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Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, sog. Polizeizulage - für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen VV - BMF - PolZul (Stand: 17. Februar 2021)

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Verwaltungsvorschrift
zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes)
- Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben,
sog. Polizeizulage -
für die Zollverwaltung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen



VV - BMF - PolZul



(Stand: 17. Februar 2021)1



Inhalt

1.

Rechtsgrundlagen


1.1.

Anwendbare Vorschriften


1.2.

Gesetzeswortlaut der Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B


1.3.

Gesetzesbegründungen



1.3.1.

Gesetzesbegründung zu Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B i. d. F. von Artikel 1 Nr. 22 Buchst. f) des Fachkräftegewinnungsgesetzes



1.3.2.

Gesetzesbegründung zu Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B i. d. F. von Artikel 1 Nr. 50 Buchst. l) des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

2.

Zweckbestimmung, Allgemeine Vorschriften


2.1.

Stellenzulage


2.2.

Vollzugspolizeiliche Aufgaben und Befugnisse


2.3.

Vollzugspolizeiliche Prägung des Dienstpostens



2.3.1.

Grundsatz



2.3.2.

Teildienstposten



2.3.3.

Kein summarischer Funktionsbezug



2.3.4.

Abweichungsbefugnis des BMF


2.4.

Abgeltung typischer Aufwendungen und Erschwernisse

3.

Anspruch

4.

Zulageberechtigter Personenkreis


4.1.

Zulageberechtigende Tatbestände, Tatbestandskonkurrenz



4.1.1.

Zulageberechtigende Tatbestände



4.1.2.

Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers



4.1.3.

Tatbestandskonkurrenz


4.2.

Verwendung in der Grenzabfertigung



4.2.1.

Grundsatz



4.2.2.

Kein Präjudiz



4.2.3.

Intention der Regelung



4.2.4.

Verwendung



4.2.5.

Bereich Grenzabfertigung



4.2.6.

Aufhebung von Erlassen


4.3.

Verwendung in Bereichen, in denen gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden



4.3.1.

Grundsatz



4.3.2.

Intention der Regelung, Verhältnis zur Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B



4.3.3.

Verwendung



4.3.4.

Typisierungsgrundsätze



4.3.5.

Zulageberechtigte Bereiche, in denen gemäß Bestimmung des BMF typischer-weise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden



4.3.6.

Organisatorische Änderungen, Evaluation


4.4.

Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben



4.4.1.

Grundsatz



4.4.2.

Intention des Gesetzgebers, Verhältnis zur Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B



4.4.3.

Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben



4.4.4.

Vollzugspolizeiliche Prägung des Dienstpostens



4.4.5.   

Berichtspflicht und organisatorische Änderungen


4.5.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)


4.6.

Sonderregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zollverwaltung, § 437 Abs. 4 Satz 2 SGB III

5.

Persönliche Voraussetzungen der Zulageberechtigung


5.1.

Wartezeit


5.2.

Besondere körperliche, gesundheitliche und fachliche Voraussetzungen der Verwendun-gen nach Abschnitt 4.4.

6.

Höhe der Zulage

7.

Konkurrenzregelungen


7.1.

Ausschluss der Polizeizulage durch Nachrichtendienstzulage


7.2.

Hinweis auf andere Zulagen, deren Gewährung neben der Polizeizulage ausgeschlossen oder beschränkt ist

8.

Verfahren der Zulagengewährung


8.1.

Zahlungsaufnahme/Zahlungseinstellung


8.2.

Vorübergehende Unterbrechung der zulagenberechtigten Verwendung


8.3.   

Festsetzende Stelle

9.

Übergangsregelungen für mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraute Beamte nach Abschnitt 4.4.

10.

Inkrafttreten

11.

Aufhebung / Fortgeltung früherer Erlasse

12.   

Veröffentlichung in E-VSF

Anlage zu Ziffer 4.1.1. Abs. 4 - Arbeitshilfe: Zusammengefasste Liste der gemäß Vorbem. Nr. 9 BBes O A/B zulageberechtigten Bereiche und Dienstposten in der Zollverwaltung



1.
Rechtsgrundlagen


1.1.
Anwendbare Vorschriften


Für die Gewährung der Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sog. Polizeizulage) an Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gelten folgende Rechtsgrundlagen:

a.
§ 42 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
b.
Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des BBesG) in der Fassung des Artikel 1 Nr. 2 Buchst. f) des Fachkräftegewinnungsgesetzes, zuletzt geändert
-
bis zum 31. Dezember 2019 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S 2163) sowie
-
ab dem 1. Januar 2020 durch Artikel 1 Nr. 50 Buchst. l) des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
c.
Anlage IX (Bundesbesoldungsordnungen A und B - Vorbemerkung Nr. 9) des BBesG bis zum 31. Dezember 2019 in der Fassung des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163); ab dem 1. Januar 2020 in der Fassung des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)
d.
Abschnitt 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 14. Juni 2017 - D 3 - 30200/160#8 - (GMBl. 2017, S. 430)


1.2.
Gesetzeswortlaut der Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B


„9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben



(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,

1.
Polizeivollzugsbeamte
2.
Feldjäger,
3.
Beamte der Zollverwaltung, die
a)
in der Grenzabfertigung verwendet werden,
b)
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
c)
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.


(2) Eine Zulage nach Abs. 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.



(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 8 gewährt.



(4) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.“



1.3.
Gesetzesbegründungen


1.3.1.
Gesetzesbegründung zu Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B i. d. F. von Artikel 1 Nr. 22 Buchst. f) des Fachkräftegewinnungsgesetzes
BT-Drs. 17/7142, S. 28 f.

„Die Zollverwaltung erfüllt sehr heterogene Aufgaben. Dem sollte mit dem Übergang zum sogenannten Funktionalprinzip durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) Rechnung getragen werden. Das auf andere Verwaltungsbereiche in der Folgezeit nicht ausgedehnte, ausschließliche Funktionalprinzip hat in der Praxis jedoch zu Anwendungsschwierigkeiten geführt, da aus ihm das Erfordernis abgeleitet werden konnte, eine Vielzahl von Dienstposten, gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen. Dieser Aufwand erscheint insbesondere für solche Bereiche als unverhältnismäßig, die typischerweise vollzugspolizeilich geprägt sind.



Dem trägt die Neufassung Rechnung, indem sie das Funktionalprinzip dadurch ergänzt, dass sie dem Bundesministerium der Finanzen als zuständige oberste Dienstbehörde die Möglichkeit eröffnet, weitere Bereiche zu bestimmen, für die ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist.



Für die Beamten der Grenzabfertigung hat die Änderung im Wesentlichen nur klarstellende Wirkung. Dies gilt sowohl für die Personen- als auch für die Warenkontrolle. So hat die Kontrolle der grenzüberschreitenden Warenströme an den Außengrenzen der EU auf Grund der veränderten Sicherheitslage eine erhöhte Bedeutung im Hinblick auf allgemeine und konkrete polizeiliche Gefahrenlagen gewonnen. Dies rechtfertigt es, auch die Warenabfertigung von Grenzzollämtern generell als herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 zu werten. Die darüber hinaus dem Bundesministerium der Finanzen eingeräumte Befugnis, typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Bereiche zu bestimmen, führt nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung, sondern erleichtert zugleich auch die Umsetzung organisatorischer Änderungen in den einzelnen Aufbauorganisationen sowie den Wechsel von Beamten innerhalb und zwischen den Organisationseinheiten der Zollverwaltung. Auch diese Wirkung spricht dafür, das im Übrigen weitergeltende Funktionalprinzip bereichsbezogen zu ergänzen.“



1.3.2.
Gesetzesbegründung zu Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B i. d. F. von Artikel 1 Nr. 50 Buchst. l) des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 BT-Drs. 19/13396 S. 120 (dort unter Buchstabe k)

„Absatz 1 wird sprachlich klarer gefasst. Die einzelnen Zulagenberechtigungen werden in eine Aufzählung überführt, um insbesondere für den Bereich der Zollverwaltung deutlicher zu fassen, wer unter welchen Voraussetzungen zulageberechtigt ist. Die neue Formulierung zu den Feldjägern in Nr. 2 verdeutlicht, dass die Zulage nur entsprechend ausgebildetem Personal zusteht. Allein die organisatorische Zugehörigkeit zur Feldjägertruppe, ohne entsprechende Qualifikation, begründet noch keinen Anspruch. Die Zulageberechtigung der Anwärter wird in einem eigenen Absatz deutlicher herausgestellt, bedingt hierdurch erfolgt eine Umnummerierung der weiteren Absätze.“



2.
Zweckbestimmung, Allgemeine Vorschriften


2.1.
Stellenzulage


2.1.1. Die Polizeizulage ist eine Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG. Die für Stellenzulagen allgemein geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes finden für die
Polizeizulage Anwendung.



2.1.2. Eine Stellenzulage wird gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt, die durch die allgemeine Ämterbewertung nicht erfasst sind. Ein Anspruch auf die Polizeizulage als Stellenzulage besteht grundsätzlich nur für Bedienstete, deren Dienstposten durch die zulageberechtigende Funktion der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben geprägt ist.



2.2.
Vollzugspolizeiliche Aufgaben und Befugnisse


2.2.1. Die mit der Polizeizulage abzugeltende herausgehobene Funktion liegt nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Zulage in der vollzugspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Vollzugspolizeilich tätig sind nur Beamtinnen und Beamte, die überwiegend polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, die denjenigen der Polizeivollzugsbeamten in Bund und Ländern entsprechen, und die dabei die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs besitzen (vollzugspolizeiliche Befugnis; vgl. BT-Drs 8/3624 vom 29. Januar 1980, S. 21; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2011 - 1 A 1990/10, 1458/10; BayVGH, Urteil vom 3. März 2011 - 14 B 10.361). Demnach ist erforderlich, dass betreffende Beamtinnen und Beamte die Aufgabe und Befugnis besitzen, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben (VG Münster, Urteile vom 13. September 2011 - 4 K 2477/09, 884/10, 897/10, 973/10). Die mit der Polizeizulage als Stellenzulage abzugeltende herausgehobene Funktion erfordert somit die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben (Ziffer 2.2.2.) bei Innehabung vollzugspolizeilicher Befugnisse (Ziffer 2.2.3.).



2.2.2. Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung sind typischerweise die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verfolgung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen, die im Zusammenhang mit Aufgaben durchzuführen sind, die der Zollverwaltung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (vgl. § 1 ZollVG, ZFdG, insb. §§ 3, 4, 5, 24 und 25, § 404 AO).



2.2.3. In der Zollverwaltung besitzen grundsätzlich diejenigen Beamtinnen und Beamten die Befugnis, unmittelbaren Zwang und dabei erforderlichenfalls auch eine Schusswaffe anzuwenden (vollzugspolizeiliche Befugnisse), denen diese Befugnisse nach § 6 Nr. 2, 8 oder 9 und § 9 Nr. 2 oder 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG2) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen zum UZwG (UZwVwV-BMF) in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind. Derzeit bestimmen sich die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlichenfalls unter Anwendung einer Schusswaffe nach Abs. 7 und Abs. 30 der UZwVwV-BMF vom 20. Oktober 2017 (VSF O 80 31) i. V. m. Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMF zum Waffengesetz (WaffVwV-BMF) vom 20. Oktober 2017 (VSF O 80 41) und Ziffer 4 der Dienstvorschrift des BMF über die Bewaffnung und das Waffentraining in der Zollverwaltung (WaffDV-Zoll) vom 20. Oktober 2017 (VSF O 80 42). Darüber hinaus kommt auch eine Übertragung vollzugspolizeilicher Befugnisse im Einzelfall in Betracht. Die Innehabung oder Übertragung vollzugspolizeilicher Befugnisse erfordert nicht zugleich die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, eine Schusswaffe regelmäßig zu führen; die Verpflichtung bestimmt sich nach den maßgeblichen Dienstvorschriften. Die Erteilung der Befugnis zum Führen einer Schusswaffe zur Ausübung der Notrechte genügt jedoch nicht.



2.3.
Vollzugspolizeiliche Prägung des Dienstpostens


2.3.1.
Grundsatz


2.3.1.1. Ein Dienstposten ist durch eine zulageberechtigende Funktion geprägt, wenn diese einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmacht (st. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 - 2 C 13/94, BVerwGE 98, 192 ff.).



2.3.1.2. Ein Dienstposten in der Zollverwaltung ist vollzugspolizeilich geprägt, wenn die zulageberechtigenden Aufgaben insgesamt 70 Prozent der Gesamttätigkeit (zeitlicher Umfang) des Besoldungsempfängers umfassen (Ziffer 42.3.3 BBesGVwV).



2.3.1.3. Der Ermittlung des Anteils zulageberechtigender Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit sind in der Regel eine Tätigkeitsbeschreibung des Dienstpostens, ein aktueller Geschäftsverteilungsplan der betreffenden Arbeitseinheit sowie die tätigkeitsbestimmenden Dienstvorschriften zugrunde zu legen. Andere Unterlagen können ergänzend herangezogen werden, wenn dies geeignet erscheint, ein sachgerechtes Bild der Tätigkeitsanteile über einen repräsentativen Zeitraum zu vermitteln. Die Verwendung von Aufschreibungen aus einer Kosten- und Leistungsrechnung kommt vor dem Hintergrund der strengen Regelungen der DV-Controlling zum Schutz personenbezogener Daten für die Ermittlung der Tätigkeitsanteile grundsätzlich nicht in Betracht.



2.3.1.4. Zeiten der Teilnahme an einer spezifischen Aus- oder Fortbildung, die dem Erwerb oder der Erhaltung vollzugspolizeilicher Befugnisse im Sinne der Ziffer 2.2.3. dient, gelten als Zeiten vollzugspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung.



2.3.1.5. In den Einsatzbereichen Küstenwache, küstennahe Überwachung und Hafenüberwachung gelten Zeiten der Wahrnehmung nautischer und maschinentechnischer Aufgaben der Schiffsführung und des Schiffsbetriebs, die im Rahmen dualer Funktionalität integrierter Bestandteil der Wahrnehmung maritimer Vollzugsaufgaben sind, als Zeiten vollzugspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Abschnitts 2.2. Gleiches gilt für Zeiten der Teilnahme an einer spezifischen Aus- oder Fortbildung, die dem Erwerb oder der Erhaltung der Befugnisse zur Wahrnehmung integrierter maritimer Vollzugsaufgaben im Sinne des Satzes 1 dienen.



2.3.2.
Teildienstposten


2.3.2.1. Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, denen nur teilweise ein Dienstposten aus einem der nach Abschnitten 4.2. oder 4.3. zulageberechtigten Verwendungsbereiche oder nur teilweise ein Dienstposten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben i. S. v. Abschnitt 4.4. i. V. m. Abschnitt 2.2. und zugleich teilweise ein Dienstposten in einem nicht zulageberechtigten Bereich übertragen ist (Teildienstposten), erhalten die Polizeizulage, wenn die zulageberechtigenden Anteile an der Gesamttätigkeit mindestens 70 % der Gesamtarbeitszeit der Dienstposteninhaberin oder des Dienstposteninhabers umfasst. Für die Ermittlung des Anteils zulageberechtigender Tätigkeit findet Ziffer 2.3.1.3. entsprechende Anwendung.



2.3.2.2. Die Ausübung eines Dienstpostens in Teilzeit hat keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zu einem Verwendungsbereich. Die teilweise Wahrnehmung der entsprechenden Funktion in Telearbeit schließt die Gewährung der Zulage nicht aus, allerdings muss auch dann insgesamt ein vollzugspolizeilicher Anteil von mindestens 70 % erreicht werden.



2.3.3.
Kein summarischer Funktionsbezug

Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3 BBesO A/B knüpft die Zulagegewährung in der Zollverwaltung entweder ausdrücklich an die Verwendung in bestimmten Bereichen („Grenzabfertigung“ (Nr. 3.a) und „Bereiche … gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen“; sog. Bereichsprinzip) (Nr. 3.b) oder ausdrücklich an die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sog. Funktionalprinzip) (Nr. 3.c). Folglich findet die Rechtsprechung, nach der bei anderen in Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B genannten Beamtengruppen und Soldaten für die vollzugspolizeiliche Prägung eines Dienstpostens ein nur summarischer Funktionsbezug - etwa die statusrechtliche Zugehörigkeit des Dienstposteninhabers zu einer im Gesetz genannten Beamtengruppe (sog. Laufbahnprinzip) - ausreicht, für Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 9/84).



2.3.4.
Abweichungsbefugnis des BMF

Von dem Erfordernis der Feststellung der Prägung einzelner Dienstposten durch vollzugspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung kann das Bundesministerium der Finanzen gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B in den Grenzen zulässiger Typisierung Ausnahmen bestimmen, wenn Dienstposten einem Bereich zugehören, dem im Übrigen typischerweise Dienstposten zugehören, die eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen oder deren Zulageberechtigung gesetzlich bestimmt ist. Insoweit gelten die Bestimmungen unter Abschnitt 4.3.



2.4.
Abgeltung typischer Aufwendungen und Erschwernisse

Neben der Abgeltung der herausgehobenen Funktion vollzugspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung dient die Polizeizulage - in einer besoldungsrechtlichen Doppelfunktion - gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 4 BBesO A/B zugleich der Abgeltung der Besonderheiten des jeweiligen Dienstes; insbesondere werden der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Auf die sich aus dieser Doppelfunktion der Polizeizulage ergebenden Konkurrenzen wird in Ziffer 7.2.3. hingewiesen.



3.
Anspruch

Einen Anspruch auf die Polizeizulage haben Bedienstete der Zollverwaltung,

die zum zulageberechtigten Personenkreis nach Abschnitt 4. gehören,
erforderlichenfalls die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 5. erfüllen, und
bei denen keine Zulagenkonkurrenz nach Abschnitt 7.1. vorliegt.


4.
Zulageberechtigter Personenkreis


4.1.
Zulageberechtigende Tatbestände, Tatbestandskonkurrenz


4.1.1.
Zulageberechtigende Tatbestände

(1) Gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3 BBesO A/B sind zulageberechtigt die Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A, die

a.
in der Grenzabfertigung verwendet werden (Nr. 3.a), s. Abschnitt 4.2.),
b.
in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden (Nr. 3.b), s. Abschnitt 4.3.) oder
c.
mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind (Nr. 3.c), s. Abschnitt 4.4.).


(2) Gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 2 BBesO A/B sind unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zulageberechtigt (s. Abschnitt 4.5.).



(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zollverwaltung wird gemäß § 437 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ebenfalls eine Polizeizulage gewährt, wenn sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen, die ansonsten Beamten obliegen; Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B und diese Verwaltungsvorschrift sind auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden (s. Abschnitt 4.6.).



(4) Als Arbeitshilfe ist dieser Verwaltungsvorschrift als Anlage eine „Zusammengefasste Liste“ der zulageberechtigten Arbeitsbereiche und Dienstposten der Zollverwaltung beigefügt. Die „Zusammengefasste Liste“ ist rechtlich unverbindlich; maßgeblich sind die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift.



4.1.2.
Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers

Der Kreis der Zulageberechtigten bestimmt sich in der Zollverwaltung in Abhängigkeit von der jeweils anzuwendenden Tatbestandsvariante nach unterschiedlichen Kriterien. Zugleich bestimmt sich die Zulageberechtigung in der Zollverwaltung nach anderen Kriterien als für andere in Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B genannte Beamtengruppen und Soldaten. Diese gesetzlichen Differenzierungen zwischen verschiedenen Beamtengruppen beruhen auf Entscheidungen des Gesetzgebers in zulässiger Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsfreiraums (st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08, vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53/17, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 9/84).



4.1.3.
Tatbestandskonkurrenz

Liegen für einen Dienstposten in der Zollverwaltung die Voraussetzungen der Zulageberechtigung nach mehreren Tatbestandsvarianten der Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3 BBesO A/B gleichzeitig vor (Tatbestandskonkurrenz), ist die Polizeizulage nur einmal zu gewähren.



4.2.
Verwendung in der Grenzabfertigung


4.2.1.
Grundsatz

Zulageberechtigt gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.a) BBesO A/B ist jede Verwendung auf einem Dienstposten gemäß Ziffer 4.2.5. (Grenzabfertigung). Einer Einzelfallprüfung der auf diesen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben bedarf es nicht.



4.2.2.
Kein Präjudiz

Die Zulageberechtigung der in der Grenzabfertigung verwendeten Zollbeamtinnen und Zollbeamten ist gesetzlich bestimmt. Diese gesetzliche Bestimmung entfaltet keine Präjudizwirkung für die Zulageberechtigung von Zollbeamtinnen und Zollbeamten, die in anderen Bereichen als der Grenzabfertigung verwendet werden. Auf Ziffer 4.1.2. wird hingewiesen.



4.2.3.
Intention der Regelung

Zur Gesetzesbegründung wird auf Abschnitt 1.3.1. verwiesen. Die gesetzliche Wertung stützt sich auch darauf, dass Zollbeamtinnen und Zollbeamte in der Grenzabfertigung nach § 6 Nr. 2 UZwG i. V. m. Abs. 7 Nr. 3 und 4 UZwVwV-BMF zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind und gemäß § 9 Nr. 2 UZwG i. V. m. Abs. 30 Nr. 3 UZwVwV-BMF bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs auch Schusswaffen gebrauchen dürfen, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten. Im Rahmen der im Besoldungsrecht weiten Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers fand hier zugleich typisierend erneut der speziell für den Grenzabfertigungsdienst bereits bei dessen erstmaliger Aufnahme in die Zulageberechtigung vom Gesetzgeber als maßgeblich angesehene personalwirtschaftliche Aspekt Berücksichtigung, dass Aufgaben der Grenzabfertigung oft in engem organisatorischen und personellen Verbund mit Beamtinnen und Beamten der Grenzaufsicht oder des Bundesgrenzschutzes bzw. (heute) der Bundespolizei wahrgenommen werden, die ebenfalls zulageberechtigt sind (vgl. Antrag und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 7/2117 vom 17. Mai 1974, S. 4). Die gesetzliche Bestimmung der Zulageberechtigung des gesamten Bereichs der Grenzabfertigung schafft zudem erhebliche Verwaltungsvereinfachung.



4.2.4.
Verwendung


4.2.4.1. Gemäß Ziffer 42.3.2 BBesGVwV ist eine Verwendung im Sinne des § 42 Abs. 3 BBesG die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine lediglich informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer Ausbildung bei einer in der Zulageregelung genannten Behörde ist grundsätzlich keine Verwendung im zulagenrechtlichen Sinne; Vorbem. Nr. 9 Abs. 2 BBesO A/B bleibt unberührt.



4.2.4.2. Eine Verwendung im Bereich Grenzabfertigung liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen ihr oder ihm übertragenen Dienstposten in einem Bereich gemäß Ziffer 4.2.5. selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt. Eine lediglich informatorische Beschäftigung in einem Bereich gemäß Ziffer 4.2.5. ist keine Verwendung im Bereich Grenzabfertigung. Abschnitt 4.5. bleibt unberührt, auf Ziffer 4.5.2. wird hingewiesen.



4.2.5.
Bereich Grenzabfertigung
a.
4.2.5.1. Der Bereich Grenzabfertigung umfasst Dienstposten, auf denen materielle Grenzabfertigungsaufgaben in der Personen- oder in der Warenabfertigung wahrgenommen werden. Dazu gehören insbesondere alle Dienstposten in einem Grenzzollamt (einschließlich Leitungen der Grenzzollämter);
b.
alle Dienstposten in den Arbeitsbereichen DVIII.A.31 – Risikomanagementstrategie ‑, DVIII.A.32 – Operative Analyse ‑ und DVIII.A.33 – Einzelfallunabhängige Analyse ‑ der Generalzolldirektion
c.
alle Dienstposten der Strahlenschutzbeauftragten, die die in den Grenzzollämtern eingesetzten Großröntgenanlagen betreuen.


4.2.5.2. Materielle Grenzabfertigungsaufgaben werden zeitweise auch wahrgenommen auf Dienstposten der dem Sachgebiet C zugehörenden Kontrolleinheiten Flughafen Reiseverkehr (KEFR) und Kontrolleinheiten Flughafen Überwachung Waren (KEFÜ) der HZÄ. Aus Vereinfachungsgründen werden die KEFR und KEFÜ jedoch gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) in Ziffer 4.3.5.2.a. generell als zulageberechtigte Bereiche bestimmt. Die Regelungen des Abschnitts 4.2. sind daher für die KEFR und KEFÜ nicht anzuwenden.



4.2.5.3. Materielle Grenzabfertigungsaufgaben werden nicht wahrgenommen auf dem Sachgebiet A zugehörenden Dienstposten der Zollzahlstellen und Nebenzollzahlstellen der HZÄ, auch wenn sich diese räumlich in einem Grenzzollamt befinden (insb. Flughafen Frankfurt/M).



4.2.6.
Aufhebung von Erlassen

Der Erlass vom 16. Juli 2012 (Z B 2 - P 1539/06/0002:007, DOK: 2012/0605785) und der Erlass vom 19. April 2013 (Z B 2 - P 1539/06/0002:007, DOK: 2012/1085839) werden aufgehoben.



4.3.
Verwendung in Bereichen, in denen gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden


4.3.1.
Grundsatz

Zulageberechtigt gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B ist jede Verwendung auf einem Dienstposten, der einem der zulageberechtigten Bereiche gemäß Ziffer 4.3.5. zugehört. Einer Einzelfallprüfung der auf diesen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben bedarf es nicht.



4.3.2.
Intention der Regelung, Verhältnis zur Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B

Die Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B „ergänzt“ nach dem Willen des Gesetzgebers das (strenge) Funktionalprinzip, welches mit dem Sechsten Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) für die Zollverwaltung eingeführt wurde und seit der Neuregelung durch das Fachkräftegewinnungsgesetz in der Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B fortgilt (s. Abschnitt 4.4.). Dem BMF ist gesetzlich die Befugnis übertragen, zulageberechtigte Bereiche zu bestimmen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden (Typisierungsbefugnis). Die Typisierungsbefugnis ermöglicht dem BMF, in den Grenzen zulässiger Typisierung (dazu Ziffer 4.3.4.) insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung Ausnahmen von dem Erfordernis der Feststellung vollzugspolizeilicher Prägung einzelner Dienstposten zu bestimmen, wenn Dienstposten einem Bereich zugehören, dem im Übrigen typischerweise Dienstposten zugehören, die eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen oder deren Zulageberechtigung gesetzlich bestimmt ist (s. Ziffer 2.3.4.). Im Verhältnis zu Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B ist die Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B Grund- und Auffangtatbestand für einzelne vollzugspolizeilich geprägte Dienstposten, die Bereichen der Zollverwaltung zugehören, in denen die übrigen Dienstposten nicht typischerweise ebenfalls vollzugspolizeilich geprägt oder durch gesetzliche Bestimmung zulageberechtigt sind.



4.3.3.
Verwendung


4.3.3.1. Gemäß Ziffer 42.3.2 BBesGVwV ist eine Verwendung im Sinne des § 42 Abs. 3 BBesG die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine lediglich informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer Ausbildung bei einer in der Zulageregelung genannten Behörde ist keine Verwendung im zulagenrechtlichen Sinne; Vorbem. Nr. 9 Abs.  2 BBesO A/B bleibt unberührt.



4.3.3.2. Eine Verwendung in einem gemäß Bestimmung des BMF zulageberechtigten Bereich im Sinne der Ziffer 4.3.5. liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen ihr oder ihm übertragenen Dienstposten in einem Bereich gemäß Ziffer 4.3.5. selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt. Eine lediglich informatorische Beschäftigung in einem Bereich gemäß Ziffer 4.3.5. ist keine Verwendung im zulagenrechtlichen Sinne in einem gemäß Bestimmung des BMF zulageberechtigten Bereich. Auf Abschnitt 4.5., insbesondere Ziffer 4.5.2., wird hingewiesen.



4.3.4.
Typisierungsgrundsätze


4.3.4.1. Typisierungsbefugnis

Die gesetzlich übertragene Typisierungsbefugnis gestattet dem BMF die Bestimmung von Bereichen der Zollverwaltung, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, als zulageberechtigte Bereiche. Inhalt und Grenzen der übertragenen Typisierungsbefugnis orientieren sich an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Typisierungsbefugnis als Teil der verhältnismäßig weiten Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers im Besoldungsrecht entwickelt hat (zur weiten Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers im Besoldungsrecht allg. vgl. BVerfG: Urteil vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80, BVerfGE 65, 141 [148 f.]; Beschlüsse vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a., vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310 [319 f.], vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06, vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08). Nach dieser Rechtsprechung ist die Gestaltungsbefugnis in besonderem Maße für die Regelung von Zulagen verhältnismäßig weit, weil die vielfältigen, hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, so dass dadurch entstehende Unvollkommenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen; eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG durch Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen wird nur bei evidenter Sachwidrigkeit gegeben sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Oktober1983 - 2 BvL 22/80, BVerfGE 65, 141 [148 f.]; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08). Typisierende und pauschalierende besoldungsrechtliche Regelungen sind nach der Rechtsprechung insbesondere aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungs-vereinfachung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Durchführung der Alimentation bei großen Personalkörpern zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06). Daneben kommen aber auch personalwirtschaftliche Gründe, z. B. die Nachwuchsgewinnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u. a.), als legitime Ziele typisierender Regelungen in Betracht.



4.3.4.2. Bereich

Bereiche sind organisatorisch abgrenzbare, nach fachlichen Gesichtspunkten und Anforderungen der Aufgabenwahrnehmung zusammengestellte Arbeitseinheiten der Zollverwaltung, die typischerweise durch eine gleichartige oder zusammenwirkende Aufgabenwahrnehmung durch alle Dienstposteninhaber des Bereichs gekennzeichnet sind. Auf die konkrete Bezeichnung der Arbeitseinheit, z. B. als Abteilung, Referat, Team, Einheit, Gruppe, Bereich o. ä., kommt es nicht an.



4.3.4.3. Bereichsbezogene Voraussetzung der Typisierung

Ein Bereich darf unter den Voraussetzungen der Ziffern 4.3.4.4. bis 4.3.4.8. nur als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden, wenn alle dem Bereich zugeordneten Dienstposten zumindest auch die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Sinne des Abschnitts 2.2. umfassen, soweit nicht die Ziffern 4.3.4.6. und 4.3.4.7. eine Ausnahme zulassen. Sind einem Bereich Dienstposten im Ausland zugeordnet, darf dieser Bereich vorbehaltlich der Ziffer 4.3.4.7. nicht als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden, da Zollbeamtinnen und Zollbeamte im Ausland grundsätzlich keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen dürfen. Dienstposten, für die gemäß Ziffer 4.2.5. die Regelungen über den Bereich der Grenzabfertigung Anwendung finden, dürfen nicht als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden.



4.3.4.4. Typisierung zur Verwaltungsvereinfachung

Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Ziffer 4.3.4.3. ist ein Bereich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität als zulageberechtigter Bereich zu bestimmen, wenn bei mindestens 90 % der dem Bereich zugehörenden Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung nach Abschnitt 2.3. mit einem Anteil von mindestens 70 % der Gesamtarbeitszeit der Dienstposteninhaberin oder des Dienstposteninhabers festgestellt wurde. Wurde bei mindestens 80 % der dem Bereich zugehörenden Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung nach Abschnitt 2.3. mit einem Anteil von mindestens 70 % der Gesamtarbeitszeit der Dienstposteninhaberin oder des Dienstposteninhabers festgestellt, kann der Bereich als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden.



4.3.4.5. Typisierung bei Einbindung in eine Stabsstruktur nach PDV 100

Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Ziffer 4.3.4.3. kann ein Bereich abweichend von Ziffer 4.3.4.4. aus personalwirtschaftlichen Gründen als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden, wenn mindestens 90 % der Dienstposten des Bereichs in eine Besondere Aufbauorganisation (BAO) nach der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) zur Mitarbeit im Führungsstab oder in einem Einsatzabschnitt einbezogen sind und dem Bereich mindestens ein ausgebildeter Polizeiführer angehört. Als personalwirtschaftliche Gründe kommen insbesondere die Personalgewinnung für den Bereich sowie die Stärkung der Einsatzbereitschaft und des Zusammenhalts der Bediensteten des Bereichs durch Vermeidung eines dauerhaften Nebeneinanders von Dienstposteninhabern mit und ohne Zulageberechtigung innerhalb dieses Bereichs in Betracht.



4.3.4.6. Typisierung unter Einbeziehung des einfachen Dienstes

Abweichend von Ziffer 4.3.4.3. kann ein Bereich, dem Zollbeamtinnen oder Zollbeamte des einfachen Dienstes zugehören, denen aus Rechtsgründen keine vollzugspolizeilichen Befugnisse im Sinne der Ziffer 2.2.3. übertragen werden können, aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes in einem entsprechend Ziffer 2.3.1.2. die Tätigkeit prägenden Umfang bei polizeilichen Aufgaben im Sinne der Ziffer 2.2.2. mitwirken, und wenn zugleich für den Bereich im Übrigen (ohne Berücksichtigung der Dienstposten des einfachen Dienstes) die Voraussetzungen der Ziffern 4.3.4.4. oder 4.3.4.5., jeweils i. V. m. Ziffer 4.3.4.3., erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zulage typisierend auch den Zollbeamtinnen und Zollbeamten des einfachen Dienstes zu gewähren.



4.3.4.7. Typisierung bei mandats- oder auftragsgemäß gemeinsamer Dienstverrichtung mit zulageberechtigten Bediensteten anderer Verwaltungen (Verbundgedanke)

Abweichend von Ziffern 4.3.4.3. Satz 1 und 4.3.4.4. kann ein Bereich aus personalwirtschaftlichen Gründen als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden, wenn mindestens 80 % der dem Bereich zugehörenden Zollbeamten mandats- oder auftragsgemäß planmäßig kontinuierlich gemeinsam mit nach Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 BBesO A/B zulageberechtigten Beamten anderer Verwaltungen oder Soldaten Dienst verrichten und wenn den anderen Beamten oder Soldaten dabei die Polizeizulage zusteht. Als personalwirtschaftliche Gründe kommen insbesondere die Personalgewinnung für den Bereich sowie die Stärkung der Einsatzbereitschaft und des Zusammenhalts aller mandats- oder auftragsgemäß gemeinsam verwendeten Beamten und Soldaten durch Vermeidung eines dauerhaften Nebeneinanders von Bediensteten mit und ohne Zulageberechtigung in Betracht. Dies gilt abweichend von Ziffer 4.3.4.3. Satz 2 auch bei Verwendungen im Ausland.



4.3.4.8. Typisierung für hauptamtlich Lehrende in der Vollzugsaus- und -fortbildung für Zollbeamte

Bei Vorliegen der Voraussetzung nach Ziffer 4.3.4.3. kann abweichend von Ziffer 4.3.4.4. ein Bereich aus personalwirtschaftlichen Gründen als zulageberechtigter Bereich bestimmt werden, wenn mindestens 90 % der Dienstposten des Bereichs mit hauptamtlich Lehrenden in Fachgebieten der Aus- und Fortbildung von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sowie von Schutz- und Diensthunden und Diensthundeführern besetzt sind, und wenn die Lehrenden grundsätzlich mindestens vier Wochen im Kalenderjahr tatsächlich zur Ausübung vollzugspolizeilicher Tätigkeiten in Trainingssituationen oder echten Einsätzen herangezogen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrende nautischer und maschinentechnischer Fachgebiete im Sinne der Ziffer 2.3.1.5.



4.3.4.9. Haushalterische Belange

Bei der Bestimmung zulageberechtigter Bereiche sind die Belange des Haushalts stets mit abzuwägen.



4.3.5.
Zulageberechtigte Bereiche, in denen gemäß Bestimmung des BMF typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden


4.3.5.1 . Als zulageberechtigte Bereiche, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, werden die in den nachfolgenden Ziffern genannten Bereiche bestimmt.



4.3.5.2. Die Bestimmung als zulageberechtigter Bereich erfolgt in Anwendung der Ziffer 4.3.4.4. sowie ggf. i. V. m. Ziffer 4.3.4.6. für folgende Bereiche:

a.
die Sachgebiete C (Kontrollen) der Hauptzollämter


b.
die Sachgebiete E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) der Hauptzollämter


c.
Folgende Bereiche der Direktion VIII (Zollkriminalamt) der Generalzolldirektion (GZD):
Arbeitsbereich DVIII.A.12 IT-Kriminaltechnik
Arbeitsbereich DVIII.A.34 Informationsgewinnung und -management, ZIRE
Referat DVIII.B.2 - Außenwirtschaftsüberwachung
-
Arbeitsbereich DVIII.B.21 Koord. Exportkontrolle, Hotline
-
Arbeitsbereich DVIII.B.22 Proliferationsbekämpfung
-
Arbeitsbereich DVIII.B.23 Embargo, Rüstung, Terrorbekämpfung
-
Arbeitsbereich DVIII.B.24 Ermittlungen, Postüberwachung
Referat DVIII.B.3 - Zollkriminalität
-
Arbeitsbereich DVIII.B.31 Organisierte Kriminalität, Finanzermittlungen
-
Arbeitsbereich DVIII.B.32 Verbrauchssteuern
-
Arbeitsbereich DVIII.B.33 Einfuhrabgaben, VuB
-
Arbeitsbereich DVIII.B.34 Betäubungsmittel und Grundstoffe
Referat DVIII.C.2 - Ermittlungsunterstützung (einschließlich e. D. i. V. m. Ziffer 4.3.4.6.)
Beauftragter für Eigensicherung (BfE) und Zolltrainer/-innen (Schieß- und Sporttrainer)


d.
Zollfahndungsämter:
Sachgebiete 200-900 (einschließlich e. D. i. V. m. Ziffer 4.3.4.6.)
Beauftragte für Eigensicherung (BfE) und Zolltrainer/-innen (Schieß- und Sporttrainer)


4.3.5.3. Die Bestimmung als zulageberechtigter Bereich erfolgt in Anwendung der Ziffer 4.3.4.5. für folgende Bereiche:

a.
Leitung der Bundesleitstelle (BLSt) im Maritimen Sicherheitszentrum Cuxhaven (MSZ) sowie deren Vertretung
b.
Leitung und Bedienstete des Kompetenzbereichs Zoll der BLSt im MSZ


4.3.5.4. Die Bestimmung als zulageberechtigter Bereich erfolgt in Anwendung der Ziffer 4.3.4.7. für folgende Bereiche:

a.
Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit (organisatorisch angegliedert an das Fachgebiet DVIII.A.212 der Direktion VIII der GZD)
b.
Friedensmissionen, einschließlich Geschäftsstelle der Arbeitsgruppe Internationale Polizeimissionen
c.
Zollverbindungsbeamte beim Bundeskriminalamt


4.3.5.5. Die Bestimmung als zulageberechtigter Bereich erfolgt in Anwendung der Ziffer 4.3.4.8. bzw. der Ziffer 4.3.4.4 Satz 2 für folgende Bereiche der GZD:

a.
Direktion IX Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Abteilung A Lehre Referat 1
aa.
Lehrbereich DIX.A.11:
Fachgebiet DIX.A.114 - Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB)
Fachgebiet DIX.A.116 - Aus- und Fortbildung im Zollhundewesen - Dienstsitz Bleckede
Fachgebiet DIX.A.117 - Aus- und Fortbildung im Zollhundewesen - Dienstsitz Neuendettelsau
die mit der Verwaltung des Rauschgiftbestandes beauftragten Bediensteten auf Dienstposten in den Geschäftsstellen an den Dienstorten Bleckede und Neuendettelsau der Zollhundeschule
bb.
Lehrbereich DIX.A.12:
Fachgebiet DIX.A.124 - Fortbildung Eigensicherung (ESB) - Basisschulung
Fachgebiet DIX.A.126 - Fortbildung Eigensicherung (ESB) –Aufbauschulung
cc.
Lehrbereich DIX.A.18:
Fachgebiet DIX.A.185 - Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB)


b.
Lehrende beim Maritimen Schulungs- und Trainingszentrum der Bundespolizei (MaST)


4.3.5.6. Die Bestimmung als zulageberechtigter Bereich scheidet wegen Fehlens der erfordelichen Typisierungsvoraussetzungen für Zollverbindungsbeamte (organisatorisch angegliedert an Fachgebiet DVIII.A.212 der Direktion VIII der GZD; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 - 2 C 39/11, 2 C 53 bis 57.11) aus.



4.3.6.
Organisatorische Änderungen, Evaluation


4.3.6.1. Organisatorische Änderungen

(1) Werden durch Gesetz oder Organisationserlass der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen Bereiche mit vollzugspolizeilichem Aufgabenprofil neu geschaffen, die nicht gemäß Ziffer 4.3.5. als zulageberechtigt bestimmt sind, hat das zuständige Fachreferat der Zollabteilung im Einvernehmen mit dem Organisationsreferat der Zollabteilung dem für Besoldungsrecht zuständigen Fachreferat im Bundesministerium der Finanzen zu berichten. Eine erstmalige Gewährung der Polizeizulage an Beamtinnen und Beamte mit Dienstposten in solchen Bereichen kommt erst nach ausdrücklicher Bestimmung des für Besoldungsrecht zuständigen Fachreferates in Betracht.



(2) Ebenso ist dem für Besoldungsrecht zuständigen Fachreferat durch das zuständige Fachreferat der Zollabteilung im Einvernehmen mit dem Organisationsreferat der Zollabteilung zu berichten, wenn in einem gemäß Ziffer 4.3.5. als zulageberechtigt bestimmten Bereich durch Organisationserlass oder Organisationsverfügung der GZD wesentliche organisatorische Änderungen vorgenommen werden, insbesondere wenn Aufgaben oder Dienstposten in andere Bereiche verlagert oder aus anderen Bereichen übernommen werden. Gehen die Änderungen auf eine Organisationsverfügung der GZD zurück, hat diese dem Zuständigen Fachreferat und dem Organisationsreferat der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich zu berichten. Beamtinnen und Beamten betroffener Bereiche, die die Polizeizulage bereits erhalten, kann die Zulage bis zum Abschluss der Prüfung durch das für Besoldungsrecht zuständige Fachreferat - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - vorläufig weitergewährt werden. Beamtinnen und Beamten betroffener Bereiche, die die Polizeizulage nicht bereits erhalten, sowie Beamtinnen und Beamten, die nach einer wesentlichen organisatorischen Änderung in einen gemäß Ziffer 4.3.5. als zulageberechtigt bestimmten Bereich wechseln, ist die Zulage bis zum Abschluss der Prüfung durch das für Besoldungsrecht zuständige Fachreferat vorläufig nicht zu gewähren.



4.3.6.2. Feststellung von Bereichen mit vollzugspolizeilichem Aufgabenprofil

Stellt die Generalzolldirektion in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Bereiche mit vollzugspolizeilichem Aufgabenprofil fest, die nicht gemäß Ziffer 4.3.5. als zulageberechtigt bestimmt sind, hat sie dem Organisationsreferat der Zollverwaltung und dem für Besoldungsrecht zuständigen Fachreferat im Bundesministerium der Finanzen zu berichten. Eine erstmalige Gewährung der Polizeizulage an Beamtinnen und Beamte mit Dienstposten in solchen Bereichen kommt erst nach ausdrücklicher Bestimmung des für Besoldungsrecht zuständigen Fachreferates in Betracht.



4.3.6.3. Evaluation

Das Bundesministerium der Finanzen prüft regelmäßig, spätestens alle 4 Jahre, ob die nach Ziffer 4.3.5. bestimmten Bereiche die Typisierungsvoraussetzungen der Ziffer 4.3.4. weiterhin erfüllen und ob neue Bereiche als zulageberechtigte Bereiche zu bestimmen sind. Erforderlichenfalls wird Ziffer 4.3.5. angepasst. Eine Anpassung der Ziffer 4.3.5. durch das Bundesministerium der Finanzen nach organisatorischen Änderungen im Sinne der Ziffer 4.3.6.1., nach Feststellung weiterer Bereiche mit vollzugspolizeilichem Aufgabenprofil im Sinne der Ziffer 4.3.6.2. oder nach Feststellung des Fortfalls der Typisierungsvoraussetzungen für einzelne Bereiche ist jederzeit möglich.



4.4.
Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben


4.4.1.
Grundsatz

Zulageberechtigt gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B sind Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.



4.4.2.
Intention des Gesetzgebers, Verhältnis zur Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B

Die Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B entspricht der unverändert fortgeltenden Regelung durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163). Im Verhältnis zur Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.b) BBesO A/B stellt die Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 Nr. 3.c) BBesO A/B Grund- und Auffangtatbestand für einzelne vollzugspolizeilich geprägte Dienstposten der Zollverwaltung dar, die Bereichen zugehören, in denen die übrigen Dienstposten nicht typischerweise ebenfalls vollzugspolizeilich geprägt oder durch gesetzliche Bestimmung zulageberechtigt sind (s. Ziffer 4.3.2.). Hier gelten die seit Einführung des Funktionalprinzips für die Zulageberechtigung in der Zollverwaltung entwickelten und in ständiger Rechtsprechung bestätigten Grundsätze unverändert fort.



4.4.3.
Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben


4.4.3.1. Vollzugspolizeiliche Aufgaben und Befugnisse sind solche im Sinne des Abschnitts 2.2.



4.4.3.2. In der Zollverwaltung besitzen grundsätzlich diejenigen Beamtinnen und Beamten die Befugnis, unmittelbaren Zwang anzuwenden und dabei erforderlichenfalls auch eine Schusswaffe zu gebrauchen (vollzugspolizeiliche Befugnisse), denen diese Befugnisse nach § 6 Nrn. 2, 8 oder 9 und § 9 Nrn. 2 oder 8 UZwG i. V. m. Abs. 7 und Abs. 30 UZwVwV-BMF sowie i. V. m. Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 WaffVwV-BMF und Ziffer 4 WaffDV-Zoll übertragen sind; Ziffer 2.2.3. ist anzuwenden.



4.4.3.3. Die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben erfolgt regelmäßig mit der Übertragung eines vollzugspolizeilich geprägten Dienstpostens, sofern die Beamtin oder der Beamte die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 5. im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens erfüllt. Werden die persönlichen Voraussetzungen erst später erfüllt, gilt die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben erst als ab diesem Zeitpunkt erfolgt.



4.4.3.4. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Zollverwaltung dürfen nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne des Abschnitts 2.2. betraut werden (Erlass vom 30. Januar 2008 - III A 5 - P 3752/06/0002, DOK: 2007/0196887; s. auch Abs. 13 Buchst. a) WaffDV-Zoll).



4.4.3.5. Die Voraussetzungen der Ziffern 4.4.3.2. und 4.4.3.3. sind im Einzelfall durch die besoldungsfestsetzende Stelle gemäß Abschnitt 8.3. zu prüfen; die Prüfung ist zu dokumentieren. Die personalführende Stelle übermittelt der besoldungsfestsetzenden Stelle hierzu alle für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Informationen und Nachweise.



4.4.4.
Vollzugspolizeiliche Prägung des Dienstpostens


4.4.4.1. Ein Dienstposten ist vollzugspolizeilich geprägt im Sinne des Abschnitts 2.3., wenn festgestellt wurde, dass die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf diesem Dienstposten einen Anteil von mindestens 70 % der Gesamtarbeitszeit der Dienstposteninhaberin oder des Dienstposteninhabers ausmacht.



4.4.4.2. In Ausnahmefällen kann ein Dienstposten abweichend von Ziffer 4.4.4.1. aus personalwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der Personalgewinnung für diesen Dienstposten, als vollzugspolizeilich geprägt behandelt werden, wenn der Anteil vollzugspolizeilicher Aufgaben mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht und wenn die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber mandats- bzw. auftragsgemäß planmäßig kontinuierlich gemeinsam mit nach Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 BBesO A/B zulageberechtigten Beamten anderer Verwaltungen oder Soldaten Dienst verrichtet und wenn den anderen Beamten oder Soldaten dabei die Polizeizulage zusteht. Dies gilt nicht bei Verwendungen im Ausland.



4.4.4.3. Die Voraussetzungen der Ziffern 4.4.4.1. und 4.4.4.2. ist bei Schaffung eines neuen Dienstpostens oder in jedem Einzelfall bei erstmaliger Gewährung der Zulage an eine Inhaberin oder einen Inhaber eines bestehenden Dienstpostens durch die besoldungsfestsetzende Stelle gemäß Abschnitt 8.3. zu prüfen; die Prüfung ist zu dokumentieren. Für die Ermittlung der maßgeblichen Anteile vollzugspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung an der Gesamtarbeitszeit sind die Ziffern 2.3.1.3. bis 2.3.1.5. anzuwenden. Bei Neubesetzung eines Dienstpostens, für den die vollzugspolizeiliche Prägung nach einer Einzelfallprüfung gemäß Satz 1 bereits festgestellt wurde, bedarf es einer erneuten Prüfung der vollzugspolizeilichen Prägung nicht, solange keine wesentlichen Tätigkeitsinhalte geändert werden; auf Ziffer 4.4.5.3. wird hingewiesen. Die personalführende Stelle übermittelt der besoldungsfestsetzenden Stelle alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Nachweise.



4.4.5.
Berichtspflicht und organisatorische Änderungen


4.4.5.1. Die Service-Center Besoldung DII.C.1, DII.C.2, DII.C.3 und DII.C.5 der Generalzolldirektion berichten als zuständige besoldungsfestsetzende Stellen dem für Besoldungsrecht zuständigen Fachreferat im Bundesministerium jährlich zum Stichtag 30. Juni unter Benennung der Verwendungsbereiche über die Anzahl aller Dienstposten, für die eine Prüfung der vollzugspolizeilichen Prägung nach Abschnitt 4.4.4. VV-BMF-PolZul in den vorangegangenen 12 Monaten durchgeführt wurde. Sie teilen weiterhin die Anzahl der davon als vollzugspolizeilich geprägt anerkannten und nicht anerkannten Dienstposten mit. Der Bericht ist jeweils bis spätestens zum 30. September des betreffenden Kalenderjahres abzugeben.



4.4.5.2. Werden Dienstposten mit vollzugspolizeilicher Prägung durch Organisationserlass der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen neu geschaffen, hat die zuständige besoldungsfestsetzende Stelle die Voraussetzungen der Zulageberechtigung gemäß Ziffern 4.4.3.5. und 4.4.4.3. zeitnah zu prüfen. Eine erstmalige Gewährung der Polizeizulage an betreffende Beamtinnen und Beamte kommt erst nach Abschluss der Prüfung in Betracht.



4.4.5.3. Werden bei einem Dienstposten, für den die vollzugspolizeiliche Prägung nach Einzelfallprüfung bereits festgestellt wurde, durch Organisationserlass wesentliche Tätigkeitsinhalte verändert, hat die zuständige besoldungsfestsetzende Stelle die Voraussetzungen der Zulageberechtigung gemäß Ziffern 4.4.3.5. und 4.4.4.3. zeitnah erneut zu prüfen. Beamtinnen und Beamten mit solchen Dienstposten, die die Polizeizulage bereits erhalten, kann die Zulage bis zum Abschluss der Prüfung - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - vorläufig weitergewährt werden. Beamtinnen und Beamten, denen ein solcher Dienstposten nach einer wesentlichen Tätigkeitsänderung erstmals zugewiesen wird, ist die Zulage bis zum Abschluss der Prüfung vorläufig nicht zu gewähren.



4.5.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter)


4.5.1. Gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 2 BBesO A/B sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) unter den gleichen Voraussetzungen zulageberechtigt wie Beamtinnen und Beamte nach der Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 BBesO A/B.



4.5.2. Die Voraussetzungen der Vorbem. Nr. 9 Abs. 2 BBesO A/B sind erfüllt, solange und soweit Anwärterinnen und Anwärter im Bereich Grenzabfertigung gemäß Ziffer 4.2.5. oder in einem gemäß Ziffer 4.3.5 typisierten Bereich ausgebildet werden.



4.5.3. Anwärterinnen und Anwärter der Zollverwaltung dürfen nicht mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne des Abschnitts 2.2. betraut werden (Erlass vom 30. Januar 2008 - III A 5 - P 3752/06/0002, DOK: 2007/0196887; s. auch Ziffer 4 Abs. 13 Buchst. a) WaffDV-Zoll). Sie sind daher nicht nach Abschnitt 4.4. zulageberechtigt (vgl. Ziffer 4.4.3.4.).



4.6.
Sonderregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zollverwaltung, § 437 Abs. 4 Satz 2 SGB III


4.6.1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 kraft Gesetzes von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet wurden, wird gemäß § 437 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Polizeizulage gewährt, wenn sie Vollzugsaufgaben (vgl. § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung [SchwarzArbG]) wahrnehmen, die ansonsten Beamten obliegen. Vorbem. Nr. 9 BBesO A/B und die für Beamtinnen und Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Sachgebiet E) geltenden Vorschriften dieser Verwaltungsvorschrift sind auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden.



4.6.2.
Ergänzend weise ich zur Klarstellung auf Folgendes hin:


4.6.2.1. Sofern dem Personenkreis der Ziffer 4.6.1. neben dem gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage auf Grundlage des § 8 Abs. 5 und 6 TVöD Wechselschicht- und Schichtzulagen zustehen, sind diese in analoger Anwendung der für Beamtinnen und Beamte seit dem 1. Januar 2014 geltenden Vorschriften nicht mehr zu kürzen (vgl. Ziffer 7.2.3.1.); die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD findet insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertariflich keine Anwendung.



4.6.2.2. Entfällt der Anspruch auf die Polizeizulage, erhalten die betroffenen Tarifbeschäftigten unter den gleichen Voraussetzungen wie vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 BBesG eine abbaubare Ausgleichszulage (vgl. Ziffer 8.1.2).



4.6.2.3. Die Polizeizulage sowie die an ihrer Stelle gezahlten Ausgleichszulagen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (siehe § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV i. V. m. Anlage 3 Nr. 2 zum ATV).



4.6.2.4. Nicht zum zulageberechtigten Personenkreis gehören sonstige Tarifbeschäftigte der Zollverwaltung. Die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ist grundsätzlich Beamtinnen und Beamten vorbehalten.



5.
Persönliche Voraussetzungen der Zulageberechtigung


5.1.
Wartezeit


5.1.1. Die Dienstzeit von einem Jahr bzw. zwei Jahren nach Anlage IX (Nr. 9) BBesG (sog. Wartezeit) beginnt mit dem Tag der Einstellung bzw. Übernahme in die Zollverwaltung. Anrechenbar ist jede Dienstzeit als Beamtin oder Beamter in der Zollverwaltung.



5.1.2. Zeiten einer polizeizulageberechtigten Verwendung bei anderen in Vorbem. Nr. 9 Abs. 1 BBesO A/B genannten Verwaltungen werden als Wartezeit berücksichtigt.



5.1.3. Zeiten einer polizeizulageberechtigten Verwendung in den Landespolizeiverwaltungen werden als Wartezeit berücksichtigt.



5.1.4. Zeiten des Mutterschutzes unterbrechen die Wartezeit nicht. Beurlaubungen (z. B. Elternzeit, Wehr- und Zivildienst, Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge) können nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.



5.1.5. Die Wartezeit muss nicht zusammenhängend zurückgelegt werden.



5.2.
Besondere körperliche, gesundheitliche und fachliche Voraussetzungen der Verwendungen nach Abschnitt 4.4.


5.2.1. Soweit die Verwendung für die Dienstposten gemäß Ziffer 4.4.3. (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) nach den maßgeblichen Dienstvorschriften an besondere körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen geknüpft ist, sind die entsprechenden Voraussetzungen durch die zulageberechtigte Beamtin oder den zulageberechtigten Beamten vor einer Zahlungsaufnahme zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere den nach den maßgeblichen Dienstvorschriften notwendigen Erwerb der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs.



5.2.2. Die Feststellung der Erfüllung der Anforderungen der Ziffer 5.2.1. bei erstmaliger Verwendung auf einem Dienstposten gemäß Ziffer 4.4.3. (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) trifft die personalführende Stelle. Die personalführende Stelle hat die besoldungsfestsetzende Stelle über diese Feststellung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben durch zwischenzeitliche Verwendung von zusammenhängend mehr als einem Jahr in einem anderen Bereich unterbrochen wurde.



5.2.3. Regelvermutung zur Verwaltungsvereinfachung bei ununterbrochener Verwendung in typisierten Bereichen oder Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

Solange eine Zollbeamtin oder ein Zollbeamter, für die oder den eine Feststellung nach Ziffer 5.2.2. bereits getroffen wurde, ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von zusammenhängend nicht mehr als einem Jahr mit vollzugspolizeilichen Aufgaben gemäß Ziffer 4.4.3. betraut wird, ist regelmäßig ohne erneute Prüfung zu vermuten, dass die Beamtin oder der Beamte die besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen gemäß Ziffer 5.2.1. weiterhin erfüllt, es sei denn, der personalführenden Stelle sind konkrete entgegenstehende Anhaltspunkte bekannt. Bei entgegenstehenden Anhaltspunkten ist Ziffer 5.2.5. anzuwenden.



5.2.4. Zeiten des Mutterschutzes unterbrechen die Regelvermutung nach Ziffer 5.2.3. nicht. Eine Elternzeit von zusammenhängend mehr als einjähriger Dauer unterbricht die Regelvermutung nach Ziffer 5.2.3.; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf einem vollzugspolizeilich geprägten Dienstposten gemäß Abschnitt 4.4. ausgeübt wird.



5.2.5. Wird der personalführenden Stelle bekannt, dass eine Beamtin oder ein Beamter besondere körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen gemäß Ziffer 5.2.1. endgültig nicht mehr erfüllt oder den Nachweis der Erfüllung verweigert, ist die Zahlung der Zulage einzustellen. Die personalführende Stelle hat die besoldungsfestsetzende Stelle unverzüglich über den Fortfall der Voraussetzung zu unterrichten.



6.
Höhe der Zulage


6.1.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach Anlage IX (Nr. 9) BBesG in der jeweils geltenden Fassung.


6.2.
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Zulage
a.
nach einer Dienstzeit von einem Jahr 95 Euro,
b.
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 190 Euro.


6.3.
Die Polizeizulage für aktive Beamtinnen und Beamte ist nicht ruhegehaltfähig.


7.
Konkurrenzregelungen


7.1.
Ausschluss der Polizeizulage durch Nachrichtendienstzulage

Gemäß Vorbem. Nr. 9 Abs. 3 BBesO A/B wird die Polizeizulage nicht gewährt neben einer Stellenzulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten nach Vorbem. Nr. 8 BBesO A/B (sog. Nachrichtendienstzulage).



7.2.
Hinweis auf andere Zulagen, deren Gewährung neben der Polizeizulage ausgeschlossen oder beschränkt ist


7.2.1.
Ministerialzulage

Die Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 7 BBesO A/B (sog. Ministerialzulage) wird neben der Polizeizulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt, vgl. Vorbem. Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 BBesO A/B. Gegenwärtig übersteigt die Ministerialzulage die Polizeizulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr für alle Besoldungsgruppen sowie nach einer Dienstzeit von zwei Jahren für alle Besoldungsgruppen ab A 10, ab dem 1. Januar 2020 für alle Besoldungsgruppen ab A 6.



7.2.2.
Prüferzulage, FIU-Zulage

(1) Die Stellenzulagen nach Vorbem. Nr. 13 Abs. 1 (sog. Prüferzulage) BBesO A/B wird gemäß Abs. 3 der Vorbem. Nr. 13 BBesO A/B neben der Polizeizulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Gegenwärtig übersteigt die Prüferzulage die Polizeizulage nicht. Ab dem 1. Januar 2020 übersteigt die Prüferzulage die Polizeizulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr für alle Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes. Nach einer Dienstzeit von zwei Jahren übersteigt die Prüferzulage die Polizeizulage ab dem 1. Januar 2020 für keine Beamtengruppe.



(2) Die Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 13 Abs. 2 (sog. FIU-Zulage) BBesO A/B wird gemäß Abs. 3 der Vorbem. Nr. 13 BBesO A/B neben der Polizeizulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Gegenwärtig und weiterhin ab dem 1. Januar 2020 übersteigt die FIU-Zulage die Polizeizulage für alle Besoldungsgruppen unabhängig von der Dauer der Dienstzeit.



7.2.3.
Keine Konkurrenzen

Keine Konkurrenz besteht zwischen der Polizeizulage und der ab dem 1. Januar 2020 zu gewährenden Vorbem. Nr. 9a (Zulage im maritimen Bereich) BBesO A/B sowie der Polizeizulage und der Erschwerniszulage für besondere Einsätze nach § 22 der Erschwerniszulagenverordnung, s. § 22 Abs. 3 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung. Diese Zulagen sind jeweils nebeneinander zu gewähren.



8.
Verfahren der Zulagengewährung


8.1.
Zahlungsaufnahme/Zahlungseinstellung


8.1.1. Der Anspruch auf Gewährung der Zulage entsteht mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme des Dienstes auf einem Dienstposten im Bereich Grenzabfertigung gemäß Ziffer 4.2.5., in einem zulageberechtigten Bereich gemäß Ziffer 4.3.5. oder auf einem übertragenen vollzugspolizeilich geprägten Dienstposten gemäß Abschnitt 4.4., soweit die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 5. zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt werden. Soweit die persönlichen Voraussetzungen erst noch erfüllt werden müssen, entsteht der Anspruch auf Gewährung der Zulage mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen vollständig vorliegen.



8.1.2. Der Anspruch auf Gewährung der Zulage endet mit Ablauf des Tages, an dem die Tätigkeit im Bereich Grenzabfertigung gemäß Ziffer 4.2.5., in einem zulageberechtigten Bereich gemäß Ziffer 4.3.5. oder auf einem übertragenen vollzugspolizeilich geprägten Dienstposten gemäß Abschnitt 4.4. beendet wird, sofern kein Fall der Ziffer 8.2.1. vorliegt. Der Anspruch auf Gewährung der Zulage endet auch dann, wenn die nach den maßgeblichen Dienstvorschriften erforderlichen besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen gemäß Ziffer 5.2.1. endgültig nicht mehr erfüllt werden oder der Nachweis der Erfüllung verweigert wird, vgl. Ziffer 5.2.5. Unter den Voraussetzungen des § 13 BBesG besteht die Möglichkeit zur Gewährung einer Ausgleichszulage.



8.1.3. Die Zulage kann auch für Teile eines Monats zustehen.



8.2.
Vorübergehende Unterbrechung der zulagenberechtigten Verwendung


8.2.1 Wird die Beamtin oder der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend in einem nicht nach Ziffern 4.2.5. oder 4.3.5. zulageberechtigten Verwendungsbereich oder nicht auf einem übertragenen vollzugspolizeilich geprägten Dienstposten nach Abschnitt 4.4. eingesetzt, kann die Zulage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG
vorübergehend weitergewährt werden.



8.2.2. Für die Gewährung der Polizeizulage im Anschluss an eine Elternzeit und die Gewährung von Ausgleichszulagen im Zusammenhang mit einer Elternzeit finden die Ziffern 42.3.11 und 42.3.12 BBesGVwV Anwendung.



8.2.3. Im Übrigen wird auf die zu § 42 Abs. 3 BBesG ergangenen Erlasse verwiesen.



8.3.
Festsetzende Stelle

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Festsetzung der Polizeizulage erfolgen durch die Service-Center Besoldung der Generalzolldirektion als besoldungsfestsetzende Stellen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die personalführenden Stellen übermitteln den besoldungsfestsetzenden Stellen die für die Festsetzung erforderlichen Informationen und Nachweise zeitnah.



9.
Übergangsregelungen für mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraute Beamte nach Abschnitt 4.4.

Bedienstete der Zollverwaltung, die nach den bis zum 21. März 2012 geltenden Rechtsvorschriften polizeizulageberechtigt waren, die jedoch an diesem Stichtag nicht in einem zulageberechtigten Bereich nach Abschnitt 4.2. oder Abschnitt 4.3. verwendet wurden, gelten als mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut im Sinne des Abschnitts 4.4., solange sie unverändert denselben Dienstposten wie am 21. März 2012 innehaben und solange auf diesem Dienstposten keine wesentliche Aufgabenänderung erfolgt. Die Ziffern 4.4.3.5. und 4.4.4.3. finden insoweit keine Anwendung. Für den betroffenen Dienstposten im Sinne des Satzes 1 gilt die Prüfung der Voraussetzungen der Ziffer 4.4.4.1. als gemäß Ziffer 4.4.4.3. Sätze 1 und 2 durchgeführt. Für die Bediensteten im Sinne des Satzes 1 gilt die Feststellung der Erfüllung der besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen nach Ziffer 5.2.1. als gemäß Ziffer 5.2.2. getroffen, wenn sie diese Anforderungen am 21. März 2012 erfüllt hatten.



10.
Inkrafttreten, Zahlungsaufnahme

Diese Verwaltungsvorschrift ist mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 anzuwenden.



11.
Aufhebung / Fortgeltung früherer Erlasse


11.1.
Aufhebung der Erlasse zur Grenzabfertigung, s. Ziffer 4.2.6.

Der Erlass vom 16. Juli 2012 (Z B 2 - P 1539/06/0002:007, DOK: 2012/0605785) und der Erlass vom 19. April 2013 (Z B 2 - P 1539/06/0002:007, DOK: 2012/1085839) werden aufgehoben.



11.2.
Aufhebung des Erlasses zur Polizeizulageberechtigung von Zollbeamtinnen und -beamten der Gruppe VI des ZKA für Zeiten bis einschließlich 21. März 2012

Der Erlass vom 10. April 2013 (Z B 2 - P 1539/06/0002:006, DOK: 2012/0896169) wird aufgehoben, soweit er bislang weiterhin anwendbar war.



11.3.
Teilweise Aufhebung des Erlasses zur FKS

Der Erlass vom 27. Oktober 2008 (Z B 2 - P 1539/06/0001, DOK: 2008/0569255) ist für die in der Ziffer 4.3.5.2.b. genannten Bereiche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit Wirkung ab dem 22. März 2012 nicht mehr anzuwenden. Im Übrigen bleibt der Erlass weiterhin anwendbar.



12.
Veröffentlichung in E-VSF

Diese Verwaltungsvorschrift wird in der E-VSF (P 28 90) veröffentlicht.





Anlage zu Ziffer 4.1.1. Abs. 4 - Arbeitshilfe: Zusammengefasste Liste der gemäß Vorbem. Nr. 9 BBes O A/B zulageberechtigten Bereiche und Dienstposten in der Zollverwaltung



Verwendungsbereiche gemäß Abschnitt 4.2. (Grenzabfertigung) und Abschnitt 4.3. (typisierte Bereiche)



Verwendungsbereich

Zulageberechtigter Bereich oder Dienstposten

NICHT

zulageberechtigt

Ziffer der VV-BMF-PolZul

Grenzzollämter

Dienstposten mit materiellen
Grenzabfertigungsaufgaben
einschließlich der die dort
eingesetzten Großröntgenanlagen      
betreuenden
Strahlenschutzbeauftragten

Personen- und Warenabfertigung


4.2.5.1.a.

Dienstposten der Zoll-
zahlstellen und
Nebenzollzahlstellen       
(SG A)

4.2.5.3.






Hauptzollämter



Alle Dienstposten im Sachgebiet C



4.3.5.2.a. i. V. m. 4.3.4.4.
und 4.3.4.6.







Alle Dienstposten im Sachgebiet E



4.3.5.2.b. i. V. m. 4.3.4.4.
und 4.3.4.6.






GZD - Direktion VIII
Zollkriminalamt

Abteilung A

DVIII.A.12

IT-Kriminaltechnik


4.3.5.2.c. i. V. m. 4.3.4.4.
und 4.3.4.6.

DVIII.A.34

Informationsgewinnung
und -management, ZIRE


4.3.5.2.c. i. V. m. 4.3.4.4.

DVIII.A.31

Risikomanagementstrategie           


4.2.5.1.b.

DVIII.A.32

Operative Analyse


4.2.5.1.b.

DVIII.A.33

Einzelfallunabhängige Analyse


4.2.5.1.c.

Gemeinsame Zentren der Polizei- und
Zollzusammenarbeit DVIII.A.212


Zollverbindungsbeamter beim BKA
DVIII.A.211



4.3.5.4 a) i. V. m.

4.3.4.7


4.3.5.4 c)

i. V. m.

4.3.4.7





Abteilung B

DVIII.B.2

Außenwirtschaftsüberwachung


4.3.5.2.c. i. V. m. 4.3.4.4.

DVIII.B.21

Koord. Exportkontrolle, Hotline

DVIII.B.22

Proliferationsbekämpfung

DVIII.B 23

Embargo, Rüstung, Terrorbekämpfung

DVIII.B.24

Ermittlungen, Postüberwachung






DVIII.B.3

Zollkriminalität


4.3.5.2.c. i. V. m. 4.3.4.4.

DVIII.B.31

Organisierte Kriminalität, Finanzermittlungen

DVIII.B.32

Verbrauchssteuern

DVIII.B.33

Einfuhrabgaben, VuB

DVIII.B.34

Betäubungsmittel und Grundstoffe





Abteilung C

DVIII.C.2

Ermittlungsunterstützung



4.3.5.2.c. und 4.3.5.3.a.
i. V. m. 4.3.4.4., 4.3.4.5.
und 4.3.4.6.





Beauftragte für Eigensicherung (BfE)
und Zolltrainer/-innen
(Schieß- und Sporttrainer)



4.3.5.2.c. i. V. m. 4.3.4.4






Zollfahndungsämter

Sachgebiete

SG 200-900


4.3.5.2.d.

i. V. m. 4.3.4.4. und 4.3.4.6.


Beauftragte für Eigensicherung (BfE)
und Zolltrainer/-innen
(Schieß- und Sporttrainer)



4.3.5.2.d. i. V. m. 4.3.4.4.






GZD - Direktion IX Bildungs-
und Wissenschaftszentrum -
Abteilung A Lehre

Referat 1

Lehrbereich 11

DIX.A.114

Fortbildung Eigensicherung und
Bewaffnung (ESB)


4.3.5.5.a.

i. V. m. 4.3.4.8. und 4.3.4.4



DIX.A.116

Aus- und Fortbildung Zollhundewesen -
Dienstsitz Bleckede einschließlich der
den Rauschgiftbestand verwaltenden
Geschäftsstellen


DIX.A.117

Aus- und Fortbildung Zollhundewesen -
Dienstsitz Neuendettelsau einschließl
ich der den Rauschgiftbestand
verwaltenden Geschäftsstellen


Referat 1

Lehrbereich 12

DIX.A.124

Fortbildung Eigensicherung und
Bewaffnung (ESB)-Basisschulung


DIX.A.126

Fortbildung Eigensicherung und
Bewaffnung (ESB)-Aufbauschulung







GZD - Direktion V
Allgemeines Zollrecht,
Maritime Aufgaben


Referat 6 Maritime

Aufgaben


Arbeitsbereich 62

Leitung BLSt im MSZ sowie deren
Vertretung



4.3.5.3.b. i. V. m. 4.3.4.5

Leitung und Bedienstete
Kompetenzbereich Zoll der
BLSt im MSZ



4.3.5.3.d. i. V. m. 4.3.4.5


Lehrende beim MaST



4.3.5.5.b. i. V. m. 4.3.4.8.






Friedensmissionen, einschließlich
Geschäftsstelle der AG
Internationale Polizeimissionen            




4.3.5.4.b. i. V. m. 4.3.4.7.