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Verwaltungsvorschrift zu § 70a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Dienstkleidung der Beamten der Zollverwaltung (VwV - DKL Zoll)

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Verwaltungsvorschrift zu § 70a des Bundesbesoldungsgesetzes
über die Dienstkleidung der Beamten der Zollverwaltung
(VwV – DKL Zoll)



Vom 3. Februar 2021



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 11, S. 218



Aufgrund des § 70a Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Allgemeines


1.1
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten der Zollverwaltung im Sinne des § 70a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sind in der Anlage zu dieser Vorschrift erfasst. Tarifbeschäftigte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, sind den Beamten der Zollverwaltung im Sinne des § 70a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes hinsichtlich der Versorgung mit Dienstkleidung gleichgestellt. Nachfolgend werden diese als Dienstkleidungsträgerinnen und -träger bezeichnet.


Das Dienstkleidungssortiment untergliedert sich in eine funktionale und eine repräsentative Ausstattung. Die Ausstattung der Dienstkleidungsträgerinnen und -träger erfolgt abhängig von dem jeweiligen Tätigkeitsbereich bzw. von der ausgeübten Funktion. Die Grundausstattung an funktionaler und repräsentativer Dienstkleidung ist grundsätzlich für alle Dienstkleidungsträgerinnen/-träger einheitlich, soweit nicht eine reduzierte Ausstattung für die Wahrnehmung der jeweiligen Dienstaufgaben ausreichend ist. Neben der Grundausstattung mit funktionaler Dienstkleidung ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Tätigkeitsbereich bzw. der Funktion der/des Dienstkleidungsträgerin/-trägers eine Ausstattung mit zusätzlichen Dienstkleidungsartikeln (Fachausstattung) vorgesehen.


1.2
Die Dienstkleidung wird den Dienstkleidungsträgerinnen und -trägern unentgeltlich bereitgestellt. Sie bleibt grundsätzlich im Eigentum des Bundes. Über Ausnahmen entscheidet die Generalzolldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Jede/r zum Bezug von Dienstkleidung berechtigte Dienstkleidungsträgerin/-träger hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Missbrauch der sich in seinem Besitz befindlichen Dienstkleidung im Sinne der §§ 132, 132a StGB ausgeschlossen ist.


1.3
Die Kosten für die Reinigung und Pflege der Dienstkleidung sind durch die/den Dienstkleidungsträgerin/-träger zu tragen. Die Dienstkleidungsträgerinnen und -träger sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung eigenverantwortlich in einem für den Dienst voll brauchbaren und den Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Angehörigen der Zollverwaltung genügenden Zustand zu erhalten und entsprechend zu ergänzen.


1.4
Das Tragen der Dienstkleidung ist ausschließlich auf den rein dienstlichen Bereich begrenzt. Das Tragen der Dienstkleidung für den Hin- und Rückweg zur Dienststelle oder einem anderen Ort der Dienstverrichtung ist gestattet. Dienstkleidung darf insbesondere nicht zu privaten oder gewerkschaftlichen Zwecken getragen werden.


2.
Budget


2.1
Der Bezug der Dienstkleidung erfolgt über einen externen Dienstleister. Bei diesem wird für die Dienstkleidungsträgerinnen und -träger ein Kundenkonto eingerichtet. Diesem Konto wird ab dem 1. Januar des Folgejahres nach der Ersteinkleidung ein Budget für individuelle Bestellungen zugeteilt. Das Budget gilt für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar. Restguthaben verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres. Der letzte Bestelltag ist der 10. November eines Jahres.


2.2
Die Höhe des Budgets richtet sich jeweils nach der individuellen Ausstattung der/des Dienstkleidungsträgerin/-trägers mit Dienstkleidungsartikeln. Zur Grundausstattung mit funktionaler Dienstkleidung gehören Cargohose Sommer/Winter, Oberbekleidung Sommer/Winter (z. B. Bluse/Hemd Kurzarm/Langarm, Polohemd), diverse Jacken Sommer/Winter, Kopfbedeckung, Schal, Handschuhe, Sicherheitsbinder, Krawattenklemme, Gürtel sowie Dienstgradabzeichen (Aufschiebeschlaufen). Zur Fachausstattung gehören zusätzliche Dienstkleidungsartikel der vorgenannten Grundausstattung. Zur Grundausstattung mit repräsentativer Dienstkleidung gehören Anzugshose Herren/Damen oder Rock Damen, Oberbekleidung (z. B. Hemd/Bluse Kurzarm oder Langarm, Anzugjacke, Mantel oder Wetterschutzjacke), Kopfbedeckung, Krawatte Herren/Halstuch Damen, Krawattenklemme Herren, Schal, Handschuhe, Gürtel sowie Dienstgradabzeichen (Schulterstücke und Aufschiebeschlaufen). Die jeweiligen Ausstattungsprofile mit Dienstkleidung können, soweit dienstlich notwendig, bedarfsorientiert angepasst werden.


2.3
Den jeweiligen Ausstattungsprofilen sind Budgets hinterlegt. Die Erstausstattung mit funktionaler Dienstkleidung kostet je nach Tätigkeitsbereich zwischen rund 900 Euro und 1.500 Euro. Die Erstausstattung mit repräsentativer Dienstkleidung kostet zwischen rund 250 Euro und 800 Euro. Das Budget für die jährliche Ersatzbeschaffung wird je nach Tätigkeitsbereich und Ersatzbeschaffungsjahr jährlich angepasst.


3.
Abnutzungsentschädigung


3.1
Tarifbeschäftigte, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, sind den Beamten der Zollverwaltung im Sinne des § 70a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes hinsichtlich der Gewährung einer Abnutzungsentschädigung für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung gleichgestellt.


3.2
Die Abnutzungsentschädigung nach § 70a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird als monatliche Pauschale auf Antrag gewährt.


Sie beträgt


a)
5,00 Euro monatlich für die Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigte der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind,


b)
10,00 Euro monatlich für die hauptamtlichen Sporttrainer/innen und die hauptamtlichen Sportlehrenden sowie


c)
5,00 Euro monatlich für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Zolldienstes für die Zeit der verpflichtenden Teilnahme am Dienstsport.


3.3
Die Abnutzungsentschädigung steht vom ersten Tag des Monats an zu, der demjenigen Monat folgt, in dem der Antrag auf Zahlung der Abnutzungsentschädigung gestellt wird. Eine einmalige Rückwirkung für den Zeitraum ab dem keine Bestellung von Sportkleidung über die Zollkleiderkasse mehr möglich war, bis zur Bekanntgabe der VwV – DKL Zoll ist zulässig, damit die Zahlung der Abnutzungsentschädigung auch für diesen Zeitraum rückwirkend erfolgen kann.


3.4
Die Abnutzungsentschädigung wird mit den Bezügen bzw. mit der Vergütung ausgezahlt. Zuständig für die Anweisung der Abnutzungsentschädigung ist jeweils die personalführende Stelle, zuständig für die Auszahlung der Abnutzungsentschädigung sind die Service-Center Besoldung der Generalzolldirektion als besoldungsfestsetzende Stelle.


3.5
Der Anspruch auf die monatliche Abnutzungsentschädigung für die unter Ziffer 3.2., Buchstaben a) und b) genannten Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten erlischt,


a)
mit Ablauf des Monats, an dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Besoldung mehr gezahlt werden,


b)
mit Ablauf des Tages, an dem keine Schusswaffe mehr geführt werden darf, insbesondere bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und vorläufiger Dienstenthebung,


c)
mit Ablauf des Monats, an den die Verpflichtung zur Teilnahme am Dienstsport entfällt,


d)
mit Ablauf des Monats, an dem nach Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) bzw. nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), tatsächlich kein Dienst geleistet wird,


d)
mit Beginn des ersten vollen Monats der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell,


f)
ab dem ersten vollen Monat einer Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung von mehr als drei Monaten bis zum Monat des Dienstantritts,


g)
ab dem ersten vollen Monat einer Beurlaubung (z. B. Sonderurlaub, Elternzeit) von mehr als drei Monaten bis zum Monat des Dienstantritts.


3.6
Der Anspruch auf die monatliche Abnutzungsentschädigung für die unter Ziffer 3.2., Buchstabe c) genannten Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Zolldienstes erlischt,


a)
mit Ablauf des Monats, an dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Anwärterbezüge mehr zustehen,


b)
mit Ablauf des Monats, an dem die Verpflichtung zur Teilnahme am Dienstsport entfällt,


c)
mit Ablauf des Tages, an dem nach Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) bzw. nach Mutterschutzgesetz (MuSchG), tatsächlich kein Dienst geleistet wird,


d)
ab dem ersten vollen Monat einer Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung,


e)
ab dem ersten vollen Monat einer Beurlaubung (z. B. Sonderurlaub und Elternzeit) von mehr als drei Monaten bis zum Monat des Dienstantritts.


4.
Steuerfreiheit


4.1
Der Geldwert der den zum Bezug von Dienstkleidung berechtigten Angehörigen der Zollverwaltung überlassenen Dienstkleidung ist nach § 3 Nummer 4 Buchstabe a Einkommensteuergesetz steuerfrei.


4.2
Die Abnutzungsentschädigung ist nach § 3 Nummer 4 Buchstabe b Einkommensteuergesetz steuerfrei.


5.
Bestimmungen über die Dienstkleidung in der Zollverwaltung


5.1
Nähere Bestimmungen zur Dienstkleidung sind in der Dienstvorschrift über das Dienstkleidungswesen in der Zollverwaltung (DVDklZoll) sowie der Dienstkleidungsordnung (DklO) enthalten. Diese Dienstvorschriften werden von der Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erlassen.


5.2
Diese Vorschriften regeln insbesondere die Tragebestimmungen und den Bezug der Dienstkleidung.


6.
Evaluation


Diese Verwaltungsvorschrift wird alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nachdem alle Dienststellen mit Dienstkleidung ausgestattet wurden, frühestens im September 2023, überprüft.


7.
Inkrafttreten


Die Verwaltungsvorschrift wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.


Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2018 in Kraft.


Berlin, den 3. Februar 2021


III A 4 - P 1200/19/10001 :001




Das Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Bispinck





 

Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 70a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Dienstkleidung der Beamten der Zollverwaltung



Die Dienstkleidungsträgerinnen und -träger sind im Folgenden aufgeführt. Abhängig von ihrem Tätigkeitsbereich wird dieser Trägerkreis ausgestattet mit



repräsentativer Dienstkleidung:



a)
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion


b)
die Vertreterin oder der Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten Generalzolldirektion


c)
die Leitungen der Direktionen und Abteilungen der Generalzolldirektion


d)
die Leiterin oder der Leiter des Leitungsstabes der Generalzolldirektion, die Beschäftigten des Stabsbereiches Leitungsbüro sowie der Koordinierenden Stelle Internationales/EU-Ratspräsidentschaft der Generalzolldirektion


e)
die Leiterin oder der Leiter eines Hauptzollamtes


f)
die Vertreterin oder der Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Hauptzollamtes


g)
die Leiterin oder der Leiter eines Zollfahndungsamtes


h)
die Vertreterin oder der Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Zollfahndungsamtes


i)
die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes C (Kontrollen) eines Hauptzollamtes (grundsätzlich reduzierte repräsentative Ausstattung)


j)
die Leiterin oder der Leiter des Sachgebietes E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) eines Hauptzollamtes (grundsätzlich reduzierte repräsentative Ausstattung)


k)
die Leiterin oder der Leiter eines Zollamtes (grundsätzlich reduzierte repräsentative Ausstattung), ausgenommen sind die Leiterinnen oder Leiter von Zollämtern, die auf fremden Hoheitsgebiet Dienst verrichten, soweit bilaterale Vereinbarungen mit einem Nachbarstaat dem Tragen von Dienstkleidung bei diesen Zollämtern entgegenstehen


l)
die Mitglieder der Zollkapellen


m)
die Mitglieder des Zollskiteams


funktionaler Dienstkleidung (Grund- und Fachausstattung):



n)
die Beschäftigten des Sachgebietes C (Kontrollen) eines Hauptzollamtes


o)
die Beschäftigten des Sachgebietes E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) eines Hauptzollamtes


p)
die Beschäftigten eines Zollamtes, ausgenommen sind die Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten von Zollämtern, die auf fremden Hoheitsgebiet Dienst verrichten, soweit bilaterale Vereinbarungen mit einem Nachbarstaat dem Tragen von Dienstkleidung bei diesen Zollämtern entgegenstehen


q)
die lehrenden Beschäftigten der technischen Vollzugsdienstfachgebiete und der Zollhundeschulen der Generalzolldirektion, Einsatztrainerinnen und -trainer der Direktion IX (Bildungs- und Wissenschaftszentrum)


funktionaler und repräsentativer Dienstkleidung:



r)
die Beschäftigten des Stabsbereiches Kommunikation der Generalzolldirektion, der Stabsstelle Kommunikation eines Hauptzollamtes und eines Zollfahndungsamtes sowie die mit der Ausbildung von Nachwuchskräften hauptamtlich befassten Beschäftigten eines Hauptzollamtes (reduzierte funktionale Grundausstattung sowie reduzierte repräsentative Ausstattung)


s)
die Beschäftigten der Kontrolleinheiten Zollboote/Zollschiffe des Sachgebietes C (Kontrollen) eines Hauptzollamtes (funktionale Grund- und Fachausstattung sowie repräsentative Ausstattung)


t)
die Beschäftigten des Zollmuseums (reduzierte funktionale Grundausstattung bzw. reduzierte repräsentative Ausstattung je nach Aufgabenbereich)


u)
die Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten Zoll/Bundespolizei (funktionale Grund- und Fachausstattung sowie repräsentative Ausstattung)


v)
die Beschäftigten, die an Missionen im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union teilnehmen (reduzierte funktionale Grund- und Fachausstattung sowie reduzierte repräsentative Ausstattung)


w)
die Beschäftigten der Gemeinsamen Zentren (funktionale Grund- und Fachausstattung sowie repräsentative Ausstattung)


funktionaler und/oder repräsentativer Dienstkleidung:



x)
Beschäftigte der Zollverwaltung auf Einzelzuweisung nach Genehmigung durch die Zentrale Stelle Dienstkleidung der Generalzolldirektion