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Erlass über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII vom 04.03.2004

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Erlass
über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII
Vom 04.03.2004



Mit dem Wegfall der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), deren Aufgaben seit dem 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes übernommen hat, ist auch die AVV-BAfU1 entfallen und formal aufgehoben worden.



Die Verwaltungsvorschrift enthielt Regelungen über die nach § 22 SGB VII in den beim Bund (jetzt bei der Unfallkasse des Bundes) versicherten Unternehmen zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Diese Regelungen sind einschließlich einzelner redaktioneller Änderungen Gegenstand des vorliegenden Erlasses. Sie gelten in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes gemäß § 125 SGB VII Unfallversicherungsträger ist.



§ 1
Pflichten der Dienstellenleiter/innen

Die Dienstellenleiter/innen haben nach Maßgabe des § 22 SGB VII eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.



§ 2
Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten

(1)
Bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sind folgende Zahlen zugrunde zu legen:


1.
In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden, mit

über 20


bis zu 150 Beschäftigten

1 Sicherheitsbeauftragte/r

über 150


bis zu 500 Beschäftigten

2 Sicherheitsbeauftragte

über 500


bis zu 1000 Beschäftigten

3 Sicherheitsbeauftragte;

für je weitere


500 Beschäftigte zusätzlich

1 Sicherheitsbeauftragte/r,


2.
in Unternehmen, in denen überwiegend technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet werden, mit

über 20


bis zu 50 Beschäftigten

1 Sicherheitsbeauftragte/r

über 50


bis zu 150 Beschäftigten

2 Sicherheitsbeauftragte

über 150


bis zu 300 Beschäftigten

3 Sicherheitsbeauftragte;

für je weitere


150 Beschäftigte zusätzlich

2 Sicherheitsbeauftragte,


3.
für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigt sind, mit

über 20


bis zu 300 Beschäftigten

1 Sicherheitsbeauftragte/r

über 300 Beschäftigten

2 Sicherheitsbeauftragte.





(2)
Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, z. B. gefährliche Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen bzw. ist auch bei unter 20 Beschäftigten mindestens 1 Sicherheitsbeauftragte/r zu bestellen.


§ 3
Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten

Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.



§ 4
Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes

Der Unfallkasse des Bundes sind - ausgenommen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - die Namen der Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen.



Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.