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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung



Vom 1. Dezember 2017



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 54/55, S. 986





Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), geändert durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S.252), erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Artikel 1



Zu § 4 (Stellenausschreibungspflicht)



Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist nicht auf den Fall der Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) beschränkt. Auch behördenintern zu besetzende Stellen sind im Regelfall auszuschreiben.



Die Art der Ausschreibung richtet sich danach, ob es sich um eine Einstellung handelt oder nicht. Bei einer Einstellung ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich (z. B. im Internet, in einem Amtsblatt oder einer Zeitung). Ausschreibungen, die lediglich in den Diensträumen einer Behörde aushängen, genügen diesen Anforderungen nicht. Zu besetzende Stellen, die nicht durch eine Einstellung besetzt werden sollen, können hingegen auch behördenintern ausgeschrieben werden.



§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) ist zu beachten.



§ 4 Absatz 2 BLV normiert Ausnahmetatbestände, für die die Pflicht zur Stellenausschreibung entfällt. Dies schließt aber nicht aus, dass die Stellenausschreibung als Instrument der Ermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber genutzt wird.



§ 4 Absatz 3 BLV eröffnet die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen aus Gründen der Personalplanung oder des Personaleinsatzes allgemein oder in Einzelfällen auf eine Ausschreibung zu verzichten. Bei Einstellungen ist dies allerdings nur in besonderen Einzelfällen zulässig (Nummer 2). § 4 Absatz 3 Nummer 2 BLV enthält auf der Tatbestandsseite den unbestimmten Rechtsbegriff des besonderen Einzelfalls, der gerichtlich voll überprüfbar ist, und räumt auf der Rechtsfolgenseite der Dienstbehörde Ermessen ein. Ein besonderer Einzelfall liegt vor, wenn ein sich von der Masse der Fälle wesentlich abhebender Fall vorliegt, z. B. wenn klar ist, dass für eine Stelle in einer Forschungseinrichtung nur wenige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit der nötigen fachlichen Spezialisierung in Betracht kommen. Hier ist die Ermessensentscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zu treffen.



Zu den §§ 7 und 8 (Feststellung der Laufbahnbefähigung)



Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitzuteilen, dass sie die Befähigung für die Laufbahn besitzen, in die sie eingestellt, wechseln oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden sollen. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 1 beigefügt.



Die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine im Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Sie dient allein der Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen. Die übrigen Voraussetzungen für eine Verbeamtung sind gesondert zu prüfen (vgl. die §§ 5 bis 7 BBG). Insbesondere ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 5 BBG).



Die Frage, welche Laufbahnen in dem jeweiligen Ressort eingerichtet werden, wird im Wesentlichen durch die Aufgabenstruktur bestimmt. Dementsprechend wird z. B. die Einrichtung eines sportwissenschaftlichen Dienstes in vielen Bereichen nicht in Betracht kommen. Die BLV selbst macht keine Vorgaben dazu, in welcher Form die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Einrichtung von Laufbahnen dokumentiert werden sollte. Da eine Übersicht über die eingerichteten Laufbahnen inklusive der wichtigsten Fachrichtungen aber Grundlage für verschiedene personalpolitische Entscheidungen ist, wird die Erstellung einer schriftlichen oder elektronischen Übersicht durch die Personalabteilung empfohlen.



1.
Zuordnung der Studienabschlüsse zu den Laufbahngruppen


Bachelorabschlüsse eröffnen den Zugang zum gehobenen Dienst und Masterabschlüsse den Zugang zum höheren Dienst (vgl. hierzu auch Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010, veröffentlicht in: Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland). Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Verfahren, dass Masterabschlüsse an Fachhochschulen für den höheren Dienst nur anerkannt wurden, wenn sie auf Grund eines gesonderten Akkreditierungsverfahrens den Zusatz „Eröffnet den Zugang zum höheren Dienst“ verwenden durften, wurde mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Beschluss der KMK vom 20. September 2007 zum „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ (gleichlautender Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007) abgelöst. Seitdem können Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss auch dann zugelassen werden, wenn der Akkreditierungsbescheid keinen entsprechenden Zusatz enthält. Dies gilt auch für Studiengänge, die vor dem Inkrafttreten des letztgenannten Beschlusses oder ohne Zuerkennung des Zusatzes akkreditiert wurden. Nur vor der Akkreditierung an Fachhochschulen erworbene Masterabschlüsse führen in den gehobenen Dienst.



Einem Bachelorabschluss gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfungen sind dagegen einem Bachelorabschluss nicht gleichwertig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben wird (vgl. KMK-Beschluss vom 6. März 2009). Eine Qualifizierung, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, kann nicht gleichwertig mit einem Hochschulabschluss sein. Insofern sind bei einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung (darunter auch die Verwaltungsfachwirtprüfung) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht erfüllt.



Einem Masterabschluss gleichwertig sind an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erworbene Diplom- und Magisterabschlüsse. Von den in einem System gestufter Diplomabschlüsse erwerbbaren Abschlüssen „Diplom I“ und „Diplom II“ ist nur das „Diplom II“ gleichwertig mit einem Masterabschluss. Das „Diplom I“ dagegen ist auf Grund der kürzeren Regelstudiendauer nicht gleichwertig mit einem Master-, sondern nur mit einem Bachelorabschluss.



Lehramtsmasterstudiengänge, bei denen 300 ECTS-Punkte erworben wurden, führen in Laufbahnen des höheren Dienstes. Ferner eröffnen die Studiengänge für das Lehramt der Sekundarstufe II mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung den Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes. Die Studiengänge für das Grundschullehramt bzw. das Lehramt der Primarstufe sowie für das Lehramt der Sekundarstufe I mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung können gemäß der Einordnung im „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ vom 21. April 2005 nur der Bachelorebene zugeordnet werden. Die fachliche Zuordnung richtet sich jeweils nach den studierten Unterrichtsfächern.



Im Hinblick auf den sog. Weiterbildungsmaster ist folgendes anzumerken: Weiterbildende Masterstudiengänge setzen nach dem Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 nach einem qualifizierten Hochschulabschluss qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i. d. R. nicht unter einem Jahr voraus. Die Inhalte des weiterbildenden Masterstudiengangs sollen die beruflichen Erfahrungen berücksichtigen und an diese anknüpfen. Bei der Konzeption eines weiterbildenden Masterstudiengangs legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot dar. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen deshalb in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen muss in der Akkreditierung festgestellt worden sein.



2.
Fachliche Zuordnung der Studiengänge und Berufsausbildungen


Die fachliche Zuordnung zu den neuen Laufbahnen folgt im gehobenen und höheren Dienst der Zuordnung der Studiengänge zu den sog. Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Zuordnung von Abschlüssen zu einer Laufbahn des einfachen und mittleren Dienstes orientiert sich an der Schulstatistik und der Berufsstatistik. Zur Arbeitserleichterung wird als Anlage 2 eine Tabelle beigefügt, die in der Regel eine schnelle fachliche Zuordnung der Ausbildungsgänge zu den Laufbahnen erlaubt. Angesichts ständiger Veränderungen bei den Zuschnitten von Ausbildungsgängen ist es aber nicht ausgeschlossen, dass – bei Hinweisen auf eine tatsächliche abweichende inhaltliche Ausrichtung – die Inhalte des Studiengangs individuell geprüft werden. Ggf. kann dies die Zuordnung einer anderen Laufbahn ermöglichen. In Zweifelsfällen erteilt das Bundesministerium des Innern (BMI) Auskunft zur Zuordnung von Studiengängen und Berufsausbildungen zu den Laufbahnen.



Wurde ein Masterstudium absolviert, das fachlich nicht auf einem Bachelorstudium aufbaut, ist für die fachliche Zuordnung die Ausrichtung des Masterstudiengangs maßgebend.



Beispiel: Einen Bewerber mit Bachelorabschluss im Bereich Architektur, der einen Masterstudiengang in Betriebswirtschaft absolviert und anschließend zwei Jahre und sechs Monate als Betriebswirt in einem Bauunternehmen gearbeitet hat, kann die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst anerkannt werden.



Mit dem Wintersemester 2015/2016 gab es größere Änderungen in der Zuordnung der Studiengänge zu den Fächergruppen der Hochschulstatistik. So fallen alle Studiengänge des Bibliothekswesens, der Erziehungswissenschaften, der Kommunikationswissenschaften, der Psychologie und der Publizistik nicht mehr in die Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften bzw. Geisteswissenschaften, sondern in die Fächergruppe Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (entspricht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst). Die Studiengänge der Informationstechnik sind nicht mehr den Naturwissenschaften, sondern den Ingenieurwissenschaften (technischer Verwaltungsdienst) zugeordnet. Schließlich ist die Veterinärmedizin (tierärztlicher Dienst) mit den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften zusammengelegt worden.



Mit der am 27. Januar 2017 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 89) wurde zunächst die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes mit der Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes zusammengelegt. Hierzu gibt es eine Überleitungsregelung (vgl. unter 5.).



Um die anderen Veränderungen nachzuvollziehen, musste die Zuordnung der Studiengänge zu den Laufbahnen in der Anlage 2 entsprechend geändert werden. Die folgende Tabelle enthält die wichtigsten Änderungen:



lfd.
Nr.  

Studienfach

bis 21.12.2017 geltende Laufbahnzuordnung

ab 22.12.2017 geltende
Laufbahnzuordnung         

1

Bibliothekswesen

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

2

Erziehungswissenschaften

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

3

Kommunikationswissenschaften   

sprach- und
kulturwissenschaftlicher    
Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

4

Psychologie

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

5

Publizistik

sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst

nichttechnischer Verwaltungsdienst

6

Informatik

naturwissenschaftlicher Dienst

technischer Verwaltungsdienst

7

Wirtschaftsinformatik

je nach Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst oder naturwissenschaftlicher Dienst

je nach Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst oder technischer Verwaltungsdienst



Da die bisherige Laufbahn weiter existiert, ist eine Überleitung der nach der bisherigen Zuordnung verbeamteten Personen in die Laufbahnen, die der neuen Zuordnung entsprechen, nicht geboten. Soweit gewünscht, können Behörden an vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die Studiengänge absolviert haben, die jetzt einer anderen als der bisherigen Laufbahn zugeordnet sind, ohne Weiteres einen Laufbahnwechsel nach § 42 BLV vollziehen. Die Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn kann als Qualifizierung für die neue Laufbahn herangezogen werden, so dass die Voraussetzungen des § 42 Absatz 2 Satz 1 BLV erfüllt sind.



Sind Berufsausbildungen, etwa weil sie noch sehr neu oder aber nicht mehr angeboten werden, nicht in Anlage 2 aufgeführt, kann auf der Internetseite BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit nach vergleichbaren Berufsausbildungen gesucht werden, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Aus der fachlichen Zuordnung der Vergleichsberufe kann auf die Zuordnung der nicht aufgeführten Berufe geschlossen werden. Auch bei der Zuordnung von in der ehemaligen DDR absolvierten Berufsausbildungen, die ebenfalls nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, kann so verfahren werden.



3.
Absolventinnen und Absolventen mit Vorbereitungsdienst


Wird im Anschluss an ein Hochschulstudium oder eine Ausbildung ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst absolviert, orientiert sich die Zuordnung zur Laufbahn an der fachlichen Ausrichtung des Vorbereitungsdienstes.



Beispiel: Studienabschlüsse im Bereich Mathematik sind dem naturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Werden die Absolventinnen und Absolventen aber zu einem Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst zugelassen, ist dieser Abschluss maßgeblich, d. h. die Beamtin oder der Beamte erwirbt durch den Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst.



4.
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber


Bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung der anderen Bewerberinnen und Bewerber ist die oberste Dienstbehörde an die Entscheidung des Bundespersonalausschusses gebunden und teilt auf dieser Grundlage der oder dem Betroffenen die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit (vgl. Anlage 1).



5.
Überleitung der bereits eingestellten Beamtinnen und Beamte


Die bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 vorhandenen Laufbahnen wurden durch § 51 Absatz 1 BLV in das neue Laufbahnsystem überführt. Durch die am 27. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung der BLV wurde die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes mit der Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes zusammengelegt und wurden die Beamtinnen und Beamten des tierärztlichen Dienstes in die neue Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes übergeleitet (§ 51 Absatz 3 BLV). Gesonderte Mitteilungen sind in diesen Fällen entbehrlich.



Von der laufbahnrechtlichen Zuordnung unberührt bleibt die Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils, das in der Stellenausschreibung gefordert worden ist, d. h. sucht die Behörde eine „reine“ Betriebswirtin oder einen „reinen“ Betriebswirt, werden in der Regel Betriebswirtinnen oder Betriebswirte mit einschlägigem Bachelor- und Masterabschluss dem Anforderungsprofil eher entsprechen.



Zu § 9 (Ämter der Laufbahnen)



Die Ämter der Laufbahnen ergeben sich aus Anlage 1 BLV und nicht mehr wie vor Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 in vielen Fällen aus den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Auch hier ist die Übergangsregelung des § 51 Absatz 4 BLV zu beachten, der zufolge Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten der BLV geführt werden, bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden können.



Zu § 10 (Einrichtung von Vorbereitungsdiensten)



Gleichwertige und verwandte Ausbildungen eröffnen den Zugang zu derselben Laufbahn (§ 16 BBG). Es sind nicht mehr nur gleiche, sondern auch verwandte Ausbildungsrichtungen in einer Laufbahn zusammengefasst. Innerhalb einer Laufbahn wurden fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet.



Die Befugnis, die besonderen Vorschriften für die fachspezifischen Vorbereitungsdienste zu erlassen, ist den in Anlage 2 BLV genannten obersten Dienstbehörden übertragen. Die auf dieser Grundlage erlassenen Vorbereitungsdienstverordnungen haben die vor dem Inkrafttreten der Neufassung der BLV im Jahr 2009 vorhandenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelöst und bedürfen nicht mehr des Einvernehmens des BMI.



§ 10 Absatz 2 BLV bestimmt die in den Vorbereitungsdienstverordnungen zu regelnden Mindestinhalte, um einheitliche Qualitätsanforderungen zu sichern. In den Vorbereitungsdienstverordnungen sind Regelungen über die Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Gestaltung der Vorbereitungsdienste zu treffen sowie Einzelheiten der Prüfungen zu regeln. Die in den Vorbereitungsdienstverordnungen vorzusehenden Prüfungsnoten sind in Anlage 3 BLV genannt.



Zu § 10a (Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst)



Nach § 10a Absatz 5 BLV kann der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass mit IT-Unterstützung durchgeführte Abschnitte des Auswahlverfahrens ebenso dokumentiert werden wie ohne IT-Unterstützung durchgeführte Abschnitte des Auswahlverfahrens. So ist im Fall eines technischen Problems einem Verlust bereits bearbeiteter Aufgaben bzw. bereits erbrachter Leistungen durch häufige automatische Speicherung entgegenzuwirken. Ferner ist zu gewährleisten, dass nach Abschluss des Auswahlverfahrens die erbrachten Leistungen von der Bewerberin oder dem Bewerber eingesehen werden können. Die Bewertung der erbrachten Leistungen muss auf Nachfrage der Bewerberin oder des Bewerbers erläutert sowie überprüft werden können.



Nach § 10a Absatz 8 Nummer 4 BLV ist in den Vorbereitungsdienstverordnungen zu regeln, wie die Teile und Abschnitte des Auswahlverfahrens bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden. Dabei kommen verschiedene Modelle in Betracht. Z. B. kann vorgesehen werden, dass jeder Teil oder Abschnitt einzeln bewertet wird. Ein weiteres Modell ist vorzusehen, dass über das gesamte Auswahlverfahren oder über mehrere Teile oder über mehrere Abschnitte hinweg eine Bewertung bestimmter Kompetenzen oder Kompetenzbereiche vorgenommen wird. Bei diesem Modell ergibt sich die Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzen oder Kompetenzbereiche. Möglich sind auch Mischformen verschiedener Modelle (z. B. bestimmte Abschnitte einzeln zu bewerten und andere Abschnitte zusammenfassend nach Kompetenzen oder Kompetenzbereichen zu bewerten).



Zu § 11 (Einstellung in den Vorbereitungsdienst)



Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind seit Inkrafttreten der Neufassung der BLV im Jahr 2009 keine Altersgrenzen mehr vorgeschrieben. § 48 der Bundeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt.



Die Beamtinnen und Beamten führen als Dienstbezeichnung die sich aus Anlage 1 BLV ergebende Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“.



Nach Satz 3 kann die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI andere Dienstbezeichnungen festsetzen. Das BMI hat sein Einvernehmen dazu erteilt, dass für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in Vorbereitungsdiensten, die in den höheren technischen Verwaltungsdienst führen, die zuständige oberste Dienstbehörde die Dienstbezeichnung „Technische Referendarin“ oder „Technischer Referendar“ festsetzen kann.



Zu den §§ 12 bis 14



Die §§ 12 bis 14 BLV sehen für den Vorbereitungsdienst des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes jeweils eine Mindestdauer und eine regelmäßige Dauer vor. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn (Aufgabenstruktur) es erfordern, kann der regelmäßige Zeitrahmen unter- oder überschritten werden.



Zu § 12 (Mittlerer Dienst)



§ 12 BLV bestimmt, dass die Ausbildung aus einem fachtheoretischen und einem berufspraktischen Teil besteht. Die Gestaltung der einzelnen Ausbildungen wird den in Anlage 2 BLV genannten zuständigen obersten Dienstbehörden überlassen.



Zu § 13 (Gehobener Dienst)



Für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes gilt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BLV eine Regeldauer von drei Jahren, um eine an den unterschiedlichen Bedürfnissen orientierte Gestaltung der Ausbildung durch die zuständigen obersten Dienstbehörden zu ermöglichen. Im Rahmen des Bologna-Prozesses werden die Fachhochschulstudiengänge zunehmend auf Bachelorabschlüsse umgestellt. Daher umfasst die Vorschrift auch diese Studienabschlüsse.



Weitere Vorgaben für die Gestaltung der Vorbereitungsdienste, wie Dauer und Struktur der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten, werden in den Vorbereitungsdienstverordnungen festgelegt.



Nach § 13 Absatz 2 BLV kann der Vorbereitungsdienst bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Diplom-Fachhochschulabschlüsse und Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind hochschulrechtlich Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Vorbereitungsdienstverordnungen können vorsehen, dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit einem einschlägigen Hochschulstudium oder einem gleichwertigen Abschluss eingestellt werden. Je nach Ausgestaltung der entsprechenden Vorbereitungsdienste in den Vorbereitungsdienstverordnungen können zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse Fachstudien oder Lehrgänge und zum Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorgesehen werden. Eine Ausgestaltung als rein berufspraktische Studienzeit ist möglich. Unabhängig davon ist eine Beschränkung auf die berufspraktische Studienzeit bei Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusses auch im Einzelfall möglich. Eine Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes lediglich als Fachstudium oder Lehrgang ist dagegen nicht zulässig.



Zu § 14 (Höherer Dienst)



Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst ist nach § 14 BLV auf die Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse auszurichten. Die Ausgestaltung bleibt den Vorbereitungsdienstverordnungen überlassen.



Zu § 15 (Verlängerung der Vorbereitungsdienste)



§ 15 BLV legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst zu verlängern ist. Anders als bisher sind hierzu keine Regelungen mehr in den einzelnen Vorbereitungsdienstverordnungen zu treffen. Ziel der Regelung ist, Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter vor Nachteilen durch das Versäumen von Ausbildungsabschnitten oder Teilen hiervon zu schützen. Sie gilt nicht für jeden Fall einer Unterbrechung, sondern setzt voraus, dass andernfalls die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dies muss durch eine genaue Prüfung im Einzelfall festgestellt werden. Eine pauschale Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig. Der Vorbereitungsdienst ist nur in dem Umfang zu verlängern, der für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies muss nicht in jedem Fall den Zeitraum der Unterbrechung umfassen. Die oder der Betroffene ist vor einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anzuhören. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Dauer der Verlängerung.



§ 15 Absatz 2 BLV betrifft insbesondere die Fälle, in denen während des Vorbereitungsdienstes familienbedingte Teilzeit wegen der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen in Anspruch genommen wird. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern und die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen, ist der Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu verlängern, sofern nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes gefährdet ist.



§ 15 Absatz 3 BLV legt für die Fälle einer Unterbrechung wegen Erkrankung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), aus anderen zwingenden Gründen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) oder bei Teilzeitbeschäftigung (Absatz 2) eine Höchstdauer für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten fest. Dies trägt dem Schutz der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter in ausreichendem Maße Rechnung. Aus Gründen der Planungssicherheit für die Dienststellen sind diese Fälle auf eine höchstens zweimalige Verlängerung beschränkt. Die Dauer der Unterbrechungszeiten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BLV ist durch Gesetz oder Verordnung festgelegt.



Zu § 16 (Verkürzung der Vorbereitungsdienste)



§ 16 BLV legt einheitlich und abschließend fest, in welchen Fällen der Vorbereitungsdienst nach pflichtgemäßem Ermessen verkürzt werden kann. Anders als bisher sind hierzu keine Regelungen mehr in den einzelnen Vorbereitungsdienstverordnungen zu treffen. Über eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, die auf Anregung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter oder von Amts wegen erfolgen kann, wird regelmäßig vor Beginn des Vorbereitungsdienstes zu entscheiden sein. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet sein. Eine Verkürzung auf weniger als sechs Monate ist nicht zulässig.



Eine Verkürzung nach § 16 Absatz 1 BLV setzt voraus, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Letztere müssen in den Laufbahnen des höheren Dienstes zusätzlich nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung, also nach Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen, ausgeübt worden sein.



Nach § 16 Absatz 1 Satz 4 BLV dürfen Zeiten, die zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 BBG absolviert, also nach § 17 BBG angerechnet wurden, nicht für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt werden. Doppelanrechnungen sind nicht zulässig. Dies betrifft auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn des höheren Dienstes vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Sie sind dem entsprechenden Hochschulstudium zuzurechnen und fallen daher unter die Zulassungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 5 BBG.



Vor Inkrafttreten der Neufassung der BLV im Jahr 2009 konnte eine Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst auf den Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. § 16 Absatz 2 BLV ermöglicht für alle Vorbereitungsdienste des gehobenen und höheren Dienstes die Anrechnung eines Vorbereitungsdienstes der jeweils niedrigeren Laufbahngruppe. Das entspricht dem im Jahr 2009 implementierten Laufbahnsystem, in welchem diejenigen Laufbahnen, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen, zu größeren Laufbahnen zusammengefasst wurden. Die Entscheidung, ob und welche Vorbereitungsdienste der niedrigeren Laufbahngruppe auf den jeweiligen Vorbereitungsdienst angerechnet werden können, ist den nach Anlage 2 BLV zuständigen obersten Dienstbehörden überlassen und in den Vorbereitungsdienstverordnungen zu regeln. Für die Anrechnung ist ein Höchstmaß von sechs Monaten festgelegt.



Zu § 17 (Laufbahnprüfung)



Die Laufbahnprüfung kann als Abschlussprüfung zum Ende des Vorbereitungsdienstes oder in Form von Modulprüfungen vorbereitungsdienstbegleitend durchgeführt werden. Dies trägt der zunehmenden Modularisierung von Studiengängen an verwaltungsinternen und externen Hochschulen im Rahmen des Bologna-Prozesses Rechnung. Eine Modulprüfung bezeichnet den Abschluss eines Moduls, z. B. in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Ein Modul ist bei Bachelor- und Masterstudiengängen eine Lehreinheit, die aus mehreren Lehrveranstaltungen zu einem gemeinsamen Teilgebiet eines Studienfaches besteht. Ein Modul dauert in der Regel ein bis drei Semester. Jeder Bestandteil eines Moduls – dazu gehören auch mündliche Prüfungen oder „Modulabschlussprüfungen“ – wird entsprechend dem mit der Teilnahme verbundenen Zeitaufwand mit Credit Points (Studien- oder Leistungspunkten) gewichtet und in einer „Modulabschlussbescheinigung“ benotet.



Nach § 17 Absatz 2 BLV sind die Inhalte der Laufbahnprüfung bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§ 13 Absatz 2, § 16 BLV) an die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes anzupassen.



Modul-, Teil-, Zwischen- und Laufbahnprüfungen können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Bis zum 26. Januar 2017 war einheitlich für alle Vorbereitungsdienste geregelt, dass die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der genannten Prüfungen zulassen kann.



Seit dem 27. Januar 2017 ist eine zweite Wiederholung bei Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul ohne das Vorliegen einer begründeten Ausnahme möglich. Wurden bei einem vor dem 27. Januar 2017 begonnenen Vorbereitungsdienst bereits nach der alten Rechtslage Wiederholungen von Prüfungen zugelassen, werden diese auf die neuen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.



Für die anderen Vorbereitungsdienste, auch für die in Form von modularisierten Diplomstudiengängen durchgeführten Vorbereitungsdienste, gibt es weiterhin nur die Möglichkeit, dass die oberste Dienstbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörden in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung einer Prüfung zulassen kann.



Zu den §§ 19 bis 21 (Anerkennung von Befähigungen für den mittleren, gehobenen und höheren Dienst)



1.
Anerkennung einer Laufbahnbefähigung auf Grund einer Teilnahme an einem Vorbereitungsdienst als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter


Werden Tarifbeschäftigte zur Teilnahme an einem Vorbereitungsdienst zugelassen, absolvieren sie diesen nicht als Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis, sondern als berufsbefähigende Ausbildung/Qualifizierung. Insofern besitzen sie nicht automatisch mit Abschluss der Ausbildung/Qualifizierung die Befähigung für die entsprechende Laufbahn. Vielmehr ist, wenn eine Verbeamtung in Aussicht genommen wird, eine gesonderte Anerkennung der Befähigung nach § 19 oder § 20 BLV erforderlich. Da die Betroffenen aber gleichermaßen den Vorbereitungsdienst absolviert haben wie Beamtinnen und Beamte, erfolgt die Anerkennung der Befähigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 20 Satz 1 Nummer 1 BLV ohne das Erfordernis eines Nachweises einer hauptberuflichen Tätigkeit.



In der Vergangenheit wurde Tarifbeschäftigten etwa die Teilnahme an dem als Fernstudiengang angebotenen Diplomstudiengang „Verwaltungsmanagement“ der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) durch Rundschreiben des BMI vom 21. August 2015 – D 5 – 31003/5#7 – sowie an dem Diplomstudiengang „Verwaltungsinformatik“ durch Rundschreiben des BMI vom 29. April 2013 – D 5 - 220231-2/6 – eröffnet.



2.
Hauptberufliche Tätigkeit


Gemäß § 19 Absatz 3 BLV, auf den § 20 Satz 2 und § 21 Absatz 1 Satz 2 BLV verweisen, können nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der Laufbahn, in die die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden soll, entsprechen. Die Definition des Begriffs „hauptberuflich“ enthält § 2 Absatz 5 BLV.



Nach dieser Definition muss es sich u. a. um eine „entgeltliche Tätigkeit“ handeln. Dabei wäre es zu kurz gegriffen, nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als entgeltliche Tätigkeit einzustufen. Vielmehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die zu einem Einkommen führt, welches geeignet oder jedenfalls weitgehend geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern. Insofern kommt es auf die Art der beruflichen Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit etc.) nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die in § 19 Absatz 3 BLV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.



Soweit § 19 Absatz 3 BLV verlangt, dass die hauptberufliche Tätigkeit nach ihrer Fachrichtung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes ein breit gefächertes Aufgabenspektrum umfassen. So gehören zu dieser Laufbahn nicht nur Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung, sondern auch spezialisierte Aufgaben z. B. in den Bereichen Zoll, Marktüberwachung, Finanzdienstleistungsaufsicht, Verkehrs- und Luftsicherheit, Archivdienst und Verwaltungsinformatik. Insofern kommen als berücksichtigungsfähige Tätigkeiten ebenfalls viele Tätigkeiten in Betracht.



Kann eine Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung im Einzelfall aus zwingenden Gründen nicht erfolgen, ist die unterschiedliche Behandlung auf das im konkreten Fall notwendige Maß zu beschränken. Pauschale Regelungen für eine Vielzahl von Fällen sind in der Regel unzulässig.



Vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften am 27. Januar 2017 wurden ausgehend vom Regelfall der beruflichen Entwicklung bei der Anerkennung einer Laufbahnbefähigung nur Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erworben wurden, berücksichtigt. Mit Inkrafttreten der o. g. Verordnung sind nunmehr auch Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit vor Erwerb der Bildungsvoraussetzungen berücksichtigungsfähig. Ein Beispiel sind Verwaltungsfachwirte, die zunächst auf Grund ihres beruflichen Fortbildungsabschlusses Tätigkeiten ausüben, die denen des gehobenen Dienstes entsprechen, und später einen Bachelorabschluss erwerben, der den Zugang zu dieser Laufbahngruppe ermöglicht.



Zu § 22 (Andere Bewerberinnen und andere Bewerber)



Nach § 22 Absatz 1 BLV stellen die Bewerberinnen und Bewerber, die die geforderten Bildungsvoraussetzungen besitzen, den Regeltyp und die anderen Bewerberinnen und Bewerber die Ausnahme dar. Die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber soll der Verwaltung ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen, die sich innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf einem ihrer künftigen Laufbahn entsprechenden Gebiet qualifiziert haben.



Demgemäß können andere Bewerberinnen und Bewerber nur dann berücksichtigt werden, wenn geeignete Laufbahnbewerberinnen und -bewerber nicht zur Verfügung stehen oder wenn ein besonderes dienstliches Interesse an deren fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen besteht.



Nach § 19 BBG stellt der Bundespersonalausschuss fest, wer eine Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber erworben hat. Zu den Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, nimmt er Leitlinien in seine Geschäftsberichte auf. Auch in diesen Leitlinien wird der Ausnahmecharakter der Berücksichtigung anderer Bewerberinnen oder Bewerber betont.



Anträge auf Feststellung einer Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber stellen die obersten Dienstbehörden. Soweit der Bundespersonalausschuss einen Antrag für begründet erachtet, ist zusätzlich nachzuweisen, dass eine ausreichende Dauer der Berufserfahrung in Aufgaben, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen, vorliegt. Diese Dauer der Berufserfahrung beträgt für Laufbahnen des mittleren Dienstes vier Jahre, des gehobenen Dienstes sechs Jahre und des höheren Dienstes sieben Jahre und sechs Monate.



Darüber hinaus ist eine Prüfung vor einem Unterausschuss des Bundespersonalausschusses abzulegen. Das Verfahren regelt der Bundespersonalausschuss (§ 22 Absatz 4 BLV).



Zu § 23 (Besondere Qualifikationen und Zeiten)



§ 23 Absatz 1 BLV eröffnet die Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen mit einem Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ausnahmsweise für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln. Hintergrund der Regelung ist, dass die Zulassung zu einer Ausbildung im dualen System häufig nicht an einen bestimmten Bildungsabschluss gebunden ist. So können z. B. neben Absolventinnen und Absolventen mit einem mittleren Bildungsabschluss ggf. auch Hauptschülerinnen und Hauptschüler eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten absolvieren. Da beide als Tarifbeschäftigte in der Regel Tätigkeiten wahrnehmen, die denen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprechen, wird in diesen Fällen auch die Möglichkeit der Verbeamtung im mittleren Dienst eröffnet.



Nach § 23 Absatz 4 BLV kann für die Zulassung zu einigen Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden. Im Fall der Zulassung auf Grund der Qualifikation Bachelor und mehrjährige Berufserfahrung ist demnach insgesamt eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.



Erfasst sind die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes, des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes, des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes. Es handelt sich um Laufbahnen, in denen ein Bewerberinnen- und Bewerbermangel besteht oder in denen typischerweise nur eine eingeschränkte Verwendungsbreite gefordert wird.



Die Regelung kann nur bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis angewendet werden.



Zu § 24 (Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung)



Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach Maßgabe des § 24 BLV für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Auswahlverfahren im Sinne der Norm sind externe Bewerbungsverfahren, d. h. Verfahren für öffentlich ausgeschriebene Dienstposten, nicht aber interne Auswahlverfahren nur für Bewerberinnen und Bewerber aus dem eigenen Haus bzw. Geschäftsbereich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Die Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren unterstreicht vor dem Hintergrund des Leistungsgrundsatzes die sachliche Gleichheit der Einstellungs- und Befähigungsanforderungen für Regelbewerberinnen und Regelbewerber einerseits und für die in § 24 BLV genannten Beamtinnen und Beamten andererseits.



Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der BLV und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften am 27. Januar 2017 ist als neue Möglichkeit hinzugetreten, auch Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die eine Berufsausbildung besitzen, für die jeweilige Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen. Berücksichtigungsfähig sind auch Berufsausbildungen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst abgeschlossen wurden und bereits für die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes herangezogen worden waren.



Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter den gleichen Voraussetzungen wie Regelbewerberinnen und Regelbewerber zum Auswahlverfahren zugelassen bzw. abgelehnt. D. h., dass auch Ablehnungen nach Aktenlage möglich sind.



Zu § 25 (Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt)



Die Einstellung in ein höheres Amt ist eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass die einstellende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, ob die sofortige Übertragung eines höheren Amtes als des Eingangsamtes gerechtfertigt ist. Hierzu ist zusätzlich zur förmlichen Nachzeichnung des fiktiven Werdegangs eine wertende Betrachtung erforderlich.



Werden z. B. ab dem 1. Juli 2009 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen (§ 28 Bundesbesoldungsgesetz [BBesG]) anerkannt, kann dies dafür sprechen, dass eine gleichzeitige Berücksichtigung im Rahmen des § 25 BLV nicht sachgerecht ist. Gegen eine Einstellung in einem höheren Amt kann auch sprechen, dass zwar hauptberufliche Tätigkeiten absolviert wurden, diese aber nicht dem in der Stellenausschreibung definierten Anforderungsprofil entsprechen.



Beispiel: Gesucht wird eine Juristin oder ein Jurist mit Erfahrungen im Umweltrecht. Es bewirbt sich ein Jurist, der Umweltrecht studiert hat, seine hauptberuflichen Erfahrungen aber nur fünf Jahre in diesem Bereich und drei Jahre in einer Bank (Bereich: Kreditverträge) gesammelt hat. Hier spricht vieles dafür, nicht acht Jahre, sondern nur fünf Jahre zu berücksichtigen.



1.
Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten


In jedem Fall können hauptberufliche Tätigkeiten aber nur berücksichtigt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. Ein Teil dieser Tätigkeit muss darüber hinaus seiner Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig und für eine angemessene Zeitdauer ausgeübt worden sein. Als angemessene Dauer sind mindestens sechs bis zwölf Monate anzusehen. Dies entspricht nämlich der Mindesterprobungszeit für einen Beförderungsdienstposten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BLV.



Auf die Art der beruflichen Tätigkeit (freiberuflich, angestellt, Forschungstätigkeit, stipendienfinanziert etc.) kommt es hingegen nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die Tätigkeiten die in § 25 BLV genannten Voraussetzungen erfüllen.



Arbeitet z. B. ein Jurist nach dem zweiten Staatsexamen zunächst als Sachbearbeiter in einer Verwaltung, entspricht diese Tätigkeit nicht der Tätigkeit im höheren Dienst.



Wurde kein Vorbereitungsdienst absolviert, kann das erste Beförderungsamt frühestens übertragen werden, wenn nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen im einfachen Dienst drei Jahre, im mittleren und gehobenen Dienst vier Jahre und sechs Monate und im höheren Dienst fünf Jahre und sechs Monate hauptberufliche Tätigkeiten zurückgelegt wurden (Mindestzeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch hauptberufliche Tätigkeiten sowie Zeiten einer Probezeit). Eine Beförderung während der Probezeit kann nicht unterstellt werden, weil keine beamtenrechtliche Beurteilung vorliegt, die einen Vergleich mit anderen Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten ermöglicht.



Fiktiver Werdegang*

eD

mD

gD

hD

Erwerb der Laufbahnbefähigung**


1 Jahr und 6 Monate

1 Jahr und 6 Monate

2 Jahre und 6 Monate

Abschluss der Probezeit

3 Jahre   

3 Jahre   

3 Jahre   

3 Jahre   

1. Beförderungsamt

A 3

A 7

A 10

A 14

Beförderungssperre

1 Jahr

1 Jahr

1 Jahr

1 Jahr

2. Beförderungsamt

A 4

A 8

A 11

A 15

Beförderungssperre

1 Jahr

1 Jahr

1 Jahr

1 Jahr

3. Beförderungsamt

A 5

A 9 m

A 12

A 16

Beförderungssperre

1 Jahr


1 Jahr

1 Jahr

4. Beförderungsamt    

A 6


A 13 g

B – Amt



Bei den in der Tabelle dargestellten Zeiten handelt es sich um Mindestzeiten. Weichen die in der Behörde üblichen Karriereverläufe von diesen Mindestzeiten ab, so kann die Behörde dies in ihre Ermessensentscheidung mit einbeziehen.



2.
Förderliche Zusatzqualifikationen


In den Fällen, in denen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vorliegen, muss für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt die besondere persönliche und fachliche Befähigung durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn im Rahmen eines Stipendiums eine Habilitation geschrieben wurde. Die Qualifikation muss für das Amt der Laufbahn, in die eingestellt werden soll, förderlich und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.



Beispiel: Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der im Anschluss an das Studium im Rahmen eines Stipendiums sechs Jahre habilitiert, kann in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 eingestellt werden, auch wenn keine hauptberuflichen Tätigkeiten vorliegen.



In den Fällen, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber zeitgleich gearbeitet und eine besondere Qualifikation erworben hat, kann dieser Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden.



3.
Benachteiligungsverbot


Auch bei der Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt ist das Benachteiligungsverbot des § 25 BBG zu berücksichtigen. D. h., Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Einstellung auswirken. Dies gilt aber nur, wenn diese in den zeitlichen Rahmen hauptberuflicher Tätigkeiten fallen (z. B. Schwangerschaft, Mutterschutz in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis).



4.
Muster


Ein Muster für die Feststellung des Amtes, in das nach § 20 BBG i. V. m. § 25 BLV eingestellt wird, ist als Anlage 3 beigefügt.



5.
Konkurrenz zu anderen Anrechnungsvorschriften


Hauptberufliche Tätigkeiten können sowohl im Besoldungsrecht (§ 28 BBesG) als auch im Laufbahnrecht (§§ 25 und 29 BLV) berücksichtigt werden. Eine Anrechnung von Tätigkeiten im Besoldungsrecht schließt eine Anrechnung nach § 25 BLV nicht aus. Sie kann aber für die Ermessenserwägung im Rahmen des § 25 BLV von Bedeutung sein (s. o.).



Hingegen können Zeiten, die bei der Berechnung des fiktiven Werdegangs nach § 25 BLV berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal auf die Probezeit angerechnet werden (vgl. § 29 Absatz 2 Nummer 3 BLV). Etwas anderes gilt, wenn nach der Berechnung des fiktiven Werdegangs noch „überschießende“ Zeiten verbleiben. Diese können im Rahmen des § 29 BLV angerechnet werden.



Zu § 27 (Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte)



Zu den Voraussetzungen, die Beamtinnen und Beamte vor Übertragung eines Dienstpostens im Sinne des § 27 Absatz 2 BLV erfüllen müssen, werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:



1.
Dienstzeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 BLV sind Zeiten ab der Einstellung in eine Laufbahn. Hat die Beamtin oder der Beamte einen horizontalen Laufbahnwechsel vollzogen, rechnen die in der früheren Laufbahn zurückgelegten Zeiten mit. Zeiten eines Erholungs- oder Sonderurlaubs mit Fortzahlung der Dienstbezüge und Krankheitszeiten werden ebenfalls berücksichtigt. Gleiches gilt für ermäßigte Arbeitszeiten.


Eine dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienende Beurlaubung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 BLV (z. B. Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung [SUrlV] oder zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Fraktion) sowie die in § 30 Absatz 2 BLV genannten Zeiten (Mutterschutz, Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, Zeiten einer Pflege naher Angehöriger bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst gelten ebenfalls als Dienstzeit.


2.
Verwendungswechsel im Sinne des § 27 Absatz 1 sind sowohl abteilungsübergreifende Wechsel als auch wesentliche Veränderungen des Aufgabenzuschnitts.


3.
Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist in den Fällen des § 33 Absatz 3 BLV (Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 SUrlV, Elternzeit, Freistellungen wegen Mitgliedschaft im Personalrat etc.) die letzte regelmäßige Beurteilung fiktiv fortzuschreiben.


4.
An Auswahlverfahren nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 BLV können in den Fällen des § 33 Absatz 3 BLV auch Beamtinnen und Beamte teilnehmen, denen wegen der Beurlaubung, Elternzeit oder Freistellung der Dienstposten vorerst nur „fiktiv“ übertragen werden kann. Sinn und Zweck des § 33 Absatz 3 BLV ist es, bei diesen Fallgruppen Benachteiligungen der Beamtinnen und Beamten bei der beruflichen Entwicklung auszuschließen. Entsprechend muss ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten an dem Auswahlverfahren, das Voraussetzung für eine Beförderung nach § 27 BLV ist, teilzunehmen.


Das erste Beförderungsamt ist in den Laufbahnen des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, in Laufbahnen des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und in Laufbahnen des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Dies gilt unabhängig davon, ob in eine technische oder nichttechnische Laufbahn gewechselt wird. § 23 Absatz 2 BBesG ist nicht anzuwenden, weil keine Prüfung, sondern lediglich ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. Insoweit kann auch kein Abschluss vorliegen, der die Einstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 und somit ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 als erstes Beförderungsamt rechtfertigt.



Auf Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BLV erfüllt haben, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 BLV bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann (§ 55 BLV).



Weitere Voraussetzung ist, dass die Beamtinnen und Beamten ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen (§ 27 Absatz 1 Nummer 4 BLV).



Zu den §§ 28 bis 31 und 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte)



1.
Übergangszeit


Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten die Probezeitvorschriften der §§ 7 bis 10 und 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der BLV in der bis zum Inkrafttreten der Neufassung im Jahr 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 BLV entsprechend anzuwenden ist. Sie können nach § 147 Absatz 1 Satz 2 BBG auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe drei Jahre vergangen sind. Wird kein Antrag gestellt oder sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann vor Vollendung des 27. Lebensjahres keine Lebenszeitverbeamtung vorgenommen werden. Eine vorzeitige Anstellung ist jedoch möglich (vgl. Beschluss des Bundespersonalausschusses vom 23. April 2009). Mit dem Beschluss wird die Verleihung eines Amtes und die Beförderung während der Probezeit frühestens ein Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht. Es müssen aber in jedem Einzelfall die Voraussetzungen geprüft werden. Ein Anspruch für die vorhandenen Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten leitet sich aus dem Beschluss nicht ab. Die Möglichkeit, besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten, die unter altes Recht fallen, eine vorzeitige Anstellung und damit auch eine Beförderung unter den gleichen Bedingungen wie den unter das neue Recht fallenden Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, darf nicht willkürlich genutzt werden. Erforderlich ist, dass der Auswahl einer möglichen Bewerberin oder eines Bewerbers sachliche und für sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamte in gleicher Weise geltende Gründe zugrunde liegen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen für die Anstellung der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt. Auch insoweit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.



2.
Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung


Beamtinnen und Beamte auf Probe sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist hinzuweisen (§ 28 Absatz 4 BLV).



Nach § 29 Absatz 1 BLV können hauptberufliche Tätigkeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben und keine der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe gegeben sind. Dabei sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln (§ 29 Absatz 3 i. V. m. § 19 Absatz 4 BLV).



Bei der Berechnung der Probezeit sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:



2.1
Grundsätzlich können nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.


Beispiel: Ein Diplom-Physiker (Universität), der seit zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflich Wissenschaftsjournalist ist, kann nur dann in die Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes verbeamtet werden, wenn der „naturwissenschaftliche Bezug“ der Tätigkeit überwiegt. Eine rein journalistische Tätigkeit ohne naturwissenschaftlichen Bezug würde die Anforderungen nicht erfüllen.


2.2
Die zuständige Dienstbehörde prüft nach Ermessen, ob eine Anrechnung erfolgen kann. Dabei ist insbesondere abzuwägen, ob vor der Lebenszeitverbeamtung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten ausreichend geprüft werden kann. Zeiten, die nach Vornahme dieser Ermessensabwägung nicht berücksichtigt werden, können bei Bedarf als Berufserfahrung bei der Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt berücksichtigt werden. Da die BLV keine „Hierarchie“ bei den Berücksichtigungstatbeständen vorgibt, ist es auch möglich, Zeiten zunächst für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt heranzuziehen und dann „übrig gebliebene“ Zeiten auf die Probezeit anzurechnen.


2.3
Hauptberufliche Tätigkeiten, die bereits im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder nach § 20 BBG berücksichtigt wurden, können nicht angerechnet werden.


Beispiel: Ein Bewerber arbeitet nach Abschluss des Ingenieurstudiums mit einem Master sechs Jahre und sechs Monate als Bauingenieur in einem Unternehmen. Die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben. Wegen der zusätzlichen Berufserfahrung wird er in ein höheres Amt als das Eingangsamt, nämlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, eingestellt. Folge: Es können keine Zeiten auf die Probezeit mehr angerechnet werden.


2.4
Vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der BLV am 26. Februar 2013 wurden hauptberufliche Tätigkeiten je nach Dienstherr oder Arbeitgeber, bei dem sie erbracht wurden, hinsichtlich der Möglichkeit der Anrechnung auf die Probezeit unterschiedlich behandelt. Ferner konnten Zeiten, die als Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 BBesG anerkannt wurden, nicht auf die Probezeit angerechnet werden. Die unter diesen Bedingungen bei vor dem 26. Februar 2013 begründeten Beamtenverhältnissen festgesetzten Probezeiten sind gemäß § 53 Absatz 2 BLV nach der bis zum 25. Februar 2013 geltenden Fassung des § 29 BLV zu Ende zu führen. Die Möglichkeit einer Neufestsetzung wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und z. B. im Hinblick auf eine dann erforderliche Neufestsetzung der Zeiträume für die vorgegebenen mindestens zwei Verwendungen sowie für die vorzusehenden mindestens zwei Beurteilungen kaum praktikabel.


3.
Verlängerung der Probezeit nach § 30


Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 BLV verlängert sich die Probezeit um die Zeit einer Beurlaubung. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Beurlaubung dienstlichen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem BMI, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können (Satz 3 der Vorschrift). Die obersten Bundesbehörden haben gemeinsam mit dem BMI festgelegt, dass (neben der Beurlaubung für Pflichtdienste) auch die Beurlaubung zu den in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BLV genannten Freiwilligen- und Entwicklungsdiensten dienstlichen oder öffentlichen Belangen dient.



Anders als vor dem Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 wird die Probezeit durch die in § 30 Absatz 2 BLV genannten Zeiten (insbesondere Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind) nicht mehr verlängert.



4.
Mindestprobezeit


Die Mindestprobezeit von einem Jahr muss außer in den Fällen des § 31 Absatz 2 BLV in jedem Fall absolviert werden, d. h. es müssen entsprechende Dienstzeiten vorliegen. Zu den Dienstzeiten zählen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs sowie Mutterschutzzeiten, da in dieser Zeit die Dienstbezüge fortgezahlt werden. Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln. Führen bestimmte Umstände (z. B. längere Erkrankung) im Einzelfall dazu, dass die Bewährung nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit ausnahmsweise nach § 28 Absatz 5 BLV verlängert werden.



Nach § 31 Absatz 2 BLV kann die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 BLV anrechenbare Tätigkeit im berufsmäßigen Wehrdienst, in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsordnung W oder C ausgeübt worden ist. Für einen Verzicht auf die Mindestprobezeit muss die gesamte Mindestprobezeit von einem Jahr einer nach § 29 BLV anrechenbaren Tätigkeit die Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BLV erfüllen.



5.
Beförderungen während der Probezeit


§ 22 Absatz 4 BBG schließt Beförderungen während der dreijährigen Probezeit nicht mehr aus. Die Regelung stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung der einheitlichen Dauer der Probezeit (drei Jahre) in vielen Fällen eintretende Verlängerung dar. Es handelt sich auch hier um eine Ausnahmeregelung für besondere Einzelfälle. Dies folgt bereits daraus, dass vorrangiger Zweck der Probezeit die Prüfung der Bewährung vor Übernahme in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis ist. Beförderungen können deshalb nur durch besondere Umstände gerechtfertigt sein (Spitzennoten in Kombination mit anderen besonderen Faktoren). Darüber hinaus muss die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beförderung mindestens ein Jahr in dem Beamtenverhältnis auf Probe tätig gewesen sein (vgl. § 22 Absatz 4 Nummer 1 BBG).



Unabhängig davon ermöglicht § 33 Absatz 4 BLV die Beförderung während der Probezeit, wenn sich der Vorbereitungsdienst und die Probezeit um die Zeit eines Wehr, Zivil-, Freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes verlängern oder sich die Einstellung in das Beamtenverhältnis um die Zeit eines der genannten Dienste verzögert hat.



6.
Muster


Ein Muster zur Probezeitfestsetzung ist als Anlage 4 beigefügt.



Zu § 32 (Voraussetzungen einer Beförderung)



Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine Erprobungszeit voraus. Bei der Beförderung auf einem sog. gebündelten Dienstposten ist keine Erprobungszeit zu absolvieren.



Zu den Beförderungsverboten zählen das Verbot der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder seit der letzten Beförderung nach § 22 Absatz 4 BBG, das Beförderungsverbot zwischen zwei Mandaten nach § 23 BBG sowie das Verbot der Beförderung während der Dauer einer Gehaltskürzung nach § 8 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes.



Zu beachten ist des Weiteren das Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Absatz 4 BBG. Es gilt für Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind. Dies sind Ämter der Bundesbesoldungsordnung A. Wer ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B innehat, kann ohne einjährige Sperrfrist in jedes höher besoldete Amt der Bundesbesoldungsordnung B befördert werden. Zu beachten sind jedoch besondere Regelungen, wie § 24 BBG.



Zu § 33 (Auswahlentscheidungen)



1.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BLV ist bei Auswahlentscheidungen insbesondere die der letzten Beurteilung vorangegangene Beurteilung zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die Regelung eröffnet damit die Möglichkeit, auch über einen längeren Zeitraum einen Qualifikationsvergleich durchzuführen. Allerdings müssen für die Beurteilungen vergleichbare Kriterien gegolten haben. Richtet sich der Leistungsmaßstab z. B. nach dem statusrechtlichen Amt, so sind Vorbeurteilungen im aktuellen Amt unmittelbar vergleichbar.


Bei der Heranziehung früherer Beurteilungen dürfen sich Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 25 BBG und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGleiG nicht nachteilig auswirken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterbrochene Erwerbsbiografie der Beurlaubten.


Den Beurteilungen kommt bei Auswahlentscheidungen eine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit die Beurteilungen zu einer oder mehreren Anforderungen einer Ausschreibung keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können zur Überprüfung entsprechender Anforderungen zusätzlich eignungsdiagnostische Instrumente, z. B. strukturierte Interviews oder Assessment-Center, eingesetzt werden. Auch in Fällen, in denen externe Bewerberinnen und Bewerber, für die keine Beurteilung vorliegt, in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, kann der zusätzliche Einsatz eignungsdiagnostischer Instrumente angebracht sein, wenn sich anderenfalls keine Vergleichbarkeit mit den dienstlichen Beurteilungen der internen Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung herstellen lässt. Werden eignungsdiagnostische Instrumente angewendet, ist sicherzustellen, dass bei allen Bewerberinnen und Bewerbern in gleicher Weise verfahren wird.


Bei Beförderungsentscheidungen sind auch die Vorgaben der §§ 8 und 9 BGleiG zu beachten. Die in § 33 Absatz 2 BLV genannten Kriterien (erfolgreich absolvierte Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind) sind, wenn sie nicht zu den Merkmalen des Anforderungsprofils gehören, erst im Rahmen der Ermessensbetätigung bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern anzuwenden. Dies gilt auch für in der BLV nicht genannte weitere leistungsbezogene Kriterien, die in Personalentwicklungskonzepten (§ 46 BLV) oder Beförderungsrichtlinien festgelegt werden können. Diese Kriterien können in der Person eines Mitbewerbers liegende rechtlich schützenswerte Gründe nach § 8 Absatz 1 Satz 4 BGleiG sein, die ausnahmsweise zum Zurücktreten der Quotenregelung zugunsten von Beamtinnen führen können. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann dazu führen, dass der bei einem Beamten gegebene „Bonus“ der erfolgreichen Tätigkeit bei einer internationalen Einrichtung oder langjähriger Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, gegenüber einer gleich qualifizierten Beamtin, zu deren Gunsten § 8 Absatz 1 Satz 1 BGleiG anzuwenden ist, nicht zum Vorrang führt. Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten diese Maßstäbe gemäß § 8 Absatz 1 Satz 5 BGleiG entsprechend.


Ferner darf es im Rahmen von Beförderungsentscheidungen nicht dazu kommen, dass § 8 BGleiG durch eine unsachgemäße Ausweitung der Ausschärfung im Rahmen der Ermessensausübung leerläuft.


Im Übrigen ist, auch wenn sie nicht dem jeweils unterrepräsentierten Geschlecht angehören, zu vermeiden, dass Beamtinnen und Beamte, die die in § 33 Absatz 2 BLV aufgeführten Kriterien wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten nicht erfüllen können, diskriminiert werden.


Daher ist es für die „Langjährigkeit“ von Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind (§ 33 Absatz 2 Satz 2 BLV), unschädlich, wenn die Tätigkeit durch Beurlaubungen zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben unterbrochen wurde.


2.
Für die Auswahlentscheidung ist in den in § 33 Absatz 3 BLV bestimmten Fällen, in denen keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben.


Für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder, Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen und entlastete Gleichstellungsbeauftragte werden damit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen konkretisiert, nach denen für sie im Rahmen der beruflichen Förderung eine Leistungsentwicklung unterstellt werden muss, wie sie sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn die Freistellung bzw. Entlastung nicht erfolgt wäre (vgl. § 46 Absatz 3 Satz 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, § 28 Absatz 3 BGleiG, § 96 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Für diejenigen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, sowie für nach § 6 Absatz 1 SUrlV Beurlaubte bestehen Benachteiligungsverbote (vgl. § 25 Satz 1 BBG und § 45 BLV).


Sinn und Zweck der Regelung des § 33 Absatz 3 BLV ist, den Betroffenen eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne die Freistellung oder Beurlaubung voraussichtlich verlaufen wäre. Dazu ist die letzte vorliegende Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter, die nicht vom Dienst freigestellt sind, fortzuschreiben. Solange – noch – eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, erfolgt keine fiktive Beurteilungsfortschreibung.


Beurteilungen bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 6 Absatz 1 SUrlV (Fälle des § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BLV) sind wie folgt zu erstellen: Vorrangig ist stets zu prüfen, ob für die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten eine Beurteilung vorliegt, die mit der dienstlichen Beurteilung der Stammdienststelle vergleichbar ist. Ist die Beurteilung vergleichbar, wird sie bei der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt. Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung erfolgt nicht. Ist eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben, ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. Dabei sollen nach § 33 Absatz 3 Satz 2 BLV Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. Dazu zählen sowohl Beurteilungen als auch Dienstzeugnisse und Leistungseinschätzungen jeglicher Art der jeweiligen Einrichtung, zu der die Beamtin oder der Beamte beurlaubt ist.


Auf welche Art und Weise die Beurteilung einer der o. g. Stellen einbezogen wird, ist von der Dienststelle im jeweiligen Einzelfall oder – wenn häufiger Beamtinnen und Beamte zu der gleichen Stelle beurlaubt werden – für Gruppen von gleich gelagerten Fällen zu prüfen. Die Verwertbarkeit der Beurteilung hängt u. a. von der Qualität und Differenziertheit der Beurteilung ab und wird von dem Grad der Ähnlichkeit der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeiten mit den dienstlichen Tätigkeiten beeinflusst.


Bei der Auswahl des Personenkreises, der bei der fiktiven Fortschreibung vergleichend herangezogen wird, steht dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Er kann dabei in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –, ZBR 1998, 46). Als Vergleichskriterien kommen – ggf. auch kumulativ – unter anderem die Besoldungsgruppe, die letzte Beurteilungsnote, der Dienstposten, die Funktion sowie der Geburts- oder Einstellungsjahrgang in Betracht. Maßstab für die fiktive Beurteilungsfortschreibung ist weder der einzelne „Überflieger“ (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. April 2007 – 1 R 19.05 –, NVwZ-RR 2007, 793) noch der einzelne „Ausreißer“ nach unten. Entscheidend ist vielmehr die Entwicklung in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle.


Die Auswahl der Vergleichsgruppe sollte möglichst bereits zu Beginn der Freistellung erfolgen und aktenkundig gemacht werden. Die Betroffenen, deren Beurteilung durch fiktive Fortschreibung ermittelt wird, haben einen Anspruch darauf, dass ihnen mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis eine Fortschreibung in ihrem Fall führt.


Soweit für Personalratsmitglieder, Gleichstellungsbeauftragte und Personen, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen, der Umfang der dienstlichen Tätigkeit weniger als 25 Prozent beträgt, ist eine sachgerechte Beurteilung regelmäßig nicht mehr möglich. Daher ist auch in den Fällen, in denen noch Dienst geleistet wird, die Freistellung aber mehr als 75 Prozent umfasst, grundsätzlich die Beurteilung fiktiv fortzuschreiben.


Erfolgt bei Inanspruchnahme von Elternzeit keine vollständige Freistellung, sondern wird zeitweise noch Dienst geleistet, ist hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen wie bei Teilzeitbeschäftigungen zu verfahren.


Wird die Freistellung durch einen ins Gewicht fallenden Zeitraum unterbrochen, in dem Dienst geleistet wird, sind ggf. dabei deutlich gewordene Leistungen und Befähigungen im Rahmen der Fortschreibung der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – 6 B 1155.07 –), http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/6_B_1155_07beschluss20081214.html). Hingegen ist es dem Dienstherrn stets verwehrt, die Erledigung von Personalratsaufgaben, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten – positiv oder negativ – zu bewerten und bei Auswahlentscheidungen zu berücksichtigen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. April 2007 – 1 R 19.05 –, NVwZ-RR 2007, 793).


Die Aufzählung in § 33 Absatz 3 BLV ist nicht abschließend. Auch in sonstigen vergleichbaren Fällen, in denen eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist, kann eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung in Betracht kommen.


Zu § 34 (Erprobungszeit)



Beförderungen können schon während der Erprobungszeit vorbereitet werden. Grundsätzlich sollte die Vorbereitung allerdings möglichst zeitnah erfolgen. Bei Nichtbewährung besteht trotz Vorbereitung noch die Möglichkeit, die Beförderung „anzuhalten“.



Zu § 36 (Auswahlverfahren für den Aufstieg)



Gemäß der BLV in der Fassung vom 2. Juli 2002 konnten Ergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg berücksichtigt werden. Eine solche Möglichkeit des „Stehenlassens“ von Ergebnissen von Auswahlverfahren gibt es bei den Aufstiegen nach den §§ 35 bis 39 BLV nicht.



Zu § 37 (Teilnahme an Vorbereitungsdiensten)



Bei diesem Aufstiegsformat nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem der beim Bund eingerichteten Vorbereitungsdienste teil. Z. B. um den betroffenen Beamtinnen und Beamten eine wohnortnahe Qualifizierung anbieten oder aus einem breiteren Spektrum an geeigneten Qualifizierungen auswählen zu können, ist es denkbar, auch auf Vorbereitungsdienste der Länder zurückzugreifen. Um von § 37 BLV erfasst zu werden, muss es sich aber um einen Vorbereitungsdienst handeln, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes entspricht. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden. Eine vollständige inhaltliche Identität ist nicht erforderlich (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 BLV sowie die Begründung zu § 19 Absatz 1 und 2 des BLV-Entwurfs vom 13. Januar 2009).



Tarifbeschäftigten kann durch eine allgemeine oder eine ressortspezifische tarifrechtliche Regelung die Teilnahme an Vorbereitungsdiensten eröffnet werden. Diese absolvieren die Ausbildung nicht als Vorbereitungsdienst oder Aufstiegsverfahren, sondern als berufsbefähigende Ausbildung/Qualifizierung (z. B. Studiengang, Teilnahme am fachspezifischen Vorbereitungsdienst), auf deren Grundlage eine Laufbahnbefähigung nach § 19 oder § 20 BLV anerkannt werden kann (vgl. Ausführungen zu den §§ 19 bis 21 BLV).



Zu § 38 (Fachspezifische Qualifizierungen)



Bei der fachspezifischen Qualifizierung handelt es sich um ein praxisorientiertes Aufstiegsformat, das zur Qualitätssicherung auch eine mehrmonatige fachtheoretische Ausbildung umfasst. Für den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung kann ein hierfür zu schaffender Ausbildungsgang der HS Bund mit Präsenzphasen und einer Phase berufsbegleitenden Lernens genutzt werden.



Für den Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst können für den Verwendungsbereich allgemeine und innere Verwaltung Lehrgänge des Bundesverwaltungsamts (BVA) genutzt werden.



Eine Aufteilung der fachtheoretischen Ausbildung in mehrere Blöcke ist möglich.



Zu § 39 (Teilnahme an Hochschulausbildungen)



Die Aufstiegsausbildung außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes kann an Hochschulen des Bundes oder an anderen Hochschulen durchgeführt werden. Die Hochschulen des Bundes sind die Universitäten der Bundeswehr und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund).



Nach § 8 der am 9. Juni 2016 in Kraft getretenen Neufassung der SUrlV ist mit Zustimmung des BMI Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen und Beamte im Rahmen des Aufstiegs nach § 39 BLV an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall oder für eine Gruppe mehrerer an der gleichen Maßnahme teilnehmender Beamtinnen und Beamten einzuholen. Das Rundschreiben des BMI vom 17. Juli 2013 – D2 - 30106/12#2 – wurde aufgehoben.



Zu § 42 (Laufbahnwechsel)



Nach Absatz 1 ist der Wechsel von einer Laufbahn des Bundes in eine andere Laufbahn des Bundes innerhalb derselben Laufbahngruppe aus dienstlichen Gründen zulässig. Dienstliche Gründe sind solche, die aus personalwirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Anforderungen herrühren. Nicht erfasst werden die Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Gründen (z. B. wegen besserer Entwicklungsmöglichkeiten) einen Laufbahnwechsel anstreben.



Die nach Absatz 2 erforderliche Qualifizierung ist auch durch einen praktischen Einsatz in Tätigkeiten der neuen Laufbahn möglich. In Betracht kommt es auch, etwaige Zeiten einer in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der neuen Laufbahn entspricht, zur Erfüllung der Qualifizierungsanforderung heranzuziehen.



Die mit dem Laufbahnwechsel erworbene Laufbahnbefähigung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.



Die Befähigung für die bisherige Laufbahn bleibt erhalten. Sollte dies dienstlich notwendig sein, ist eine spätere Verwendung wieder in der Laufbahn, der die Beamtin oder der Beamte vor dem Laufbahnwechsel angehörte, möglich.



Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten, die sich bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, ist § 51 Absatz 2 BLV zu beachten. Sie besitzen bereits die Laufbahnbefähigung für die ihrer Fachrichtung entsprechende in § 6 Absatz 2 BLV aufgeführte Laufbahn. Eine Qualifizierung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Zuordnung der Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 BLV ist in der Anlage 2 zur Postlaufbahnverordnung geregelt.



Zu § 44 (Wechsel von einem anderen Dienstherrn)



Die Regelung betrifft insbesondere die Fälle, in denen Landesbeamtinnen und Landesbeamte in den Bundesdienst wechseln. Bei ihnen ist die Regelung zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden, d. h. es muss eine Anerkennung der Abschlüsse nach § 7 Nummer 2a BLV erfolgen. Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte beim Land in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.



Im Hinblick auf die Vorbereitungsdienste ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 werden die Vorbereitungsdienste zwischen Bund und Ländern inhaltlich nicht mehr aufeinander abgestimmt. Dies bedeutet, dass bei Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. April 2009 ihren Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben, nicht mehr zwingend davon ausgegangen werden kann, dass ihre Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes entspricht und somit eine Anerkennung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und § 20 Satz 1 Nummer 1 BLV erfolgen kann. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, sind nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 und § 20 Satz 1 Nummer 2 BLV zusätzlich hauptberufliche Erfahrungen erforderlich. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes der Länder (z. B. Referendariatszeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers) können als hauptberufliche Tätigkeit für die entsprechende Laufbahn des Bundes anerkannt werden, wenn sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen erbracht wurden und der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert wurde.



Beamtinnen und Beamte, die die für die Laufbahn erforderliche Vorbildung nicht besitzen, können nur entsprechend der Regelungen für andere Bewerberinnen und Bewerber (vgl. § 22 BLV) in den Bundesdienst übernommen werden.



§ 44 findet keine Anwendung bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten aus den Postnachfolgeunternehmen zu Bundesbehörden oder zu bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, da es sich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes um Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte handelt.



Zu § 46 (Personalentwicklung)



Personalentwicklung ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Wegen ihrer langfristigen Planung im Vergleich zu einzelnen Personalmaßnahmen kommt Personalentwicklungskonzepten eine wesentliche Bedeutung zu.



Welche Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen jeweils verwendet werden, liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörden.



1.
Die Führungskräfteentwicklung wurde mit Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 als bedeutendes Element der Personalentwicklung aufgenommen.


2.
Die in § 46 Absatz 2 Nummer 3 BLV bezeichneten „Kooperationsgespräche“ ersetzen die vor Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 als „Mitarbeitergespräche“ bezeichneten jährlichen Gespräche. Der Begriff entspricht der geschlechtergerechten Sprache. Er verdeutlicht außerdem die Funktion als Instrument zur Kommunikation in beide Richtungen.


3.
Von dem in § 46 Absatz 2 Nummer 7 BLV geregelten sog. „Rotationsprinzip“ können die obersten Dienstbehörden Ausnahmen für Spezialistinnen und Spezialisten vorsehen.


Zu § 47 (Dienstliche Qualifizierung)



Mit der Bezeichnung „Qualifizierung“ wird ein übergeordneter Begriff verwendet, der über die bis zum Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 als „Fortbildung“ bezeichneten Maßnahmen hinausgeht und diese mit umfasst. Darunter fallen sowohl Maßnahmen der so genannten Erhaltungs- und Anpassungsqualifizierung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 BLV, die der Erhaltung und Verbesserung der für die Aufgabenwahrnehmung in der bisherigen Funktionsebene erforderlichen Qualifikation dienen, als auch die Förderungsqualifizierung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 BLV. Mit ihr sollen die Beamtinnen und Beamten auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten innerhalb der bisherigen Laufbahn oder auf das Aufstiegsverfahren vorbereitet werden.



Im Rahmen des § 47 Absatz 3 BLV können sich die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme selbst bewerben oder von den zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. Die Arten der Meldung (Bewerbung oder Vorschlag) sind gleichrangig zu behandeln. Die Eigeninitiative der Beamtinnen und Beamten zur Wahrung ihrer Fortkommenschancen hat besondere Bedeutung, auch wenn ein entsprechender Vorschlag der Vorgesetzten nicht vorliegt. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.



Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten nach § 47 Absatz 2 BLV, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, geht mit der Verpflichtung der Dienstbehörden nach § 47 Absatz 4 BLV einher, die Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sicherzustellen. Die Dienstbehörde muss dafür Sorge tragen, dass eine Teilnahme ggf. durch alternative Angebote, wie z. B. Fernlehrgänge oder modulare Veranstaltungen, ermöglicht wird, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.



§ 47 Absatz 5 BLV enthält eine mit Absatz 3 korrespondierende Pflicht der Dienstbehörde, die durch dienstliche oder eigene Qualifizierung nachweislich gesteigerten Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse bei der weiteren dienstlichen Verwendung zu berücksichtigen und zu nutzen. Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse sind Abschlüsse einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen. Allerdings verleiht der Nachweis bloßer Steigerung des Wissens keinen Vorrang vor sonstigen gleich oder besser bewährten Beamtinnen und Beamten. Ein Beförderungsanspruch entsteht hieraus nicht.



Zu den §§ 48 bis 50 (Dienstliche Beurteilung)



Innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums sind sämtliche Anlassbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge in die Regelbeurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 201 f.). Grundsätzlich soll für jede dienstliche Verwendung eine Beurteilung vorliegen, so dass ein lückenloser Leistungsnachweis dokumentiert wird. Bei kurzen Zeiträumen ist entweder ein Beurteilungsbeitrag der für diesen Tätigkeitsabschnitt verantwortlichen Vorgesetzten einzuholen oder diese sind an der Erstellung der Regelbeurteilung zu beteiligen.



Die Höchstgrenze des Beurteilungszeitraums von drei Jahren darf nicht überschritten werden. Kürzere Beurteilungsabstände sind zulässig.



Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien festlegen.



Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 BLV nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von zwei Personen.



Danach ist auch bei gebündelt bewerteten Dienstposten ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten. Dabei ist es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rs20151216_2bvr195813.html möglich, dass sich die Beurteilenden einen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelt bewerteten Dienstposten verbundenen Aufgaben verschaffen und die im Einzelnen erbrachten Leistungen würdigen. Dass an die Inhaberin oder den Inhaber eines höheren Amtes höhere Erwartungen zu stellen sind als an die Inhaberin oder den Inhaber eines niedrigeren Amtes, ist nach dem Beschluss beim Beurteilungsvergleich zu berücksichtigen.



Darauf sind die Beurteilenden in geeigneter Weise, z. B. durch Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien, hinzuweisen. Wenn es zur Nachvollziehbarkeit des Beurteilungsergebnisses notwendig ist, ist eine Erläuterung der Auswirkungen der Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Schwierigkeitsgrad der Funktion und den Anforderungen des übertragenen Amtes auf die Leistungsbewertung in dem Beurteilungsformular geboten.



Insbesondere sind zu bewerten die Arbeitsergebnisse (vgl. § 2 Absatz 4 BLV), die praktische Arbeitsweise (Methodenkompetenz), das Arbeitsverhalten (soziale Kompetenz) und bei Beamtinnen und Beamten, die Führungsaufgaben wahrnehmen, das Führungsverhalten.



Die Ergänzung in § 50 Absatz 1 Satz 2 BLV, welche mit der am 23. August 2016 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der BLV (BGBl. I S. 1981) eingefügt wurde, dient der Klarstellung, dass die Erstellung der dienstlichen Beurteilung – wie in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen – nicht einer einzelnen Person vorbehalten bleiben darf. Die Mitwirkung von mindestens zwei Personen ist zur Sicherstellung einer formalen Überprüfung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen obligatorisch. Im Hinblick auf einander widersprechende Rechtsprechung wird klargestellt, dass dabei verschiedene Formen des Zusammenwirkens – auch mit unterschiedlichen Rollen und Verantwortlichkeiten – denkbar sind. Neben dem Zusammenwirken mehrerer Beurteilerinnen und Beurteiler (z. B. von Erst- und Zweitbeurteiler) kann durch die Beurteilungsrichtlinien auch festgelegt werden, dass die dienstliche Beurteilung durch eine Beurteilerin oder einen Beurteiler unter verantwortlicher Mitwirkung einer oder mehrerer Berichterstatterinnen oder eines oder mehrerer Berichterstatter erfolgt.



Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – https://ssl.bverwg.de/de/170915U2C27.14.0) kann der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bedarf jedoch in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Einer Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist.



Die Ergebnisse von Zielvereinbarungen sollen in die dienstliche Beurteilung einfließen. Im Rahmen einer kombinierten Beurteilung ist eine Bewertung der Zielerreichung als Teil der Gesamtwürdigung möglich.



Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 BLV gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden.



Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.



Zu § 54 (Aufstieg – Übergangsregelung)



Bis zum 31. Dezember 2015 konnten Zulassungen oder zumindest Vorauswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung durchgeführt werden. Das Aufstiegsverfahren richtet sich in diesen Fällen noch nach den genannten Vorschriften. Hierbei ist Folgendes zu beachten:



1.
Zuständigkeiten


Die Auswahlverfahren für den Ausbildungs- und den Praxisaufstieg in den nichttechnischen Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung) werden beim Aufstieg in den mittleren Dienst grundsätzlich zentral vom BVA, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst durch die HS Bund durchgeführt. Es liegt jedoch in der eigenen Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienstbehörden, darüber zu entscheiden, welche Beamtinnen und Beamten, ggf. nach einer Vorauswahl, zum Auswahlverfahren für den Aufstieg zugelassen werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen (Benennung der einzelnen Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen sollen) sind dem BVA bzw. der HS Bund rechtzeitig mitzuteilen. Nach Durchführung der Auswahlverfahren teilen das BVA bzw. die HS Bund den Dienstbehörden die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erzielten Ergebnisse mit.



Über die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn entscheidet auf Grund ihrer Personalhoheit nach § 33 Absatz 5 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung die jeweilige zuständige oberste Dienstbehörde. Das BVA bzw. die HS Bund sind lediglich für die organisatorischen Modalitäten, insbesondere die Planung der Kapazitäten, und die Durchführung der Aufstiegsausbildung zuständig.



Die Durchführung der Auswahlverfahren und der Aufstiegsausbildung der übrigen Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes (z. B. Bundeswehrverwaltung) fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Vor dem 14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit gelten fort.



2.
Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst nach § 33 Absatz 2 und 3 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung


Die auf Grundlage des § 33 Absatz 2 und 3 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung durchgeführten Auswahlverfahren für den höheren Dienst erfolgen weiterhin zentral durch die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV). Sie sind an den Anforderungen für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung) ausgerichtet. Dies gilt auch für die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge bei der BAköV nach § 33a Absatz 4 und § 33b Absatz 2 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung. Ressorts, die es für sinnvoll erachten, eigene Auswahlverfahren mit speziellen Anforderungen im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung durchzuführen, können entsprechende Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit nach § 33 Absatz 3 Satz 5 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung an das BMI richten. Um dabei einheitliche Maßstäbe hinsichtlich des Niveaus der Anforderungen zu gewährleisten, müssen sich diese Auswahlverfahren an den Maßstäben der BAköV, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Bestandteile des Auswahlverfahrens, orientieren. Sofern sich ein Ressort an einem Auswahlverfahren, das ein anderes Ressort nach § 33 Absatz 3 Satz 5 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung in eigener Zuständigkeit durchführt, generell oder im Einzelfall beteiligen möchte, ist dies nach vorheriger Abstimmung mit diesem Ressort und dem BMI möglich. Vor dem 14. Februar 2009 bewilligte Anträge auf Durchführung der Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit gelten fort.



3.
Wiederholung des Auswahlverfahrens und der Möglichkeit der Verschlechterung


§ 33 Absatz 5 Satz 3 BLV der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung eröffnet die Möglichkeit, als Ausnahme vom nach § 33 Absatz 2 Satz 4 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung gebotenen aktuellen Leistungsvergleich der Teilnehmenden eines Auswahlverfahrens, auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen zu können. Die Entscheidung über die Zulassung solcher Bewerberinnen und Bewerber ist in das Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt. Mit der Notwendigkeit vergleichbar gestalteter Bewertungen für die Rangfolge in Auswahlverfahren geht die Regelung erkennbar davon aus, dass die Bewerberinnen und Bewerber nicht an weiteren Auswahlverfahren teilnehmen, sondern das erreichte Ergebnis in diesem Umfang aufrecht erhalten wird. Die Möglichkeit der Wiederholung nur zur Notenverbesserung ist – anders als in den ausdrücklichen Regelungen beim juristischen Staatsexamen – bewusst nicht eröffnet worden.



4.
Zulassung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamte zum Aufstieg


Eine Teilzeitbeschäftigung steht dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nicht entgegen. Ist eine modulare Aufteilung der Lehrgänge („Aufsplitten“) nicht möglich, sind die Lehrgänge in dem vorgesehenen Block bzw. Blöcken zu besuchen. Soweit möglich, sollten die Lehrgänge anstatt in dem vorgesehenen Block bzw. Blöcken auch in mehrere kleine Blöcke (Module) aufgeteilt werden. Die Einführungszeit verlängert sich durch Teilzeitbeschäftigung nicht.



5.
Wechsel vom Ausbildungs- in den Praxisaufstieg


Wenn Beamtinnen und Beamte während der Ausbildung für den Ausbildungsaufstieg die schriftlichen Laufbahnprüfungen, die Leistungsnachweise oder die Prüfungsvorstellung vor dem Bundespersonalausschuss nicht bestehen, haben sie die Möglichkeit, diese Prüfungen bzw. Leistungsnachweise zu wiederholen. Die Möglichkeit, aus diesem Anlass ohne ein erneutes Auswahlverfahren vom Ausbildungs- in den Praxisaufstieg zu wechseln, besteht in einem solchen Fall nicht, da die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg nach § 33a BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung erfolgt ist. Zudem ist das absolvierte Auswahlverfahren für diesen (erfolglosen) Aufstieg verbraucht und entfaltet keine Wirkung mehr für den Praxisaufstieg. Es kann gerade im Fall des Nichtbestehens der Prüfungen nicht Grundlage für die neue Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg nach § 33b BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung sein. Hierfür muss erneut ein Auswahlverfahren bestanden werden. Der Praxisaufstieg ist nicht als Auffangmöglichkeit für Beamtinnen und Beamte gedacht, die an den Prüfungs-Modalitäten des Ausbildungsaufstiegs scheitern.



6.
Ableistung der Einführungszeit für den höheren Dienst bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages


Sowohl beim Ausbildungs- als auch beim Praxisaufstieg ist die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn zur Vorbereitung auf die künftigen Anforderungen der höheren Laufbahn unerlässlich. Deshalb soll die Einführung grundsätzlich innerhalb der entsprechenden Behörde erfolgen. Eine Einführung außerhalb der Verwaltung wie bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages ist mit der Zielsetzung der Aufstiegsregelungen der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung der BLV nur dann vereinbar, wenn die dort wahrgenommenen Aufgaben inhaltlich den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechen. Dies ist im Einzelfall mit der Stammbehörde der Aufstiegsbewerberin oder des Aufstiegsbewerbers abzustimmen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans durch die Behörde sollte in Absprache mit der Fraktion zur Gewährleistung einer größeren Verwendungsbreite und zur Vorbereitung auf die Vorstellung beim Bundespersonalausschuss ein Einsatz in zwei verschiedenen Aufgabenbereichen vorgesehen werden.



7.
Keine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit bei freigestellten funktionstragenden Personen


Auch beim Aufstieg in eine höhere Laufbahn nach § 33a Absatz 2 bis 4 oder § 33b Absatz 2 BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung haben die freigestellten funktionstragenden Personen, wie Mitglieder der Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertrauenspersonen, die in der BLV bzw. den speziellen Laufbahnvorschriften festgelegte Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung in die höhere Laufbahn abzuleisten. Eine Verkürzung der Aufstiegsausbildung bzw. Einführungszeit ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Für die Dauer der Aufstiegsausbildung bzw. Einführung muss die Freistellungszeit unterbrochen werden.



Artikel 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl S. 848) außer Kraft.



Berlin, den 1. Dezember 2017 

D 2 – 30102/11#4



Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

Hollah






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Muster zu den Mitteilungen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung

Anlage 2: Zuordnung der Ausbildungsgänge zu den Laufbahnen

Anlage 3: Muster zur Festsetzung des Amtes, in das eingestellt werden soll

Anlage 4: Muster zur Festsetzung der Dauer der Probezeit