Gebühren für die zentralen Datenverarbeitungsverfahren des Bundesausgleichsamtes bei der KfW-Bankengruppe (KSR-EDV und HE-EDV); Gebührenfestsetzung
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DER PRÄSIDENT | Bad Homburg v. d. Höhe, den 2. März 2004 | |
Az.: I - LA 3501 - 4/04 | |
Bundesausgleichsamt Postfach 12 63 61282 Bad Homburg v. d. Höhe
Ausgleichsverwaltung | Verteiler DV - 2 |
Nachrichtlich 53170 Bonn |
Bundesrechnungshof 14467 Potsdamm |
Gebühren für die zentralen Datenverarbeitungsverfahren des Bundesausgleichsamtes bei der KfW-Bankengruppe (KSR-EDV und HE-EDV);
Gebührenfestsetzung
Mein Rundschreiben vom 12. November 2003 – Az.: I – LA 3501 – 12/03 –
Die Prüfung der Kostenrechnung für das zweite Halbjahr 2003 sowie die im o. a. Rundschreiben angekündigte Neukalkulation der Kosten durch die KfW sind noch nicht endgültig abgeschlossen. Um eine kurzfristige Neufestsetzung der Gebührensätze zu vermeiden, bleiben die durch das Bezugsrundschreiben für das erste Quartal 2004 bekanntgegebenen Gebührensätze für das zweite Quartal 2004 unverändert.
Über die Höhe der Gebühren für Zeiträume ab dem dritten Quartal 2004 werde ich zu gegebener Zeit informieren.