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Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht

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Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht



Fundstelle: GMBl 2014, S. 162



Bezug:

Mein Rundschreiben vom 11. November 2011 –
V II 1 – 133 400/9 u. /11 – (GMBl 2011, S. 954)





– RdSchr. d. BMI v. 5.2.2014 – V II 1 – 133 400/9 u. /11 –



Von den deutschen Auslandsvertretungen und anderen Stellen sind mir zwischenzeitlich weitere Hinweise zur Namensführung der Ehegatten und zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht zugegangen; das Ergebnis ist in den Anlagen berücksichtigt. Durch die neuen Angaben bei Bosnien und Herzegowina, Norwegen, Österreich und der Schweiz zur Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (Anlage 1 – V II 1 – 133 400/11) und denen bei Frankreich, Norwegen, Österreich und der Schweiz zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht (Anlage 2 – V II 1 – 133 400/9) werden die bisherigen Hinweise für diese Länder gegenstandslos. Nach dem Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch (Auswärtiges Amt: Stand 2. Januar 2014) wird die Länderbezeichnung „Kap Verde“ durch „Cabo Verde“ ersetzt und Südsudan neu aufgenommen.



Die Änderungen werden auf der Internet-Seite des Bundesministeriums des Innern www.personenstandsrecht.de unter Rechtsbereiche/Öffentliches Namensrecht/Sammlung des ausländischen Namensrechts bzw. dem Link: http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Rechtsbereiche/Oeffentliches-Namensrecht/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts_node.html eingestellt.



Ich wäre dankbar, wenn Sie die zuständigen Behörden Ihres Geschäftsbereichs unterrichten würden.



Innenministerien/Senatsverwaltungen
für Inneres der Länder



nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund



Anlage 1



Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht



Bosnien und Herzegowina



Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Jeder der Ehegatten kann seinem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten hinzufügen.



Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten den Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Derjenige, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname wird, kann seinen Namen dem Familiennamen hinzufügen.



Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Familiennamen beider Ehegatten kombiniert werden oder dass beide Ehegatten oder nur einer dem Familiennamen des anderen seinen Familiennamen hinzufügt.



Norwegen



Die Ehegatten behalten weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.



Alle Namenserklärungen sind individuelle Erklärungen, die aus deutscher Sicht als öffentlich-rechtliche Namensänderung zu qualifizieren sind. Es gibt daher auch keine gemeinsame Ehenamenserklärung. Im Unterschied zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung im deutschen Recht bedarf es keines wichtigen Grundes für eine Namensänderung, es gibt weiter wenig Gründe, eine beantragte Namensänderung negativ zu bescheiden (z.B. allgemein bekannte Namen von Vereinen oder Stiftungen, Markennamen, Vornamen).



Jeder hat die Pflicht, Vor- und Nachnamen zu führen, wobei der Nachname auch ein Doppelname mit Bindestrich sein kann. Der Bindestrich dient dazu, die beiden Nachnamen vom Mittelnamen zu unterscheiden. Mehr als zwei Nachnamen (bzw. ein Doppelname) sind nicht zulässig. Keine Pflicht, aber Möglichkeit ist die Führung von Mittelnamen. Mittelname können nur Namen werden, die auch Nachnamen sein können. Auch bei Mittelnamen sind Doppelnamen möglich.



Österreich



Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei. Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hierfür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.



Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor der Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht. Der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, darf nur einen dieser Teile verwenden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.



Ändert sich der Familienname eines Ehegatten, so kann eine erneute Bestimmung vorgenommen werden.



Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.



Eine Person kann bestimmen, dass ihr Familienname dem Geschlecht angepasst wird, soweit dies der Herkunft der Person oder der Tradition der Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Sie kann auch bestimmen, dass eine auf das Geschlecht hinweisende Endung des Namens entfällt.



Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens ist nur einmalig zulässig.



Schweiz



Jeder Ehegatte behält weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname kann der vor der ersten Eheschließung geführte Familienname (Ledigname) des Mannes oder der Frau sein. Wenn die Brautleute keinen gemeinsamen Familiennamen wählen, müssen sie vor der Eheschließung bestimmen, welchen ihrer Namen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen.



Anlage 2



Familienname des Kindes nach ausländischem Recht



Frankreich



Das Kind erhält, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter oder beide Familiennamen (mit Begrenzung auf einen ihrer jeweiligen Familiennamen) in einer von den Eltern bestimmten Reihenfolge. Der Doppelname wird ohne Bindestrich zwischen den beide Teilen geschrieben. Unmittelbar hinter dem Doppelnamen folgt im französischen Geburtenregister der Hinweis (1. Teil: X, 2. Teil: Y). Die französischen sog. echten Doppelnamen werden weiterhin mit Bindestrich geschrieben; sie sind untrennbar. Führen die Eltern einen Doppelnamen, kann nur einer dieser Namen auf das Kind übertragen werden. Der einmal gewählte Nachname gilt für alle nachgeborenen Geschwisterkinder. Ohne ausdrückliche Namenswahl seitens der Eltern wird der Name des Vaters auf das Kind eines verheirateten Paares übertragen.



Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Elternteils gegenüber dem bei der Anzeige der Geburt die Abstammung feststeht. Die Eltern können jedoch anlässlich der Feststellung des zweiten Abstammungsverhältnisses dem minderjährigen Kind durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten auch den Familiennamen des Elternteils, gegenüber dem die Abstammung später festgestellt worden ist, oder beide Familiennamen (mit der Begrenzung auf einen ihrer jeweiligen Familiennamen) in einer von den Eltern bestimmten Reihenfolge erteilen. Ist das Kind älter als 13 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.



Norwegen



Für Minderjährige entscheiden die Sorgeberechtigten über Vor- und Nachnamen. Der Nachname kann auch ein Doppelname mit Bindestrich sein. Der Bindestrich dient dazu, die beiden Nachnamen vom Mittelnamen zu unterscheiden. Mehr als zwei Nachnamen (bzw. ein Doppelname) sind nicht zulässig. Keine Pflicht, aber Möglichkeit ist die Führung von Mittelnamen. Mittelname können nur Namen werden, die auch Nachnamen sein können. Auch bei Mittelnamen sind Doppelnamen möglich.



Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach Geburt keine wirksame Entscheidung, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Spätere Namensänderungen werden von den Sorgeberechtigten eingereicht, Minderjährige ab zwölf Jahren müssen dieser Änderung zustimmen.



Es gibt über die allgemeinen Regeln des Namensgesetzes hinaus keine begrenzenden Regelungen darüber, welcher Nachname für ein Kind in Frage kommt, es wird nicht wie im deutschen Recht auf die Namen der Eltern abgestellt.



Österreich



Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.



Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hierfür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.



Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.



Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Die Bestimmung eines Familiennamens ist nur einmalig zulässig.



Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindes statt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.



Schweiz



Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Tragen die Eltern verschiedene Familiennamen, erhält das Kind denjenigen ihrer vor der ersten Eheschließung geführten Namen (Ledignamen), den sie bei der Heirat zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Innerhalb eines Jahres seit der Geburt ihres ersten Kindes können die Eltern gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass das Kind den Namen (Ledignamen) des anderen Elternteils erhalten soll.



Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.



Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.