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RdSchr. des BMF vom 05. März 1999; Richtlinien für die Führung von Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach § 28 VBRO

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E-VSF: H 08 93

 
 




1.
Wertgrenze für geringwertige Gebrauchsgüter und für Handausgaben von geringem Wert
2.
IT‑gestützter Nachweis der Bestände




Erlaß vom 23. November 1981
- II A 6 - H 3015 - 4/81 - (MinBlFin S. 640)



Erlaß vom 29. Oktober 1986
- II A 6 - H 3015 - 6/86 - (MinBlFin S. 310)





1.
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erhöhe ich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die zuletzt mit Erlaß vom 29. Oktober 1986 (MinBlFin S. 310) festgesetzte Wertgrenze für geringwertige Gebrauchsgüter und Handausgaben von geringem Wert ab sofort auf 300 DM.


Ich bitte, in Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 und Nr. 26 Satz 2 der im Betreff genannten Richtlinien den Wert auf 300 DM zu ändern.


Die in den Bestandsverzeichnissen (Gerätekartei) noch nachgewiesenen Gebrauchsgegenstände mit einem Wert bis zu 300 DM können unter Hinweis auf diesen Erlaß abgeschrieben und im Geräteverteilungsverzeichnis gestrichen werden. Entsprechend können noch vorhandene Leihscheine für Handausgaben im Wert bis zu 300 DM vernichtet werden.


2.
In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, daß der Nachweis für die Führung von Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach § 26 Abs. 3 Satz 2 VBRO auch IT‑gestützt grundsätzlich möglich ist und vom BMF im Einvernehmen mit dem BRH zugelassen werden kann. Gegen die dv-gestützte Führung von Bestandsverzeichnissen bestehen keine Bedenken, wenn alle Merkmale der bisher manuell geführten Nachweise übernommen werden.


Hiermit erteile ich für IT-gestützte Nachweise meine Zustimmung, wenn das IT-gestützte Bestandsverzeichnis in einem vereinfachten Verfahren getrennt von der Buchführung über Zahlungen geführt wird und dabei alle Merkmale der bisher manuell geführten Nachweisungen übernommen werden sollen.


Im Fall der integrierten Buchführung (§ 73 Abs. 2 BHO) bleibt es bei den vorgesehenen Antragsverfahren.


Soweit die Inventarverwaltung im Rahmen der Einführung einer Kosten‑ und Leistungsrechnung mit dem Aufbau einer IT‑gestützten Anlagenbuchhaltung verbunden werden soll, bitte ich um entsprechende Beteiligung.


Zur materiellen Ausgestaltung der Anlagenbuchhaltung ist im übrigen eine interministerielle Arbeitsgruppe „Anlagenbuchhaltung“ eingesetzt worden, deren Ergebnisse bis Frühjahr 1999 vorliegen und in eine Neuregelung der Vorschriften zur Vermögensbuchführung und ‑rechnung nach § 73 und 86 BHO einfließen sollen.


Dieser Erlaß wird im GMBl veröffentlicht.



Im Auftrag



Ehlers

Beglaubigt


Angestellte