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Richtlinie des BMF nach § 56 Abs. 2 BHO

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E-VSF: H 07 23





vom 3. Dezember 1987

(MinBlFin 1987 S. 410)



Bei Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund dürfen marktübliche Skonti in den Fällen gewährt werden, in denen der Bund auf Grund privatrechtlicher Verträge Leistungen gegen Entgelt erbringt und die Gewährung von Abzügen für vorzeitige Zahlung zur gleichberechtigten Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb erforderlich ist. Besteht ein erhebliches Interesse daran, dass Zahlungen vor Fälligkeit an den Bund entrichtet werden (insbesondere bei Tilgung von Darlehen), so können mit meiner Einwilligung angemessene Abzüge gewährt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.