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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz



Vom 4. Januar 2011



Nach § 55 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erlässt das Auswärtige Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Festsetzung des Kaufkraftausgleichs



1.
Anhand der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Teuerungsziffern setzen die Bezüge zahlenden Stellen den Kaufkraftausgleich nach den folgenden Grundsätzen fest:


1.1
Die Teuerungsziffern für die Festsetzung des Kaufkraftausgleichs werden vom Statistischen Bundesamt nach dem in der Anlage geregelten Verfahren durch reinen Preisvergleich ermittelt und bekannt gemacht.


1.2
Sind die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher als am Sitz der Bundesregierung und ergibt sich somit eine positive Teuerungsziffer, wird der Kaufkraftausgleich auf die nächsthöhere durch fünf ohne Rest teilbare Zahl festgesetzt. Ist die Teuerungsziffer eine durch fünf ohne Rest teilbare Zahl, wird der Kaufkraftausgleich in dieser Höhe festgesetzt.


Beispiel:


Ist der Kaufkraftausgleich an einem Dienstort auf 0 v. H. festgesetzt und ermittelt das Statistische Bundesamt eine neue Teuerungsziffer mit der Ziffer 2, so ist der Kaufkraftausgleich – neu – auf 5 v. H. festzusetzen. Ist der Kaufkraftausgleich auf 20 v. H. festgesetzt und ermittelt das Statistische Bundesamt – etwa aufgrund einer Wechselskursveränderung – eine Teuerungsziffer mit der Ziffer 9, so ist der Kaufkraftausgleich – neu – auf 10 v. H. festzusetzen.


1.3
Sind die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort niedriger als am Sitz der Bundesregierung und ergibt sich somit eine negative Teuerungsziffer, wird der Kaufkraftausgleich auf 0 v. H. festgesetzt, wenn die Teuerungsziffer mit einer Ziffer von 0 bis -15 ermittelt wird. Die Absenkung/Anhebung erfolgt ab einer Teuerungsziffer von -16 in 5 %-Schritten.


Beispiel:


Teuerungsziffer – Kaufkraftausgleich

-1

bis

-15

0 v. H.

-16

bis

-20

-5 v. H.

-21

bis

-25

-10 v. H.

-26

bis

-30

-15 v. H.



Abschläge werden nicht erhoben


1.
auf den Zuschlag gem. 53 Abs. 1 S. 5 BBesG und auf Jubiläumszuwendungen


2.
während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrtkostenzuschuss gewährt wird. Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Abreise vom Auslandsdienstort. Der Kaufkraftabschlag wird erneut vorgenommen vom Tag nach Rückkehr des Besoldungsempfängers an den Auslandsdienstort.


1.4
Der Kaufkraftausgleich wird auch mit Wirkung für die Vergangenheit angehoben. Er wird grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abgesenkt. Nur in besonderen Fällen kann der Kaufkraftausgleich auch mit Wirkung für die Vergangenheit abgesenkt werden.


2.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.


Berlin, den 4. Januar 2011
Gz.: 113-00-131.01 (RES 131.31)



Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Braun






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich