Logo jurisLogo Bundesregierung

Ausgleichsleistungen des Bundes an Gemeinden nach Art. 106 Abs. 8 GG als Folge von Grundsteuermindereinnahmen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Finanzen



Ausgleichsleistungen des Bundes an Gemeinden nach Art. 106 Abs. 8 GG als Folge von Grundsteuermindereinnahmen



- RdSchr. d. BMF v. 4.12.1996 - V A 3 - FV 5060 - 11/96 -



Hiermit Übersende ich eine Neufassung der Grundsätze für die Gewährung von Ausgleichsleistungen des Bundes aufgrund von Art. 106 Abs. 8 GG als Folge von Grundsteuermindereinnahmen. Die Änderungen beziehen sich auf die Textziffern 2 Abs. 2 und 3.5.1 und beinhalten eine Anpassung der Vorschriften mit Bezug zum Bewertungsgesetz an besondere Regelungen für die neuen Länder



Bundesministerinnen und Bundesminister

nachrichtlich:

Präsidentin des Bundesrechnungshofes





Anlage



Grundsätze
für die Gewährung von Ausgleichsleistungen
des Bundes an Gemeinden nach Art. 106 Abs. 8 GG als Folge von Grundsteuermindereinnahmen (GGrStMi)

Vom 4. Dezember 1996





Art. 106 Abs. 8 GG

Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.



Anwendungsgrundsätze

1.
Anwendungsbereich
1.1
Artikel 106 Abs. 8 GG regelt einen Sondertatbestand der Finanzverfassung, der einen Ausgleich von Sonderbelastungen einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände (GV) durch den Bund vorsieht. Unberührt bleibt der im Grundgesetz enthaltene Grundsatz, nach dem die Finanzverantwortung für die Gemeinden (GV) bei den Ländern liegt. Sie haben mit Hilfe des kommunalen Finanzausgleichs dafür zu sorgen, daß alle Gemeinden (GV) die Finanzausstattung erhalten, die sie zur Finanzierung der regelmäßigen Aufwendungen für die üblichen kommunalen Leistungen benötigen. Die Sonderstellung des Art. 106 Abs. 8 GG erfordert deshalb die strikte Beachtung der Anspruchsvoraussetzungen, die insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dieser Verfassungsvorschrift gewertet werden müssen.


1.2
Die Grundsätze für die Gewährung von Ausgleichsleistungen regeln die Behandlung von Ansprüchen nach Art. 106 Abs. 8 GG für Grundsteuermindereinnahmen, die einzelnen Gemeinden (GV) als unmittelbare Folge durch vom Bund veranlaßte Einrichtungen entstehen.


1.3
Die Grundsätze sind in der Regel auf die Einrichtungen der Sondervermögen des Bundes (z. B. Deutsche Bundesbahn, Deutsche Reichsbahn und Deutsche Bundespost) nicht anzuwenden, da diese Einrichtungen allgemein üblich sind, d. h. keinen bestimmten Ausnahmecharakter aufweisen (z. B. Postämter, Bahnhöfe) und damit keine besonderen Einrichtungen sind.




2.
Besondere Voraussetzungen
Ausgleichsfähig sind Grundsteuermindereinnahmen durch Grundbesitz des Bundes, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreit ist. Ausgleichsfähigkeit ist bei Grundsteuermindereinnahmen auch gegeben, wenn der Bund Grundbesitz von einem steuerbegünstigten Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 GrStG gemietet oder gepachtet hat.


Ausgleichsfähig sind ebenfalls Grundsteuermindereinnahmen aufgrund von Bewertungsabschlägen, die als Folge der Einwirkungen von Bundeseinrichtungen gewährt werden (§ 82 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 2 und § 47 BewG; im Beitrittsgebiet nach § 33 Abs. 2, § 37 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz in Verbindung mit § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG).


Anträge, die sich auf vom Bund vor dem Inkrafttreten des Art. 106 Abs. 8 GG (1. April 1957) veranlaßte Einrichtungen beziehen, sind abzulehnen (keine Rückwirkung der Verfassungsvorschrift). Zur Wahrung, des Besitzstandes sind jedoch die Fälle davon ausgenommen, in denen der Bund Ersatzbeträge nach § 26 GrStG a. F. gezahlt hat, sofern die Übrigen Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 8 GG vorliegen.


3.
Ermittlung der Grundsteuermindereinnahmen
Ausgleichsfähige Grundsteuermindereinnahmen aufgrund von steuerbefreitem Grundbesitz des Bundes werden wie folgt ermittelt:


3.1
Bei Grundbesitz des Bundes, der bei nicht öffentlicher Nutzung unter die Grundsteuer A fallen würde, ist das Durchschnittssoll des Aufkommens der Gemeinde an Grundsteuer A pro ha Flächeneinheit der grundsteuerpflichtigen Grundstücke als Grundsteuerausfall pro ha Flächeneinheit Bundesbesitz anzusetzen.


Bei Grundbesitz des Bundes, der bei nicht, öffentlicher Nutzung unter die Grundsteuer B fallen würde, ist das Durchschnittssoll des Aufkommens der Gemeinde an Grundsteuer B. pro ha Flächeneinheit der grundsteuerpflichtigen Grundstücke als Grundsteuerausfall pro ha Flächeneinheit Bundesbesitz anzusetzen.


3.2
Die ausgleichsfähige Mindereinnahme wird durch Multiplikation des Durchschnittssolls an Grundsteuer A oder B pro ha grundsteuerpflichtiger Grundbesitz der Gemeinde mit der in ha ausgedrückten Fläche des steuerbefreiten Grundbesitzes ermittelt,


3.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Grundstück unter die Grundsteuer A oder B fällt, ist von der letzten steuerlichen Einordnung des Grundstücks vor dem Zeitpunkt auszugehen, in dem der Bund die Einrichtungen veranlaßt hat. In den Fällen der Nr.2, letzter Satz, ist im Zweifel davon auszugehen, daß das Grundstück unter die Grundsteuer A fällt.


3.4
Für Grundstücke, die in dem nach der Nr. 3.3 maßgebenden Zeitpunkt als Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes anzusehen waren, ist die Grundstücksmindereinnahme abweichend von Nr. 3.1 auf der Grundlage des im Bewertungsgesetz für Geringstland ausgewiesenen Hektarwertes zu ermitteln (z. Z. 50 Deutsche Mark).


3.5
Die Grundstücksmindereinnahmen aufgrund von Bewertungsabschlägen sind von der Gemeinde auf der Grundlage der Summe der Steuermeßbeträge zu ermitteln, die im jeweiligen Ausgleichsjahr für die bebauten Grundstücke und die Wohnungswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, die in einem Gebiet mit bewertungsrechtlich bedeutsamer (Lärm-) Einwirkung von ausgleichspflichtigen Bundeseinrichtungen liegen. Zur Durchführung dieser Ermittlungen werden die Finanzminister der Länder die betroffenen Finanzämter anweisen, den Gemeinden Amtshilfe durch folgende Angaben zu leisten:


3.5.1
Bezeichnung und Abgrenzung der Gebiete, in denen Bewertungsabschläge (§ 82 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 2 und § 47 BewG; im Beitrittsgebiet nach § 33 Abs. 2, § 37 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz in Verbindung mit § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG) als Folge der Lärmeinwirkungen von Bundeseinrichtungen (z. B. Militärflugplätze, Truppenübungsplätze) gewährt werden, und Angabe des maßgebenden Vomhundertsatzes, mit dem der Abschlag bei der Ermittlung des Einheitswerts von bebauten Grundstücken und des Wohnungswerts von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gewährt wird.


3.5.2
Bezeichnung der in diesen Gebieten liegenden Grundstücke, bei denen Bewertungsabschläge nicht gewährt werden.


4.
Berechnung und Zahlung des Ausgleichs
4.1
Ausgleichsleistungen des Bundes haben subsidiären Charakter. Sie sind erst zu gewähren, wenn die Finanzierungsmöglichkeiten des Gemeindehaushalts ausgeschöpft sind, insbesondere die in Betracht kommenden Zuweisungen und Darlehen des Bundes, des Landes und anderer Gemeinden (GV) in Anspruch genommen wurden. Entschädigungsleistungen Dritter werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.


4.2
Der Gemeinde sind alle aus der Bundeseinrichtung erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren finanziellen Vorteile anzurechnen. Diese Vorteile werden mit mindestens 10 v. H. der nach Nr. 3 errechneten Grundsteuermindereinnahmen angesetzt, sofern die Gemeinde nicht nachweist, daß diese Vorteile niedriger zu veranschlagen sind.


4.3
Die nach Nr. 3 ermittelte Grundsteuermindereinnahme ist durch den Bund nur auszugleichen, wenn und soweit sie der Gemeinde nicht zugemutet werden kann. Der Entscheidung über die Zumutbarkeit ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich nach Abzug der unter der Nr. 4.2 ermittelten Werte ergibt. Ob die Sonderbelastung unzumutbar ist, wird nach den Verhältnissen des Einzelfalles durch das zuständige Fachressort des Bundes festgestellt. In diese Feststellung sind auch der Gemeinde Zustehende Ansprüche nach Art. 106 Abs. 8 GG infolge von Mehrausgaben einzubeziehen.


4.3.1
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist u. a. zu berücksichtigen, ob die Gemeinde


4.3.1.1
die Grundsätze der Gemeindewirtschaft in den Gemeindeordnungen der Länder, insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Haushaltsplanung, Haushaltsführung und Rechnungslegung streng beachtet hat,


4.3.1.2
die Einnahmemöglichkeiten aus Steuern, Gebühren und Beiträgen ausgeschöpft hat,


4.3.1.3
aus dem Einnahmeüberhang des Verwaltungshaushalts die Pflichtzuführungen an den Vermögenshaushalt vornehmen kann,


4.3.1.4
den nach dem Gemeindehaushaltsrecht vorgeschriebenen Mindestbetrag der allgemeinen Rücklage bilden kann,


4.3.1.5
auf Dauer in der Lage ist, den Haushalt auszugleichen und die Grundausstattung mit kommunalen Einrichtungen zu gewährleisten.


4.3.2
Vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung nach NI. 4.3.1 wird die Zumutbarkeit der Grundsteuermindereinnahme gemäß Nrn. 3 und 4 unterstellt, wenn sie die in der Anlage angeführten Anteile an der Summe aus Steuereinnahmekraft, Schlüssel- und Bedarfszuweisungen unterschreitet oder erreicht.


4.4
Die Ausgleichsleistung Wird für ein Haushaltsjahr festgesetzt und in Form einer Zuweisung gezahlt.


5.
Verfahren
5.1
Die Ausgleichsleistungen des Bundes werden jeweils von dem Ressort gewährt, das die zur Errichtung und Unterhaltung der die Sonderbelastung auslösenden Bundeseinrichtung erforderlichen Mittel bereitstellt oder die fachliche Verantwortung trägt:


Das ist bei Einrichtungen
der Bundesfinanzverwaltung
das BMF,
des Bundesgrenzschutzes
das BMI,
des Zivildienstes
das BMFSF],
der Bundeswehrverwaltung
das BMVg,
des Verkehrs
das BMV,
der Forschung und des Zivilschutzes
das die fachliche Verantwortung tragende Ressort.


5.2
Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen des Bundes sind von der Gemeinde schriftlich - bei mehreren Zuständigkeiten jeweils getrennt - an das zuständige Bundesressort oder die von diesem bestimmte Stelle, in Zweifelsfällen an den Bundesminister der Finanzen, zu richten. Sind mehrere Ressorts betroffen, so hat der Antragsteller zur Herstellung der notwendigen Abstimmungen auf Bundesebene darauf in den einzelnen Anträgen hinzuweisen. Dem Antrag sind beizufügen:


5.2.1
die zur Beschreibung der Sonderbelastung erforderlichen Unterlagen über An- und Umfang der Sonderbelastung (u. a. Grundstücksbeschreibung und -nutzung sowie Flächenfeststellung nach Nr. 3),


5.2.2
der Haushaltsplan, der Finanzplan, Unterlagen der Jahresrechnungsstatistik sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung der Zumutbarkeit geeignet sind (insbesondere Rücklagenbildung, Schuldenstand und Schuldendienst, Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, Steuereinnahmen und Realsteuerhebesätze).


5.2.3
eine allgemeine Darstellung der Finanzlage der Gemeinde.


5.3
Zu Vergleichszwecken für die Berechnung nach der Nr. 4.3.2 werden die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik. und des Realsteuervergleichs des betreffenden Bundeslandes herangezogen.


5.4
Statt Antragsunterlagen nach NI. 5.2.2 kann auch eine eingehende Darstellung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde beigefügt werden, die alle nach NI. 4.3.1 für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Angaben enthält.


5.5
Dem Antragsteller ist das Ergebnis der Prüfungen schriftlich mitzuteilen. Sind für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG mehrere Stellen des Bundes zuständig, so haben sie vor der schriftlichen Mitteilung Einvernehmen Über die Höhe der Ausgleichsleistungen und ihre Aufteilung herzustellen. Der Bundesminister der Finanzen ist in diesen Fällen zu beteiligen.


5.6
Ergeben sich bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze Auslegungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, ist vor der Entscheidung Über den Antrag Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen herbeizuführen.


5.7
Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals für Anträge anzuwenden, die sich auf das Haushaltsjahr 1992 beziehen.




Anlage zu 4.3.2



Grundsätze für die Gewährung von Ausgleichsleistungen des Bundes an Gemeinden nach Art. 106 Abs. 8 GG als Folge von Grundsteuermindereinnahmen





Bei einer Abweichung der Summe aus Steuereinnahmekraft, Einnahmen aus Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen(DM je Einwohner) vom Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der kreisfreien Städte um….v. H.


ergibt sich als zumutbare Eigenbelastung ein Anteil von…..v. H. an der Summe aus Steuereinnahmekraft, Einnahmen aus Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen (in DM)


30 und mehr



2,5

20 bis unter 30


2,0

10 bis unter 20


1,5

0 bis unter 10


1,0

-10 bis unter 0


0,8

-20 bis unter -10


0,6

-30 bis unter -20


0,4

weniger als -30


0,2





GMBl 1997, S. 26