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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 (GMBl S. 736)

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Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung nach § 10 BBesG;

hier: Harmonisierung und Anhebung der höchsten Dienstwohnungsvergütung

- RdSchr. d. BMI v. 1. 12. 1977 - D II 4 - 221 100 - 1/4 -

I.

Anliegend übersende ich die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977.

II.

Für Wohnungen, die Arbeitnehmern im Bundesdienst aus dienstlichen Gründung zugewiesen werden, finden gem. § 65 BAT. § 69 MTB II die Dienstwohnungsvorschriften des Bundes Anwendung.

Auf Grund des § 39 i. V. mit § 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 16. Februar 1970 über die Bundesdienstwohnungen (GMBl S. 99) bestimme ich folgendes:

Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Bundes geltenden Bestimmungen ergibt. Dabei gilt als monatlicher Bruttodienstbezug

1.
bei Angestellten die Summe von Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 4 sowie aller in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33 BAT;
2.
bei Arbeitern die Summe von Monatstabellenlohn, Sozialzuschlag für das 1. und 2. Kind sowie aller ständigen Lohnzulagen.

Bei Kraftfahrern, die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 fallen, ist der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen, der dem Kraftfahrer nach der für ihn maßgebenden Dienstzeitstufe seiner Lohngruppe zusteht.

Dies ist

im 1. bis 8. Dienstjahr

Dienstzeitstufe 4,

im 9. bis 12. Dienstjahr

Dienstzeitstufe 6,

im 13. bis 16. Dienstjahr

Dienstzeitstufe 8,

vom 17. Dienstjahr an

Dienstzeitstufe 10.

Neben dem hiernach maßgebenden Monatstabellenlohn sind der Sozialzuschlag für das 1. und 2. Kind sowie alle ständigen Lohnzulagen zu berücksichtigen.

Ständige (tarifliche und außertarifliche) Lohnzulagen sind Zulagen, die mindestens für die Stunden zustehen, für die der Monatstabellenlohn gezahlt wird.

Bei den Waldarbeitern des Bundes sind die für den Sitz des jeweiligen Bundesforstamtes jeweils maßgebenden Regelungen der Länder anzuwenden.



An die

obersten Bundesbehörden



Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung

Vom 1. Dezember 1977

I.

Nach § 71 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. des Artikels I des 2. BesVNG vom 23. 5. 1975 (BGBl I S. 1173) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Die den Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung (§ 10 BBesG i.V. mit § 12 der Dienstwohnungsvorschriften) darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):

Bei einem monatlichen Bruttodiensteinkommen

höchste Dienstwohnungsvergütung in DM mit Wirkung vom

vom DM

bis DM

1. 1. 1978

1. 12. 1978

-

1 599,99

180

203

1 600

1 699,99

192

216

1 700

1 799,99

204

229

1 800

1 899,99

217

244

1 900

1 999,99

229

257

2 000

2 099,99

241

270

2 100

2 199,99

254

285

2 200

2 299,99

265

297

2 300

2 399,99

277

311

2 400

2 499,99

289

325

2 500

2 599,99

300

337

2 600

2 699,99

312

351

2 700

2 799,99

324

365

2 800

2 899,99

335

377

2 900

2 999,99

347

391

je weitere angefangene 100

11

12

Zum Bruttodiensteinkommen im vorstehenden Sinne gehören:

- das Grundgehalt

- die Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 34 BBesG

- der Ortszuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich gewährten Ortszuschlag stets in Höhe der Stufe 4 anzusetzen ist

- die Amtszulagen

- die Stellenzulagen

- die Zulage nach § 45 BBesG

- die Überleitungszulagen

- die Ausgleichszulagen

- die bei der Deutschen Bundesbank gezahlte Bankzulage.

Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderten Bruttodiensteinkommens ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodiensteinkommens gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhungen, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

II.

Die bei der Deutschen Bundesbank gezahlte Bankzulage wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Höhe eines Drittels, mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Höhe von zwei Dritteln und ab 1. Dezember 1979 voll in das der Bemessung zugrunde zu legende Bruttodiensteinkommen einbezogen.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Die Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 15. Oktober 1962 (GMBl S. 485) i.d.F. vom 4. November 1969 (GMBl S. 486) und des Rundschreibens vom 2. Dezember 1971 (GMBl S. 572) treten außer Kraft.

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung

GMBl 1977, S. 736