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Richtlinien zur Durchführung des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung - Neufassung vom 1. August 1991

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BMI vom 1.8.1991 – D I 2 – 211 413 – 3/12 –



Richtlinien zur Durchführung des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung
Neufassung vom 1. August 1991





Aufgrund des § 7 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBl. I S. 1122) wird bestimmt:



1.
Urlaub für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 der Verordnung kann nur gewährt werden, wenn die Veranstaltung das Ziel verfolgt, dem Beamten in seiner Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolltischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit sein Verantwortungsbewußtsein und seine Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt werden.


2.
Staatliche Stellen im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 der Verordnung sind der Bund, die Länder sowie die bundesunmittelbaren oder landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.


3.
Über die Förderungswürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung) der von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Veranstaltungen entscheidet auf Antrag des Trägers die Veranstaltungen in meinem Auftrage die Bundeszentrale für politische Bildung, soweit ich mir die Entscheidung nicht vorbehalte.


Der Anerkennungsbescheid soll wie folgt lauten:
"Die Bild
(Bezeichnung der Veranstaltung)
des Bild
(Name des Trägers der Veranstaltung)
wird als förderungswürdig im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung anerkannt."


4.
Der Beamte hat dem Urlaubsantrag eine vom Veranstalter beglaubigte Ablichtung des Anerkennungsbescheides beizufügen.


5.
Die Richtlinien vom 20. Oktober 1965 (GMBl. S. 382), geändert am 18. August 1989 (GMBl. S. 498), werden aufgehoben.


– BMI - D I 2 - 211 413 - 3/12 -



Bonn, den 1. August 1991

GMBl. 1991, S. 666