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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen

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Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
an gewerblichen Kälteanlagen
vom 1. Januar 2009





1
Einleitung
1.1
Förderziel

Beobachtete und prognostizierte Klima- und Umweltveränderungen, begrenzte fossile Energieressourcen sowie der Bedarf nach nachhaltiger Energieversorgung erfordern zukünftig einen effizienteren Umgang mit Energie. Dazu hat die Bundesregierung ein integriertes Energie- und Klimaprogramm (IEKP) vorgelegt, das durch eine Vielzahl von Maßnahmen den Energieverbrauch sowie die Gesamtemissionen an Treibhausgasen reduzieren soll.



Zur Umsetzung des IEKP bedarf es Anreize, die dafür verfügbaren Technologien zu nutzen. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kältetechnik durch Beratung und durch Investitionszuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege der Projektförderung gefördert. Ein weiteres Förderziel ist, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien im Markt zu stärken und so die Kosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Mit einer zusätzlichen Bonusförderung für die gleichzeitige Bereitstellung von Kälte und Wärme gibt es besondere Anreize für die Marktentwicklung.



1.2
Anpassungsmaßnahmen

Um die Förderziele zu erreichen, werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie laufend überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere Änderungen der Fördersätze, werden jährlich, bei dringendem Bedarf auch öfter umgesetzt.



1.3
Zuschussgewährung

Ein Rechtsanspruch auf Beratungs- oder Investitionszuschüsse besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung des Zuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.



2
Fördergegenstand

Förderbar sind:

a)
die Erstellung einer energetisch-kältetechnischen Bestandsaufnahme einer bestehenden Kälteanlage durch einen Sachkundigen sowie die Berechnung eines Dienstleisters (StatusCheck-Förderung);
b)
Maßnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Kälteanlagen, die eine erhebliche Energieverbrauchsminderung ermöglichen, und Maßnahmen an neu zu errichtenden Anlagen, für die Energieverbrauchsminderungen durch Einsatz effizienter Technik nachgewiesen werden (Basisförderungen), sowie
c)
Maßnahmen zur Nutzung der Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen (Bonusförderung).


2.1
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.



3
Verfahrensvorschriften
3.1
Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuschussbescheides und die Rückforderung des gewährten Zuschusses



3.2
Auskunftserteilung
3.2.1
Förderverfahren

Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.



Der Antragsteller muss sich im Antrag auf einen Zuschuss damit einverstanden erklären, dass

a)
zum Zwecke einer Evaluierung vom BMU oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann,
b)
das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Investitionszuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.


3.2.2
Monitoring

Zur Evaluation des Förderprogramms werden technische Betriebsparameter der geförderten Anlagen einem Monitoring unterzogen. Ein jährlicher Monitoring-Bericht gibt dem Zuschussgeber Auskunft über die Umsetzung der Richtlinie sowie die erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt sowie Kriterien für etwaige Programmanpassungen gemäß 1.2 erarbeitet werden.



Die Bewilligung eines Förderantrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Daten an eine vom BMU beauftragte Organisation zusichert und sich bereit erklärt, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.



3.3
Subventionsgesetz

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.



3.4
Verpflichtungen

Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage bis zum Ablauf der o. a. fünf Jahre nachgewiesen wird.



4
Grenzen und Kumulierbarkeit

Die Förderung darf die nach europäischen Beihilferegelungen maximal zulässigen Grenzen nicht überschreiten.



Die maximal mögliche Förderung unterliegt der De-Minimis-Regel1 der Europäischen Kommission, nach der das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren nicht mehr als 200.000 € an Fördermitteln aus diesem und anderen Förderprogrammen erhalten darf.



Sollte die De-Minimis-Grenze von 200.000 € Gesamtförderung in oben genannten Zeitraum von drei Steuerjahren übertroffen werden, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Kriterien nach der KMU-Freistellungsverordnung2 eingehalten werden. Dabei gelten folgende Grenzen:

a)
Handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. € und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. € hat, darf die Förderung maximal 15 % der Gesamtkosten des Projekts betragen.
b)
Bei einem mittleren Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. € und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. € hat, darf die Förderung maximal 7,5 % der Gesamtkosten des Projekts betragen.
c)
Für große Unternehmen ist vor dem Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung eine Förderung nur innerhalb der De-Minimis-Grenze von 200.000 € Fördergeldern insgesamt möglich.


Die Grenzen gemäß der KMU-Freistellungsverordnung gelten vorbehaltlich ihrer Ablösung durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung voraussichtlich am 1.7.2008. Sich daraus ergebende Anpassungen werden durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind untereinander und mit anderen Förderungen kumulierbar,

d)
soweit das Zweifache der Förderung aus diesem Förderprogramm für jede geförderte Anlage (Vergütungsansprüche nach EEG oder KWKG werden nicht als Förderung angerechnet) und
e)
die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt

nicht überschritten werden.

Die Förderhöchstgrenze je Antragsteller in diesem Programm beträgt 200.000 €.



5
Förderungsdetails
5.1
StatusCheck

Der StatusCheck ist eine Einstiegsförderung, die Auskunft über das Klimaschutzpotential einer in Betrieb befindlichen Kälteanlage gibt. Sie besteht aus einer umfangreichen, technischen Bestandsaufnahme durch einen Sachkundigen und einer detaillierten Berechnung eines hersteller- und anbieterunabhängigen Dienstleisters.



5.1.1
Voraussetzungen

Der Betreiber einer Anlage kann bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf StatusCheck-Förderung stellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Jahresenergieverbrauch der Kälteanlage beträgt mindestens 50 % des Gesamtenergieverbrauchs (ist dies nicht der Fall, kann die Energieeffizienz-Beratung aus dem „Sonderfonds Energieeffizienz in KMU“ der KfW beantragt werden);
b)
die jährlichen Kosten je Kälteanlage für elektrische Energie und Leistung betragen mindestens 15.000 € und/oder
c)
deren Energieverbrauch beträgt mindestens 150.000 kWh.
Fördersatz
-
75 % der in Rechnung gestellten Kosten, maximal jedoch 1.000 €, bei Anlagen mit besonderem Berechnungsaufwand 1.300 €.


5.1.2
Durchführung

Der Antragsteller erhält einen ausführlichen Bericht über die Ergebnisse des StatusChecks sowie das Minderungspotential hinsichtlich Energieverbrauch, Leistungsaufnahme, Betriebskosten sowie kältemittel- und energieverbrauchsbedingte Treibhausbelastungen. Sollte der Energieverbrauch um mindestens 35 % reduziert werden können, kann der Betreiber einen Antrag auf Förderung von Investitionsmaßnahmen gemäß 5.2 und/oder 5.3 stellen.



5.1.3
Antragstellung

Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich. Anträge auf Förderung des StatusChecks sind innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung des StatusChecks zu stellen. Die Antragsfrist gilt als Ausschlussfrist gemäß § 32 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:

a)
Nachweis über die in Rechnung gestellten Kosten für den StatusCheck,
b)
Bericht des Sachkundigen über den durchgeführten StatusCheck.


5.2
Basisförderungen
5.2.1
Altanlagen

Förderbar sind Maßnahmen und Anlagen, wenn bei in Betrieb befindlichen Anlagen mit einem Jahres-Elektroenergieverbrauch von mindestens 150.000 kWh der StatusCheck ein Energieverbrauchs-Minderungspotenzial durch Einsatz effizienter Komponenten und Systeme von mindestens 35 % ergeben hat.

Fördersätze

-
15 % der Nettoinvestitionskosten;
-
25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kältemittel verwendet werden und mittels TEWI-Berechnung ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird;


5.2.2
Neuanlagen

Förderbar sind Neuanlagen, wenn

a)
als Kältemittel CO2, NH3 oder nichthalogenierte Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden und mittels TEWI-Berechnung durch den hersteller- und anbieterneutralen Dienstleister ein Nachweis über die Gesamteffizienz erbracht wird;
b)
energieeffiziente Komponenten Bestandteil der Anlage sind (Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren) und
c)
der in einer Auslegungsrechnung ermittelte Jahres-Elektroenergieverbrauch einer Anlage mindestens 100.000 kWh und/-oder die Jahreskosten für elektrische Energie und Leistung der Anlagen mindestens 10.000 € betragen.


Fördersatz

-
25 % der Nettoinvestitionskosten.
5.2.3
Erfordernisse
a)
Einbau eines separaten Elektroenergiezählers für die vollständige Anlage, der gleichzeitig mit der erneuerten bzw. neu erstellten Anlage in Betrieb genommen wird und dessen technische Spezifikationen hinsichtlich der Erfassung, Aufzeichnung, Fernauslesbarkeit der wichtigsten Messgrößen definiert sind und der ggf. ein Last-Management ermöglicht.
b)
Im Rahmen der regelmäßigen Anlagenwartung durch einen Fachbetrieb3 ist die turnusmäßige Überprüfung und ggf. Reinigung der Verflüssiger sicherzustellen (Nachweis über Wartungsvertrag).
c)
Vorkehrungen zur Verringerung der Kältemittelemissionen sind in den Ausführungsangeboten und im Verwendungsnachweis (siehe Abschnitt 5.4.2) aufzuführen bzw. zu belegen.
d)
Bei Erneuerung der Dämmung von Kühlräumen bzw. -zellen Verwendung von Dämm-Materialien, die nicht mit treibhauswirksamen Gasen geschäumt sind.
e)
Die Auswahl des Kältemittels in bestehenden Anlagen darf nicht zu einer Verschlechterung hinsichtlich der Gesamtbilanz der optimierten Anlage führen (Grundlage: TEWI-Berechnung).


5.2.4
Antragstellung

Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich. Mit dem Vorhaben darf nicht vor der Antragstellung begonnen worden sein. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags bei der Bewilligungsbehörde. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

a)
Anträge zur Basisförderung bestehender Kälteanlagen können nach Feststellung der Fördervoraussetzung durch den StatusCheck gestellt werden.
b)
Anträge zur Basisförderung neu zu errichtender Anlagen können zusammen mit dem in zwei Varianten ausgeführten Angebot eines Kälteanlagen-Fachbetriebs gestellt werden. Dieses muss die Kosten für eine Anlage mit Standard-Komponenten enthalten und separat davon die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme einer Anlage mit Optimierungs-Komponenten (zumindest Master-Regelung, elektronische Expansionsventile, FU-Steuerung aller Antriebsmotoren und evtl. innere Wärmeübertrager).

Für die Antragstellung sind die vom BAFA vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.



5.2.5
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Anlage nach Antragstellung betriebsbereit installiert werden muss, beträgt neun Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.



5.2.6
Durchführung

Die Realisierung aller Maßnahmen kann unabhängig von einem erteilten Zuschussbescheid begonnen werden.



5.3
Bonusförderung

Bonusförderungen sind Zuschüsse zu Investitionsmaßnahmen für marktetablierte und entwicklungsoptimierte Technologien für in Betrieb befindliche sowie für neu zu errichtende Anlagen, die das Ziel haben, den Beitrag zum Klimaschutz über die Basisförderung hinaus deutlich zu erhöhen. – Förderbar sind:

a)
nichtelektrisch angetriebene Kälteanlagen (z. B. mittels Gasmotor, dessen Abwärme zusätzlich genutzt wird),
b)
Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen und Kälteanlagen (z. B. mittels Wärmerückgewinnung, Wärmepumpen) mit dem Zweck der Bereitstellung von Prozess- und Heizwärme. – Im Fall des geplanten Einsatzes einer Wärmepumpe muss auf der Basis der angegebenen Verdampfungs-, Verflüssigungstemperatur und des Kältemittels ein rechnerischer Nachweis über das Erreichen einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 enthalten sein.


Über die Bonusförderung wird auf formlosen, jedoch detaillierten Antrag hin entschieden. Die Antragstellung ist ab 1. September 2008 möglich.

Fördersätze

-
25 % der Nettoinvestitionskosten;
-
35 % der Nettoinverstitionskosten bei Verwendung von CO2, NH3 oder nichthalogenierter Kohlenwasserstoffe als Kältemittel.


5.4
Auszahlung der Fördersumme
5.4.1
StatusCheck-Förderung

Die Auszahlung der Fördersumme durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nach Einreichung der Sachkundigen-Rechnung inkl. der Zusammenfassung des StatusChecks.



5.4.2
Basis- und Bonusförderung

Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse erfolgt nach Abschluss der Prüfung folgender, als Verwendungsnachweis geltender Unterlagen:

a)
Nachweis der Betriebsbereitschaft (Datum) der modifizierten bzw. neu erbauten Anlage inkl. des Elektroenergiezählers;
b)
Nachweis über die von einem Fachbetrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung);
c)
Nachweise über die installierte Kälteleistung, die elektrische Leistungsaufnahme, den prognostizierten Jahreselektroenergieverbrauch, Maßnahmen zur Verringerung der Kältemittelemissionen, Typ und Menge des eingesetzten Kältemittels, Wartungsvertrag und Einsatz von Dämm-Materialien, die nicht mit treibhauswirksamen Gasen geschäumt sind;
d)
Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin (Vorlagefrist) gegenüber der Bewilligungsbehörde. 

Die angegebenen Fördersätze gelten nur bei Einhaltung der De-Minimis-Grenze, ansonsten gelten die Grenzen nach „4 Grenzen und Kumulierbarkeit“.



6
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das:



Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

65760 Eschborn bzw.



Postfach 51 60,

65726 Eschborn



Tel.: (06196) 908 249



Internet: http://www.bafa.de

E-Mail: kki@bafa.bund.de

www.kaelte-effizient.de



6.1
Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen

Das BAFA bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.



6.2
Reihenfolge der Bearbeitung

Die Zuschussbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge vom BAFA erteilt.



7
Anwendungsbestimmungen

Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2009 gültig. Änderungen bleiben vorbehalten.



Berlin, den 19.12.2008



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Dr. Urban Rid