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Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereichs (§ 44 der Strahlenschutzverordnung))

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Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereichs [§ 44 der Strahlenschutzverordnung])

Vom 5. Juni 2002





Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) "Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereichs (§ 44 der Strahlenschutzverordnung)", verabschiedet in der 177. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2002, bekannt gegeben.



Bonn, den 5. Juni 2002

RS II 2 – 17 027/2





Anforderungen
an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereichs
(§ 44 der Strahlenschutzverordnung)

Empfehlung der Strahlenschutzkommission



Die Empfehlung ersetzt die gleichnamige Empfehlung der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 1993
(Bundesanzeiger Nr. 184a) vom 28. September 1994)



Verabschiedet in der 177. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 28. Februar 2002



Inhaltsverzeichnis

1

Einführung ........................................................................................

5

2

Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle ......................

5

2.1

Allgemeine Voraussetzungen ..................................................................

5

2.1.1

Geeignete Kontaminationsmessgeräte ...........................................

5

2.1.2

Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" .........

5

2.1.2.1

Vorbemerkung ................................................................................

5

2.1.2.2

Ermittlung des Nulleffektes ...........................................................

5

2.1.2.3

Oberflächenansprechvermögen, Prüfstrahler, Feststellung der Eignung ...........................................................................................

6

2.1.2.4

Formeln zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" ..............................................................................

6

2.1.3

Einstellung der Alarmschwelle des Kontaminationsmessgerätes

7

2.2

Besondere Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle an Personen ....................................................................................

7

2.2.1

Überwachungs- und Präventivmaßnahmen ..................................

7

2.2.2

Repräsentative Messfläche .............................................................

7

2.3

Besondere Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen ......................................................

7

3

Vorgehensweise zur Kontaminationskontrolle an Personen ........

7

3.1

Vorbemerkung ................................................................................

7

3.2

Vorgehensweise bei schwer nachweisbaren Radionukliden sowie Alphastrahlern .....................................................................

8

3.2.1

Tritium ............................................................................................

8

3.2.2

Alphastrahler ..................................................................................

8

3.2.3

Sonstige schwer nachweisbare Nuklide ........................................

8

3.2.4

Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" bei schwer nachweisbaren Nukliden ..................................................

8

3.3

Beurteilung der radiologischen Relevanz einer Kontamination der Haut ..........................................................................................

8

3.4

Maßnahmen und weitere Messungen bei Überschreiten der Alarmschwelle bei Personenkontamination .................................

9

4

Vorgehensweise zur Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen .................................................................................

9

4.1

Kontrolle der Oberflächenkontamination durch direkte Messung


4.1.1

Wahl des geeigneten Messgerätes ..................................................

9

4.1.2

Entscheidungsmessung ..................................................................

9

4.2

Kontrolle der Oberflächenkontamination durch indirekte Messung ........................................................................................

10

4.2.1

Entnahme der Wischproben ........................................................

10

4.2.2

Entscheidungsmessung ................................................................

10

4.3

Kontrolle der spezifischen Aktivität .....................................................

10

4.4

Dokumentation .............................................................................

10

Anlage 1:

Mindestens erforderliches Oberflächenansprechvermögen von Kontaminationsmessgeräten

Anlage 2:

Flussdiagramme zur Anwendung der Empfehlung

Anlage 3:

Anwendungsbeispiele

Anlage 4:

Beispielrechnungen zur Beurteilung der radiologischen Relevanz einer verbleibenden Hautkontamination





1
Einführung


Beim Verlassen eines Kontrollbereichs, in dem mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sind Personen und bewegliche Gegenstände grundsätzlich auf Kontamination zu prüfen (§ 44 der Strahlenschutzverordnung – StrlSchV). Die Empfehlung enthält die Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle. Hierzu werden Anforderungen sowohl an das Verfahren zur Kontaminationskontrolle als auch an die Anwendung von Geräten zur Messung der Oberflächenkontamination gestellt, die zu Messungen an Personen und an beweglichen Gegenständen beim Ausschleusen aus einem Kontrollbereich verwendet werden. Es werden Verfahren und Formeln zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" (radionuklidspezifische, flächenbezogene Aktivität, die mit einem Kontaminationsmessgerät noch nachweisbar ist) angegeben, die es ermöglichen festzustellen, ob das vorhandene Kontaminationsmessgerät für Messungen nach § 44 StrlSchV in Verbindung mit § 67 StrlSchV geeignet ist (Abschnitte 2 und 4).



Für Messungen nach § 44 StrlSchV sollen nur Kontaminationsmessgeräte verwendet werden, die den Anforderungen dieser Empfehlung entsprechen. Ein solches Kontaminationsmessgerät ist in der Lage, bei der Kontaminationskontrolle an Personen bzw. bei der Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen für die meisten Radionuklide flächenbezogene Aktivitäten in Höhe der Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV nachzuweisen. Für einige Radionuklide, die in der Praxis der Kontaminationskontrolle schwer nachweisbar sind, trifft dies nicht zu. Die Empfehlung gibt an, wie in solchen Fällen zu verfahren ist (Abschnitt 3.2). Darüber hinaus werden Maßnahmen bei Überschreiten der am Messgerät eingestellten Alarmschwelle sowie Empfehlungen zur Beurteilung der radiologischen Relevanz einer festgestellten Hautkontamination gegeben (Abschnitte 3.3 und 3.4). Anwendungsbeispiele werden in Anlage 4 aufgeführt.



Die Anlage 1 der Empfehlung enthält für eine große Anzahl von Radionukliden das mindestens erforderliche Oberflächenansprechvermögen eines Kontaminationsmessgerätes, wenn dieses flächenbezogene Aktivitäten in Höhe der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV nachweisen soll. Es ist außerdem angegeben, ob ein Gerät unter den vorgegebenen Randbedingungen für das betreffende Radionuklid "geeignet", "möglicherweise geeignet" oder "ungeeignet" ist.



Die Empfehlung soll auch bei der Planung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Auswahl von Überwachungsverfahren und von Kontaminationsmessgeräten berücksichtigt werden. Die Anwendung der Empfehlung ist in Anlage 2 in Flussdiagrammen vereinfacht dargestellt. Anlage 3 enthält Anwendungsbeispiels.



Die Anforderungen an die Kontaminationskontrolle am Kontrollbereichsausgang sind direkt abhängig von den Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung im Kontrollbereich. Werden bereits aufgrund von organisatorischen Festlegungen sowie zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen im Kontrollbereich Verschleppungen von radioaktiven Stoffen bis zum Kontrollbereichsausgang weitgehend vermieden, so kann der Aufwand zur Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Kontrollbereiches entsprechend reduziert werden. Beispiele hierzu werden in den Abschnitten 2.2 und 2.3 gegeben.



Die in dieser Empfehlung genannten Anforderungen an Kontaminationsmessgeräte gelten sinngemäß auch für Kontaminationsmonitore (Kontaminationsmessgeräte mit einstellbarer Schwelle und Alarmgeber). In dieser Empfehlung verwendete Begriffe sind in DIN 44801 und in IEC 61098 definiert. Zusätzliche Definitionen erfolgen nur, wenn dies aus Gründen der Präzisierung notwendig erscheint.



Die Empfehlung ist nicht bestimmt für die Kontaminationskontrolle an Gegenständen, die aus einem Kontrollbereich zum Zwecke eines direkt anschließenden Beförderungsvorganges als Gefahrgut nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Klasse 7 ausgeschleust werden sollen. Hierfür sind die Vorschriften in den dem Beförderungsvorgang entsprechenden Verordnungen zu beachten. Sie ist weiterhin nicht bestimmt für die Freigabe von Gegenständen nach § 29 StrlSchV und für die Abgabe von radioaktiven Stoffen nach § 69 StrlSchV.



Die Empfehlung erstreckt sich auch auf Kontaminationskontrollen an beweglichen Gegenständen, die bereits vorher aus dem Kontrollbereich mit dem Ziel der Weiternutzung im Überwachungsbereich ausgeschleust worden sind und nun auch den Überwachungsbereich verlassen sollen. Sie kann auch auf Kontaminationskontrollen angewendet werden, die ausschließlich zum Ausschleusen von Gegenständen aus dem Kontrollbereich in den Überwachungsbereich dienen. Hierbei sind die entsprechenden Werte der Oberflächenkontamination nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zu verwenden.





Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle


2.1
Allgemeine Voraussetzungen


2.1.1
Geeignete Kontaminationsmessgeräte


Ein am Ausgang des Kontrollbereiches eingesetztes Kontaminationsmessgerät muss mindestens die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV für das jeweilige Radionuklid nachweisen können. Die Eignung des Gerätes für diese Messaufgabe ist mit Prüfstrahlern festzustellen. Als Prüfstrahler sollen vorrangig solche Radionuklide verwendet werden, mit denen umgegangen wird. Ist dieses nicht möglich, können andere geeignete Radionuklide als Prüfstrahler verwendet werden. Diese sind z. B.:

1.
Alphastrahler:

Am-241


Pu-238


2.
Für Betastrahler mit einer Maximalenergie kleiner 200 keV

C-14

(Emax = 0,115 MeV)

3.
Für Betastrahler mit einer Maximalenergie zwischen 200 keV und 500 keV

Tc-99

(Emax = 0,3 MeV)

Co-60

(Emax = 0,31 MeV)

4.
Für Betastrahler mit einer Maximalenergie größer 500 keV

Cl-36

(Emax = 0,7 MeV)

Tl-204

(Emax = 0,77 MeV)

Sr-90/Y-90

(Emax = 2,26 MeV)


(auch anwendbar für Xenonzähler zur Erfassung reiner Photonenstrahler)



Die Aktivität des Prüfstrahlers orientiert sich an der Größenordnung der nachzuweisenden Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV. Bei schwer nachweisbaren Radionukliden ist zusätzlich ein besonderes Vorgehen erforderlich (vgl. Abschnitt 3 und Anlage 1). Für die Messung von Alpha- und Betastrahlung kommen Messgeräte mit Großflächen-Endfenster-Proportionalzählrohren im Zählgasdurchflussbetrieb in Frage. Sind ausschließlich Kontaminationen durch Photonenstrahler zu erwarten, empfiehlt sich die Verwendung von Detektoren mit Xenonzählern oder Szintillationszählern.



Darüber hinaus können auch andere Detektortypen Anwendung finden, wenn sie die o. g. Bedingungen erfüllen.



Bei der Planung und Ausführung der routinemäßigen Kontaminationsüberprüfung ist ein möglichst geringer Abstand zwischen Messfläche (Person oder Gegenstand) und Detektor in die Überlegungen einzubeziehen.



Um die Eignung des Messgerätes für die geplante Betriebsdauer zu gewährleisten, sind regelmäßige Wartungen und Wiederholungsprüfungen vorzuschreiben (s. auch § 67 StrlSchV). Entsprechende Vorgaben des Herstellers sind hierbei zu berücksichtigen.



2.1.2
Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination"


2.1.2.1
Vorbemerkung


Die nachfolgend beschriebenen Messungen und Auswerteverfahren sind mit allen Detektoren eines Kontaminationsmessgerätes durchzuführen. Für ein Kontaminationsmessgerät mit mehreren Detektoren gilt als "kleinste nachweisbare Kontamination" (entspricht sinngemäß der Nachweisgrenze nach DIN 25 482 Teil 10, 05/00) der höchste der für diese Detektoren ermittelten Werte. Diese "kleinste nachweisbare Kontamination" muss unterhalb der Werte der Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV liegen. Bei schwer nachweisbaren Radionukliden sind zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 3.2 zu berücksichtigen.



Bei der Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" ist von der im Routinebetrieb eingestellten Messzeit bzw. Zeitkonstante auszugehen.



2.1.2.2
Ermittlung des Nulleffektes


Als Nulleffekt des Kontaminationsmessgerätes wird der Messwert bezeichnet, der sich aufgrund der Umgebungsstrahlung, einer eventuell vorhandenen Kontamination des Detektors oder anderer Einflüsse ergibt, wenn eine Messung z. B. an einer kontaminationsfreien Person durchgeführt wird. Der Nulleffekt kann sich durch zunehmende Kontamination der Schulzfolie des Detektors, verstärkte Einwirkung natürlicher Alphastrahler, durch Ansteigen der Ortsdosisleistung oder durch andere Einflüsse am Aufstellungsort des Kontaminationsmessgerätes erhöhen.



Bei Messgeräten, die mehrere Betriebsarten ermöglichen (z. B. α oder α+ß) ist für jede Betriebsart der Nulleffekt gesondert zu ermitteln.



Zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" ist der Nulleffekt unter den ungünstigsten Bedingungen zu bestimmen, also beim höchsten im Routinebetrieb vorkommenden Nulleffekt. Wenn beim Betrieb des Messgerätes der Nulleffekt z. B. durch Kontamination der Schutzfolie des Detektors anstaigt, ist von dem Wert des Nulleffektes auszugehen, bei dem gerade noch kein Auswechseln der Schutzfolie erforderlich ist.



Bei Messungen kann außerdem unter ungünstigen Witterungsbedingungen durch erhöhte Einwirkung natürlicher Radionuklide (z. B. Radonfolgeprodukte) der Nulleffekt ungewöhnlich hohe Werte annehmen. Solche vorübergehend hohen Werte können bei der Ermittlung des Nulleffektes unberücksichtigt bleiben. Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte hat in solchen Fällen durch besondere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass keine radiologisch relevanten Kontaminationen (s. Abschnitt 3.3) verschleppt werden.



Der Nulleffekt ist in einer Messzeit zu ermitteln, die mindestens dem Zehnfachen der Messzeit entspricht, die beim Routinebetrieb bei der Messung an Personen bzw. beweglichen Gegenständen eingestellt wird. Bei Kontaminationsmessgeräten mit automatischer Berücksichtigung des Nulleffektes ist in der Regel diese Forderung erfüllt.



Der so ermittelte Nulleffekt ist in die Formeln für die "kleinste nachweisbare Kontamination" im Abschnitt 2.1.2.4 einzusetzen.



Bei zählenden Geräten ist in die Formel (1) und (3) der Mittelwert der Impulszahl des Nulleffektes für die beim Routinebetrieb gewählte Messzeit einzusetzen und nicht die Impulszahl, die sich bei der längeren Messzeit zur Ermittlung des Nulleffektes ergibt.



Die Standardabweichung des Nulleffektes σ wird wie folgt ermittelt: Bei zählenden Geräten nach der Formel

(1)

bei Geräten mit Ratemeter nach der Formel

(2)



Dabei ist

N0
Mittelwert der Impulszahl bei Nulleffektmessung während der Messzeit t bei Routinebetrieb;
n0
Nulleffekt-Zählrate in s-2;
τ
Zeitkonstante des Ratemeters in s für Routinebetrieb im Anzeigebereich des Nulleffektes.


2.1.2.3
Oberflächenansprechvermögen, Prüfstrahler, Feststellung der Eignung


Sofern zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" des zu messenden Radionuklids vom Hersteller oder Lieferer keine schriftlichen Angaben über das Oberflächenansprechvermögen vorliegen, muss der Betreiber des Kontaminationsmessgerätes das Oberflächenansprechvermögen für das zu messende Radionuklid selbst ermitteln.



Als Oberflächenansprechvermögen des Gerätes gilt der Quotient aus der Zählrate (nach Abzug der Nulleffekt-Zählrate) und der sie verursachenden flächenbezogenen Aktivität des Prüfstrahlers. Für die Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" ist vom niedrigsten Wert des Oberflächenansprechvermögens aller beim Gebrauch des Gerätes verwendeten Detektoren auszugehen.



Zur Ermittlung des Oberflächenansprechvemögens sind Prüfstrahler der Klasse 2 nach ISO 8769 (1998) mit einer Fläche von 100 cm² bis 150 cm², für Körperdetektoren bis 300 cm² zu verwenden. Eine Fläche von 100 cm² bis 150 cm² ist konkretisierend zu den Festlegungen nach Anlage III StrlSchV einzuhalten, um mit einem Prüfstrahler möglichst unterschiedlich große Zählrohrflächen prüfen zu können. Die Messungen mit Prüfstrahler sollen möglichst repräsentativ den späteren Einsatz des Messgerätes abbilden. Dazu ist es notwendig, dass die Fläche des Prüfstrahlers kleiner als die Detektorfläche ist. Ist der Prüfstrahler nicht repräsentativ bzgl. der Messaufgabe, z. B. bei Selbstabsorption, ist das mit dem Prüfstrahler ermittelte Oberflächenansprechvermögen entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen ist bei der Ermittlung des Oberflächenansprechvermögens für das zu messende Radionuklid in analoger Weise zu verfahren, wie dies nachfolgend für die Feststellung der Eignung dargestellt ist.



Zur Feststellung der Eignung eines Kontaminationsmessgerätes nach Abschnitt 2.1.1 ist das Oberflächenansprechvermögen mit den entsprechenden Prüfstrahlern wie folgt zu ermitteln.



Sind beim Betrieb des Kontaminationsmessgerätes Alphastrahler zu messen, so sind Alpha-Prüfstrahler entsprechend Abschnitt 2.1.1 zu verwenden, bei Betastrahlern für die jeweiligen in Frage kommenden Energiebereiche jeweils ein in Abschnitt 2.1.1 aufgeführtes Radionuklid.



Bei gleichzeitigem Auftreten von Alphastrahlern und Betastrahlern sind zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" beide Prüfstrahler erforderlich.



Beim Messen mit den Prüfstrahlern sind folgende Abstände der Prüfstrahler von den Oberflächen der Detektoren (z. B. Detektorfolie) einzuhalten:

Alphastrahler

0,5 cm

Betastrahler


bei fest eingebauten Detektoren (z. B. Ganzkörperkontaminationsmonitore)

Hand-, Kopf- und Fußdetektor

1 cm

Detektoren für sonstige Körperbereiche

5 cm

bei nicht fest eingebauten Detektoren (z. B. tragbare Kontaminationsmonitore)

1 cm



Auch beim Umgang mit schwer nachweisbaren Radionukliden (vgl. Abschnitt 3) dienen die Messungen mit den genannten Prüfstrahlern der Feststellung der Eignung im Sinne des Abschnitts 2.1.1.



Darüber hinaus sind zur Feststellung der Eignung von fest eingebauten Kontaminationsmonitoren folgende Anforderungen zu beachten:

1.
Der Monitor soll während der Arbeitszeiten ständig eingeschaltet sein. Eine Umgehung der Kontaminationskontrolle durch ein manuelles Abschalten des Gerätes soll z. B. durch Verschluss der entsprechenden Schalter nicht möglich sein.
2.
Der Monitor soll während der Arbeitszeiten neben der Kontaminationsprüfung an Personen auch ständig den Nulleffekt messen. Bei Abweichungen, die die erforderliche Messgenauigkeit deutlich beeinträchtigen können, ist der Strahlenschutzbeauftragte oder eine von ihm benennte Person zu alarmieren.


2.1.2.4
Formeln zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination"


Für die Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" kmin in Bq cm-2 wird eine Wahrscheinlichkeit für die Fehler der 1. und 2. Art von 5% sowohl für die Einstufung einer nicht kontaminierten Fläche als kontaminiert als auch einer kontaminierten Fläche als nicht kontaminiert (Quantile der Standard-Normalverteilung, k1-α und k1-ß, jeweils gleich 1,65) angenommen:



Kontaminationsmessgeräte mit Impulszäher:

Formel

(3)

Dabei ist

S

das Oberflächenansprechvermögen in s-1 Bq-1 cm²


N0

der Mittelwert der Anzahl der Impulse des Nulleffektes während der Messzeit t


t

die Messzeit im Routinebetrieb in s.

Voraussetzung für die Gültigkeit der Gliederung (3) ist, dass die Bestimmung der Nulleffekt-Impulszahl in einer Zeit erfolgt, die groß ist gegenüber der eigentlichen Messzeit t.

Kontaminationsmessgeräte mit Ratemeter:

Formel (4)

Dabei ist

S

das Oberflächenansprechvermögen in s-1 Bq-1 cm²


n0

die Zählrate des Nulleffektes in s-1


τ

die Zeitkonstante des Ratemeters in s für Routinebetrieb im Anzeigebereich des Nulleffektes.



Voraussetzung für die Gültigkeit der Gleichung (4) ist ein Ablesen des Wertes frühestens nach der dem Dreifachen der Zeitkonstanten entsprechenden Zeit.



Detaillierte Informationen hierzu können der DIN 25482-10 entnommen werden unter Berücksichtigung der Näherung, dass die dort angeführten Standardunsicherheiten für Nulleffekt und Messwert gleich sind.



2.1.3
Einstellung der Alarmschwelle des Kontaminationsmessgerätes


Die Empfehlung geht von dem Grundsatz aus, dass die Verschleppung jeder nachweisbaren nichtfesthaftenden Kontamination zu vermeiden ist. Daher ist die Alarmschwelle eines Kontaminationsmessgerätes am Ausgang des Kontrollbereichs in allen Fällen auch unterhalb der Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV so niedrig wie möglich einzustellen. Andererseits soll die Einstellung der Alarmschwelle so erfolgen, dass Fehlalarme durch Nulleffektschwankungen möglichst vermieden werden. Sie sollen mit einer Wahrscheinlichkeit von höchstens 5 % auftreten, damit die Benutzer des Kontaminationsmessgerätes das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Gerätes nicht verlieren. Für Messgeräte ohne Alarmschwelle gelten die Angaben sinngemäß für den Messwert, der zur Feststellung "Kontamination vorhanden" führt.



Die einzustellende Alarmschwelle ergibt sich für den Fall des einzelnen Detektors somit als Summe aus dem Nulleffekt und dem 1,6-fachen der Standardabweichung des Nulleffektes (vgl. Abschnitt 2.1.2.2). Bei mehreren parallel betriebenen Detektoren mit jeweils eigenem Zähler oder Ratemeter ist die Alarmschwelle für das Gesamtsystem zu berechnen oder experimentell zu ermitteln.



2.2
Besondere Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle an Personen


2.2.1
Überwachungs- und Präventivmaßnahmen


Überwachungs- und Präventivmaßnahmen im Kontrollbereich sollen die Entstehung und Verschleppung von Kontaminationen innerhalb des Kontrollbereiches weitgehend vermeiden. Im folgenden werden hierzu Empfehlungen gegeben, die insbesondere bei hoher Kontaminationsgefährdung bzw. in großen Kontrollbereichen zu berücksichtigen sind. Entsprechend dem Umfang dieser Maßnahmen kann der Umfang der Kontaminationskontrolle am Ausgang erleichtert werden.



In Kontrollbereichen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist grundsätzlich auf eine weitgehende Trennung zwischen Privat- und Kontrollbereichskleidung zu achten. Kann die Kontamination der Haare eine besondere Inkorporationsquelle darstellen (z. B. Resuspension und nachfolgend Inkorporation von Alpha-Strahlern), ist für einen entsprechenden Schutz der Haare zu sorgen.



Werden bei der Kontaminationskontrolle an Personen oder an beweglichen Gegenständen Kontaminationen oberhalb der Alarmschwelle festgestellt, ist der Strahlenschutzbeauftragte oder eine von ihm benannte Person umgehend zu informieren. Diese Informationspflicht ist erforderlich, damit die für den Strahlenschutz zuständigen Personen Kontaminationswege erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können. Darüber hinaus ist die regelmäßige Überprüfung von solchen Bereichen außerhalb des Kontrollbereiches, die direkt an die Schleusbereiche angrenzen, in die Überwachung mit einzubeziehen. Hierzu gehören z. B. auch Schränke im Überwachungsbereich, in denen regelmäßig Gegenstände aus dem Kontrollbereich gelagert werden. Für Patienten, die unter die Regelungen der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin fallen, können hiervon abweichende Festlegungen getroffen werden.



2.2.2
Repräsentative Messfläche


Als repräsentative Messfläche gilt die Fläche, die während des vorgesehenen Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen kontaminiert werden kann. Der Ganzkörper ist als repräsentative Messfläche anzunehmen, sofern nicht durch Personenschutzmaßnahmen (z. B. Schutzkleidung), aufgrund der Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeiten unter Laborabzug) oder aufgrund von Erfahrungswerten Kontaminationen bestimmter Körperpartien ausreichend vermieden werden können. Der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte hat daher nach den betrieblichen Gegebenheiten die für die Kontamination einer beruflich strahlenexponierten Person repräsentative Messfläche geeignet festzulegen. Bei Vorliegen eines konkreten Kontaminationsverdachts sind ggf. über die repräsentative Messfläche hinaus auch weitere Körperpartien auf Kontamination zu überprüfen. Ist zum Beispiel vom Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten festgelegt worden, dass zur Vermeidung von Kontaminationen mit Alphastrahlern Handschuhe zu tragen sind und erfolgt die Kontaminationskontrolle nur an den Händen und den Schuhen, so können die Handschuhe in die Prüfung auf Kontamination mit einbezogen werden. Bei Feststellung von Kontamination an den Handschuhen ist die Messfläche auf den Körper zu erweitern, da von einer Verschleppung auszugehen ist.



Sofern kein Indiz für eine Kontamination der Person besteht, sollen ggf. erforderliche Waschvorgänge für Körperoberflächen erst nach der Kontaminationskontrolle ausgeführt werden.



Damit soll vermieden werden, dass durch ausschließliches Messen der bereits gewaschenen Körperoberflächen möglicherweise höher kontaminierte andere Stellen nicht erkannt werden.



2.3
Besondere Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen


Nach § 44 Abs. 3 StrlSchV sind bewegliche Gegenstände, die aus Kontrollbereichen in nicht überwachte Bereiche herausgelangen sollen, auf Kontamination zu prüfen. Eine eventuelle Oberflächenkontamination darf nicht höher sein als in Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV angegeben, und die massenbezogene Aktivität darf die Werte der Anlage III Tab. 1 Spalte 5 StrlSchV nicht übersteigen. Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist verantwortlich dafür, dass diese Werte eingehalten werden und der Materialfluss derart gestaltet ist, dass eine Kontaminationskontrolle stets gewährleistet ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV).



Um den Aufwand für Kontrollmessungen so gering wie möglich zu halten, sollten in Kontrollbereiche deshalb nur Gegenstände verbracht werden, die dort unmittelbar benötigt werden, dies gilt wegen der unter Umständen sehr aufwendigen Kontaminationskontrolle ganz besonders für Bücher, Akten und Zeitschriften.



Bei den beweglichen Gegenständen ist entsprechend des Aufwandes (Messung, Dokumentation etc.) zu unterscheiden:

1.
Kleidung und Kleinteile, wie Schreibgeräte, Notizen usw., die bei der Personenkontrolle erfasst werden (Abschnitt 2.2),
2.
Gegenstände des arbeitstäglichen Bedarfs (Werkzeuge, kleine Messgeräte u. ä. – kurze Verweildauer im Kontrollbereich) sowie
3.
Geräte, Mobiliar oder Anlagenteile (längere Verweildauer im Kontrollbereich).


An allen diesen Gegenständen ist am Ausgang des Kontrollbereichs eine messtechnische Prüfung auf Einhaltung der Werte der Anlage III Tab. 1 Spalten 4 und 5 StrlSchV vorzunehmen. Für innerbetriebliche Transportvorgänge kontaminierter Gegenstände zwischen Kontrollbereichen können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass eine Kontaminationsverschleppung in nicht überwachte Bereiche ausgeschlossen ist.



Für die unter 3. genannten Geräte, Mobiliar oder Anlagenteile ist für eine Weiterverwendung außerhalb von Strahlenschutzbereichen eine formale Freigabe nach § 29 StrlSchV erforderlich, wenn sie von einer atom- oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigung erfasst sind.



Die Prüfung soll in der Regel durch Direktmessung mit einem geeigneten Messgerät erfolgen. In besonderen Fällen (ungünstige Geometrie, schwer nachweisbares Nuklid) ist unter Umständen nur eine indirekte Bestimmung der Oberflächenkontamination mit Hilfe einer Wischprüfung möglich, wobei dann aber nur der nicht festhaftende Anteil der Oberflächenkontamination ermittelt werden kann.





Vorgehensweise zur Kontaminationskontrolle an Personen


3.1
Vorbemerkung


Die Messung der Kontamination an Personen, die einen Kontrollbereich verlassen, in dem offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist entsprechend den in dieser Empfehlung formulierten Anforderungen durchzuführen.



Bei der Kontaminationskontrolle an Personen ist auf einen möglichst geringen Abstand zwischen Detektor und Person zu achten, um mindestens den Wert der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV nachweisen zu können. Für eine Reihe von Radionukliden ist die Einhaltung dieser Forderung jedoch mit den in der Praxis üblichen Personenmonitoren (Großflächen-Proportionalzähler mit Methan oder Erdgas als Zählgas) entweder nicht möglich oder aber nur in einer für die Personenkontrolle unzumutbaren und unpraktikablen Zeit (schwer nachweisbare Radionuklide).



Als schwer nachweisbar sind in der Tabelle der Anlage 1 alle Radionuklide angegeben, bei denen bei Kontaminationskontrolle mit der Standardmethode (Hand-Fuß-Kleidermonitor) der Wert der Oberflächenkontamination unter der Nachweisgrenze des Gerätes liegt. Beim Umgang mit solchen Radionukliden ist daher von Fall zu Fall eine besondere von dem jeweiligen Radionuklid abhängige Vorgehensweise notwendig, um ebenfalls eine ausreichende Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereiches zu gewährleisten.



Es ist zunächst entsprechend Abschnitt 2.1.1 und 2.1.2.3 die Eignung des vorgesehenen Messgerätes festzustellen. Zusätzlich ist mit einem Prüfstrahler des zu messenden Radionuklids oder Radionuklidgemisches nach Abschnitt 3.2.4 die "kleinste nachweisbare Kontamination" für dieses Radionuklid oder das Radionuklidgemisch zu ermitteln, falls vom Hersteller keine entsprechenden Angaben vorliegen. Liegt dieser Wert unterhalb des Wertes der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV, so kann das Gerät für Messungen nach § 44 Abs. 1 StrlSchV verwendet werden.



Ist für das zu messende Radionuklid oder Radionuklidgemisch kein geeigneter Prüfstrahler verfügbar, kann die Eignung des Messgerätes durch Bestimmung des für die vorgesehene Messaufgabe mindestens erforderlichen Oberflächenansprechvermögens geprüft werden.



Das mindestens erforderliche Oberflächenansprechvermögen Smin eines Kontaminationsmessgerätes mit Impulszähler zum Nachweis einer flächenbezogenen Aktivität eines Radionuklides in Höhe des Wertes Op der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV errechnet sich nach Gleichung (3) zu



(5)

Dabei ist N0

der Mittelwert der Anzahl der Impulse des Nulleffektes während der Messzeit t der Kontaminationsmessung.



Das Messgerät ist geeignet, wenn das in der Praxis erreichbare Oberflächenansprechvermögen des Gerätes größer als Smin ist. Das mindestens erforderliche Oberflächenansprechvermögen Smin eines Kontaminationsmessgerätes mit Ratometer lässt sich aus der Gleichung (4) in Abschnitt 2.1.2.4 entsprechend ableiten.



3.2
Vorgebensweise bei schwer nachweisbaren Radionukliden sowie Alphastrahlern


3.2.1
Tritium


Von den derzeit verfügbaren speziellen Kontaminationsmonitoren für Tritium mit fensterlosen Proportionalzählern oder Szintillatoren ist keiner zur Überwachung der Personenkontamination geeignet. Die im Handel angebotenen Geräte mit sehr kleiner Detektoröffnung sind in einem für eine Kontrolle der Personenkontamination beim Verlassen des Kontrollbereichs zumutbaren und praktikablen Zeitraum nur zur punktuellen Prüfung kleiner Flächen einsetzbar, das heißt bei konkretem Verdacht einer kleinflächigen Kontamination an einer definierten Stelle. Wischtests sind wegen der erforderlichen Zeit zur Auswertung für eine Kontrollmessung zum Verlassen des Kontrollbereichs ebenfalls nur in Einzelfällen geeignet.



Einer Personenkontamination durch Tritium ist daher vorrangig durch entsprechende technische Schutzmaßnahmen (z. B. besondere Schutzkleidung, dichter Einschluss, Handschuhkastentechnik, Automatisierung der Arbeitsvorgänge, geeignete Luftführung usw.) vorzubeugen.



Ist die Raumluft auf Tritium zu überwachen, können diese Daten als Kriterium (Erfahrungswert) herangezogen werden, ob eine weitergehende Kontaminationsprüfung an Personen erforderlich ist.



3.2.2
Alphastrahler


Die meisten Alphastrahler sind bei einem Abstand von 0,5 cm zur Detektoroberfläche problemlos nachweisbar (s. Tabelle in Anlage 1), also bei Kontaminationen an Händen oder an den Schuhsohlen. Kontaminationen an Kleidung oder am Kopf werden aber bei dem üblichen Messverfahren nicht entdeckt. Beim Umgang mit Nuklidgemischen, die zu einem definierten Prozentsatz Alphastrahlen enthalten, ist eine ausreichende Kontaminationskontrolle in der Regel über die Messung leicht nachweisbarer Anteile des Radionuklidgemisches möglich.



Beim Umgang mit reinen Alphastrahlern sind jedoch bei Kontaminationsverdacht oder bei Feststellung von Kontaminationen an Händen oder Schuhen zusätzliche sorgfältige Messungen mit Detektoren erforderlich, die möglichst dicht über die zu messenden Oberflächen geführt werden können. Wie bei Tritium kommt auch beim Umgang mit reinen Alphastrahlern der Prävention gegen Kontamination durch technische Schutzmaßnahmen besondere Bedeutung zu.



3.2.3
Sonstige schwer nachweisbare Nuklide


Beim Umgang mit den in den Tabellen als schwer nachweisbar angegebenen Radionukliden ist zunächst zu prüfen, ob die Nachweisbarkeit durch Verwendung eines anderen Gerätes verbessert werden kann (z. B. tragbarer Monitor statt festinstallierter Hand/Fußmonitor).



Weitere Möglichkeiten sind z. B.:

Verlängerung der Messzeit,
Verbesserung der Empfindlichkeit des Detektors durch Verwendung optimierter Fenster (z. B. Reduzierung der Folienstärke oder Gitterfläche),
Verbesserung der Empfindlichkeit des Detektors durch Verwendung anderer Zählgase (z. B. Xenon für niederenergetische Photonenstrahlung).


In vielen Fällen ist es möglich, bei Vorliegen von Radionuklidgemischen einen für die Anwendung repräsentativen Nuklidvektor zu ermitteln. Ein gegebensnfalls nur in einem geringen Prozentsatz vorhandenes, leicht nachweisbares Nuklid wird dann als Leitnuklid bestimmt und die Kalibrierung so vorgenommen, dass über den messtechnischen Nachweis dieses Nuklids die Einhaltung der Werte der Oberflächenkontamination unter Berücksichtigung der Summenformel auch für die übrigen Nuklide gewährleistet ist.



Ist mit allen diesen Möglichkeiten noch immer keine Kontaminationskontrolle an Personen möglich, sind technische Maßnahmen zu ergreifen wie unter Abschnitt 3.2.1 angegeben.



3.2.4
Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" bei schwer nachweisbaren Nukliden


Zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" für ein schwer nachweisbares Nuklid ist ein Prüfstrahler der Klasse 2 dieses Nuklids nach ISO 8769 (1988) oder ein Prüfstrahler, der das zu messende Nuklid im Hinblick auf das Oberflächenansprechvermögen ausreichend repräsentiert (s. Tabelle in Anlage 1), mit einer Fläche von 100 cm² bis 150 cm², bei Körperdetektoren 300 cm² zu verwenden.



Bei Radionuklidgemischen kann auch ein einzelnes, im Gemisch vorhandenes sowie leicht nachweisbares Nuklid als Leitnuklid oder eine Kombination von Radionukliden verwendet werden, die für das tatsächliche Gemisch repräsentativ sind, so dass keine Unterschätzung der tatsächlichen Kontamination erfolgen kann.

Abschnitt 2.1.2 ist zu beachten.



3.3
Beurteilung der radiologischen Relevanz einer Kontamination der Haut


Bei Hautkontamination ist entsprechend der SSK-Empfehlung "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen" (Veröffentlichungen der SSK, Bd. 15, 1991) zu verfahren. Verbleiben nach den Dekontaminationsmaßnahmen Restkontaminationen, z. B. an Kopf, Händen oder Unterarmen, ist deren radiologische Relevanz nach folgenden Kriterien zu prüfen:

1.
Die Hautdosis für die betroffene Person soll 5 mSv (1% des Jahresgrenzwertes der lokalen Hautdosis für beruflich strahlenoxponierte Personen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV) nicht überschreiten.
2.
Die effektive Dosis für die betroffene Person durch Inkorparation abgestoßener kontaminierter Hautschuppen soll 0,2 mSv (1% des Jahresgrenzwertes für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß § 55 Abs. 1 StrlSchV) nicht überschreiten.


Ist der Erfolg zwischen zwei Dekontaminationsschritten kleiner als 10% und werden im Übrigen die vorgenannten Kriterien eingehalten, kann auf weitere Dekontaminationsmaßnahmen verzichtet werden.



Diese Kriterien sind bei einer kontaminierten Fläche von einigen 100 cm² immer eingehalten, wenn

bei Radionukliden mit Freigrenzen von ≥ 107 Bq die Aktivität pro Flächeneinheit kleiner als 100 Bq cm-2,
bei allen übrigen Radionukliden mit Ausnahme von Alpha-Strahlern die Aktivität pro Flächeneinheit kleiner als 10 Bq cm-2 ist.


Beispielrechnungen zur Anwendung der Kriterien sind in Anlage 4 gegeben.



Werden die Kriterien nicht eingehalten, sind Überlegungen anzustellen, welche weiteren Maßnahmen zur Dosisreduktion bei der betroffenen Person und zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen zu ergreifen sind. Methodische Empfehlungen geben die "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen" (Veröffentlichungen der SSK, Bd. 15, 1991).



Bei Kontaminationen mit Alpha-Strahlern ist besondere Vorsicht geboten, da bei einer Reihe von Nukliden schon Kontaminationen von wenigen Bq durch Inkorporation abgestoßener kontaminierter Hautschuppen zu strahlenschutzrelevanten Folgedosen führen können. Bei Hautkontaminationen mit Alpha-Strahlern ist daher zusätzlich Sorge zu tragen, dass eine Verschleppung der Kontamination in den privaten Bereich nicht zu radiologisch relevanten Folgedosen für Dritte führt.



3.4
Maßnahmen und weitere Messungen bei Überschreiten der Alarmschwelle bei Personenkontamination


Wird bei der ersten Kontaminationsmessung die Alarmschwelle überschritten, so ist die Kontamination möglichst genau zu lokalisieren und festzustellen, ob nur eine Kontamination der Kleidung oder auch der Haut vorliegt. Bei Verdacht auf weitere Kontaminationen (auch von schwer ausmessbaren Körperbereichen), die bei der Erstmessung nicht erfasst wurden, sind zusätzliche Messungen erforderlich. Dazu kann zusätzlich ein tragbares Kontaminationsmessgerät herangezogen werden.



Ein Verdacht auf Kontamination weiterer Körperbereiche liegt zum Beispiel in folgenden Fällen jeweils vor:

bereits die Erstmessung hat die Kontamination mehrerer Hautbereiche ergeben.
aufgrund der Betriebserfahrung besteht ein deutliches Kontaminationsrisiko,
es wurden zeitnah bei anderen Personen, die sich in dem selben Kontrollbereich mit vergleichbaren Arbeitsbedingungen aufhielten, Kontaminationen festgestellt,
es erfolgte ein Umgang mit einem schwer nachweisbaren Radionuklid oder einem Gemisch schwer nachweisbarer Radionuklide.

Für Maßnahmen bei Hautkontaminationen ist eine Dekontaminationsanweisung entsprechend der SSK-Empfehlung "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen" zu erstellen, in die aufzunehmen sind:

1.
die durchzuführende(n) Erstmaßnahme(n), z. B. normaler Waschvorgang bei staubförmiger Kontamination,
2.
die weitere Vorgehensweise bei Kontaminationen, die mit den Erstmaßnahmen nicht zu beseitigen sind.


Bei einer festgestellten Hautkontamination auch unterhalb der Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV ist grundsätzlich ein Dekontaminationsvorgang entsprechend der SSK-Empfehlung "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen" mit der jeweils vorgesehenen Erstmaßnahme vorzunehmen. Zur Ermittlung der Hautdosis ist zu berücksichtigen, dass über eine Fläche von 1 cm² im Bereich der höchsten Strahlenexposition zu mitteln ist (s. SSK-Veröffentlichung Band 43: Berechnungsgrundlage für die Ermittlung von Körperdosen bei äußerer Strahlenexposition).



Liegt bei der Wiederholungsmessung die Hautkontamination weiter über der Alarmschwelle, entscheidet der zuständige Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines ermächtigten Arztes, über weitere Maßnahmen entsprechend der SSK-Empfehlung "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen". Dabei soll auch die Möglichkeit einer Inkorporation beachtet werden.



Bei einer Kontamination der Hände sind die unbedeckten Hautpartien vollständig auf Kontamination mittels eines tragbaren Kontaminationsmessgerätes zu überprüfen. Bei festgestellter Kontamination eines Kleidungsstücks ist das Kleidungsstück in der Regel ohne weitere Messungen einer hierfür vorgesehenen Reinigung zuzuführen. Ist keine generelle Reinigung der Kleidung vorgesehen, muss die Kleidung vollständig ausgemessen werden.



Entsprechend Anlage III Tab. 1 StrlSchV ist ein gesonderter Nachweis der Einhaltung des massenspezifischen Wertes für Kleidung nicht erforderlich, sofern die Masse weniger als 3 kg beträgt. Für Kleidung mit Kontaminationen oberhalb der Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV sind separate Festlegungen zu treffen (Verbleib im Kontrollbereich, Entsorgung als radioaktiver Abfall).



Kontaminierte Kleidung kann der uneingeschränkten Freigabe fester Stoffe zugeführt werden, wenn die Werte der Anlage III Tab. 1 Spalte 4 und 5 StrlSchV eingehalten sind. Sie kann ebenfalls der Freigabe fester Stoffe zur Beseitigung zugeführt werden, wenn die Werte der Anlage III Tab. 1 Spalte 4 und 9 StrlSchV eingehalten sind.



Detaillierte Kriterien für die weitergehenden Kontaminationsmessungen beim Verlassen des Kontrollbereiches sollen von dem Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten spezifisch für die im Kontrollbereich durchgeführten Tätigkeiten, sofern möglich, und für die betretenen Raumbereiche auf der Basis der Betriebserfahrung festgelegt und periodisch auf ihre Eignung hin überprüft werden.



Die Abfolge der Maßnahmen, nach denen in der Regel zu verfahren ist, ist in Anlage 2, Diagramm 2, dargestellt.





Vorgehensweise zur Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen


4.1
Kontrolle der Oberflächenkontamination durch direkte Messung


4.1.1
Wahl des geeigneten Messgerätes


Die Kriterien für die Auswahl des geeigneten Messgerätes sind auch für die Kontaminationskontrolle an Gegenständen die gleichen, wie unter Abschnitt 2.1.1 ausgeführt. In jedem Fall muss das verwendete Messgerät beziehungsweise die angewendete Methode zur Bestimmung der Kontamination in der Lage sein, mindestens den Wert der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV sicher nachzuweisen. Die zur Kontaminationskontrolle an Gegenständen allgemein verwendeten tragbaren Proportionalzähler mit Zählgas erfüllen diese Forderungen in der überwiegenden Zahl der Fälle. Falls gammastrahlende Radionuklide oder Radionuklidgemische mit einem als Leitnuklid definierbaren Gammastrahler zu messen sind, bieten sich zur Kontaminationskontrolle auch Gesamtgamma-Messeinrichtungen an. Bei sehr ungünstiger Geometrie, bei weichen Betastrahlern (z. B. H-3, C-14), reinen Photonenstrahlern (z. B. Tc-99m), Elektroneneinfangstrahlern oder Positronenstrahlern müssen entweder speziell für diese Zwecke geeignete Geräte verwendet werden (s. Abschnitt 3), oder es müssen Wischproben genommen werden, die dann in geeigneten Messgeräten auszuwerten sind (s. Abschnitt 4.2).



4.1.2
Entscheidungsmessung


Bei der Durchführung einer Messung, um zu entscheiden, ob die Kontamination an einem Gegenstand die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV nicht überschreitet, ist der Betriebsanleitung für die verwendeten Messgeräte zu folgen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Abstand zwischen Detektor und Messfläche ist möglichst klein zu halten.
Das Gerät muss für das zu messende Radionuklid/Radionuklidgemisch und für den bei der Messung mindestens einzuhaltenden Detektorabstand zur Messfläche mit einem geeigneten Prüfstrahler kalibriert sein (Anzeige in Bq/cm²).
Vor Durchführung einer Messung ist die Nulleffektzählrate zu ermitteln. Falls keine automatische Nulleffektkorrektur erfolgt, ist die Nulleffektzählrate bei länger dauernden Messungen von Zeit zu Zeit zu kontrollieren.
Die fehlerfreie Funktion des Gerätes ist anhand eines geeigneten Kontrollstrahlers zu überprüfen. Bei Abweichung von mehr als 25% vom Sollwert ist eine Nachkalibrierung des Gerätes vorzunehmen.
Häufig gebrauchte Geräte sind arbeitstäglich zu überprüfen, in den übrigen Fällen ist mindestens eine Funktionsprüfung jeweils vor Gebrauch erforderlich.
Bei tragbaren Geräten ist, um genaue Messergebnisse zu erzielen, der Detektor langsam über die auszumessende Fläche zu bewegen (dynamische Messung), Wird eine kontaminierte Fläche gefunden, muss der Detektor bis zur Stabilisierung der Anzeige am Messort gehalten werden. Dieses entspricht etwa dem Dreifachen der am Ratemeter eingestellten Zeitkonstanten.


4.2
Kontrolle der Oberflächenkontamination durch indirekte Messung


4.2.1
Entnahme der Wischproben


Die Entnahme von Wischproben orientiert sich an der DIN ISO 7503. Als Wischmaterial ist in der Regel trockenes, rundes Filterpapier zu verwenden, es können jedoch bei Bedarf auch andere geeignete Materialien verwendet werden oder fauchte Proben genommen werden (beispielsweise für Tritium). Die zu kontrollierenden Flächen müssen frei von Fremdteilen (beispielsweise Klebeband, groben Verschmutzungen) sein.



Bei der Wischprüfung sollte der Kraftaufwand in etwa der Intensität zerstörungfreier Kontakte mit der gewischten Oberfläche entsprechen. Kleinere Gegenstände sind flächendeckend zu überprüfen, Die gewischte Fläche ist genau zu bestimmen und soll 300 cm² [Mittelungsfläche nach Anlage III Tab. 1 StrlSchV] nicht wesentlich übersteigen. Bei größeren Gegenständen kann von dem grundsätzlichen Prinzip der flächendeckenden Überprüfung abgewichen werden, wenn für die Oberflächenkontamination repräsentative Probenahmeorte bestimmt werden können. Hierzu kann eine flächendeckende Überprüfung ("Screening") über größere Wischflächen (mindestens 0,5 m²) von Vorteil sein, um mögliche Konteminationen einzugrenzen und anschließend gezielt durch Entnahme von Wischproben zu überprüfen.



4.2.2
Entscheidungsmessung


Bei der Auswertung der Wischproben ist folgendermaßen zu verfahren:

Gemäß DIN ISO 7503 Teil 1 ist für die Wischprüfung ein Entnahmefaktor von 0,1 anzusetzen, falls genauere Werte für den Entnahmefaktor bei den entsprechenden Randbedingungen nicht bekannt sind.



Die Wischproben sind nach ihrer Entnahme in der Regel an einem geeigneten Strahlungsmessplatz (beispielsweise Großflächendurchflusszähler) zu messen. In Ausnahmefällen können auch entsprechend kalibrierte tragbare Kontaminationsmessgeräte verwendet werden.



Das verwendete Gerät kann dann als geeignet angesehen werden, wenn es in der Lage ist, 10% des Wertes der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tab. 1 Spalte 4 StrlSchV multipliziert mit der gewischten Fläche (in cm²) sicher nachzuweisen.



Die Messwerte sind gemäß DIN ISO 7503 Teil 1 Punkt 4.3.3 auszuwerten. Die Aktivität je Flächeneinheit AF ergibt sich danach zu:

mit

n gemessene Gesamtzählrate [s-1]

n0 Nulleffektzählrate [s-1]

E1 Ansprechvermögen des Messgerätes nach DIN ISO 7503 Teil 1

(Das Ansprechvermögen ist gemäß Herstellerangaben bzw. durch Kalibrierung zu ermitteln. Bei der Bestimmung des Ansprechvermögens sind der Wirkungsgrad der Kalibrierquelle und die Messgeometrie zu beachten).

f Entnahmefaktor

(Üblicherweise f = 0,1; andere Faktoren sind im Messprotokoll zu vermerken)

FW gewischte Fläche

εS Wirkungsgrad der Strahlungsquelle (Wischprobe), berücksichtigt Selbstabsorption:

ß-Strahlung:

ε = 0,5,

wenn Eßmax > 0,4 MeV;


E = 0,25,

wenn Eßmax ≤ 0,4 MeV;

α-Strahlung:

Esa = 0,25.




Kann eine festhaftende Kontamination nicht ausgeschlossen werden, ist dieser Anteil zusätzlich durch geeignete Material abtragende Verfahren zu ermitteln (zum Beispiel Kratzproben an repräsentativen Stellen).



4.3
Kontrolle der spezifischen Aktivitäten


Ein Verbringen von Gegenständen aus einem Kontrollbereich in nicht überwachte Bereiche ist erst zulässig, wenn neben den Werten der Oberflächenkontamination auch die Werte der spezifischen Aktivität für uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tab. 1 Spalte 5 StrlSchV nicht überschritten werden. Zum Nachweis der Einhaltung der Werte sind je nach Art des betreffenden beweglichen Gegenstandes folgende Verfahren geeignet:

1.
Messung der Oberflächenkontamination und der spezifischen Aktivität,
2.
Messung der Oberflächenkontamination und entsprechende Plausibilitätsüberlegungen, mit denen die Einhaltung der Werte für die spezifische Aktivität dargelegt werden kann,
3.
Messung nur der Oberflächenkontamination, wenn die entsprechende spezifische Aktivität unterhalb der Nachweisgrenze liegt oder die Masse weniger als 3 kg beträgt, z. B. bei einzelnen Papierselten (Notizen, Arbeitsanweisungen usw.),
4.
Messung nur der spezifischen Aktivität, wenn z. B. wegen einer komplexen Geometrie die Oberfläche nicht bestimmbar ist, oder es sich um nicht zugängliche Kontaminationen, wie z. B. bei einer Bohrmaschine, handelt.


Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Kontamination nicht in das Material des Gegenstandes eingedrungen ist, wird es in der Regel zum Nachweis der Einhaltung der Werte nach Anlage III Tab. 1 Spalte 5 StrlSchV ausreichen, die gemessene Oberflächenkontamination auf die Gesamtmasse des Gegenstandes zu beziehen. Wurden die Werte der Oberflächenkontamination mit indirekten Methoden ermittelt, sind in diese Betrachtung die Ergebnisse eventueller Kratz- oder Materialproben einzubeziehen. Ebenso kann verfahren werden, wenn der Gegenstand aus einem Bereich kommt, in dem nicht mit Aktivierungen zu rechnen ist.



Kann ein Eindringen der Kontamination in das Material nicht ausgeschlossen werden (bei Tritiumkontaminationen in der Regel der Fall) oder kommt der Gegenstand aus einem Bereich, in dem Aktivierungen möglich sind, so können an repräsentativen Stellen Materialproben entnommen werden, um die spezifische Aktivität mit geeigneten Methoden zu bestimmen (z. B. Gammaspektromatrie bei Nukliden oder Nuklidgemischen mit gammastrahlender Komponente), oder die spezifische Aktivität wird durch andere Methoden (z. B. Gesamt-Gamma-Messung) bestimmt. Gleiches trifft auch für sehr dünne Gegenstände zu (beispielsweise dünne Bleche), bei denen die Nachweisgrenze des für die Messung der Oberflächenkontamination verwendeten Messgerätes nicht ausreicht, um durch Bezug auf die in diesem Falle im Verhältnis zur Oberfläche sehr geringe Masse den Nachweis der Einhaltung der Werte nach Anlage III Tab. 1 Spalte 5 StrlSchV zu führen.



4.4
Dokumentation


Die Ergebnisse der Kontaminationskontrolle von Gegenständen, die einen Kontrollbereich verlassen, sollen in geeigneter Weise protokolliert werden. Kleinteile und Kleidung werden bei der Personenkontrolle erfasst und nicht gesondert protokolliert.



Bei Gegenständen des arbeitstäglichen Bedarfs (Abschnitt 2.3.3 Punkt 2, Werkzeuge, kleine Messgeräte u. ä., die arbeitstäglich aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden) genügt eine vereinfachte Protokollierung, beispielsweise die Erfassung der Kontrollmessungen in einer Auflistung der beweglichen Gegenstände durch den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person. In begründeten Fällen (z. B. wesentliche Behinderung des Arbeitsablaufes, unverhältnismäßiger Aufwand) kann auch von einer Protokollierung abgesehen werden, sofern auf andere Weise nachvollziehbar gewährleistet wird, dass die Kontamination der herausgebrachten Gegenstände die Werte der Anlage III Tab. 1 Spalten 4 und 5 StrlSchV nicht überschreitet.



Bei Büchern, Mobiliar, Geräten oder sonstigen Apparaturen, die über den arbeitstäglichen Einsatz hinaus längere Zeit im Kontrollbereich verblieben sind, soll die Kontaminationskontrolle in einem Messprotokoll dokumentiert werden. Die ordnungsgemäße Durchführung der Messungen ist durch den für die Messungen verantwortlichen Strahlenschutzbeauftragten oder die von ihm beauftragte Person in diesem Protokoll zu bestätigen.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Mindestens erforderliches Oberflächenansprechvermögen von Kontaminationsmessgeräten

Anlage 2: Flussdiagramme zur Anwendung der Empfehlung

Anlage 3: Anwendungsbeispiele

Anlage 4: Beispielrechnungen zur Beurteilung der radiologischen Relevanz einer verbleibenden Hautkontamination