Logo jurisLogo Bundesregierung

Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern

Namensführung der Ehegatten
und der Kinder nach ausländischem Recht



Bezug: 

Mein Rundschreiben vom 12. Dezember 2014 – V II 1 – 133 400/9 u. /11 – (GMBl 2015, S. 97)



– RdSchr. d. BMI v. 3.3.2017 –
VII1-133400/9 u./11 –



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 16, S. 303



Von den deutschen Auslandsvertretungen sind mir zwischenzeitlich weitere Hinweise zur Namensführung der Ehegatten und zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht zugegangen; das Ergebnis ist in den Anlagen berücksichtigt. Durch die neuen Angaben bei Polen und Namibia zur Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (Anlage 1 – V II 1 – 133 400/11) und bei Belgien, Bosnien und Herzegowina, Frankreich und Polen zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht (Anlage 2 – V II 1 – 133 400/9) werden die bisherigen Hinweise für diese Länder gegenstandslos. Nach dem Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland des Auswärtigen Amts wurde die Länderbezeichnung „Tschechische Republik“ durch „Tschechien“ ersetzt.



Die Änderungen auf der Internet-Seite des Bundesministeriums des Innern www.personenstandsrecht.de unter praktische Informationen/Öffentliches Namensrecht/Sammlung des ausländischen Namensrechts bzw. dem Link: http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Oeffentliches-Namensrecht/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts_node.html eingestellt.





Innenministerien/Senatsverwaltungen
für Inneres der Länder



nachrichtlich:



Vertretungen der Länder beim Bund





Anlage 1



Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht



Polen



Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Beide können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.



Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein.



Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Auf Antrag kann der voreheliche Name wieder angenommen werden.



Namibia



Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Die Ehefrau kann den Geburtsnamen des Mannes annehmen.



Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann die Frau jeden Namen annehmen, den sie zu einem früheren Zeitpunkt getragen hat.





Anlage 2



Familienname des Kindes nach ausländischem Recht



Belgien



Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter oder ihre beiden Familiennamen in der von den Eltern gewählten Reihenfolge, wobei von jedem Elternteil nur ein Familienname bestimmt werden kann. Wenn sich die Eltern über den Familiennamen des Kindes nicht einigen können oder keine Wahl treffen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Die nachfolgenden gemeinsamen Kinder derselben Eltern erhalten denselben Familiennamen wie das erste Kind.



Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter, wenn die Vaterschaft nicht oder später anerkannt wird. Bei Anerkennung der Vaterschaft oder bei Einverständnis des Vaters und der Mutter erhält das Kind den Familiennamen nach o.a. Schema.



Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.



Das adoptierte Kind erhält die Namen des/der Annehmenden nach o.a. Schema.



Bosnien und Herzegowina



Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt



den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder


wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter, wenn diese keinen gemeinsamen Familiennamen führen, oder


einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge.


Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge.



Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.



Frankreich



Seit der französischen Namensrechtsreform vom 4. März 2002 können Eltern – unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht – für ein gemeinsames Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters oder einen aus den Nachnamen der Eltern in frei wählbarer Reihenfolge zusammengesetzten Doppelnamen („unechter“ Doppelname) bestimmen.



Seit 1. Januar 2005 wurden die durch die Reform wählbaren zusammengesetzten Doppelnamen durch einen Doppelbindestrich (--) kenntlich gemacht. Dies diente zur Unterscheidung von den bereits existierenden „echten“ Doppelnamen, die mit einem einfachen Bindestrich verbunden werden (z.B. Ledru-Rollin). Die Regelung zum Doppelbindestrich wurde mit Wirkung vom 14. November 2011 aufgehoben. Seither wird der aus den Nachnamen der Eltern zusammengesetzte Doppelname nur noch mit einer Leerstelle in die Geburtsurkunde eingetragen (z.B. Durand Dupond).



Wenn es ältere Geschwisterkinder gibt, deren zusammengesetzter Familienname noch mit dem Doppelbindestrich in das Geburtenregister eingetragen worden ist, steht es den Eltern zur Herstellung einer Namensgleichheit offen, einen Antrag auf Berichtigung des Geburteneintrags zu stellen. Die Familiennamen der älteren Kinder würden danach ebenfalls ohne Doppelbindestriche im Geburtenregister verzeichnet.



Kinder, deren Familienname nach dem 4. März 2002 aus den Nachnamen der Eltern zusammengesetzt wurde, können diesen entweder vollständig oder teilweise an eigene Kinder weitergeben. Tragen in diesem Fall beide Elternteile bereits selber je einen zusammengesetzten Doppelnamen und wünschen sie einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen für ihr Kind, so kann nur ein Namensbestandteil eines jeden Nachnamens gewählt werden. Die Reihenfolge kann frei gewählt werden.



Die „echten“ Doppelnamen sind nicht trennbar und können nur vollständig an Kinder weitergegeben werden. Hierbei kann auch eine Kombination mit einem einteiligen Namen des anderen Elternteils gewählt werden (z.B. Ledru-Rollin Dupond).



Polen



Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die Erklärung, wessen Name der Name des Kindes werden soll, ist bei der Eheschließung der Eltern abzugeben. Möglich ist auch ein aus dem Familiennamen des Vaters und dem Familiennamen der Mutter gebildeter Doppelname, der jedoch nur zweigliedrig sein darf. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Bei einer Namensänderung beider Elternteile erstreckt sich die Namensänderung automatisch auf das Kind. Bei einer Namensänderung nur eines Elternteils muss der andere Elternteil zustimmen, es sei denn, der Namensändernde hat das alleinige Sorgerecht. Kinder ab 14 Jahren müssen ihr Einverständnis erklären.



Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung der Vaterschaft erhält es den Familiennamen nach o.a. Schema. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf den Familiennamen des Kindes, wenn der andere Elternteil zustimmt. Bei nicht anerkannter Vaterschaft folgt das Kind der Namensänderung der Mutter. Ist das Kind älter als 14 Jahre, muss es mit der Namensänderung einverstanden sein.



Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.