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Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz







Anlage
zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Festsetzung des Kaufkraftausgleichs
nach dem Bundesbesoldungsgesetz





Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern
für den Kaufkraftausgleich



Vom 4. Januar 2011



Auf Grund des § 55 Abs. 4 Satz 1 BBesG wird vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung folgende Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern (§ 55 Abs. 2 BBesG) getroffen:



1.
Allgemeines


Bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland erfolgt ein Kaufkraftausgleich nach § 55 Abs. 1 BBesG durch Zu- oder Abschläge, wenn die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung entspricht.


Das Statistische Bundesamt ermittelt nach § 55 Abs. 2 BBesG für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer), auf der Grundlage eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen.


2.
Verfahren


2.1
Grundsätze


Das Statistische Bundesamt ermittelt die Teuerungsziffer aus einem Preisvergleich unter Berücksichtigung von Direktimporten, Pauschalierungen und des Wechselkurses (Original-Teuerungsziffer). Zugrunde gelegt wird das Verbrauchsverhalten inländischer Haushalte nach einem vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbrauchsschema, das bei der Ermittlung des Auslandszuschlags nach § 53 BBesG zugrunde gelegt wurde. Das Verbrauchsschema wird mit den nach § 55 Abs. 4 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden abgestimmt.


Das Statistische Bundesamt berechnet Teuerungsziffern für Länder mit deutschen diplomatischen Auslandsvertretungen monatlich und macht die Teuerungsziffern ohne Nachkommastelle (kaufmännische Rundung) spätestens Ende des laufenden Monats bekannt.


Kann das Statistische Bundesamt für bestimmte Dienstorte in besonders gelagerten Einzelfällen eine Teuerungsziffer nicht oder noch nicht ermitteln, schlägt es, soweit möglich, eine geeignete Ziffer vor, die der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs zugrunde gelegt werden kann. Für Dienstorte in Ländern ohne deutsche Auslandsvertretung kann das Statistische Bundesamt den mit der Festsetzung des Kaufkraftausgleichs befassten Behörden eine Teuerungsziffer aufgrund zuverlässiger Zahlen dritter Stellen vorschlagen.


Länder mit einem Preisniveau, das auf Dauer zu einer Festsetzung des Kaufkraftausgleichs in Höhe von null Prozent führt, werden nicht monatlich fortgerechnet. Diese Länder sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Statistische Bundesamt wird die Teuerungsziffern der in der Anlage 1 aufgelisteten Länder einmal jährlich anhand der Indikatoren Preisänderungen/Inflationsentwicklung und Wechselkursänderung sowie der UN-Kennziffern überprüfen. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass für ein Land dauerhaft eine positive Teuerungsziffer oder eine Teuerungsziffer unter minus 15 zu erwarten ist, ist das Land wieder in die laufenden monatlichen Berechnungen einzubeziehen. Ergibt sich für andere Länder, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, zukünftig ein dauerhafter Kaufkraftausgleich von null Prozent, entfällt für diese Länder die Berechnung von Teuerungsziffern.


2.2
Preiserhebungen


2.2.1
Allgemeines


Der Erhebungskatalog soll als Preisrepräsentanten solche Güter (Waren und Dienstleistungen) enthalten, die üblicherweise von hoher Bedeutung für den Verbrauch sind. Der Erhebungskatalog bedarf der Abstimmung mit den nach § 55 Abs. 4 BBesG an der Regelung des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden. Das Statistische Bundesamt kann im Einvernehmen mit den nach § 55 Abs. 4 BBesG an den Regelungen des Kaufkraftausgleichs beteiligten obersten Bundesbehörden für einzelne Gütergruppen oder einzelne Güter auf einen Vergleich der jeweiligen Preise verzichten und stattdessen den deutschen Preis zugrunde legen, wobei ggf. ein prozentualer Zuschlag festgelegt wird (pauschalierte Güter, siehe Anlage 2). Zu berücksichtigen sind hierfür Güter, die typischerweise nicht am Auslandsdienstort erworben werden, oder für die ein Preisvergleich nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Der Charakter der wissenschaftlichen Berechnungsmethode muss gewahrt bleiben.


Bei der Preiserhebung im Inland und im Ausland ist von der tatsächlichen örtlichen Beschaffungssituation auszugehen, und zwar unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Verhaltens, z.B. Nutzung allgemein zugänglicher Rabatte – jedoch keine Sonderangebote –, zollfreier Bezug über Freihandelsfirmen und andere diplomatische Vergünstigungen (z.B. Steuerbefreiungen oder -erstattungen), zumutbare Direktimporte aus Deutschland oder anderen Ländern. Direktimporte sind zu berücksichtigen, soweit sie von den Auslandsvertretungen glaubhaft gemacht werden. Die notwendigen Beschaffungskosten sind hierbei dem Kaufpreis hinzuzurechnen.


2.2.2
Grunderhebung der deutschen Preise


Die deutschen Preise für die Preisvergleiche erhebt das Statistische Bundesamt einmal jährlich in Berlin. Anstelle einer Preiserhebung in Berlin können andere geeignete Quellen verwendet werden, z.B. das Internet oder im Raum Wiesbaden Filialen von auch in Berlin vertretenen Handelsketten, die eine deutschlandweit einheitliche Preisgestaltung aufweisen. Bei der Erhebung sind die nach den Regeln der Preisstatistik üblichen Geschäftskategorien zu berücksichtigen. Die deutschen Preise, die dem Preisvergleich zugrunde liegen, werden den Bezüge zahlenden Stellen auf Wunsch ohne Nennung der Firma mitgeteilt.


2.2.3
Preiserhebung im Ausland


Die Ermittlung der Teuerungsziffern nach der vom Gesetz vorgeschriebenen wissenschaftlichen Berechnungsmethode hat nicht zur Voraussetzung, dass die hierfür erforderlichen örtlichen Preiserhebungen durch das Statistische Bundesamt selbst vorgenommen werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Auslandsvertretungen, diese Erhebungen an Hand von Hinweisen des Statistischen Bundesamts, des Erhebungskatalogs und eines Merkblattes für die Erhebung von Verbraucherpreisen vor Ort durchzuführen (Preisbericht). Um die Wissenschaftlichkeit der Berechnungsmethode zu gewährleisten, ist es jedoch unerlässlich, dass diese Ergebnisse durch das Statistische Bundesamt kontrolliert werden. Dies erfolgt grundsätzlich durch Überprüfung der von den Auslandsvertretungen vorgelegten Preisberichte. Zur Gewährleistung der Wissenschaftlichkeit bei der Feststellung der Teuerungsziffern ist es notwendig, stichprobenartig die Erhebungen vor Ort zu überprüfen. Zur Wahrnehmung dieser Prüfaufgabe nimmt das Statistische Bundesamt, unterstützt von den örtlichen Auslandsvertretungen, die Preiserhebungen nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen bei einer für die Stichprobe ausreichenden Anzahl von Dienstorten selbst vor (örtliche Überprüfungen). Das Statistische Bundesamt nimmt diese Aufgabe auf eine Weise wahr, die – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben – eine möglichst weitgehende Aufwandsreduzierung ermöglicht.


Preiserhebungen, die zur Grundlage für die Berechnung von Original-Teuerungsziffern dienen, werden jährlich an 25 bis 30 Auslandsdienstorten durchgeführt. Örtliche Überprüfungen werden durch das Statistische Bundesamt in bis zu sechs Ländern pro Jahr vorgenommen. Die angeforderten Preisberichte sind dem Statistischen Bundesamt fristgerecht vorzulegen.


Die für die Ermittlung der Original-Teuerungsziffer erforderliche Preiserhebung wird in der Regel in der Hauptstadt des Landes durchgeführt. In besonders begründeten Fällen kann ein anderer Dienstort zum Leitort für ein Land bestimmt werden. In den flächengroßen Ländern Brasilien, China, Indien, Kanada, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika erfolgen gesonderte Berechnungen für die Dienstorte der Generalkonsulate soweit die Teuerungsziffer 0 übersteigt.


Bei den Preiserhebungen ist eine Geschäftskategorie zugrunde zu legen, die der inländischen entspricht. Auf die Geschäftsauswahl der Auslandsvertretung ist Rücksicht zu nehmen, soweit das Verhalten der Bediensteten nicht unwirtschaftlich erscheint. Ist am Auslandsdienstort nur eine wesentlich schlechtere Geschäftskategorie vorhanden, werden deutsche Preise aus Geschäften der niedrigsten Kategorie verwendet.


Grundsätzlich sind für jeden Artikel mindestens drei Preise in verschiedenen Geschäften zu ermitteln. Sofern Preisrepräsentanten am Dienstort nicht angeboten oder wegen ihrer unzumutbaren Qualität nicht am Dienstort gekauft werden und sie während des Auslandsaufenthalts weder direkt importiert noch ersetzt werden, entfällt der Preisvergleich (Teuerungsziffer = null). Güter, die im Rahmen einer normalen Vorratshaltung vor der Versetzung ins Ausland gekauft wurden, unterliegen nicht dem Kaufkraftausgleich.


Haben am Auslandsdienstort gekaufte Waren oder Dienstleistungen nicht die gleiche Qualität wie im Inland, so sind bei Qualitätsminderungen deutsche Preise aus Geschäften der niedrigsten Kategorie gegenüber zu stellen. Werden Güter wegen ihrer unzumutbaren Qualität von den Bediensteten am Auslandsdienstort nicht gekauft und keine Direktimporte getätigt, so entfällt ein Preisvergleich. Die Teuerungsziffer für die betreffende Position wird mit „null“ angesetzt. Das gilt nicht für Güter, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie durch andere Güter, die der Befriedigung gleicher Bedürfnisse dienen, ersetzt werden. In diesen Fällen sind die Wägungsanteile der nicht verfügbaren Güter den anderen Gütern der gleichen Gruppe zuzuschlagen. Sonstige Änderungen der Wägungsanteile sind zu vermeiden.


2.2.4
Wechselkurs


Als Wechselkurs ist die von der Auslandsvertretung mitgeteilte Kursrelation, anzusetzen. Die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, den günstigsten Kurs des ersten Werktags des Monats, der den Beschäftigten zugänglich ist, jeweils umgehend zu melden, damit er zur Berechnung der Teuerungsziffer herangezogen werden kann. Umtauschgebühren berücksichtigt das Statistische Bundesamt pauschal mit zwei Prozent.


2.2.5
Fortrechnung


Da Preiserhebungen nicht monatlich durchgeführt werden können, werden in den Monaten zwischen zwei Preiserhebungen die Original-Teuerungsziffern entsprechend der Wechselkursveränderung und der Entwicklung der Verbraucherpreise aktualisiert (Fortrechnung). Im Rahmen der angewandten wissenschaftlichen Berechnungsmethode ist das Statistische Bundesamt bemüht, bei der Fortrechnung Überzahlungen in Randbereichen zu vermeiden.




Anlage 1: Dienstorte mit dauerhaft negativer Teuerungsziffer (Stand 1.1.2011)



Abu Dhabi/Ver. Arab. Emirate

Managua/Nicaragua

Addis Abeba/Äthiopien

Manama/Bahrain

Algier/Algerien

Manila/Philippinen

Amman/Jordanien

Mexiko City/Mexiko

Aschgabat/Turkmenistan

Minsk/Weißrussland

Bandar Seri Begawan/Brunei

Moskau/Russland

Bangkok/Thailand

Mumbai/Indien

Belgrad/Serbien

New Delhi/Indien

Bischkek/Kirgisistan

Nikosia/Zypern

Bogota/Kolumbien

Nowosibirsk/Russland

Brüssel/Belgien

Panama/Panama

Budapest/Ungarn

Peking/China

Bukarest/Rumänien

Phnom Penh/Kambodscha

Chengdu/China

Podgorica/Montenegro

Chennai/Indien

Prag/Tschechische Rep.

Chisinau/Moldau

Preßburg/Slowakei

Colombo/Sri Lanka

Pristina/Kosovo

Damaskus/Syrien

Rabat/Marokko

Den Haag/Niederlande

Riad/Saudi-Arabien

Dhaka/Bangladesch

Riga/Lettland

Doha/Katar

San Jose/Costa Rica

Duschanbe/Tadschikistan

Sanaa/Jemen

Eriwan/Armenien

Sarajewo/Bosn. u. Herzeg.

Gaborone/Botsuana

Shanghai/China

Islamabad/Pakistan

Skopje/Mazedonien

Jakarta/Indonesien

Sofia/Bulgarien

Jekaterinburg/Russland

St. Petersburg/Russland

Kabul/Afghanistan

Tallin/Estland

Kaliningrad/Russland

Taschkent/Usbekistan

Kalkutta/Indien

Tirana/Albanien

Kanton/China

Tripolis/Libyen

Kathmandu/Nepal

Tunis/Tunesien

Kuala Lumpur/Malaysia

Valletta/Malta

Kuwait/Kuwait

Vientiane/Laos

La Paz. B. livien

Wilna/Litauen

Laibach/Slowenien

Windhuk/Namibia

Lissabon/Portugal

Zagreb/Kroatien

Luxemburg/Luxemburg






Anlage 2 zur Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich
„Pauschalierte Güter“ (Stand 1.1.2011)
nach COICOP: Classifikation of individual consumption by purpose, Wägungsanteile in Promille



Güter mit pauschaler Teuerungsziffer = Null

230,2

Gesundheit

26,1

0613

Therapeutische Geräte und Ausrüstungen


062

Ambulante Gesundheitsdienstleistungen


063

Stationäre Gesundheitsdienstleistungen


Kauf von Fahrzeugen

81,9

071

Kauf von Fahrzeugen


Nachrichtenübermittlung

23,4

8



Freizeit

89,6

0915

Reparatur von audiovisuellen, fotografischen und Informationsverarbeitungsgeräten und Zubehör


92

Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur (einschl. Reparaturen)


0933

Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für Gartenpflege


0934

Haustiere (einschl. Ge- und Verbrauchsgütern für die Tierhaltung)


0941

Erholungsdienstleistungen 50 %


0942

Kulturdienstleistungen


0943

Glücksspiele (ohne Wetteinsätze)


096

Pauschalreisen


Bildungswesen

9,2

10

ohne 1050 010 Nachhilfeunterricht


Güter mit Beschaffungskosten-Pauschale

210,0

Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen

26,7

021, 022

Alkoholische Getränke, Tabakwaren


Bekleidung und Schuhe

84,2

03

Bekleidung und Schuhe (ohne ehem. Reinigung)


Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung

75,7

051-053

Möbel, Innenausstattung, Teppiche u.a. Bodenbeläge, Heimtextilien, Haushaltsgeräte


Freizeit, Unterhaltung und Kultur

23,4

0911

Geräte für den Empfang, die Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild


0913

Informationsverarbeitungsgeräte


0951

Bücher, davon 50% (deutsches Buch)


Insgesamt


440,2



GMBl 2011, S. 98