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Anforderungen an den Objektsicherungsdienst in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (Stand: 7. Mai 2008)

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Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen

- Bek. d. BMU v. 4.7.2008 - RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 - 13 151-6/17.1 -





Eine Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 Atomgesetz (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I, S. 1565) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 215) darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Dies gilt gleichermaßen für die Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen nach § 5 AtG. Zur Gewährleistung dieses erforderlichen Schutzes hat der Genehmigungsinhaber der jeweiligen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung (Anlagen) Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Wichtige Elemente der personellen Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere für Kernkraftwerke und für Anlagen mit Material der Kategorie I nach INFCIRC 225/Rev. 4 (Corrected) der Objektsicherungsdienst und der Objektsicherungsbeauftragte.

Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beziehungsweise vom Genehmigungsinhaber beizubringenden Angaben über den für seine Anlage vorgesehenen Objektsicherungsdienst und Objektsicherungsbeauftragten haben die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit entsprechende Anforderungen aufgestellt. In diese Anforderungen sind Empfehlungen des mit dieser Thematik befassten Arbeitsgremiums der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder eingeflossen.

Im Länderausschuss für Atomkernenergie – Fachausschuss Reaktorsicherheit – sind die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 7. Mai 2008 übereingekommen, die überarbeitete Fassung der „Anforderungen an den Objektsicherungsdienst“ und der „Anforderungen an Objektsicherungsbeauftragte“ in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke und Anlagen mit Material der Kategorie I einheitlich anzuwenden. Auf andere Anlagen werden sie in Abhängigkeit vom jeweiligen Sicherungsbedarf sinngemäß angewendet.

Die Neufassung dieser Richtlinien gebe ich hiermit bekannt. Sie ersetzen die jeweilige Fassung der Richtlinien vom 8. April 1986.





1.

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen

(Stand: 7. Mai 2008)





1.
Anwendungsbereich

Die Anforderungen finden Anwendung auf den Objektsicherungsdienst (OSD) in Kernkraftwerken sowie in kerntechnischen Anlagen mit Material der Kategorie I gem. INFCIRC/225/Rev. 4 (Corrected) . Auf andere kerntechnische Anlagen und Einrichtungen (Anlagen) mit Genehmigungen nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG sind sie abhängig vom Sicherungsbedarf der jeweiligen Anlage sinngemäß anzuwenden. Dieser Objektsicherungsdienst ergänzt die baulichen und technischen Sicherungsmaßnahmen des Antragstellers/ Genehmigungsinhabers.



2.
Aufgaben des Objektsicherungsdienstes

Der Objektsicherungsdienst hat die Anlage zu bewachen, Störmaßnahmen Dritter zu erkennen, zu behindern und den zuständigen Stellen zu melden. Seine Aufgaben, die in Dienstanweisungen festzulegen sind, sind insbesondere:

2.1
Aufgaben an Sicherungseinrichtungen
-
Bedienung technischer Sicherungseinrichtungen
-
Überprüfung und Bewertung von Meldungen
-
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen
-
Weitermeldung von angezeigten Störmeldungen oder erkannten Störungen
2.2
Aufgaben im Posten- und Streifendienst
-
Überwachung der sicherungsrelevanten Hausrechtsbereiche
-
Posten und Streifen im äußeren Sicherungsbereich, erforderlichenfalls auch im inneren Sicherungsbereich
-
Beobachtung des Vorfeldes von äußeren Sicherungsbereichen
-
Überprüfung der Unversehrtheit der Umschließungen einschließlich des Durchfahrschutzes und der Sicherungszaunanlage
-
Personenkontrolle an/in äußeren und erforderlichenfalls an inneren Sicherungsbereichen
-
Beobachtung des Luftraumes im Bereich der Anlage, insbesondere bei eingerichtetem Flugbeschränkungsgebiet
-
Meldung von möglichen Verletzungen des Flugbeschränkungsgebietes
2.3
Aufgaben bei Kontrolle und Begleitung
-
Prüfung der Identität und Zugangsberechtigung von Personen
-
Überprüfung des Material- und Fahrzeugverkehrs
-
Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen nach unerlaubten Gegenständen
-
Begleitung von Personen und Fahrzeugen
-
Aufbewahrung, Ausgabe und Handhabung der sicherungsrelevanten Schlüssel
-
Einweisung von Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften
2.4
Aufgaben bei besonderen Gefahrenlagen oder Ausfall von Sicherungseinrichtungen
-
Intensivierung der allgemeinen Überwachung und Kontrolle
-
Besetzung von besonderen Posten und Streifen im/am äußeren und inneren Sicherungsbereich
-
Übernahme zusätzlicher und Kompensation ausgefallener Überwachungs- und Kontrollfunktionen
-
Eigensicherung
2.5
Aufgaben bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter
-
Aufklärung und Alarmverifizierung
-
Alarmierung externer Schutzkräfte und deren Einweisung in die aktuelle Lage bei Ankunft auf der Anlage
-
Hinhaltender Widerstand
Hierzu sind die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes im Rahmen der ihnen zumutbaren Eigengefährdung arbeitsvertraglich zu verpflichten, gegenüber Störern solange hinhaltenden Widerstand zu leisten, bis die Polizei wirksam eingreifen kann1. Dabei kann es im äußersten Notfall auch erforderlich sein, Gewalt aufgrund der jedermann zustehenden Befugnisse anzuwenden (als ultima ratio auch der Schusswaffengebrauch); ein solcher Fall ist gegeben, wenn
das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Störer gefährdet sind,
das Eindringen von Störern in besonders sicherheitsempfindliche Teile der Anlage zu besorgen ist,
die Gefahr der Entwendung von Kernbrennstoff besteht oder
die Gefahr der Zerstörung von Teilen der Anlage mit der möglichen Folge einer Freisetzung radioaktiver Stoffe besteht,
soweit diese Gefahren nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können. Die vorstehend aufgeführten Fälle sollen nach Art einer Befugnisregelung verdeutlichen, unter welchen Umständen beim hinhaltenden Widerstand ggf. von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf und sind in engem Zusammenhang mit der von der jeweiligen Anlage ausgehenden nuklearspezifischen Gefährdung zu sehen.
Der Objektsicherungsdienst hat in Absprache mit dem Schichtleiter der Anlage auch gegen erkannte Störungen oder Störversuche durch zugangsberechtigte Personen hinhaltenden Widerstand zu leisten.
-
Durchführung weiterer Sofortmaßnahmen gemäß Alarmordnung
2.6
Aufgaben an zentraler Stelle
Es ist ein Wachbuch zu führen, das über die eingesetzten Angehörigen des Objektsicherungsdienstes, über die Diensteinteilung und über die durchgeführten Tätigkeiten Aufschluss gibt. Das Wachbuch ist regelmäßig vom Objektsicherungsbeauftragten zu kontrollieren.
Es ist ein Schlüsselbuch zu führen, in dem die Ausgabe der sicherungsrelevanten Schlüssel dokumentiert wird.
Wachbuch und Schlüsselbuch sind nach ihrem jeweiligen Abschluss für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Über die regelmäßige Dokumentation im Wachbuch hinaus sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Ziffern 2.1 bis 2.5 aufkommende Vorgänge zu dokumentieren und insbesondere festgestellte Abweichungen von der Regel und die ggf. getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar festzuhalten. Eine Dokumentation in elektronischer Form ist zulässig.
2.7
Zusätzliche Aufgaben
Angehörigen des Objektsicherungsdienstes dürfen nur insoweit zusätzliche Aufgaben aus anderen Arbeitsbereichen übertragen werden, als dadurch die eigentliche Tätigkeit im Rahmen der Objektsicherung nicht beeinträchtigt wird.


3.
Organisation/Dienststärke
3.1
Für jede Dienstschicht ist ein OSD-Schichtführer zu bestellen, der den Objektsicherungsdienst leitet. Er ist dem Objektsicherungsbeauftragten gegenüber verantwortlich.
3.2
Die Diensteinteilung in Schichten hat so zu erfolgen, dass jederzeit eine den Aufgaben entsprechende Schichtdienststärke und Einsatzfähigkeit gewährleistet ist. Dabei ist besonders auf einen nahtlosen Schichtwechsel (Überlappungszeit) zu achten.
3.3
Für die Bewältigung plötzlich eintretender Gefahrenlagen oder den Ausfall von Sicherungseinrichtungen, die einen sofortigen Personaleinsatz erfordern, ist auf dem Gelände der Anlage eine Alarmverstärkung bereitzuhalten. Zur Aufrechterhaltung der Bereitschaft dürfen ihr nur solche zusätzlichen Aufgaben übertragen werden, die ihren sofortigen Einsatz nicht behindern. Die Alarmverstärkung darf nicht eingesetzt werden, um einen längerfristigen Ausfall technischer Sicherungseinrichtungen auszugleichen; hierzu ist vorrangig dienstfreies Personal heranzuziehen.
3.4
Der Aufgabenvollzug gemäß Ziffer 2 wird vom gesamten Objektsicherungsdienst wahrgenommen. Der Umfang der nachfolgenden Funktionsschwerpunkte und Gegebenheiten bestimmt die Schichtdienststärke des Objektsicherungsdienstes (Rahmenvorgaben für die entsprechende Festlegung enthält der Anhang):
3.4.1
bei technischen Sicherungseinrichtungen (z.B. Objektsicherungszentrale, Innere Wache) beispielsweise durch:
-
Bedienungsumfang technischer Systeme
-
Kommunikationsaufgaben
-
Dokumentationsaufgaben
3.4.2
bei Posten- und Streifendienst durch:
-
Beschaffenheit des Betriebsgeländes
-
Art, Umfang und Beschaffenheit der baulich-technischen Sicherungseinrichtungen, insbesondere der Umschließungen
3.4.3
bei Kontrolle und Begleitung durch:
-
Stärke der Belegschaft
-
Verkehrsaufkommen von Fremd- und Lieferfirmen sowie von Besuchern
-
Kontrollsysteme, technische Einrichtungen
-
erforderliche zusätzliche Kontrollmaßnahmen (z.B. Vorkontrolle, weitere Pforten, Baustellen, Revisionen)
-
örtliche Gegebenheiten, insbesondere Zahl und Größe der Sicherungsbereiche
3.4.4
bei der ständigen Alarmverstärkung durch:
-
Sicherungsstatus der Anlage
-
Größe der Anlage
-
Zahl und Anordnung sicherungstechnisch relevanter Bereiche
3.5
Es ist vom Antragsteller/Genehmigungsinhaber darzulegen, wie eine ausreichende Objektsicherung personell-administrativer Art durch einen Notdienst sichergestellt wird, wenn das vorgesehene Objektsicherungspersonal nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Der Notdienst kann aus Eigen- oder Fremdpersonal bestehen.


4.
Anforderungen an Angehörige des Objektsicherungsdienstes
4.1
Angehörige des Objektsicherungsdienstes müssen
-
nach den Vorgaben der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung überprüft sein, Bedenken gegen ihre Verwendung dürfen nicht bestehen,
-
gesund, zuverlässig und voll belastbar sein,
-
eine zeitlich beschränkte Verschwiegenheitserklärung bezüglich dienstlicher Angelegenheiten abgeben und
-
eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zum hinhaltenden Widerstand eingehen.
4.2
Aus- und Fortbildung des Objektsicherungsdienstes
4.2.1
Angehörige des Objektsicherungsdienstes müssen innerhalb von 3 Jahren nach Einstellung den erfolgreichen Abschluss
-
einer Fachprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfte Werkschutzfachkraft“ vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232),
-
einer Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gem. der Verordnung vom 23. Juli 2002 über diese Berufsausbildung (BGBl. I S. 2757),
-
einer Fortbildungsprüfung „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“, die nach Maßgabe des Rahmenplanes mit Lernzielen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vom August 2005 von einer Industrie- und Handelskammer durchgeführt wurde oder
-
eine diesen Prüfungen mindestens gleichwertige anerkannte Qualifikation mit öffentlich-rechtlichem Abschluss auf dem Gebiet „Schutz und Sicherheit“
nachweisen.
Führungspersonal des Objektsicherungsdienstes muss außerdem berufserfahren und zur Personalführung befähigt sein.
4.2.2
Zusätzlich müssen die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes aufgrund der an sie zu stellenden höheren Anforderungen in Bezug auf die Sicherung eine weitergehende Aus- und Fortbildung einschließlich der praxisnahen Ausbildung an den vorgesehenen Waffen erhalten, soweit der Objektsicherungsdienst mit Schusswaffen ausgerüstet ist.
Diese – ggf. berufsbegleitende – Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
-
zur Durchführung der Sicherung notwendige Kenntnisse über die Anlage
-
Verhalten beim Einsatz im Falle von Angriffen, insbesondere Beurteilung der Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des hinhaltenden Widerstandes in verschiedenen Situationen
-
Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Polizei, taktisches Verhalten, Sicherung des Tatortes, Nutzung technischer Möglichkeiten
-
Beurteilung und Übermittlung von Gefährdungslagen unter Berücksichtigung möglichen Tätervorgehens sowie möglicher Tätertaktiken in dem für den Objektsicherungsdienst erforderlichen Umfang
-
Bedienung der Sicherungseinrichtungen
-
waffenlose Selbstverteidigung
4.2.3
Die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Objektsicherungsdienstes soll in Zusammenarbeit mit der zuständigen Polizeibehörde durchgeführt werden; hierzu ist ein regelmäßiger Informationsaustausch mit der Polizei sicherzustellen.
4.2.4
Vierteljährlich wiederkehrend soll mindestens eine Fortbildungsveranstaltung einschließlich Schießausbildung und Rechtskundeunterricht abgehalten werden.
4.2.5
Regelmäßig sind praktische Übungen durchzuführen.
4.2.6
Näheres regelt der einschlägige Ausbildungsleitfaden.
4.3 
Übungen mit der Polizei
Die Zusammenarbeit mit der Polizei ist durch gemeinsame Übungen im Zusammenspiel mit den Sicherungseinrichtungen zu erproben und zu vertiefen. Über die Planung und Durchführung ist die atomrechtliche Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu unterrichten.


5.
Ausrüstung des Objektsicherungsdienstes
5.1
Die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes sind einheitlich mit zweckmäßiger und wetterfester Kleidung auszustatten. Sie soll ihre Träger als Angehörige des Objektsicherungsdienstes dienstlich kenntlich machen, dient jedoch nicht der Identifizierung. Bei der Festlegung der einheitlichen Kleidung ist darauf zu achten, dass Verwechslungen mit den Uniformen der Polizeien der Länder und des Bundes sowie der Bundeswehr weitgehend ausgeschlossen werden.
5.2
Angehörige des Objektsicherungsdienstes haben bei Überwachungsaufgaben (z.B. Streifendienst), bei Aufgaben der Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs, im Begleitdienst sowie im Rahmen der ständigen Alarmverstärkung – sofern sie außerhalb ihrer Bereitstellungsräume tätig sind – eine Pistole nebst mindestens einem gefüllten Ersatzmagazin zu führen. In den Wachen sind die Pistolen während des Wachdienstes ständig einsatzbereit am „Mann“ zu führen. Es ist zulässig, zur Eigensicherung und als Vorsorge gegen Störmaßnahmen im inneren Sicherungsbereich auch in der Objektsicherungszentrale Pistolen vorzuhalten.
Die Pistolen und die Einsatzmunition sollen den einschlägigen Technischen Richtlinien „Pistole Kaliber 9 mm x 19“ und „Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert“ der Polizeien der Länder und des Bundes in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.
Für die Alarmverstärkung des Objektsicherungsdienstes kann im Einzelfall eine darüber hinaus gehende Zusatzbewaffnung dann erforderlich werden, wenn dem Objektsicherungsdienst aufgrund der anlagenspezifischen Gegebenheiten im Anforderungsfall ein wirksames Handeln nicht möglich und zumutbar ist und dieses Defizit durch geeignete andere Maßnahmen nicht in gleichwertiger Weise behoben werden kann. Eine Entscheidung hierüber wird von den zuständigen Landesbehörden erforderlichenfalls unter Beteiligung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums getroffen.
5.3
Daneben haben Angehörige des Objektsicherungsdienstes in den Funktionen gem. Ziffern 3.4.2 bis 3.4.4 mitzuführen:
-
Sprechfunkgerät
-
Signalgeber wie z.B. Totmannschaltung
-
Reizstoffsprühgerät
Weitere Ausrüstungsgegenstände können z.B. sein:
-
Schlagstock
-
elektrische Handleuchten
-
optisches Beobachtungsgerät
-
Schutz- und Spürhund
-
Metalldetektor in Handsondenform
In der Wache ist eine Erste-Hilfe-Ausrüstung bereitzuhalten.
5.4
Waffen und Geräte sind regelmäßig auf ihre Funktion zu prüfen und zu warten. Schusswaffen sind außerhalb des Dienstes in entladenem Zustand auf dem Betriebsgelände in besonders gesicherten Räumen oder Behältnissen unter Verschluss zu halten. Waffen und Munition sind nach Maßgabe des Waffengesetzes grundsätzlich getrennt aufzubewahren.
5.5
Pistolen sind im Dienst geladen und entspannt (Patrone im Patronenlager) in der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung und/oder Trageart zu führen. Bei entsprechender Gefahrenlage bestimmt der Träger nach eigenem Ermessen die Änderung des Zustandes der Waffe.


6.
Verpflichtung von Bewachungsunternehmen

Der Antragsteller/Genehmigungsinhaber kann die Wahrnehmung der Aufgaben des Objektsicherungsdienstes einem Bewachungsunternehmen übertragen. In diesem Fall hat er bei Vertragsverletzung seitens des Bewachungsunternehmens, die die Sicherung und den Schutz der Anlage gefährden können, sofort Vorkehrungen zu treffen, um die Anlagensicherung zu gewährleisten. Die Verantwortung des Antragstellers/Genehmigungsinhabers, durch Sicherungsmaßnahmen den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten, bleibt auch im Fall der Beauftragung eines betriebsfremden Bewachungsunternehmens in vollem Umfang bestehen.

Verträge mit Bewachungsunternehmen für Anlagen müssen unter anderem enthalten:

-
Vereinbarungen über Erfüllung der in dieser Richtlinie enthaltenen Forderungen oder, soweit der Genehmigungsinhaber selbst Teilaufgaben wahrnimmt, die genaue Bezeichnung der übernommenen Aufgaben und die Verpflichtung, bei verschärfter Gefahrenlage oder konkreter Gefahr die Schichtdienststärken des Objektsicherungsdienstes auf Anforderung des Genehmigungsinhabers kurzfristig zu erhöhen
-
genaue Aufschlüsselung der Gesamtstärke, der Schichtdienststärke und der Mindeststärke des Objektsicherungsdienstes
-
Vereinbarung über die Aushändigung der Wachbücher
-
Berichtspflicht über besondere Beobachtungen und Vorkommnisse unmittelbar an den Objektsicherungsbeauftragten der Anlage
-
Verschwiegenheitspflicht
-
Kündigungsklausel des Antragstellers/Genehmigungsinhabers bei Nichterfüllung des Bewachungsvertrages


7.
Nachweise

Die Erfüllung dieser Richtlinie ist der jeweils zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nachzuweisen.



8.
Ausnahmen

Die Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, wenn die Umstände des jeweiligen Falles dies rechtfertigen.



9.
Übergangsregelungen

Die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätigen Angehörigen des Objektsicherungsdienstes brauchen für die Fortführung ihrer Tätigkeit keinen erneuten Qualifikationsnachweis zu führen.

Die Anforderungen an die Qualifikation des Objektsicherungspersonals gelten für Personen, die nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstmals in ihrer jeweiligen Funktion im Objektsicherungsdienst tätig werden sollen.



Als Übergangsfrist für die Ausrüstung der Angehörigen des Objektsicherungsdienstes mit Pistolen und, soweit für die Alarmverstärkung des Objektsicherungsdienstes erforderlich, mit Zusatzbewaffnung einschließlich der erforderlichen Ausbildung wird ein Zeitraum von 24 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie eingeräumt.





Anhang

Dem nachfolgend aufgeführten Mittelwert für die Schichtdienststärke des Objektsicherungsdienstes liegt der Sicherungsstandard eines Kernkraftwerkes zugrunde, wobei davon ausgegangen wird, dass die dort geforderten Sicherungsmaßnahmen weitgehend durch den Einsatz technischer Sicherungssysteme erfüllt werden. Ablösungen und Pausen sind nicht berücksichtigt.

Als Mittel kann für die Wahrnehmung der Funktionen

1. OSD-Schichtführer Objektsicherungsdienst

2. Objektsicherungszentrale, Innere Wache o.ä.

3. Überwachungsaufgaben

4. Kontrolle des Personen- und Fahrzeugverkehrs

5. Begleitdienst

6. Ständige Alarmverstärkung

eine Schichtdienststärke von 15 Personen angenommen werden.

Die unter 1., 2., 3. und 6. aufgeführten Funktionen müssen rund um die Uhr besetzt sein. Die unter 4. und 5. aufgeführten Funktionen können außerhalb der normalen Arbeitszeit mit verringertem Personalaufwand wahrgenommen werden oder ganz entfallen.

Da die Aufgaben funktionsbedingt sind, kann die Schichtdienststärke nicht als Mindeststärke angesehen werden, vielmehr kann sich die Schichtdienststärke verringern, wenn in einzelnen Funktionen Betriebspersonal eingesetzt wird. Hinsichtlich der unter 3. und 4. aufgeführten Funktionen kann die Schichtdienststärke insbesondere durch die eingesetzten technischen Sicherungsmaßnahmen und administrativ-organisato-rischen Regelungen der jeweiligen Anlage beeinflusst werden.





2.

Anforderungen an Objektsicherungsbeauftragte in
kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen

(Stand: 7. Mai 2008)

1.
Einleitung
1.1
Die Anforderungen finden Anwendung auf die Objektsicherungsbeauftragten in Kernkraftwerken sowie in kerntechnischen Anlagen mit Material der Kategorie I gem. INFCIRC/225/Rev. 4 (Corrected). Auf andere kerntechnische Anlagen und Einrichtungen (Anlagen) mit Genehmigungen nach den §§ 5, 6, 7 und 9 AtG sind sie abhängig vom Sicherungsbedarf der jeweiligen Anlage sinngemäß anzuwenden.
1.2
Der Genehmigungsinhaber überträgt die ihm obliegenden mit der Sicherung der Anlage zusammenhängenden Aufgaben einem Objektsicherungsbeauftragten. Dieser ist mit den erforderlichen Befugnissen auszustatten.
1.3
Zu Objektsicherungsbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Bearbeitung/Verwaltung und sonstigen geschäftsmäßigen Behandlung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich ermächtigt und nach Kategorie 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung überprüft sind. Sie müssen die für ihre Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.
1.4
Die Bestellung des Objektsicherungsbeauftragten ist mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse sowie unter Nachweis der erforderlichen Fachkunde und der ausreichenden Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen der atomrechtlichen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher zur Zustimmung vorzulegen. Dasselbe gilt für Änderungen.
1.5
Der innerbetriebliche Entscheidungsbereich des Objektsicherungsbeauftragten muss so festgelegt sein, dass er bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert wird.


2.
Aufgaben
2.1
Der Objektsicherungsbeauftragte ist bei der Bearbeitung von Sicherungsmaßnahmen (Planung, Durchführung, Aufrechterhaltung) für die Einhaltung der Anforderungen des Sicherungskonzeptes zentral verantwortlich. Im erforderlichen Umfang beteiligt er hierzu die zuständigen Fachbereiche. Ihm sind dazu folgende Aufgaben zu übertragen:
-
Mitwirkung bei der Planung von Bauwerken, Anlagenteilen und technischen Sicherungseinrichtungen sowie Planung und Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfällen oder eingeschränkter Funktion
-
laufende Überprüfung der Anlage auf sicherungsrelevante Gefahrenpunkte und ggf. Veranlassung geeigneter Abhilfemaßnahmen
-
Leitung und Beaufsichtigung des Objektsicherungsdienstes einschließlich Aus- und Fortbildung
-
Erarbeitung, Fortschreibung und Bereithaltung der erforderlichen Objektsicherungsunterlagen
-
Aufklärung und Beratung der Betriebsangehörigen in Sicherungsangelegenheiten
-
Veranlassung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen
-
Erstellung und Fortschreibung der Regelungen für den Zutritt zu den Sicherungsbereichen
-
Zusammenarbeit mit den für die Anlagensicherung zuständigen Behörden
-
fachliche Mitwirkung beim Abschluss von Bewachungsverträgen
2.2
Die Wahrnehmung der Objektsicherungsaufgaben darf nicht durch Aufgaben beeinträchtigt werden, die nicht mit der Sicherung zusammenhängen.


3.
Befugnisse
Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Objektsicherungsbeauftragten vom Genehmigungsinhaber im Rahmen der vorhandenen Betriebsorganisation alle notwendigen Befugnisse und Mitwirkungsrechte zu übertragen und alle notwendigen personellen und materiellen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Dies sind insbesondere:
-
direktes Vortragsrecht bei der Geschäftsführung und Betriebsleitung
-
Entscheidung über die Zutrittsberechtigung zu den Sicherungsbereichen ggf. in Abstimmung mit der Betriebsleitung
-
die erforderlichen Weisungs-, Kontroll- und Unterschriftsbefugnisse im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
-
Ausstattung mit der für die Wahrnehmung der Objektsicherungsaufgaben erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern und den erforderlichen materiellen Hilfsmitteln
-
fachliches Mitwirkungsrecht bei sicherungsrelevanten Entscheidungen insbesondere bezüglich Bauplanungen, des Einsatzes von Personal und des Abschlusses von Bewachungsverträgen
-
Verhandlungen mit Behörden bei sicherungsrelevanten Angelegenheiten


4.
Fachkunde
Der Objektsicherungsbeauftragte muss die für seinen Aufgabenbereich erforderliche Fachkunde haben. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse
-
der für seine Arbeit wichtigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Erlasse und Richtlinien sowie der Behördenorganisation,
-
der Anlage, soweit sie im Hinblick auf Sicherung erforderlich sind,
-
der auf dem Gebiet der Sicherung möglichen Verfahrensweisen und Techniken,
-
möglicher Gefahrenlagen sowie entsprechender Abwehrmaßnahmen,
-
der Geheimschutzpraxis und
-
der Mitarbeiterführung.
Richtwerte für den zur Erlangung der erforderlichen Fachkunde notwendigen zeitlichen und fachlichen Ausbildungsumfang werden vom zuständigen Bundesministerium in Abstimmung mit den atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtbehörden herausgegeben.


5.
Vertretung
5.1
Der Objektsicherungsbeauftragte hat mindestens einen Vertreter, der jederzeit den gesamten Aufgabenbereich des Objektsicherungsbeauftragten übernehmen kann (ständiger Vertreter). Für diesen gelten dieselben Bestimmungen wie für den Objektsicherungsbeauftragten.
5.2
Für den Fall der gleichzeitigen Abwesenheit des Objektsicherungsbeauftragten und dessen ständigen Vertreters in der Anlage sind als Vertretung entscheidungsbefugte Personen einzuteilen, die rund um die Uhr erreichbar und spätestens nach 60 Minuten auf der Anlage sind; für Maßnahmen, die keinen Aufschub erlauben, ist eine Person vor Ort zu bestellen, die ermächtigt ist, diese anzuordnen.
Alle diese Personen müssen
-
behördlich zuverlässigkeitsüberprüft sein,
-
ausreichende Kenntnisse über die technischen und räumlichen Gegebenheiten der Anlage haben,
-
im erforderlichen Umfang mit den Sicherungs- und Schutzmaßnahmen vertraut sein und
-
mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet sein.
5.3
Der Objektsicherungsbeauftragte und sein ständiger Vertreter haben sich gegenseitig laufend zu informieren. Die weiteren Vertreter sind über die aktuellen Aufgaben und Probleme zu unterrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
5.4
Die gesamte Vertretungsregelung sowie deren Änderungen sind der atomrechtlichen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.


6.
Ausnahmen
Die atomrechtliche Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, wenn die Umstände des jeweiligen Falles dies rechtfertigen.


1 Die arbeitsvertragliche Verpflichtung des Objektsicherungsdienstes zum hinhaltenden Widerstand kann in den im zweiten Satz dieses Spiegelstrichs abstrakt umschriebenen Fällen auch die Verpflichtung zum Gebrauch der Schusswaffe auch ohne explizite arbeitsvertragliche Regelung einschließen, falls dies nach Lage des jeweiligen Einzelfalles das einzige geeignete, erforderliche, zumutbare und verhältnismäßige Mittel ist: diese Feststellung erfordert in jedem Einzelfall zusätzlich eine eigene Beurteilung der aktuellen Randbedingungen durch den Mitarbeiter des Objektsicherungsdienstes. Macht ein Mitarbeiter des Objektsicherungsdienstes trotz der eingegangenen Verpflichtung zum hinhaltenden Widerstand und trotz Erfülltsein aller im vorigen Satz genannten Voraussetzungen keinen Gebrauch von der Schusswaffe, so kann diese Verletzung seiner Garantenpflicht zu arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen führen (Unterlassungsdelikt).