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Bestimmungen für die Auszahlungen und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung (Versetzung/Abordnung NachwBest)

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E-VSF: H 08 95





Bestimmungen für die
Auszahlungen und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen und Vergütungen
bei Versetzung und Abordnung (Versetzung/Abordnung NachwBest)



Bezug:

Rundschreiben vom


28. November 1974 - II A 6 - H 2077 - 8/74-


8. November 1978 - II A 6 - H 2077 - 7/78-


11. Dezember 1980 - II A 6 - H 2077 - 17/80 -


12. März 1985 - II A 6 - H 2077 - 3/85-


6. Februar 1986 - II A 6 - H 2077- 5/85 III -





- RdSchr. d. BMF v. 4.5.1994 - II A 6 - H 2077 - 5/94 -
 


Das Rundschreiben vom 28. November 1974 - II A 6 -H 2077 - 8/74 - über die Versetzung/Abordnung NachwBest wurde zwischenzeitlich mehrfach verändert und ergänzt. Die überarbeitete Fassung der „Bestimmungen für die Auszahlungen und den rechnungsmäßigen Nachweis der Besoldungen und Vergütungen bei Versetzung und Abordnung (Versetzung/ Abordnung NachwBest)", die alle bisher veröffentlichten und nicht veröffentlichten Änderungen und Ergänzungen enthält, ist als Anlage zu diesem Schreiben beigefügt.



Gleichzeitig hebe ich die Gültigkeit aller im Bezug genannten Rundschreiben zu den Versetzung/Abordnung NachwBest auf.



Für das Verfahren bei Einberufung von Beamten und Angestellten zu Eignungsübungen nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (MinBlFin S. 93) gilt mein Rundschreiben 23. Mai 1957 - II A/5 - A 1200 - 6/57/1 A/4 - H 3000 - 5/57 -(MinBlFin 1957, S. 526) weiterhin.



Für das Verfahren bei der Abordnung von Beamten und Angestellten von Unternehmen der Deutschen Bundespost zu einer Bundesverwaltung und umgekehrt gilt mein Rundschreiben vom 25. November 1959 - II A/6 - A 1200 -



Oberste Bundesbehörden

Abteilung Z

nachrichtlich:

Oberste Finanzbehörden der Länder





Anlage zu II A 6 -

H 2077 - 5/94



Bestimmungen
für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis
der Besoldungen und Vergütungen
bei Versetzung und Abordnung
(Versetzung/AbordnungNachwBest)



Zur Einschränkung der Erstattung der Besoldungen und Vergütungen (Bezüge) bei der Versetzung und Abordnung von Beamten und Angestellten wird gemäß § 79 Abs. 4 BHO - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof folgendes bestimmt:



1.
Verfahren bei der Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Angestellten des Bundes (Bundesbediensteten) innerhalb der Bundesverwaltung - einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Bundesaufsicht unterstehen -


1.1
Verfahren bei Versetzung


1.1.1
Wird ein Bundesbediensteter innerhalb der Bundesverwaltung zum Ersten eines Monats versetzt, so zahlt die neue Dienststelle die Bezüge und führt den rechnungsmäßigen Nachweis vom Ersten dieses Monats ab.


1.1.2
Wird ein Bundesbediensteter nach dem Ersten eines Monats an eine andere Dienststelle innerhalb der Bundesverwaltung versetzt, so zahlt die bisherige Dienststelle für diesen Monat noch die vollen Monatsbezüge - ohne Erstattung durch die neue Dienststelle - und führt hierüber den rechnungsmäßigen Nachweis. Die neue Dienststelle übernimmt die Zahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis vom Ersten des folgenden Monats ab.


1.1.3
Die beteiligten Bundesbehörden können ausnahmsweise und nur aus triftigen Gründen für die Einweisung eines versetzten Beamten in die neue Planstelle einen anderen Zeitpunkt für die Übernahme der Bezüge vereinbaren.


1.2
Verfahren bei Abordnung


1.2.1
Wird ein Bundesbediensteter innerhalb der Bundesverwaltung abgeordnet, gelten Nr. 1.1.1 und Nr. 1.1.2 entsprechend. Jedoch kann die bisherige (abordnende) Bundesdienststelle die Bezüge gemäß § 50 Abs. 3 und 4 BHO mit meiner Einwilligung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiterzahlen, ohne daß die neue Dienststelle diese Bezüge erstattet. Nach der Vorl. W zu § 50 BHO gilt meine Einwilligung als erteilt, soweit die Bezüge bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplans, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, weitergezahlt werden.


Ein Ausgleich zwischen den beteiligten Dienststellen unterbleibt ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung, wenn die Personalausgaben beim gleichen Kapitel eines Einzelplans nachgewiesen werden (also im gleichen Dienstzweig).


1.2.2
Hat ein Bundesbediensteter während der Zeit der Abordnung Anspruch auf eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 der Anlage I BBesG oder der entsprechenden tarifrechtlichen Vorschrift, so wird diese Stellenzulage solange von der abordnenden Bundesdienststelle gezahlt, wie diese auch die übrigen Bezüge zahlt. Die oberste Bundesbehörde teilt der abordnenden Bundesdienststelle die Höhe der jeweiligen Stellenzulage und den Zeitpunkt mit von dem ab die Stellenzulage zu zahlen ist.


1.2.3
Abordnende Bundesdienststellen, die nicht oberste Bundesbehörden sind, erhalten soweit ihnen ausreichende Ausgabemittel nicht zur Verfügung stehen, die für die Stellenzulage erforderlichen Ausgabemittel gem. Vorl. WNr. 3.1 zu § 9 BHO zur Bewirtschaftung übertragen. Entsprechend der Vorläufigen Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler wird vom Mittelverteiler l (oberste Bundesbehörde) zur Eröffnung eines Kontos im HKR-Verfahren eine Nullzuweisung bei diesem Ausgabetitel(Soll-Ist-Fall) vorgenommen. Die Bundeskasse unterrichtet die abordnende Bundesdienststelle über die Eröffnung des Kontos. Die abordnende (nachgeordnete) Bundesdienststelle weist hiernach die Bezüge für den abgeordneten Bediensteten auf zwei verschiedene Verbuchungsstellen an, und zwar die Stellenzulage beim Kapitel der obersten Bundesbehörde, die übrigen Bezüge beim eigenen Kapitel.


1.2.4
Auf die Übertragung der Bewirtschaftung kann verzichtet werden, wenn die abordnende Bundesdienststelle die notwendigen Zahlungen aus den ihr zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln leisten kann. Die Stellenzulage ist dann zusammen mit den übrigen Dienstbezügen beim eigenen Kapitel zu buchen.


1.3
Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen (Vorl. W Nr. 3 zu § 49 BHO) und die Bindung der einzelnen Bundesdienststellen an die im Haushalt vorgesehenen oder ihnen zugewiesenen Planstellen bzw. Mittel.


2.
Verfahren bei der Abordnung (Übernahme) von
Beamten und Angestellte eines Landes, einer Gemeinde usw. an eine Dienststelle der Bundesverwaltung und umgekehrt


2.1
Abordnung von Beamten und Angestellten eines Landes an eine Dienststelle der Bundesverwaltung
Wird ein Beamter, Richter oder Angestellter eines Landes(Landesbediensteter) zur Dienstleistung an eine Dienststelle der Bundesverwaltung abgeordnet, so zahlt die bisher zuständige Kasse des Landes die Bezüge so lange weiter, bis die Abordnung aufgehoben oder der Landesbedienstete in den Bundesdienst übernommen wird.


2.1.2
Hat der Landesbedienstete während der Zeit der Abordnung Anspruch auf die in Nr. 1.2.2. bezeichnete Stellenzulage, so wird diese Stellenzulage von der Landeskasse zusammen mit den sonstigen Dienstbezügen ausgezahlt. Die oberste Bundesbehörde, an die der Landesbedienstete abgeordnet ist, teilt der zuständigen Landesdienststelle die Höhe der Stellenzulage und den Zeitpunkt mit, von dem ab die Stellenzulage von der Landeskasse zu zahlen ist.


2.1.3
Den rechnungsmäßigen Nachweis führt die Landeskasse.


2.1.4
Die während der Abordnung gezahlten Bezüge einschließlich der Stellenzulage werden mit Vordruck nach beiliegendem Muster (zweifach) vierteljährlich bei der zuständigen Bundesdienststelle zur Erstattung angefordert. In dem Formblatt ist die Stellenzulage in der Zeile „Stellen-Amtszulage" anzugeben. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres muß spätestens am 5. Dezember bei der Bundesdienststelle vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann.


2.1.5
Wegen des Zeitpunkts, von dem ab die Bezüge vom Bunderstattet werden, gelten Nr. 1.1.1. und Nr. 1.1.2. entsprechend. Wird jedoch ein Landesbediensteter nach dem Ersten eines Monats an eine oberste Bundesbehörde abgeordnet und steht ihm für die Zeit der Abordnung die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 der Anlage IBBesG oder der entsprechenden tarifrechtlichen Vorschrift zu, so erstattet der Bund auf Antrag einer Landesdienststelle die Stellenzulage des Bundes auch für diesen Teil des ersten Abordnungsmonats. Tritt ein Landesbediensteter nach beendeter Abordnung in den Landesdienst zurück, so sind die Bezüge bis zum letzten Tag des Rücktrittsmonats zu Lasten des Bundeshaushalts zu erstatten.


2.1.6
Besondere Dienstaufwandsentschädigungen sind von der zuständigen Bundeskasse zu zahlen.


2.1.7
Bei der Abordnung von Beamten und Angestellten des Bundes an die Länder ist entsprechend zu verfahren.


2.1.8
Sofern ein Land statt der Stellenzulage noch eine Aufwandsentschädigung für die Dauer der Verwendung bei einer Landesbehörde gewährt, zahlt die zuständige Landeskasse die Aufwandsentschädigung, während die Bezüge von der Bundeskasse weitergezahlt und vierteljährlich beim Land zur Erstattung angefordert werden.


2.1.9
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und bei Wahrung der Gegenseitigkeit hat diejenige Behörde die Ausgaben für die nachfolgenden Leistungen zu tragen, beider der Bedienstete am Stichtag


-
jährliche Sonderzuwendungen/Zuwendung:
am 1. Dezember eines Jahres
-
jährliches Urlaubsgeld:
am 1. Juli eines Jahres
-
sonstige einmalige Zahlungen:
am jeweils durch Gesetz oder Tarifvertrag festgesetzten Stichtag


beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind mithin diese Leistungen in voller Höhe der abordnenden Behörde zu erstatten.


Die Stichtagsregelung gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Angestellten jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.


2.2
Abordnung von Beamten und Angestellten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einersonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts an eine Dienststelle der Bundesverwaltung
Wird ein Beamter oder Angestellter einer Gemeinde usw. an eine Dienststelle der Bundesverwaltung abgeordnet, so sind die Auszahlung und der rechnungsmäßige Nachweis der Bezüge zwischen der Gemeinde usw. und der zuständigen Bundesdienststelle von Fall zu Fall zu regeln. Hierbei soll aus Gründen der Geschäftsvereinfachung möglichst nach der Regelung zwischen Bund und Ländern (vgl. Nr. 2.1) verfahren werden.


2.3
Übernahme von Beamten und Angestellten eines Landes, einer Gemeinde usw. in den Bundesdienst ohne vorherige Abordnung
Für Beamte und Angestellte eines Landes, einer Gemeinde usw., die ohne vorherige Abordnung in den Bundesdienst übernommen werden, sind die Bezüge vom Zeitpunkt der Übernahme ab aus Bundesmitteln zu zahlen. Wird ein Beamter in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des § 49 Abs. 2 BHO rückwirkend bis zu einem Zeitpunkt in eine Beförderungsstelle eingewiesen, der vor dem Wirksamwerden der Übernahme in den Bundesdienst liegt, so ist auch eine etwaige Nachzahlung auf höhere Bezüge von dem Tage ab zu übernehmen, von dem die rückwirkende Einweisung wirksam wird.


3.
Mitwirkung der Länder, Gemeinden usw.


3.1
Die für Finanzen und für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden werden gebeten zu veranlassen, dass bei der Abordnung von Beamten und Angestellten der Länder in die Bundesverwaltung nach Nr. 2.1 verfahren wird, sofern nicht aus besonderen Gründen in Einzelfällen zwischen den beteiligten obersten Bundes- und Landesbehörden andere Vereinbarungen getroffen werden.


3.2
Bei der Abordnung von Beamten und Angestellten der Gemeinden usw. in die Bundesverwaltung bitte ich, darauf hinzuwirken, daß den nach Nr. 2.2 im Einzelfall zutreffenden Vereinbarungen möglichst die Regelung nach Nr. 2.1 zugrunde gelegt wird.


4.
Besondere Regelungen für die zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen gehörenden Dienststellen


4.1
Verfahren bei Versetzung innerhalb des Geschäftsbereiches


4.1.1
Wird ein Beamter oder Angestellter an eine andere Dienststelle versetzt, so haben die bisherige und die neue Dienststelle unabhängig von dem Tag der Versetzung und Einweisung in die Planstelle den Zeitpunkt der Übernahme der Zahlung von Bezügen (Übernahmezeitpunkt) unter Beachtung der Nr. 4.1.2 zu vereinbaren. Dies wird in der Regel der erste Tag des zweiten auf die Versetzung folgenden Monats sein können, es sei denn, daß die Versetzung im letzten Drittel eines Monats angeordnet wird und deswegen ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommt.


4.1.2
Spätestens vier Wochen vor dem Übernahmezeitpunkt muß von der bisherigen Dienststelle die Zahlungseinstellung und von der neuen Dienststelle die Auszahlung angeordnet sein, damit die fortlaufende Zahlung der Bezüge an den Beamten oder Angestellten sichergestellt ist.


4.1.3
Auszahlungsanordnungen, aus denen sich Nachzahlungen an Bezügen aus Anlaß von Beförderungen oder Änderungen im Ortszuschlag oder dergleichen für einen Zeitraum vor dem Übernahmezeitpunkt ergeben, sind von der neuen Dienststelle zu erteilen. In der - aus diesem Anlaß gesondert zu erteilenden - Kassenanordnung der neuen Dienststelle ist deshalb in den bezeichneten Fällen als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung das entsprechende Datum vor dem Übernahmezeitpunkt anzugeben mit dem Hinweis, daß bereits auf Anordnung der bisherigen Dienststelle von diesem Datum an gezahlte Bezüge anzurechnen sind.


4.1.4
Ein Ausgleich der Bezüge (Erstattung/Umbuchung) entfällt auch dann, wenn die Personalausgaben der bisherigen und der neuen Dienststelle verschiedenen Kapiteln des Einzelplans 08 zur Last fallen.


4.2
Verfahren bei Abordnung innerhalb des Geschäftsbereichs


4.2.1
Wird ein Beamter oder Angestellter an eine Dienststelleabgeordnet, deren Personalausgaben dem gleichen Kapitel des Einzelplans 08 zur Last fallen, geht die Zahlung der Bezüge nicht auf die andere Dienststelle über. Dies gilt auch für Abordnungen mit dem Ziele der Versetzung und bei längeren Abordnungen. Ein Ausgleich der Bezüge(Erstattung, Umbuchung) entfällt ohne Rücksicht auf die Dauer der Abordnung.


4.2.2
In den übrigen Fällen von Abordnungen, bei denen die Personalausgaben der beteiligten Dienststellen verschiedenen Kapiteln des Einzelplans 08 zur Last fallen, gilt Nr. 1.2 entsprechend.


4.2.3
Wird eine Abordnung in eine Versetzung umgewandelt, ist nach Nr. 4.1 zu verfahren.


5.
Erläuterungen


5.1
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen die Bezeichnung „Dienststelle" verwendet wird, sind darunter Dienststellen zu verstehen, die die Auszahlung von Bezügen durch eine Kasse (ggf. unter Beteiligung einer anderen zentralen Dienststelle) anordnen.


5.2
Beim Übertritt (Versetzung, Abordnung) eines Bediensteten zu einer anderen Dienststelle ist zu vermeiden, dass die laufende Auszahlung der Bezüge unterbrochen wird, weil die neue Dienststelle aus verfahrenstechnischen Gründen die Bezüge erst verspätet weiterzahlen kann. Es muß daher zwischen der neuen und der bisherigen Dienststelle ein späterer Zeitpunkt für den Übergang der Auszahlung der Bezüge vereinbart und der haushaltsmäßige Ausgleich der bereits gezahlten oder zur Zahlung angewiesenen Bezüge durch Erstattung/Umbuchung vorgenommen werden, wenn sonst eine Unterbrechung in der Auszahlung der Bezüge eintreten würde.


Das Bundesministerium der Finanzen

Oberste Bundesbehörden

Abteilung Z

nachrichtlich:

Oberste Finanzbehörden der Länder



GMBl 1994, S. 752


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Formblatt, Erstattung der Bezüge