



Dieses Rundschreiben/dieser Erlass wird zeitnah auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen „Heizkosten“ oder „DWV“).



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