Erlass über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII vom 04.03.2004
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Erlass
über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII
Vom 04.03.2004
Mit dem Wegfall der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), deren Aufgaben seit dem 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes übernommen hat, ist auch die AVV-BAfU1 entfallen und formal aufgehoben worden.
Die Verwaltungsvorschrift enthielt Regelungen über die nach § 22 SGB VII in den beim Bund (jetzt bei der Unfallkasse des Bundes) versicherten Unternehmen zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten. Diese Regelungen sind einschließlich einzelner redaktioneller Änderungen Gegenstand des vorliegenden Erlasses. Sie gelten in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes gemäß § 125 SGB VII Unfallversicherungsträger ist.
§ 1
Pflichten der Dienstellenleiter/innen
Die Dienstellenleiter/innen haben nach Maßgabe des § 22 SGB VII eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 2
Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
- (1)
- Bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sind folgende Zahlen zugrunde zu legen:
| |
über 20 | |
bis zu 150 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragte/r |
über 150 | |
bis zu 500 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte |
über 500 | |
bis zu 1000 Beschäftigten | 3 Sicherheitsbeauftragte; |
für je weitere | |
500 Beschäftigte zusätzlich | 1 Sicherheitsbeauftragte/r, |
| |
über 20 | |
bis zu 50 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragte/r |
über 50 | |
bis zu 150 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte |
über 150 | |
bis zu 300 Beschäftigten | 3 Sicherheitsbeauftragte; |
für je weitere | |
150 Beschäftigte zusätzlich | 2 Sicherheitsbeauftragte, |
| |
über 20 | |
bis zu 300 Beschäftigten | 1 Sicherheitsbeauftragte/r |
über 300 Beschäftigten | 2 Sicherheitsbeauftragte. |
- (2)
- Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, z. B. gefährliche Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen bzw. ist auch bei unter 20 Beschäftigten mindestens 1 Sicherheitsbeauftragte/r zu bestellen.
§ 3
Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten
Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.
§ 4
Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes
Der Unfallkasse des Bundes sind - ausgenommen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - die Namen der Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen.
Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.
Bek. des BMI v. 21. 11. 1997 - D II 7 - 211 470 - 1/71 -, GMBL S. 850