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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten; hier: Berücksichtigung von Zeiten einer Dienstreise sowie Abbruch des Dienstes vor regulärem Dienstende

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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten



hier:

Berücksichtigung von Zeiten einer Dienstreise sowie Abbruch des Dienstes vor regulärem Dienstende



Bezug:

Durchführungshinweise des BMI vom 12. November 2013, D 3 - 30200/41#10 und D 2 - 30105/7#1





- RdSchr. d. BMI v. 3.6.2014 - D3 - 30200/41#10 -





Zu den bereits herausgegebenen Durchführungshinweisen gebe ich ergänzend folgende Hinweise:



Hinsichtlich der Frage, inwieweit einerseits für Zeiten einer Dienstreise sowie für einen z.B. infolge von Krankheit (berechtigterweise) abgebrochenen Dienst die Voraussetzungen nach § 17a der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) und § 12 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) erfüllt sind und andererseits solche Zeiten somit für die Gewährung von Zulage und Zusatzurlaub zu berücksichtigen sind, ist wie folgt zu verfahren:



1. Berücksichtigung von Zeiten einer Dienstreise

Die im Rahmen einer Dienstreise anfallende Reisezeit gilt nicht als Heranziehung zum Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne des § 17a EZulV (siehe auch Ziffer 1.4.2.1 der o.g. Durchführungshinweise) sowie des § 12 EUrlV.



Die Berücksichtigung von Zeiten einer Dienstreise als Arbeitszeit richtet sich nach § 11 der Arbeitszeitverordnung (AZV).



Die Zeit der Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb der Dienststätte ist Arbeitszeit.



Bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen handelt es sich hierbei um einen Heranziehung zum Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne des § 17a EZulV und des § 12 EUrlV und damit finden sowohl der Dienstbeginn als Anfangsuhrzeit (Teil des Wechselerfordernisses, § 17a Satz 2 EZulV; § 12 Absatz 1 Satz 2 EUrlV) als auch die bei der Erledigung des Dienstgeschäftes tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden (§ 17b Absatz 1 Nummer 1 und 2 EZulV; § 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 EUrlV) Berücksichtigung.



Besteht das Dienstgeschäft ausnahmsweise in der Reise selbst, so handelt es sich hierbei nicht um Reisezeit, sondern - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - um Dienstzeiten im Sinne des § 17a EZulV und des § 12 EUrlV (wiederum mit der Folge, dass sowohl der Beginn des Dienstgeschäfts als Anfangsuhrzeit als auch die tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu berücksichtigen sind).





Beispiel 1

Bei der Fahrt eines Kraftfahrers handelt es sich um ein Dienstgeschäft, also um Dienstzeit und damit - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - um eine Heranziehung zu Dienst zu wechselnden Zeiten.





Beispiel 2

Begleitet ein Bundespolizist eine per Flugzeug in ihr Heimatland zurückzuführende Person, so handelt es sich bei dieser (Hin-)Reise um ein Dienstgeschäft, also um Dienstzeit und damit - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - um eine Heranziehung zu Dienst zu wechselnden Zeiten. Dagegen handelt es sich bei der - ohne die zurückzuführende Person - vor Ort (z. B. im Hotel) verbrachte Zeit und die sich anschließende Rückreise nicht um Dienstzeit im Sinne des § 17a EZulV und des § 12 EUrlV.



Fällt die Zeit der Erledigung des Dienstgeschäfts selbst bzw. das in der Reise bestehende Dienstgeschäft überwiegend auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so liegt hierin - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - zugleich eine Heranziehung zu einem von drei Diensten im Sinne des § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV.





2.
Abbruch eines Dienstes (z. B. bei Krankheit)

Wird der ordnungsgemäß (also im Einklang mit der Einsatzplanung) angetretene Dienst z. B. infolge von Krankheit vor seinem regulären Ende abgebrochen, so liegt hierin gleichwohl eine Heranziehung zum Dienst zu wechselnden Zeiten im Sinne des § 17a EZulV (siehe auch Ziffer 1.4.2.1 der o.g. Durchführungshinweise) sowie des § 12 EUrlV. Die geleistete Dienstzeit gilt als anspruchsbegründend für die Gewährung von Zulage und Zusatzurlaub.



Es sind daher sowohl der Dienstbeginn als Anfangsuhrzeit (Teil des Wechselerfordernisses, § 17a Satz 2 EZulV; § 12 Absatz 1 Satz 2 EUrlV) als auch die bis zum Dienstabbruch (tatsächlich) geleisteten Nachtdienststunden (§ 17b Absatz 1 Nummer 1 u. 2 EZulV; § 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 EUrlV) zu berücksichtigen.





Beispiel 3

Tritt eine Beamtin ihren Dienst planmäßig an einem Donnerstag um 18 Uhr abends an, muss den Dienst dann aber krankheitsbedingt um 19:30 Uhr vorzeitig abbrechen, so ist dieser Dienstantritt als Anfangsuhrzeit für das Wechselerfordernis zu berücksichtigen, Nachtdienststunden werden nicht vergütet, da der Dienst vor 20 Uhr beendet wird.



Zudem liegt in diesen Fällen eine Heranziehung zu einem von drei Diensten, die überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet werden (Zusatzbetrag für Wochenenddienst, § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV) vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:



● 
der Beamte hat den Dienst ordnungsgemäß angetreten und
● 
der überwiegende Teil der tatsächlich geleisteten Dienstzeit fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag.


Zielsetzung der Neuregelung von Zulage und Zusatzurlaub ist es, die tatsächlich geleisteten Dienste zu berücksichtigen und nicht mehr auf fiktive Dienste anhand vorhandener Dienst- bzw. Schichtpläne abzustellen. Bei der Berücksichtigung von Dienstzeiten an Wochenenden bzw. Feiertagen, mit denen die Voraussetzungen des § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV erfüllt werden können, ist in den Fällen des Dienstabbruches daher nicht darauf abzustellen, welcher Dienst geplant war, sondern welche Zeiten tatsächlich geleistet worden sind.





Beispiel 4

Ein Beamter tritt seinen Dienst ordnungsgemäß an einem Freitag um 22 Uhr an. Regulär hätte der Dienst bis Samstag 6 Uhr angedauert, wäre also planmäßig überwiegend an einem Samstag geleistet worden.



Alternative 1

Bricht der Beamte den Dienst bis 2 Uhr Samstagfrüh krankheitsbedingt ab, so ist dieser Dienst für das Erfordernis nach § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV nicht zu berücksichtigen, da der Dienst tatsächlich, überwiegend am Freitag geleistet worden ist.



Alternative 2

Bricht der Beamte den Dienst nach 2 Uhr Samstagfrüh ab, so ist der Dienst für das Erfordernis nach § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV zu berücksichtigen. Der Dienst wurde hier tatsächlich, überwiegend an einem Samstag und damit an einem Wochenende geleistet.





Beispiel 5

Eine Beamtin tritt ihren Dienst ordnungsgemäß an einem Sonntag um 22 Uhr an. Regulär hätte der Dienst bis Montag 6 Uhr angedauert und wäre damit also planmäßig überwiegend an einem Montag geleistet worden.



Alternative 1

Bricht die Beamtin den Dienst vor 2 Uhr Montagfrüh krankheitsbedingt vorzeitig ab, so ist dieser Dienst für das Erfordernis nach § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV zu berücksichtigen. Der Dienst wurde hier tatsächlich, überwiegend an einem Sonntag und damit an einem Wochenende geleistet.



Alternative 2

Bricht die Beamtin den Dienst hingegen ab 2 Uhr Montagfrüh ab, ist er für das Erfordernis nach § 17b Absatz 1 Nummer 3 EZulV nicht zu berücksichtigen, da der Dienst tatsächlich, überwiegend an einem Montag geleistet worden ist.





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