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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz
(BVFG-VwV)



Vom 1. Januar 2016



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 6, S. 118





Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 104 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz), das zuletzt durch Artikel 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





Zu den §§ 1 bis 3: Vertriebener, Heimatvertriebener, Sowjetzonenflüchtling



1.
Die Vorschriften sind auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 1992 die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, nicht (mehr) anwendbar: Unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes „als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit“ in dem dort genannten Gebiet „Aufnahme gefunden hat“, ist seit Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 abschließend in dem durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt (BVerwG vom 19.6.2001 – 1 C 26.00). Personen, welche die im BVFG genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, können demnach nur noch dann Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler gemäß § 4 Absatz 1 oder 2 1 sind. Dementsprechend bestimmt § 4 Absatz 3 Satz 1, dass Spätaussiedler Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.


2.
Altfälle der Anwendung der §§ 1 bis 3 regelt § 100.


3.
Ein vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in das maßgebliche Gebiet des Deutschen Reiches geflohener deutscher Volkszugehöriger ist nur dann Statusdeutscher geworden, wenn er sich dort am 24. Mai 1949 noch aufhielt oder später im Bundesgebiet Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gefunden hat. Hierbei ist unerheblich, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde (BVerwG vom 11.11.2003 – 1 C 35.02).




Zu § 4: Spätaussiedler



1.
Zu Absatz 1


Spätaussiedler ist


in der Regel (Nummer 1.1)


ein deutscher Volkszugehöriger (§ 6),


der vor dem 1. Januar 1993 geboren ist,


die Republiken der ehemaligen Sowjetunion (Nummer 1.2)


nach dem 31. Dezember 1992 (Nummer 1.3)


im Wege des Aufnahmeverfahrens (Nummer 1.4)


verlassen (Nummer 1.5) und


innerhalb von sechs Monaten (Nummer 1.6)


im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat (Nummer 1.6),


wenn er eine der Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt (Nummer 1.7).


1.1
In der Regel


Die Formulierung dient lediglich der Umschreibung des in Absatz 1 normierten Regelfalls – im Unterschied zu dem in Absatz 2 geregelten qualifizierten Fall.


1.2
Territoriale Umschreibung


Die Privilegierung nach Absatz 1 wird nur Spätaussiedlerbewerbern aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion zuteil. Hierzu zählen nicht Estland, Lettland und Litauen. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz 1 umschriebenen Gebiets ist rechtlich ohne Bedeutung.


1.3
Stichtag


Personen, welche die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, sind entweder Vertriebene oder Aussiedler (§ 1 Absatz 2 Nummer 3) nach Maßgabe des § 100 Absatz 2 bis 8.


1.4
Im Wege des Aufnahmeverfahrens


Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete


ein Aufnahmebescheid (§ 27 Absatz 1 Satz 1) oder ein noch wirksamer Einbeziehungsbescheid (§ 27 Absatz 1 Satz 2 bis 6) oder


vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 100 Absatz 4) erteilt wurde


oder nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid nach § 27 Absatz 2 erteilt wurde.


Wird der Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid oder die Übernahmegenehmigung bestands- oder rechtskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war die Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt erfüllt.


Personen, welche die Aussiedlungsgebiete auf Grund der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges verlassen, haben diese nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen, auch wenn sie nach § 8 Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen werden (BVerwG vom 12.7.2001 – 5 C 32.00; vgl. auch zu § 15 Nummer 2).


1.5
Verlassen


Das Aussiedlungsgebiet wird nur verlassen, wenn der dortige Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgegeben wurde. Erforderlich ist daher neben dem Willen, den Wohnsitz aufzugeben, dessen tatsächliche Verwirklichung (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 8.99).


Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes kann auch während eines zunächst nur vorübergehend geplanten Entfernens aus den Aussiedlungsgebieten gebildet werden.


Ein Verlassen im Sinne von Absatz 1 kann nach der Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt (§ 8 Absatz 1 Satz 4) angenommen werden, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.


1.6
Ständige Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes innerhalb von sechs Monaten


Ständiger Aufenthalt wird nur begründet, wenn der Wille zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten will, begründet keinen ständigen Aufenthalt. Lassen sich der Spätaussiedler und der in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatte oder Abkömmling gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens registrieren und auf ein Bundesland verteilen, so ist dies Indiz für den Willen zum dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dagegen indiziert eine alsbaldige Rückkehr oder Weiterreise in ein Drittland den Willen, entgegen Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nur vorübergehend im Bundesgebiet bleiben zu wollen. In diesen Fällen ist die Rücknahme der Verteilentscheidung und der Bescheinigung nach § 15 (vgl. zu § 15 Absatz 4, Nummer 5.1) zu prüfen.


Zwischen dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete und der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die Spätaussiedlereigenschaft entsteht, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt und zu diesem Zeitpunkt auch alle sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Für den Statuserwerb ist demnach die Rechtslage in diesem Zeitpunkt entscheidend (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01).


1.7
Wohnsitzstichtag


Für die Feststellung der Wohnsitzstichtage gelten die Aussiedlungsgebiete im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 grundsätzlich als einheitliches Aussiedlungsgebiet. Ein Wechsel des Wohnsitzes innerhalb der Aussiedlungsgebiete nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat daher auf die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen keine Auswirkung. Dies gilt nicht, sofern die Privilegierung nach Absatz 1 geltend gemacht wird: Der dort umschriebene territoriale Bereich ist insoweit eigenständiges Aussiedlungsgebiet (vgl. Nummer 1.2).


1.7.1
Erste Fallgruppe (Nummer 1)


Der Wohnsitz im (relevanten) Aussiedlungsgebiet muss am 8. Mai 1945 bestanden haben und bis zu dessen Verlassen nach dem 31. Dezember 1992 ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete ist rechtlich ohne Bedeutung.


1.7.2
Zweite Fallgruppe (Nummer 2)


Bei Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet infolge Vertreibung (im Sinne von § 1) muss bis zum 31. März 1952 wieder ein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet und seitdem ununterbrochen beibehalten worden sein. Ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes ist rechtlich ohne Bedeutung.


Ein nach Vertreibung der Eltern oder eines Elternteils, jedoch vor dem 1. April 1952 geborener Abkömmling kann die Stichtagsvoraussetzung auch dann erfüllen, wenn die Eltern oder der Elternteil nicht zurückgekehrt sind.


1.7.3
Dritte Fallgruppe (Nummer 3)


Nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1993 im Aussiedlungsgebiet Geborene erfüllen die Stichtagsvoraussetzung, wenn sie von einer Person abstammen, welche die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Eltern oder Voreltern – oder ein Eltern- bzw. Vorelternteil – ihren Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben.


2.
Zu Absatz 2


Spätaussiedler nach Absatz 2 müssen außer den Voraussetzungen nach Absatz 1 glaubhaft machen (Nummer 2.4), dass sie


am 31. Dezember 1992 oder danach (Nummer 2.1)


Benachteiligungen (Nummer 2.2) oder


Nachwirkungen früherer Benachteiligungen (Nummer 2.3)


auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen.


2.1
Stichtag


Benachteiligungen oder nachwirkende Benachteiligungen müssen entweder bis zum Stichtag (31. Dezember 1992) oder später wirksam gewesen sein. Nachteile oder deren Nachwirkungen, die bei Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nicht mehr wirksam waren, begründen kein Kriegsfolgenschicksal. Entfallen Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen nach dem Stichtag, die bis dahin wirksam waren, so ist dies rechtlich ohne Bedeutung.


2.2
Benachteiligungen


Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 sind konkrete Nachteile, die der Antragsteller in eigener Person wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erlitten hat. Sie setzen ein auf den Antragsteller gerichtetes Handeln voraus, das bei ihm zu dem beabsichtigten konkreten Erfolg geführt hat. Keine Benachteiligungen in diesem Sinne sind geringfügige Schwierigkeiten, bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen. Vielmehr müssen die Benachteiligungen, die in allen Lebensbereichen zugefügt worden sein können, ein hinreichendes Gewicht besitzen und sich dementsprechend im Leben des Antragstellers ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, kann – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – jeweils nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97). Nicht staatlich veranlasste Benachteiligungen fallen dann unter die Vorschrift, wenn gegen sie kein staatlicher Schutz gewährt wurde (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97).


Als Maßstab für die Verletzung von Minderheitenrechten können die jeweils mit den Herkunftsstaaten geschlossenen Abkommen (vgl. Anlage 1) oder, sofern kein Abkommen geschlossen wurde, die in Artikel 20 des Vertrages vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBl. 1991 II S. 1314, 1315) genannten Minderheitenrechte herangezogen werden (Text in Anlage 1 Nummer 5 abgedruckt).


2.3
Nachwirkungen früherer Benachteiligungen


Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen (vgl. Nummer 2.2), die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97).


2.4
Glaubhaftmachung


Entsprechend dem Grundsatz der Amtsermittlung sind zunächst alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und die erreichbaren Beweismittel heranzuziehen. Soweit danach kein voller Beweis erbracht wurde, ist die Glaubhaftmachung zulässig.


Durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung soll eine schwierige Beweislage berücksichtigt werden können. Die zuständige Behörde braucht demnach nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Antragsteller wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; vielmehr genügt es, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97). Dabei dürfen auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden, die vom Antragsteller nur vorgetragen worden sind. Der Tatsachenvortrag muss indessen substantiiert und schlüssig sein, bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus (BVerwG vom 3.3.1998 – 9 C 3.97).


3.
Zu Absatz 3


3.1
Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes kraft einfachgesetzlicher Anordnung in Satz 1 (vgl. zu den §§ 1 bis 3). Diese Regelung knüpft an die gesetzlichen Voraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus in den Absätzen 1 und 2 an. Somit wird die Eigenschaft als sog. Statusdeutscher gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit dem Eintreffen und der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet (vgl. Nummer 1.6) erworben, sofern zu diesem Zeitpunkt auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit eine Spätaussiedlereigenschaft bestand.


Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 stellt lediglich nachträglich den Spätaussiedlerstatus fest (vgl. zu § 15, Nummer 1). Zugleich erwirbt der Spätaussiedler als Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG), soweit er diese nicht bereits besitzt.


Wird im Bescheinigungsverfahren (§ 15 Absatz 1) bestands- oder rechtskräftig festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nicht vollständig erfüllt sind, wurde der Spätaussiedlerstatus zu keinem Zeitpunkt erworben (vgl. zu § 15, Nummer 1).


Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein einfachgesetzlicher Anspruch gemäß den §§ 26 und 27. Demgegenüber ergibt sich aus Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes kein Anspruch auf Aufnahme (im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes) in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr regelt diese Bestimmung alleine die statusrechtlichen Folgen einer Aufnahme im Sinne dieser Norm.


3.2
Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers unter der Voraussetzung von Satz 2 (vgl. auch zu § 100b, Nummer 1). Die „Aufnahme“ setzt die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers voraus (BVerwG vom 20.4.2004 – 1 C 3.03). Die für Spätaussiedler geltende Stichtagsregelung – Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 – gilt für Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern indessen nicht (BVerwG vom 20.4.2004 – 1 C 3.03). Die Rechtsstellung nach Satz 2 kann frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Bezugsperson ihren Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erwirbt (BVerwG vom 12.7.2001 – 5 C 30.00).




Zu § 5: Ausschlusstatbestand



1.
Personen, die einen Ausschlusstatbestand erfüllen, erwerben den Spätaussiedlerstatus nicht (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. zu § 4 Absatz 1, Nummer 1.6). Ebenso wenig können Personen, die einen Ausschlusstatbestand erfüllen, die Rechtsstellung als Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erwerben (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. zu § 4 Absatz 3, Nummer 3.2). Die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder Einbeziehungsbescheides oder einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 kann allein auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes gestützt werden.


2.1
Zu Nummer 1 Buchstabe a


Ein erhebliches Vorschubleisten setzt die Entfaltung von persönlicher Initiative und von Tätigkeiten voraus, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Herrschaftsanspruch des jeweiligen totalitären Systems zu festigen oder Widerstände gegen dieses System zu unterdrücken.


Den Tatbestand erfüllt noch nicht, wer lediglich in Ausübung eines herkömmlichen Berufs, der seine Lebens- oder Existenzgrundlage darstellt, das herrschende System unterstützt hat.


2.2
Zu Nummer 1 Buchstabe b


Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt die Kenntnis und Billigung aller Tatumstände sowie das Bewusstsein des Betreffenden voraus, durch sein Verhalten gegen anerkannte Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in erheblicher Weise zu verstoßen (BVerwG vom 16.12.1964 – 8 C 60.62). Danach verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wer sich als Denunziant oder Spitzel betätigt, Menschen ihrer Gesinnung wegen in strafrechtlich zu ahndender Weise verfolgt oder an ihrer Verfolgung mitwirkt oder einen anderen an der Ausübung seiner politischen Rechte gewaltsam oder aus moralisch verwerflicher Gesinnung hindert.


Den Tatbestand erfüllt – unabhängig von der Schwere der Straftat – nicht, wer ein der allgemeinen Kriminalität zuzuordnendes Delikt begangen hat, durch das ein Rechtsgut eines einzelnen Dritten verletzt worden ist (BVerwG vom 27.3.2006 – 5 C 30.05). In entsprechenden Fällen ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Nummer 1 Buchstabe d zu prüfen.


2.3
Zu Nummer 1 Buchstabe d und e


Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach Nummer 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der §§ 28 und 29 Absatz 1a sowie der §§ 15 und 16 die dort genannten Behörden. Die beteiligten Behörden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen mit, ob auf Grund der dort vorhandenen Erkenntnisse ein Ausschlussgrund nach Buchstabe d oder Buchstabe e besteht. Ebenso teilen sie mit, ob Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Betroffene im Sinne von Buchstabe e, 2. Halbsatz, von den früheren Handlungen abgewandt hat (vgl. zum Verfahren nachfolgend zu § 29 Absatz 1a).


2.3.1
Eine rechtswidrige Tat im Sinne von Buchstabe d, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) anzusehen wäre, hat verwirklicht, wer bei Beurteilung nach deutschem Strafrecht die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt hätte, der im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.


Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung, insbesondere eine Bestrafung der Tat, ist nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die rechtswidrige Tat (abweichend vom Grundsatz des § 3 StGB) unter den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts fällt und der Täter wegen dieser rechtswidrigen Tat – auch – nach deutschem Strafrecht in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt werden könnte.


Ob die Tat im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB anzusehen wäre, richtet sich abstrakt nach dem Strafrahmen des verwirklichten Straftatbestandes. Welches Strafmaß im konkreten Einzelfall zu verhängen wäre, bleibt außer Betracht.


Ob die Tat als rechtswidrig anzusehen wäre, ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.


Es ist nicht erforderlich, dass die Tat auch als schuldhaft anzusehen wäre. Mögliche Entschuldigungsgründe und Fragen der Schuldfähigkeit bleiben außer Betracht.


Der verwirklichte Sachverhalt begründet keinen Ausschlussgrund, wenn die Tat nach deutschem Recht verjährt oder eine auf ihr beruhende Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.


2.3.2
Buchstabe e Doppelbuchstabe aa setzt voraus, dass die Person einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, angehört, angehört hat, sie unterstützt oder sie unterstützt hat. Für die Bestimmung des Begriffs der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, sind die zu den §§ 129, 129a und 129b StGB entwickelten Kriterien geeignet.


Buchstabe e Doppelbuchstabe bb setzt die Verfolgung politischer Ziele voraus. Kennzeichnend hierfür ist, dass die Ziele auf Erringung oder Bewahrung von Macht oder gestaltendem Einfluss im Staat bzw. der Gesellschaft gerichtet sind.


Buchstabe e Doppelbuchstabe cc setzt Bestrebungen voraus, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind und greift damit die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 StAG geschützten Rechtsgüter auf, ohne jedoch wie diese Vorschrift ein positives Bekenntnis zu den genannten Rechtsgütern zu verlangen. Der Begriff der Bestrebungen sowie die einzelnen Rechtsgüter sind in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes definiert.


2.4
Hinsichtlich der Tatbestände der Nummer 1 Buchstabe a bis d gibt es in der Regel keine Gründe, die zu deren Nichtberücksichtigung führen könnten (z. B. tätige Reue, späterer Gesinnungswandel).


3.1
Zu Nummer 2 Buchstabe a


Dieser Ausschlusstatbestand setzt die wegen eines kriminellen Delikts drohende Strafverfolgung oder den deshalb drohenden Strafvollzug zum Zeitpunkt der Antragstellung voraus.


Kriminelle Delikte in diesem Sinne sind Straftaten, die nach dem Recht des Herkunftsstaates oder des Tatorts strafrechtlich verfolgt werden und auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafwürdiges Unrecht darstellen. Das angedrohte Strafmaß darf nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat stehen.


Wurde im Herkunftsgebiet wegen eines Delikts bereits eine Strafe verbüßt, ist dieses Delikt nicht mehr zu berücksichtigen.


3.2
Zu Nummer 2 Buchstabe b


3.2.1
Das Gesetz geht davon aus, dass deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 in systemerhaltenden Funktionen kein Kriegsfolgenschicksal erlitten haben, weil sie funktionsbedingt privilegiert waren und insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlagen. Die Frage, ob eine Funktion systemerhaltend war, ist nach den im Aussiedlungsgebiet während der Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen zu beantworten (BVerwG vom 29.3.2001 – 5 C 15.00).


Bei hauptamtlichen Parteifunktionären der KPdSU kann von einer systemerhaltenden Funktion ausgegangen werden (BVerwG vom 29.3.2001 – 5 C 15.00). Dagegen kann weder aus der einfachen Parteimitgliedschaft noch aus der Tatsache, dass eine Funktionsausübung in der Regel an die Parteimitgliedschaft gebunden war, auf die Bedeutsamkeit der Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems geschlossen werden (BVerwG vom 29.3.2001 – 5 C 15.00).


3.2.2
Für die Feststellung einer systemerhaltenden Funktion ist nicht auf die Einrichtung abzuheben, in der eine Funktion ausgeübt wurde, sondern jeweils auf die konkrete Funktion: Parteifunktionen zur Durchsetzung des Willens der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen oder anderen Einrichtungen sind für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam. Dies gilt grundsätzlich nicht für Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden (z. B. Verfolgung nicht politischer Delikte), auch wenn die Partei auf sie Einfluss nehmen konnte (BVerwG vom 29.3.2001 – 5 C 15.00). Unter Berücksichtigung der konkreten Funktion und des Einzelfalles kommt eine systemerhaltende Funktion insbesondere in Betracht bei


Regierungsmitgliedern,


Berufsfunktionären der kommunistischen Massenorganisationen,


Berufsoffizieren der Streitkräfte oder der Miliz – jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants,


Richtern, Untersuchungsrichtern und Staatsanwälten,


leitenden Mitarbeitern der Verwaltung und von größeren Wirtschaftsunternehmen,


(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Haushaltssanierungsgesetzes vom 17.9.1999 [Drs. 14/1636, S. 175]),


aber auch bei


Angehörigen der Geheimdienste,


Diplomaten,


leitenden Gewerkschaftsfunktionären,


leitenden Funktionären des Jugendverbandes („Komsomol“),


leitenden Funktionären in Sportverbänden oder vergleichbaren Einrichtungen.


Im Einzelfall können auch andere Funktionen systemerhaltend sein. Hinweise hierauf können sich insbesondere aus einer politischen Schulung und Aufsichtsfunktion ergeben (z. B. Politoffiziere der Streitkräfte).


3.2.3
Die Dauer der Funktionsausübung während des kommunistischen Herrschaftssystems (in der ehemaligen UdSSR: bis zum 7. Februar 1990) ist für die Feststellung des Ausschlusstatbestandes unerheblich. Allenfalls vorübergehende Funktionsausübungen können unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (Ausschluss des Statuserwerbs wegen Entfallen des Kriegsfolgenschicksals auf Grund besonderer Umstände) im Einzelfall zur Nichtanwendung des Ausschlusstatbestands führen (BVerwG vom 29.3.2001 – 5 C 17.00). Ebenso wenig vermögen spätere, nach der Ausübung einer systemerhaltenden Funktion erfolgende Benachteiligungen ein Kriegsfolgenschicksal im Sinne von § 4 zu begründen (BVerwG vom 12.4.2001 – 5 C 19.00).


3.3
Zu Nummer 2 Buchstabe c


Die gesetzliche Vermutung des fehlenden Kriegsfolgenschicksals erstreckt sich auch auf Personen, die mit dem Funktionsträger während der Ausübung seiner Funktion mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.




Zu § 6: Deutsche Volkszugehörigkeit



1.
Zu Absatz 1


Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen, die vor dem 1. Januar 1924 geboren sind; für die nach dem 31. Dezember 1923, aber vor dem 1. Januar 1993 Geborenen gilt für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit § 6 Absatz 2.


2.
Zu Absatz 2


Die kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind:


1.
die deutsche Abstammung (Nummer 2.1) und


2.
das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet durch eine Nationalitätenerklärung (Nummer 2.2.3)


oder die Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Bekenntnissurrogat) (Nummer 2.2.4)


oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ (Nummer 2.2.5) und


3.
die Bestätigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag führen zu können (Nummer 2.3).


2.1
Deutsche Abstammung


Abstammung im Sinne der Vorschrift ist die leibliche Abstammung; bei Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern liegt keine Abstammung in diesem Sinne vor. Die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen muss nicht notwendig eine direkte sein; es reicht aus, dass die Großeltern deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige waren (BVerwG vom 25.1.2008 – 5 C 8.07, BVerwGE 130, 197, im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 4.12.2006 – 11 BV 03 923).


Sammeleinbürgerungen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe d Erstes Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz sind nur rechtswirksam, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 alter Fassung (jetzt § 6 Absatz 1) war (BVerwG vom 15.3.1994 – 9 C 340.93). Bei Personen, die in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste (nach der „Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten“ vom 4. März 1941 [RGBI. I S. 118] i.d.F. vom 31. Januar 1942 [RGBI. I S. 51]) eingetragen waren, kann indessen nicht generell davon ausgegangen werden, dass in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt: Die Antragstellung erfolgte vielfach unfreiwillig und damit nicht im Bewusstsein und dem Willen, nur dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen (BVerwG vom 8.11.1994 – 9 C 472.93). Das (Vorliegen eines) Bekenntnis(ses) muss deshalb im Einzelfall nachgewiesen werden.


2.2
Bekenntnis, Bekenntnissurrogat oder Bekenntnisfiktion


Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt grundsätzlich in der Person des Antragstellers ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann erfolgen durch Nationalitätenerklärung, Bekenntnissurrogat oder Bekenntnis auf andere Weise. Im Fall der Unzumutbarkeit des Bekenntnisses kann dieses nach Absatz 2 Satz 4 fingiert werden. Nationalitätenerklärung und Bekenntnis auf andere Weise stehen als gleichberechtigte Alternativen nebeneinander. Solange ein formelles Gegenbekenntnis formell widerrufen werden kann, muss dies geschehen; in diesem Fall kann es nicht durch ein Bekenntnis auf andere Weise ersetzt werden.


2.2.1
Das eigene Bekenntnis (des Antragstellers) zum deutschen Volkstum setzt Bekenntnisreife voraus. Sie kann vor Eintritt der Volljährigkeit vorliegen, sofern der Antragsteller für ein solches Bekenntnis „reif genug“ war (BVerwG vom 31.1.1989 – 9 C 78.87). Hiervon kann – i.d.R. bei Minderjährigen ab 16 Jahren – ausgegangen werden, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklärungsfähigkeit für eine Nationalitätenerklärung erreicht ist (BVerwG vom 29.8.1995 – 9 C 391.94; ferner BVerwG vom 13.11.2003 – 5 C 41.03). Bekenntnisfähigkeit setzt weder das Bewusstsein voraus, sich für unterschiedliche Volkstumsbekenntnisse entscheiden zu können, noch die Kenntnis aller hierfür maßgeblichen objektiven Umstände (beispielsweise Unkenntnis einer deutschen Abstammung infolge Adoption). So liegt ein wirksames Gegenbekenntnis auch vor, wenn eine Wahlmöglichkeit infolge subjektiver Unkenntnis nicht bewusst war (BVerwG vom 13.11.2003 – 5 C 40.03). § 6 Absatz 2 Satz 4 „ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis – etwa der eigenen Abstammung – unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins weder unmittelbar noch analog anwendbar“ (vgl. BVerwG aaO).


Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden (BVerwG vom 25.11.2004 – 5 C 49.03).


2.2.2
Das Bekenntnis muss kein durchgehendes sein. Der frühere Verzicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist genauso wie frühere Gegenbekenntnisse unschädlich. Es reicht aus, dass das ausschließliche Bekenntnis spätestens unmittelbar vor der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet vorliegt. Ein durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden“ (BVerwG aaO. noch zur alten Rechtslage).


2.2.3
Nationalitätenerklärung


Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgte in der ehemaligen Sowjetunion im Allgemeinen durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, in der Regel anlässlich der Ausstellung des ersten (Inlands-)Passes. Von einem Wahlrecht bei volkstumsverschiedenen Eltern ist dabei auf Grund der Praxis auch nach der in diesem Fall kein ausdrückliches Wahlrecht vorsehenden sowjetischen Passverordnung vom 21. Oktober 1953 auszugehen (BVerwG vom 17.6.1997 – 9 C 10.96).


Da das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfolgen kann, kann der Spätaussiedlerbewerber von einem früheren Gegenbekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung zugunsten des deutschen Volkstums abrücken.


Wenn der Spätaussiedlerbewerber auf Grund faktischer oder rechtlicher Gründe nicht mehr von seinem Gegenbekenntnis abrücken kann (z. B. keine Nationalitätenerklärung im Pass mehr möglich wie etwa in der Russischen Föderation), ist ein Bekenntnis „auf andere Weise“ möglich (Nummer 2.2.5).


Wenn weder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung noch ein Gegenbekenntnis existieren, kann der Antragsteller sein Bekenntnis auch auf „andere Weise“ nachweisen.


2.2.4
Bekenntnissurrogat


Gehört jemand, der kein Bekenntnis abgegeben hat, ohne eigenes Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität, so liegt ein Bekenntnissurrogat vor. Ein später abgegebenes Bekenntnis geht vor.


2.2.5
Bekenntnis auf andere Weise


Das Bekenntnis „auf andere Weise“ kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Der Sprachtest zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist wiederholbar.


Eine familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse liegt vor, wenn sie durch die Verwendung des Deutschen innerhalb der Familie, also durch Eltern, Großeltern oder andere Verwandte, vermittelt wurde (BVerwG vom 14.11.2002 – 5 C 29.01). Die deutsche Volkszugehörigkeit der vermittelnden Verwandten wird nicht vorausgesetzt (BVerwG aaO). Der Erwerb von Deutschkenntnissen durch nicht familiäre Vermittlungsinstanzen (z. B. Schule oder Sprachkurse) sind nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen familiärer Vermittlung und der Sprachfähigkeit, wobei die familiäre Vermittlung allerdings nicht der alleinige Grund sein muss. Die Sprachfähigkeit darf auch mit auf der Vermittlung durch Freunde und Bekannte beruhen oder in Sprachkursen aufgefrischt worden sein. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG vom 3.5.2007 – 5 C 23.06). Die Verwendung eines russlanddeutschen Dialekts indiziert regelmäßig eine familiäre Vermittlung (BVerwG vom 4.9.2003 – 5 C 33.02).


Die gesetzliche Aufzählung in § 6 Absatz 2 Satz 2 ist nicht abschließend. Ein Bekenntnis auf „andere Weise“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Person auf Grund ihres wahrnehmbaren Verhaltens im Herkunftsgebiet und über das familiäre Umfeld hinaus der deutschen Nationalität zugeordnet wird. Es muss in einer Weise nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten so hervorgetreten sein, dass es der Nationalitätenerklärung nahe kommt (BVerwG vom 13.11.2003 – 5 C 41/03). Dies kann beispielsweise durch Verlautbarungen gegenüber staatlichen Stellen oder die Mitwirkung in volksdeutschen Verbänden zum Ausdruck kommen, wenn diese nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung gegenüber Behörden entsprechen.


Die Anforderungen an ein Bekenntnis auf andere Weise dürfen nicht überspannt werden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen gerade erst bekenntnisfähig gewordenen Aufnahmebewerber handelt, der in Ermangelung staatlicher Dokumente mit Nationalitätseintrag allein auf gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Bekenntnisakte beschränkt ist (vgl. OVG NRW vom 11.09.2007 – 12 A 1948.06 noch zur alten Rechtslage).


2.2.6
Bekenntnisfiktion


Satz 4 regelt den Fall der Unzumutbarkeit des Bekenntnisses durch eine Fiktion. Die Bekenntnisfiktion ersetzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur, wenn oder solange die Nationalitätenpolitik gegenüber der deutschen Minderheit im maßgeblichen Aussiedlungsgebiet dafür ursächlich war, dass ein derartiges Bekenntnis des Antragstellers unterblieben ist. Die Wirkung der Fiktion ist daher auf die Dauer des Zeitraums beschränkt, in dem die für die Fiktion maßgebende Gefährdungslage besteht, so dass ein deutsches Volkstumsbekenntnis alsbald nach Ende der Gefährdungslage erforderlich ist (BVerwG vom 13.11.2003 – 5 C 14.03 sowie 5 C 41.03; BVerwG vom 21.10.2004 – 5 C 13.04).


Ein Bekenntnis war nicht zumutbar, wenn oder solange auf Grund dieser Nationalitätenpolitik hiermit eine Gefahr für Leib, Leben oder für die persönliche Freiheit oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden war. Insoweit kommt es nicht auf subjektive Befürchtungen des Betroffenen an. Für die Bewertung ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BVerwG vom 29.8.1995 – 9 C 391.94). Eine Prognose, ob ein Bekenntnis zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, ist nur mit Blick auf ein konkretes Ziel möglich, um dessentwillen das Bekenntnis unterblieben ist (BVerwG vom 17.7.1997 – 9 C 10.96). Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Absatz 2 Satz 4 wird z. B. wirksam, wenn das Bekenntnis zum Ausschluss vom Studium geführt hätte (BVerwG vom 29.8.1995 – 9 C 391.94; OVG NRW vom 25.5.2004 – 2 A 3722/02; VG Köln vom 20.1.2005 – 13 K 2018/03).


Auch das fingierte Volkstumsbekenntnis bedarf der Bestätigung (vgl. Begründung zum Entwurf des Spätaussiedlerstatusgesetz vom 19. Juni 2002 [Drs. 14/6310, S. 7], vgl. auch Herzog/Westphal, in: Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zum BVFG, § 6 BVFG Rn. 12).


2.3
Bestätigung des Bekenntnisses


2.3.1
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und das Bekenntnissurrogat, ggf. auch die Bekenntnisfiktion, müssen grundsätzlich bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Absatz 2 S. 3, Nummer 2.3.2). In Fällen des Härteaufnahmebescheides nach § 27 Absatz 1 Satz 2 ist für den Bestätigungsnachweis der Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.


2.3.2
Die zur Bestätigung des Bekenntnisses erforderliche Feststellung der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch soll durch eine Anhörung (§ 28 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) des Antragstellers im Aufnahmeverfahren erfolgen. Der wesentliche Verlauf der Anhörung soll aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung soll auch die Angaben des Antragstellers dazu enthalten, ob ein russlanddeutscher Dialekt verwandt und wie gesprochenes Schrift- oder Hochdeutsch erworben wurde.


Der Antragsteller ist mit Rücksicht auf eventuelle mit der Sprachfeststellung verbundene physische oder psychische Belastungen vor deren Beginn über die Möglichkeit zu informieren, dass bei vorübergehender Indisposition auf Grund physischer oder psychischer, d.h. außersprachlicher Umstände, die Sprachfeststellung verschoben oder auch abgebrochen werden kann. Verschiebung oder Abbruch sind entsprechend zu dokumentieren.


Wenn wegen Alters oder dauerhafter körperlicher Behinderung eine Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG im Aussiedlungsgebiet auf Grund der Umstände des Einzelfalls (z.B. wegen der Entfernung zum Anhörungsort, Art oder Schwere der Behinderung) für den Antragsteller zu beschwerlich und auch nicht anlässlich der Visa-Erteilung für die Aussiedlung durchführbar ist, kann von der Anhörung dann abgesehen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller die erforderlichen Deutschkenntnisse besitzt. Der Aufnahmebescheid ist in diesen Fällen mit dem Hinweis zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren auf Grund der dann durchzuführenden Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG festzustellen ist, ob der Antragsteller zu einem einfachen Gespräch im Sinne von § 6 Absatz 2 in der Lage ist. Über die sich ergebenden Rechtsfolgen – auch für die einbezogenen Familienangehörigen –, wenn im Bescheinigungsverfahren eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden kann, ist der Antragsteller durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine von dem Antragsteller unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.


2.3.3
Nach der Ausnahmeregelung für Kranke und Behinderte nach § 6 Absatz 2 Satz 3 a. E. muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung oder Behinderung und dem zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung festzustellenden Nichtbesitz der Fähigkeit, entsprechende Sprachkenntnisse zu erwerben, bestehen. Diesen Kausalzusammenhang hat der Spätaussiedlerbewerber nachzuweisen (vgl. OVG NRW Az. 10 A625/14, Beschluss vom 18.8.2014). Eine Behinderung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Behindernder Umstand und dessen Ursächlichkeit für das sprachliche Unvermögen sind durch ärztliches Attest zu belegen.


Auf die Frage, ob die Fähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen war, oder ob der Erwerb der Sprachkenntnisse vor der Erkrankung oder Behinderung möglich gewesen wäre, kommt es nicht an.


Die Ausnahmeregelung in Satz 3 gilt unmittelbar nur für das Bestätigungsmerkmal der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht aber für das Bekenntnis i. S. v. § 6 Absatz 2 Satz 2.


2.4
Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch


Ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann wer die Fähigkeit zur mündlichen, dialogischen Interaktion in deutscher Sprache besitzt, einer Interaktion, die sich nicht in einer punktuellen Verständigung erschöpfen darf, z. B. der Frage nach dem Bahnhof oder – als Antwort – der Wegweisung zum Bahnhof (BVerwG vom 4.9.2003 – 5 C 33.02 u. 5 C 11.03). Vielmehr wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt.


Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (Kindheit, Schule, Sitten, Gebräuche), alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.), Beruf oder Beschäftigung (ohne Verwendung exakter Fachbegriffe) in Betracht.


Es genügt eine einfache Gesprächsform, die jedoch mehr sein muss als das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist stattdessen ein sprachlicher Austausch grundsätzlich in ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache lassen jedoch dann kein einfaches Gespräch zu, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen entgegenstehen. Der Austausch (Rede und Gegenrede) muss einigermaßen flüssig stattfinden. Durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suche nach Worten oder stockendes Sprechen lassen dann kein einfaches Gespräch zu, wenn Rede und Gegenrede so weit auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.


Bei den Anforderungen an das Sprachniveau sind die unterschiedlichen Entwicklungen der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet des Aussiedlungswilligen, namentlich in Russland bzw. der ehemaligen UdSSR einerseits und Deutschland andererseits, zu berücksichtigen. Spricht und versteht der Antragsteller (nur) einen (russland-)deutschen Dialekt, reicht dies zur Erfüllung der Voraussetzungen aus.




Zu § 7: Grundsatz



1.
Absatz 1 hat programmatischen Charakter; er begründet keine Ansprüche.


2.
Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne von Absatz 2 sind Personen, die auf Grund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 die Aussiedlungsgebiete zu Lebzeiten des Spätaussiedlers (BVerwG vom 6.6.2003 – 5 B 19.03) im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben.


Abkömmling eines Spätaussiedlers ist jede Person, die von einem Spätaussiedler in gerader Linie abstammt. Adoptivkinder im Sinne von § 6 StAG stehen leiblichen Kindern gleich, nicht hingegen Stief- oder Pflegekinder.




Zu § 8: Verteilung



1.
Zu Absatz 1


Das Bundesverwaltungsamt bringt die in der Bundesrepublik Deutschland eintreffenden Spätaussiedler, deren in den Aufnahmebescheid einbezogenen oder nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Ehegatten oder Abkömmlinge sowie sonstige Familienangehörige, die hierzu in der Anlage zu dem Aufnahmebescheid aufgeführt sind (vgl. nachfolgend Nummer 2), bis zur Festlegung des aufnehmenden Landes in der von ihm unterhaltenen Erstaufnahmeeinrichtung unter. Es teilt nach Festlegung des aufnehmenden Landes diesem die zur Aufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 so früh wie möglich mit.


Den Betroffenen ist ein Registrierschein auszustellen, der das Ergebnis des Verteilungsverfahrens dokumentiert. Darin ist als Weiterleitungsadresse die Adresse der zuständigen zentralen Landesaufnahmeeinrichtung oder die vom aufnehmenden Land für die Weiterleitung mitgeteilte Adresse einzutragen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einbezogene Personen können frühestens dann in das Verteilungsverfahren einbezogen werden, wenn die Bezugsperson registriert wird (vgl. auch zu § 4, Nummer 1.6).


2.
Zu Absatz 2


Das Bundesverwaltungsamt bezieht in das Verteilungsverfahren auch Familienangehörige des Spätaussiedlers ein, die nach Maßgabe des im Aufenthaltsgesetz geregelten Familiennachzugs (zu Deutschen) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einreisen dürfen, wenn sie hierfür in der Anlage des Aufnahmebescheids des Spätaussiedlers eingetragen worden sind. Wer (nur) nach Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogen worden ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen (BVerwG vom 12.7.2001 – 5 C 32.00).


Die nach Absatz 2 in das Verteilungsverfahren einbezogenen Personen werden auf die Quote des aufnehmenden Landes nach Absatz 3 angerechnet.


3.
Zu Absätzen 3 und 4


Die Länderquoten nach Absatz 3 werden als Jahresquoten geführt (Kalenderjahr). Zur Einhaltung der Jahresquoten orientiert sich das Bundesverwaltungsamt an der laufend aktualisierten Gesamtquote des laufenden Jahres.


Für die Verteilung ist die Einhaltung der Quote nach Absatz 3 maßgebend. Wünsche der zu verteilenden Spätaussiedler und deren Familienangehörigen werden bei der Verteilung nach Möglichkeit und insbesondere dann berücksichtigt, wenn sie die Integration der Betreffenden fördern.




Zu § 9 Absatz 3: Pauschale Eingliederungshilfe



Das Bundesverwaltungsamt ist seit dem 24. Mai 2007 für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe zuständig.



1.
Die pauschale Eingliederungshilfe nach § 9 Absatz 3 wird auf Antrag gewährt. Zur Antragstellung soll das Vordruckmuster nach der Anlage 2 verwendet werden.


2.
Berechtigt sind Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, und einen Gewahrsam erlitten haben.


2.1
Berechtigt sind nur Spätaussiedler, nicht jedoch Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Absatz 2. Die Eigenschaft als Spätaussiedler ist durch die Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 nachzuweisen (vgl. zu § 15 Absatz 1, Nummer 1).


2.2
Der Spätaussiedler muss aus der ehemaligen UdSSR, Estland, Lettland oder Litauen kommen.


2.3
Der Spätaussiedler muss vor dem 1. April 1956 geboren sein.


2.4
Der Spätaussiedler muss Gewahrsam erlitten haben.


2.4.1
Gewahrsam bedeutet ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung (BVerwG vom 3.7.2003 – 5 C 11.02).


2.4.2
Bei dem Gewahrsam muss es sich entweder um ein Festhalten in ausländischem Gewahrsam im Sinne von § 3 des bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes handeln, also von ehemaligen Kriegsgefangenen und Personen, die wegen einer Internierung als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als ehemalige Kriegsgefangene gelten. Oder es muss sich um einen politischen Gewahrsam handeln, wobei die Gründe am Maßstab des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) zu messen sind („aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen“). Darin zeigt sich, dass § 9 Absatz 3 eine Anschlussregelung für die weggefallene Entschädigung nach § 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und die Eingliederungshilfen auf der Grundlage der §§ 9a bis 9c HHG darstellt. Allein die „schlichte“ Repatriierung deutscher Staatsangehöriger in das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ist für politischen Gewahrsam nicht ausreichend. Sie muss vielmehr wegen der Zugehörigkeit der Betroffenen zur Gruppe der Deutschen erfolgt sein mit dem Ziel, die Betroffenen zur Rechenschaft ziehen zu wollen (OVG Berlin vom 20.1.2005 – 6 B 2.04).


Als solcher Gewahrsam kommt insbesondere in Betracht der Aufenthalt


in der so genannten Trud-Armee,


in Sondersiedlungen für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige (dies gilt auch für ortsansässige, nicht ausgesiedelte Deutsche, die den Sondersiedlungseinschränkungen unterlagen),


unter Kommandanturaufsicht.


Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aufenthaltsbeschränkungen für die Russlanddeutschen in der Regel bis zum 1. April 1956 fortbestanden (BVerwG vom 3.7.2003 – 5 C 11.02); denn die diversen 1954 in der Sowjetunion erlassenen Dekrete zur Beendigung der Aufenthaltsbeschränkungen deutscher Volkszugehöriger wurden weder in der Presse der Sowjetunion veröffentlicht noch anderweitig den Betroffenen zeitnah bekannt gegeben.


Der Spätaussiedler muss selbst „in eigener Person“, in Gewahrsam gestanden haben (BVerwG vom 3.7.2003 – 5 C 11.02; OVG Berlin vom 20.1.2005 – 6 B 2.04). Kinder teilen den Gewahrsam ihrer Eltern, d.h. der Gewahrsam der Eltern muss für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch festgestellt werden (BVerwG vom 3.7.2003 – 5 C 11.02). Dabei ist zu beachten, dass in den Rehabilitierungsbescheinigungen in der Regel das Datum der Eintragung in die Entlassungslisten und nicht der Tag der tatsächlichen Aufhebung der Beschränkung vermerkt ist. Da die Entlassungslisten u. a. erst noch von den Ministern für Innere Angelegenheiten der Republiken bestätigt werden mussten und auf Grund der Angaben in den Entlassungslisten Personalausweise auszustellen waren, bestand der Gewahrsam in der Regel deutlich länger als in der Rehabilitierungsbescheinigung angegeben. Daher kann in den Fällen, in denen die Eintragung in die Entlassungsliste aus der Rehabilitierungsbescheinigung mit einem Datum vor dem 1. April 1956 hervorgeht, nicht geschlossen werden, dass der Gewahrsam des Antragstellers bereits vor dem 1. April 1956 endete. Dies gilt auch für die in der vermuteten weiteren Gewahrsamszeit bis zum 1. April 1956 geborenen Kinder. Lediglich dann, wenn die Eltern die Verschleppungs- bzw. Zwangsansiedlungsgebiete bereits vor der Geburt des Kindes und vor dem 1. April 1956 verlassen haben oder ihnen bereits vor der Geburt des Kindes von der Rayonabteilung der Miliz ein Personalausweis ausgestellt wurde, der zum Verlassen der Sondersiedlung berechtigt hat, stand das vor dem 1. April 1956 geborene Kind nicht selbst unter Gewahrsam und hat keinen Anspruch auf Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe.


Ergibt sich aus den im Bescheinigungsverfahren getroffenen Feststellungen, dass der Antragsteller das kollektive Schicksal der Russlanddeutschen erlitten hat, ist glaubhaft, dass eine der drei o. a. Gewahrsamsarten vorgelegen hat. Nachweise über den erlittenen Gewahrsam sind angesichts des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten kollektiven Schicksals der Russlanddeutschen regelmäßig nicht erforderlich. Weitere Ermittlungen sind jedoch erforderlich, wenn Zweifel auftreten, dass der Antragsteller das kollektive Schicksal der Russlanddeutschen geteilt hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er zwischen 1945 und 1956 seinen Wohnsitz in einem Gebiet außerhalb der Verschleppungsgebiete (Zwangsansiedlungsgebiete) hatte oder in dieser Zeit außerhalb der Verschleppungsgebiete studiert hat.


3.
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine einmalige Leistung.


Personen, die bereits eine Entschädigung nach § 3 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, eine Eingliederungshilfe nach dem HHG oder eine pauschale Eingliederungshilfe nach dem BVFG von den bis zum 23. Mai 2007 für deren Gewährung zuständigen Ländern erhalten haben, sind nicht (erneut) leistungsberechtigt. Bei Antragstellern, denen vor dem 24. Mai 2007 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt wurde, hat das Bundesverwaltungsamt durch Rückfrage bei den für die Gewährung von pauschaler Eingliederungshilfe für den Spätaussiedler bis zum 23. Mai 2007 zuständigen Behörden zu ermitteln, ob bereits eine pauschale Eingliederungshilfe gewährt wurde. Bei mehrfachem Wohnsitzwechsel sind alle für eine diesbezügliche Leistungsgewährung früher zuständigen Behörden auf eine bereits erfolgte Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe abzufragen.


4.
Die Eingliederungshilfe beträgt bei Geburt


vor dem 1. Januar 1946

3.068 €,

vom 1. Januar 1946 bis zum 31. März 1956

2.046 €.



5.
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Berechtigten. Insoweit ist vor Bescheiderteilung eine Vererblichkeit ausgeschlossen.


6.
Über die Antragstellung und die gezahlten Leistungen ist eine entsprechende Statistik zu führen. Sie dient der Dokumentation der ausgereichten Leistungen und ist Grundlage für Veröffentlichungen.




Zu § 15: Bescheinigungsverfahren



1.
Zu Absatz 1


1.1
Die Bescheinigung weist die Spätaussiedlereigenschaft nach. Außerdem stellt sie nachträglich fest, dass mit dem Verlassen des Herkunftsgebietes und der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet von Gesetzes wegen die Eigenschaft als Statusdeutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben wurde (OVG Brandenburg vom 2.7.2004 – 4 B 66/04; vgl. auch zu § 4 Absatz 3, Nummer 3.1). Die Bescheinigung ist von Amts wegen auszustellen. Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet werden. Vor Erteilung der Bescheinigung beteiligt das Bundesverwaltungsamt bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Sicherheitsbehörden. Nach § 29 Absatz 1a Satz 2 und 3 beträgt die Frist für die Antwort der beteiligten Sicherheitsbehörden nunmehr im Regelfall zehn Tage. Spätestens in drei Wochen soll die Überprüfung durch die jeweilige Behörde abgeschlossen sein (vgl. zu § 29 Absatz 1a, Nummer 1). Liegen keine Ausschlussgründe und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, stellt das Bundesverwaltungsamt unverzüglich nach Fristablauf die Bescheinigung aus.


1.2
Im Bescheinigungsverfahren sind grundsätzlich alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler festzustellen. Die im Aufnahmeverfahren hierzu getroffenen Feststellungen sind ohne bindende Wirkung für das Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19.6.2001 – 1 C 26.00; BVerwG vom 12.7.2001 – 5 C 1.01 und 5 C 30.00). Eine Wiederholung des Gesprächs nach § 6 Absatz 2 Satz 3 findet jedoch nicht statt (vgl. § 15 Absatz 1 Satz 2).


Die Sprachfeststellungen aus der Anhörung im Aufnahmeverfahren sind grundsätzlich für das Bescheinigungsverfahren zu übernehmen. Eine Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG zur Sprachfeststellung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 ist aber erforderlich, wenn sie im Aufnahmeverfahren ausnahmsweise nicht stattgefunden hat.


Ob zur Feststellung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e im Bescheinigungsverfahren eine Abfrage bei den genannten Diensten und Polizeibehörden geboten ist, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Eine (erneute) Abfrage ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren nach den §§ 27 und 28 keine Abfrage erfolgt ist oder die Abfrage im Verfahren nach den §§ 27 und 28 länger als sechs Monate zurückliegt.


1.3
Die Bescheinigung steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01). Der Spätaussiedlerstatus wird, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind, mit der Begründung des ständigen Aufenthalts (vgl. zu § 4, Nummer 1.6) in der Bundesrepublik Deutschland erworben (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01). Tatbestände, die den Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausschließen (§ 5), müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01; vgl. ferner zu § 4, Nummer 1.6).


1.4
Solange die Spätaussiedlereigenschaft nicht von Gesetzes wegen beendet oder aufgehoben wird, existiert diese weiter fort, auch wenn die Voraussetzungen für ihren Erwerb nicht mehr erfüllt werden (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01).


1.5
Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 7 StAG). Dies gilt nicht für Spätaussiedler, welche die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vorher (z.B. durch Geburt oder Einbürgerung) erworben haben.


Ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden, steht fest, dass weder der Deutschen-Status im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 noch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG erworben worden sind (vgl. auch zu § 4, Nummer 3, sowie zur Bindungswirkung BVerwG vom 19.6.2001 – 1 C 26.00). Ein früherer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf andere Weise bleibt hiervon unberührt.


1.6
Ist die Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht vollständig erfüllt werden, ist die Rücknahme des Aufnahmebescheides zu prüfen. Über die Entscheidungen sind das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die zuständige Ausländer-, Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde, die am Wohnort des Spätaussiedlerbewerbers zuständige Agentur für Arbeit oder die an ihrer Stelle für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle sowie die für die Gewährung von Leistungen an Spätaussiedler im Übrigen zuständigen Behörden oder Stellen zu informieren.


1.7
Anträge von bereits nach Deutschland ausgesiedelten Personen, die vormals nach § 7 Absatz 2 einbezogen worden sind und nunmehr unter Berufung auf das 10. BVFGÄndG den Rechtsstatus eines Spätaussiedlers nach § 4 erhalten wollen (sog. Höherstufungsanträge), sind abzulehnen. Die durch das 10. BVFGÄndG herbeigeführte Rechtserleichterung im Bereich der Spätaussiedleraufnahme zielt nicht darauf ab, die neue Rechtslage rückwirkend für alle bereits in Deutschland als Ehegatten und Abkömmlinge aufgenommenen Personen einzuführen und so auch ihnen nachträglich Fremdrentenansprüche einzuräumen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausschließlich all denen eine zweite Chance zur Aussiedlung nach Deutschland eröffnen, die bislang noch nicht aussiedeln konnten. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere Personen im Blick, deren Aufnahmeanträge wegen des nicht gelungenen Nachweises familiärer Vermittlung oder wegen eines Gegen- oder fehlenden Bekenntnisses abgelehnt worden waren. Dieser Wille des Gesetzgebers ist aus Gleichbehandlungsgründen auch dann zu berücksichtigen, wenn Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die bereits seit Jahren Bescheinigungen nach § 15 Absatz 2 besitzen und deren Aufnahme abgeschlossen war, nunmehr erstmals vorbringen, sie seien Spätaussiedler. (BVerwG 1 C 29.14, 1 C 30.14, Urt. v. 16.07.2015). Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es, der Trennung von Familien entgegenzuwirken. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Status der bereits in Deutschland lebenden Angehörigen von Spätaussiedlern verbessern wollte.


Auch Höherstufungsanträge von bereits nach Deutschland ausgesiedelten Personen, die auf ausländerrechtlicher Grundlage ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben und nunmehr unter Berufung auf das 10. BVFGÄndG den Rechtsstatus eines Spätaussiedlers anstreben, sind deshalb abzulehnen.


2.
Zu Absatz 2


2.1
Dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der in dessen Aufnahmebescheid rechtswirksam einbezogen war, ist von Amts wegen eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (vgl. auch § 7 StAG) sowie der Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 2 auszustellen (§ 15 Absatz 2 Satz 1). Bei Ehegatten ist die Anwendungsvorschrift des § 100b Absatz 1 zu beachten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist nur zulässig, wenn die Bezugsperson im Zeitpunkt der Ausstellung Spätaussiedler ist (vgl. auch BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 45.01).


Wegen der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 im Verfahren der Erteilung einer Ehegatten- oder Abkömmlingsbescheinigung nach § 15 Absatz 2 wird verwiesen auf die Entscheidung des BVerwG vom 24.2.2005 – 5 C 10.04).


Ehegatten und Abkömmlinge erwerben den Status nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 2 nur dann, wenn kein Ausschlussgrund nach § 5 vorliegt (BVerwG vom 11.8.2005 – 5 C 19.04). Ob zur Feststellung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstab d und e eine erneute Abfrage bei den in Absatz 1 genannten Diensten und Polizeibehörden geboten ist, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Eine (erneute) Abfrage ist regelmäßig geboten, wenn im Verfahren nach den §§ 27 und 28 keine Abfrage erfolgt ist oder wenn die Abfrage im Verfahren nach den §§ 27 und 28 länger als sechs Monate zurückliegt.


2.2
Eine Spätaussiedlerbescheinigung nach Absatz 1 wird einem einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling nach § 15 Absatz 2 Satz 2 nur ausgestellt, wenn die Ausstellung eines Aufnahmebescheides durch den Antragsteller beantragt und dieser Antrag nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist und sofern im Übrigen das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann.


§ 15 Absatz 2 Satz 2 steht der Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Absatz 1 an Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind, nicht umfassend entgegen. Sie ist jedenfalls möglich, wenn der Antragsteller vor Ausreise oder nach Ausreise im Wege des Härtefallverfahrens einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht beantragt hat. Die Durchführung dieses Antragsverfahrens ist allerdings nach Einreise nicht mehr notwendig, weil das Tatbestandsmerkmal „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ aus § 4 Absatz 1 durch die rechtswirksame Einbeziehung erfüllt wird. Für einen Aufnahmebescheid besteht daher regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14). § 15 Absatz 2 Satz 2 liefe aber leer, wenn nach Einreise des Einbezogenen durch jeden („Härtefall“-)Antrag auf eine Bescheinigung aus eigenem Recht die Möglichkeit der Einstufung als Spätaussiedler eröffnet würde. Ziel des Gesetzgebers war es gerade, die regelmäßige „Umstufung“ zu verhindern. Dies ist ein Gebot der Rechtsklarheit auch für die miteinreisenden Personen. Denn Status, Leistungsberechtigung und Nachzugsansprüche hängen unmittelbar von der Einstufung der die Einreise vermittelnden Person ab. Die Klärung des Rechtsstatus der einreisenden Personen vor Einreise ist daher ein unmittelbares Gebot der Transparenz des Aufnahmeverfahrens. Die Pflicht zur Klärung des Rechtsstatus vor Ausreise, deren Ausprägung § 15 Absatz 2 Satz 2 darstellt, wird daher durch eine bloß förmliche Antragstellung nicht erfüllt. Wer beispielsweise unmittelbar wenige Tage vor Ausreise mit einem Einbeziehungsbescheid noch einen Aufnahmeantrag stellt, ohne dessen Ausgang im Herkunftsgebiet abwarten zu wollen oder nach Einreise die Aufnahme aus eigenem Recht, sei es im Härtefall- oder im Bescheinigungsverfahren, beantragt, obwohl er die Erteilung des Bescheides im Herkunftsgebiet hätte abwarten können und eine Härte nicht vorliegt, handelt rechtsmissbräuchlich, so dass eine Umstufung regelmäßig nicht möglich ist.


2.3
Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingeleitet und unverzüglich abgeschlossen werden, nachdem die Sicherheitsbehörden Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e überprüft haben (vgl. zu § 15 Absatz 1, Nummer 1.1).


3.
Zu den Absätzen 1 und 2


Bescheinigungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Die (fälschungssicheren) Vordrucke sind bei der Bundesdruckerei zu beziehen (Bestellnummer: 10115).


4.
Zu Absatz 3


Absatz 3 legt abweichend von § 48 Absatz 5 VwVfG fest, dass über Rücknahme und Ausstellung einer Zweitschrift einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 die Ausstellungsbehörde entscheidet. Einer Zuständigkeitsbestimmung für den Widerruf bedarf es nicht; der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Bescheinigung ist nicht zulässig (vgl. zu § 15 Absatz 4, Nummer 5.5).


5.
Zu Absatz 4


5.1
Absatz 4 enthält eine spezialgesetzliche Regelung zur Rücknahme von rechtswidrig erteilten Bescheinigungen nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist parallel zu § 35 StAG begrenzt, da sie zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 werden die dort genannten Personen nach § 7 StAG kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige. Daher entfällt mit der Rücknahme einer rechtswidrigen Bescheinigung mit Wirkung für die Vergangenheit auch die auf diese Weise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit.


Die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Wirkung für die Zukunft bleibt nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zulässig. Hierdurch wird die durch § 7 StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht berührt. Dies belässt die Möglichkeit, die mit einer Bescheinigung nach § 15 verbundenen Leistungen und Vergünstigungen, zum Beispiel Ansprüche des Spätaussiedlers nach dem Fremdrentengesetz, auch nach Ablauf des in § 15 Absatz 4 genannten Zeitraums von fünf Jahren nicht mehr zu gewähren.


5.2
In Absatz 4 Satz 1 sind die Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit abschließend geregelt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen in § 48 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 VwVfG mit der Besonderheit, dass nach Satz 1 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vorsätzlich abgegeben sein müssen. Es kann daher Überschneidungen mit Fällen der arglistigen Täuschung geben. Die Angaben müssen auch wesentlich für die Ausstellung einer Bescheinigung gewesen sein. Wäre die Entscheidung auch in Kenntnis der Tatsache, dass die konkrete Angabe falsch oder unvollständig ist, so getroffen worden, kann die Angabe nicht als wesentlich eingestuft werden.


Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der zuständigen Ausstellungsbehörde. Bei der Ermessensentscheidung sind die Gründe für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person (deren schutzwürdige Belange) abzuwägen. Zu beachten ist jedoch, dass die betroffene Person keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Fehlerhaftigkeit der Ausstellung einer Bescheinigung in ihrer Sphäre liegt. In der Regel führt daher die Ermessensentscheidung zur Rücknahme, es sei denn, sie stellte eine besondere Härte für die betroffene Person dar.


5.3
Gemäß Absatz 4 Satz 2 darf die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Die Frist von fünf Jahren gilt absolut. Auf die Kenntnis der Behörde kommt es nicht an.


5.4
Absatz 4 Satz 3 und 4 regelt die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Bescheinigung nach Absatz 2 hat. Zum Schutz der Dritten wird klargestellt, dass jeweils eine selbständige Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu treffen ist. Die Rücknahme einer Spätaussiedlerbescheinigung führt nicht automatisch zur Rücknahme einer auf ihrer Grundlage erteilten Ehegatten- oder Abkömmlingsbescheinigung. Vielmehr sind im Rahmen des Ermessens für jede betroffene Person eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Dabei wiegt auch gegenüber dritten betroffenen Personen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands schwer.


In Absatz 4 Satz 4 ist das Ermessen gegenüber Dritten näher konkretisiert:


Haben der Ehegatte oder der Abkömmling an der Erschleichung der Bescheinigung mitgewirkt oder wussten sie davon, so genießen sie keinen Vertrauensschutz. Schutzwürdige Belange der Betroffenen können in diesen Fällen – wie beim Hauptbetroffenen – nur bei persönlichen besonderen Härten berücksichtigt werden. Waren die dritten Personen an der Erschleichung der Bescheinigung nicht beteiligt, so sind außerdem noch folgende schutzwürdige Belange dieser Personen abzuwägen: Grad der Integration in Deutschland, bei minderjährigen Kindern Beachtung des Kindeswohls. Bei Beachtung des Kindeswohls gilt: Kinder unter fünf Jahren teilen regelmäßig das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal ihrer Eltern. Je älter und selbständiger das Kind ist, um so mehr ist auch die eigene Integration in Deutschland (Schul-, Berufsausbildung, deutsches Umfeld) zu berücksichtigen und abzuwägen.


5.5
Gemäß Absatz 4 Satz 5 ist der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Bescheinigung nicht mehr zulässig (vgl. zu § 15 Absatz 3).




Zu § 26: Aufnahmebescheid



Auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe der näheren einfachgesetzlichen Regelung in § 27. Aus Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes kann ein Anspruch auf Aufnahme im Sinne dieser Verfassungsbestimmung nicht hergeleitet werden.



Der Aufnahmebescheid hat keine den Deutschen-Status endgültig feststellende Funktion; eine abschließende Prüfung erfolgt erst im Bescheinigungsverfahren (BVerwG vom 19.6.2001 – 1 C 26.00; OVG Brandenburg vom 2.7.2004 – 4 B 66/04).





Zu § 27: Anspruch



1.
Zu Absatz 1


1.1
Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setzt einen Antrag des Spätaussiedlerbewerbers voraus, dem ein Aufnahmebescheid erteilt werden soll.


1.2
Wer sich im Bundesgebiet ohne Aufnahmebescheid niederlässt, kann grundsätzlich nicht mehr Spätaussiedler werden. Ausnahmsweise kann einem Spätaussiedlerbewerber, der sich in Deutschland aufhält, auf einen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlassung gestellten Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt (§§ 26, 27 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1, Absatz 1 Satz 1) oder bei Ehegatten und Abkömmlingen die Einbeziehung nachgeholt werden (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2, Absatz 2 Satz 1), wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.


1.2.1
Die Tatbestandsvoraussetzung, dass „die sonstigen Voraussetzungen vorliegen“ verlangt insbesondere, dass die Bezugsperson den Einbeziehungsantrag vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes gestellt hat (BVerwG vom 25.5.2002 – 5 B 26.00). Außerdem muss der Wille gegeben sein, die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen zu wollen; der Spätaussiedlerbewerber darf sein Aussiedlungsgebiet mithin nicht aus vertreibungsfremden Gründen verlassen haben. Bei Prüfung der Frage, ob „die sonstigen Voraussetzungen vorliegen“, ist das im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme geltende Recht anzuwenden (BVerwG vom 16.7.2015 – 1 C 29.14).


1.2.2
Bei dem Tatbestandsmerkmal „besondere Härte“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ausgangspunkt für seine Auslegung ist der Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens: Durch die vorläufige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler oder die Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung sollen die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen (beispielsweise durch die rechtsgrundlose Gewährung von Integrationsleistungen) sowie unberechtigte, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllende Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten vermieden und dadurch der Spätaussiedlerzuzug im Interesse der Erhaltung seiner Akzeptanz möglichst auf die nach dem Gesetz Berechtigten begrenzt werden. Der Rechtsstatus im Bundesgebiet soll auch dem Spätaussiedlerbewerber selbst vor Aussiedlung klar sein, damit er die Folgen der Aussiedlung übersehen kann.


Die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens kann jedoch im Einzelfall zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Die Härtevorschrift soll dann ein Ergebnis ermöglichen, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der mit dem Aufnahmeverfahren verfolgte Zweck durch ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht beeinträchtigt wird (BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 8.99).


1.2.2.1
Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Beachtung der Regelungen des Aufnahmeverfahrens zu einem Ergebnis führen würde, das gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck auf Grund besonderer Umstände in hohem Maße unbillig wäre. Der Bescheid ist dann nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Härtegrundes zu erteilen (BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 3.99).


Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus der individuellen Situation des Einzelnen, sondern auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Betroffenen in den einzelnen Aussiedlungsgebieten ergeben. Dies kann im Einzelfall bei Bürgerkrieg angenommen werden (vgl. BVerwGE 110, 99,104).


1.2.2.2
Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn das Durchsetzen der Verpflichtung, den Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, Wertentscheidungen des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 4.99). Unter Berücksichtigung des in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes begründeten Schutzes der Ehe und Familie braucht deshalb der Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Aussiedlungsgebiet dann nicht abgewartet werden, wenn infolgedessen der in der Bundesrepublik Deutschland bereits lebende deutsche Ehepartner auf nicht absehbare Zeit von seinem Ehepartner getrennt leben müsste und die Ehe bei Verlassen des Aussiedlungsgebiets bereits bestand (BVerwG aaO). Wird die Ehe nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen, kann dies dann als Härtegrund zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehepartner Deutsche (im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes) sind (BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 3.99).


1.2.2.3
Eine besondere Härte liegt auch dann vor, wenn der Aufnahmebewerber erwiesenermaßen deutscher Staatsangehöriger ist (BVerwG vom 16.12.2004 – 5 C 1.03).


1.2.2.4
Eine besondere Härte ist regelmäßig in den folgenden Fällen zu verneinen: bei verfahrensbedingter Härte (vgl. BVerwG vom 30.1.2009 – 5 B 41/08), bei bloßen Vermögensschäden bzw. -verlusten (OVG NRW vom 28.6.1997 – 2 A 1379/95), bei Einberufung zum Militärdienst im Aussiedlungsgebiet (OVG NRW vom 24.10.1996 – 22 A 3415/94), bei politischer Verfolgung ohne Bezug zur deutschen Volkszugehörigkeit (OVG NRW vom 11.2.1995 – 2 A 641/93), bei einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland (OVG NRW vom 18.8.1997 - 2 A 4920/94).


1.2.3
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes müssen nicht notwendigerweise vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets erfüllt gewesen sein. Vielmehr ist darauf abzuheben, ob nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets eingetretene Umstände eine Rückkehr dorthin zum Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen (BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 3.99).


Der Antrag auf nachträgliche Erteilung eines Härtefall-Aufnahmebescheides muss in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise erfolgen. Je länger der zeitliche Abstand zwischen Ausreisedatum und dem Auftreten der härtebegründenden Umstände ist, desto weniger kann von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden. Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht mehr vor, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach Ausreise gestellt wird (grundlegend BVerwG, 13.12.2012 – 5 C 23.11 = BVerwGE 145, 249).


Wurde eine Situation durch den Antragsteller oder durch andere Personen, deren Verhalten dem Antragsteller zuzurechnen ist, in der Absicht herbeigeführt, das Regelerfordernis des § 27 Absatz 1 zu umgehen, ist keine besondere Härte anzunehmen (vgl. auch BVerwG vom 18.11.1999 – 5 C 3.99).


1.2.4
Bei Prüfung einer nachträglichen Einbeziehung eines Familienangehörigen der Bezugsperson (d.h. des Ehegatten oder der Abkömmlinge der Bezugsperson) müssen Härtegründe nicht mehr vorliegen.


Zu den sonstigen Voraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung gehört, dass die Ehe mit dem einzubeziehenden Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht (§ 27 Absatz 2 Satz 1), der einzubeziehende Ehegatte oder der volljährige Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2) und kein Ausschlussgrund im Sinne von § 5 vorliegt. Sämtliche Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Aussiedlung der einbezogenen Person vorliegen.


1.3
Abkömmlinge von Aufnahmebescheidinhabern, die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren werden, werden immer nachträglich einbezogen (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 2).


2.
Zu Absatz 2


2.1
Die Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlerbewerbers in dessen Aufnahmebescheid ist nur zulässig, wenn dies von dem Spätaussiedlerbewerber selbst ausdrücklich beantragt worden ist. Eine Unterstellung der Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag ist auch neben einem von der einzubeziehenden Person gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides zulässig. Nach dem Tod der Bezugsperson ist die Einbeziehung in deren Aufnahmebescheid wegen der akzessorischen Natur des Instituts der Einbeziehung nicht mehr möglich, wobei unerheblich ist, ob die Bezugsperson vor Aussiedlung in den Aussiedlungsgebieten oder nach Aussiedlung in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt (BVerwG vom 22.11.2001 – 5 C 31.00).


Die Einbeziehung setzt bei Ehegatten und volljährigen Abkömmlingen Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Davon ist auszugehen, wenn die deutsche Sprache in Wort und Schrift als Anfänger so beherrscht wird, dass alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen, verstanden und verwendet werden. Grundkenntnisse liegen vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A 1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen“ des Europarates2 erreicht ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2005 – 2 A 980/05).


2.2
Grundkenntnisse der deutschen Sprache können im Aufnahmeverfahren durch Vorlage eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e. V. nachgewiesen werden (vgl. VG Köln vom 20.1.2005 – 13 K 2018/03). Hierbei sind die Identität des Zeugnisinhabers, die Echtheit des Zeugnisses und die Plausibilität des Zeugnisbesitzes zu überprüfen. Im Übrigen sind sie grundsätzlich im Rahmen einer Anhörung (§ 28 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG) unter Verwendung von „Start Deutsch 1“, dem sogenannten Sprachstandstest, festzustellen.


Auf Behinderungen, die dem Einzubeziehenden das Hören, Lesen, Schreiben oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist entsprechend Rücksicht zu nehmen. Es besteht die Möglichkeit, von der Standardprüfung abzuweichen, wobei die Gleichwertigkeit der Prüfung gewahrt bleiben muss (soweit eine Behinderung Grundkenntnisse ausschließt, vgl. Nummer 2.7.).


Muss der Sprachstandstest „Start Deutsch 1“ wiederholt werden, weil keine Grundkenntnisse festgestellt wurden, soll hierfür unter Berücksichtigung des zu erwartenden Lernfortschritts eine Mindestfrist bestimmt werden.


2.3
Bei Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, reicht es aus, wenn in dem Sprachstandstest „Start Deutsch 1“ mindestens 52 Punkte erreicht werden, sofern das Erlernen des Deutschen durch den Bildungsstand oder vergleichbare Lebensumstände besonders erschwert wird. Diese Privilegierung gilt nur für Ehegatten des Spätaussiedlers (vgl. § 7 Absatz 2), nicht aber für die Ehegatten von Abkömmlingen von Spätaussiedlern im Sinne von § 8 Absatz 2 (bspw. die Schwiegertochter des Spätaussiedlers).


2.4
Minderjährige Abkömmlinge sind von der Pflicht zum Nachweis von Deutschkenntnissen befreit. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen ohne Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache wird unter der auflösenden Bedingung der Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.


2.5
In Ländern, in denen keine Goethe-Institute oder Partnerinstitute existieren, die Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ anbieten, und Einladungen zu Prüfungen nicht innerhalb angemessener Frist (grundsätzlich drei Monate ab Eingang der Bitte um Abnahme der Prüfung) erfolgen können, kann von einer Anhörung unter Verwendung von „Start Deutsch 1“ im Ausnahmefall abgesehen werden und stattdessen von den Botschaften oder Generalkonsulaten analog der Prüfung von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug im Rahmen eines Visumverfahrens festgestellt werden, ob einfache Deutschkenntnisse vorliegen.


Der Einbeziehungsbescheid ist in diesen Fällen unter der Bedingung zu erteilen, dass im Bescheinigungsverfahren der Nachweis über das Bestehen der Prüfung „Start Deutsch 1“ nachgeholt wird. Über die aus dem Nichteintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtsfolgen ist der Einbezogene durch einen gleichlautend in Deutsch und Russisch abgefassten Vordruck zu informieren. Eine vom Einbezogenen unterzeichnete Ausfertigung des Vordrucks ist zur Verwaltungsakte zu nehmen.


2.6
Von einer Anhörung im Sinne von § 26 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG darf im Übrigen nur im Ausnahmefall unter den vorstehend (vgl. zu § 6, Nummer 2.3) genannten Voraussetzungen abgesehen werden.


2.7
Ausnahmsweise wird ohne Grundkenntnisse der deutschen Sprache einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des SGB IX (vgl. zu § 6 Absatz 2, Nummer 2.3.3) oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Behinderung oder Krankheit ist durch ärztliches Attest zu belegen.


Die Behinderung oder Krankheit muss ursächlich dafür sein, dass die Person keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn es ihr innerhalb ihres persönlichen Lebenskreises unzumutbar war, die deutsche Sprache zu erlernen. Wer lediglich besondere Belastungen auf sich nehmen muss, um trotz der Behinderung Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, kann diese besitzen.


Die erforderliche Kausalität fehlt in der Regel bei Personen, die Russisch in Wort und Schrift beherrschen. Es ist davon auszugehen, dass sie entsprechende Deutschkenntnisse erwerben können (vgl. zu § 6 Absatz 2, Nummer 2.3.3). Die Behauptung, auf Grund der Behinderung oder Krankheit sei gerade das Erlernen einer weiteren Sprache unmöglich, ist zu belegen.


3.
Aus der Akzessorietät der Einbeziehung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 („zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“) folgt, dass Rechte aus ihr nicht mehr hergeleitet werden können, wenn und soweit eine gemeinsame Aussiedlung des Spätaussiedlers mit den zu diesem Zweck in seinem Interesse begünstigten Familienangehörigen nicht mehr möglich ist. Dies gilt beispielsweise nicht nur für den Fall der Auflösung der Ehe, sondern auch für den Fall des Versterbens der Bezugsperson vor Aufnahme der begünstigten Familienangehörigen in Deutschland (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 6).Beide Fallgestaltungen haben nur beispielhaften Charakter.


Verstirbt die im Bescheid genannte Bezugsperson eines minderjährigen Abkömmlings vor der Aussiedlung, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Bescheid zu einer weiteren Bezugsperson im Herkunfts- oder Bundegebiet erneut erteilt werden kann. Liegen die Voraussetzungen der Erteilung vor, so kann in Eilfällen nach Information der zuständigen Auslandsvertretung durch das BVA der ursprüngliche Einbeziehungsbescheid zur Einreise genutzt werden.


4.
§ 27 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Sätze 1 und 2 regelt die nachträgliche härtefallunabhängige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, durch bereits im Bundesgebiet lebende Spätaussiedler. Diese Einbeziehung kann jederzeit nachgeholt werden. Diese Regelung verfolgt den vertriebenenrechtlichen Zweck, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Nicht umfasst sind beispielsweise durch spätere Ortswechsel, beispielsweise durch Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet, bedingte Familientrennungen. Auch soll nur den im Aussiedlungsgebiet Zurückgebliebenen eine nachholende Aussiedlung ermöglicht werden, nicht aber der Zuzug aus jedem Land der Welt.




Zu § 28: Verfahren



Vor Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides für Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e immer eine Abfrage bei dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt vorzunehmen. Welche Daten im Rahmen dieser Abfrage übermittelt werden dürfen, ist abschließend in § 29 Absatz 1a geregelt.





Zu § 29 Absatz 1a: Datenschutz



1.
Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und übermittelt an die beteiligten Stellen die in Satz 1 genannten Daten. Soweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e vorliegen, teilen die beteiligten Stellen dies gemäß Satz 2 innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung der beteiligten Stellen beim Bundesverwaltungsamt ein, geht dieses davon aus, dass keine Ausschlussgründe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen. Hält die jeweilige Stelle eine weitere Überprüfung der Ausschlussgründe für erforderlich, soll diese gemäß Satz 3 innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der Daten in Satz 1 abgeschlossen sein.


2.
Soweit Ausschlussgründe vorliegen, erhält das Bundesverwaltungsamt von den beteiligten Stellen zunächst nur die Mitteilung, dass auf Grund der dort vorhandenen Erkenntnisse ein Ausschlussgrund nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder Buchstabe e besteht. Ebenso wird mitgeteilt, ob Erkenntnisse vorliegen, dass sich der Betroffene im Sinne von § 5 Nummer 1 Buchstabe e, 2. Halbsatz, von den früheren Handlungen abgewandt hat. Nähere Erkenntnisse werden nicht übermittelt. Ablehnungsbescheide sind mit einem allgemeinen Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder Buchstabe e zu begründen. Die mitteilende Behörde wird nicht benannt. Im Widerspruchsverfahren ist diese erneut zu beteiligen.


Im Widerspruchsverfahren entscheidet die beteiligte Sicherheitsbehörde, ob Sicherheitsinteressen einer Offenlegung entgegenstehen. Soweit dies nicht der Fall ist, teilt sie ihre Erkenntnisse dem Bundesverwaltungsamt mit, das auf dieser Grundlage den Widerspruch bearbeitet. Teilt sie nicht sämtliche ihr vorliegenden, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse mit, unterrichtet sie das Bundesverwaltungsamt darüber, dass über die mitgeteilten Erkenntnisse hinaus weitere, nicht mitteilungsfähige Erkenntnisse vorliegen. Teilt sie ihre Erkenntnisse ganz oder teilweise nicht mit, so weist das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch ohne weitere eigene Erkenntnisse zurück, wenn die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse und die Mitteilungen der beteiligten Behörden auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Einbindung der beteiligten Behörden in das weitere Verfahren dies rechtfertigen.




Zu § 94: Familiennamen und Vornamen



§ 94 ermöglicht es dem dort genannten Personenkreis, ihre in den Aussiedlungsgebieten an die jeweilige Rechtslage angepassten Namen aus Integrationsgründen wieder in die in Deutschland üblichen Namensformen umzuwandeln.



1.
Zu Absatz 1:


1.1
Satz 1 Nummer 1 erfasst Fälle, in denen ein Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile enthält, z. B. Mittel- oder Vatersnamen (Iwanowna oder Iwanowitsch). Derartige Namen soll der Betroffene künftig ablegen können.


1.2
Satz 1 Nummer 2 ermöglicht es gerade Personen mit slawischen Namen, die Form des Namens anzunehmen, die nicht nach dem Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt ist. So kann eine Frau Romanowa eine Frau Roman(ow) werden.


1.3
Satz 1 Nummer 3 sieht die Wiederherstellung der in den Herkunftsländern durch Transliteration oder Transkription veränderten deutschen Namen (z. B. „Suster“ in „Schuster“, „Snijder“ in „Schneider“, „Volf“ in „Wolf“, „Genrich“ in „Heinrich“) vor und ermöglicht es den Betroffenen, den Vor- und/oder Familiennamen auf Wunsch „einzudeutschen“. Aus Piotr Meierow könnte Peter Meier werden. Für den Fall, dass es eine deutschsprachige Form des Vornamens nicht gibt, können neue, im deutschen Rechtsbereich zulässige Vornamen angenommen werden. Werden mehrere Vornamen geführt, lässt es die Regelung auch zu, einzelne Vornamen, für die es eine deutsche Entsprechung nicht gibt, ersatzlos abzulegen.


1.4
Satz 1 Nummer 4 stellt klar, dass die Erklärung über die Neubestimmung des Ehenamens (§ 1355 Absatz 1 BGB) und über die Voranstellung oder Anfügung des nicht zum Ehenamen erklärten Geburts- oder Familiennamens eines Ehepartners (§ 1355 Absatz 4 BGB) auch dann wirksam ist, wenn die Ehegatten bereits nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt hatten und das deutsche Recht diese Bestimmung als wirksam anerkennt (vgl. BGH vom 21.3.2001 – XII ZB 83.99). Mit der Aufnahme dieser Erklärungsmöglichkeit in den Katalog des § 94 wird im Übrigen bewirkt, dass die Erklärung auch im Verteilungsverfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erfolgen kann und gebührenfrei (§ 94 Absatz 2 Satz 2) ist.


1.5
Satz 1 Nummer 5 erlaubt neben der Wiederherstellung des im Herkunftsland veränderten Namens (Satz 1 Nummer 3) auch die sprachliche Übersetzung eines im Ausland geführten Familiennamens, wenn dieser im deutschen Sprachraum als Familienname in Betracht kommt (z.B. Übersetzung des im Ungarischen verwendeten Namens „Szabo“ in den deutschen Namen „Schneider“).


1.6
Die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 für die Erklärung eines Familiennamens zum Ehenamen und dessen Erstreckung auf Kinder der Ehegatten entsprechen den bürgerlich-rechtlichen Regelungen (vgl. insbesondere die §§ 1355 und 1617c BGB). Auch volljährige Kinder haben – neben ihrem eigenen Erklärungsrecht – die Möglichkeit, sich der Ehenamenserklärung ihrer Eltern anzuschließen; eine dadurch bewirkte Änderung des Geburtsnamens eines verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kindes erstreckt sich auf deren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt.


2.
Zu Absatz 2:


Die vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung dient der Rechtssicherheit und stellt klar, dass für Namenserklärungen nach § 94 Gebührenfreiheit besteht.




Zu § 100: Anwendung des bisherigen Rechts



Die §§ 100 ff. enthalten Übergangs- und Schlussvorschriften, die insbesondere festlegen, welches Recht Anwendung findet, wenn das BVFG im Laufe eines Verwaltungsverfahrens geändert wurde. Aufgehoben mit dem 8. BVFGÄndG wurde die Befristung der Geltungsdauer der Aufnahmebescheide von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates (§ 100 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 100a Absatz 2 Satz 2 BVFG i. d. F. des 7. BVFGÄndG vom 16. Mai 2007).



1.
Nach Absatz 1 finden auf Personen „im Sinne der §§ 1 bis 3“, d. h. solche, die die Aussiedlungsgebiete vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 verlassen haben, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6, 7 und 8 Anwendung (BVerwG vom 13.6.1995 – 9 C 392/94; VG Koblenz vom 20.10.1999 – 8 K 545/99. KO).


2.
Nach Absatz 2 Satz 1 werden Ausweise in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung, also Vertriebenenausweise, nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Absatz 2 Satz 2 trifft eine Übergangsregelung, die eine Antragstellung noch bis zum 31. Dezember 1993 ermöglichte. Sofern ausnahmsweise solche Anträge noch zu entscheiden sind, bleiben die Länderbehörden zuständig.


Absatz 2 Satz 3 regelt, dass die Feststellung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft im Übrigen nur noch auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen an Vertriebene zuständig ist, erfolgt. Die Feststellung ist kein Verwaltungsakt gegenüber dem Vertriebenen, sondern eine behördeninterne, sachverständige Auskunft an die Leistungsbehörde, die das Ergebnis der Mitteilung ihrer Entscheidung zugrunde legt. Seit Inkrafttreten des 8. BVFGÄndG ist das Bundesverwaltungsamt für die von einer Behörde erbetene Feststellung zur Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft von Aussiedlern zuständig, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland vor dem 1. Januar 1993 begründet haben. Das Bundesverwaltungsamt entlastet insoweit die bisher für diese Altfälle zuständigen Länder und übernimmt von diesen alle Ersuchen auf Feststellung der Flüchtlings- und Vertriebeneneigenschaft im jeweiligen Verfahrensstand (vgl. auch zu § 100b).


3.
Die Absätze 4 und 5 stellen von den übrigen Regelungen des § 100 zu trennende eigenständige Regelungen in Hinblick auf den Spätaussiedlerstatus von Personen dar, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 mit einem vor dem 1. Januar 1993 erteilten Aufnahmebescheid bzw. einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung verlassen haben (BVerwG vom 13.6.1995 – 9 C 392/94; VG Koblenz vom 20.10.1999 – 8 K 545/99.KO).


3.1
Wer die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen, jedoch vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid erhalten hat, ist nach Absatz 5 Spätaussiedler dann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 mit Ausnahme des Stichtags 1. Januar 1993 (BVerwG vom 13.6.1995 – 9 C 392/94; VG Koblenz vom 20.10.1999 – 8 K 545/99.KO) und mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegt, oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.


3.2
Dasselbe gilt nach Absatz 4 für denjenigen, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 ohne Aufnahmebescheid, jedoch mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts verlassen hat.


In beiden Fällen ist das für die Betroffenen jeweils günstigere Recht (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder § 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2) anzuwenden (BVerwG vom 2.11.2000 – 5 C 1.00). Die alte Rechtslage gilt mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen darf.




Zu § 100a: Übergangsregelung



1.
zu § 100a Absatz 1 (alt)


§ 100a ist zuletzt durch das „Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes“ geändert worden. Damit wurde § 100a Absatz 1 (alt) gestrichen. Die durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) eingefügte Regelung schuf eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich der Erwerb des Status eines Spätaussiedlers nach dem Recht richtet, das im Zeitpunkt der Aufnahme des Spätaussiedlers in Deutschland gegolten hat (vgl. § 4 Absatz 1). Die Vorschrift hatte den Zweck, auf Einreisen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausnahmsweise ebenfalls das nach dem 6. September 2001 in Kraft getretene Recht anzuwenden.


Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mehr als 14 Jahre nach der letzten Einreise, auf die sich die Gesetzesvorschrift bezog, offene Verfahren nicht mehr anhängig sind. Er hat deshalb die „überholte Übergangsvorschrift“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/4625, S. 1) zum Zwecke der Rechtsbereinigung gestrichen. Zweck des Gesetzes war erkennbar nicht die die Aufhebung bewirkter Rechtsfolgen. Eine Rechtsänderung für die im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insofern sind Wiederaufgreifensverfahren, mit denen sich Antragsteller nunmehr darauf berufen, auf ihre Einreise sei entgegen der abgeschafften Vorschrift nunmehr wieder das vor dem 7. September 2001 geltende Recht anzuwenden, unzulässig. In entsprechender Weise sind Anträge von Personen, die mehr als 14 Jahre nach ihrer Einreise nunmehr erstmals behaupten, entgegen den damaligen Feststellungen nicht nur Anspruch auf Anerkennung als Ehegatten oder Abkömmlinge, sondern auch als Spätaussiedler aus eigenem Recht zu besitzen, weiterhin nach den Maßstäben der gestrichenen Vorschrift zu beurteilen.


Damit ist bei allen Entscheidungen im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren seit Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes am 7. September 2001 § 6 Absatz 2 in seiner Neufassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz anzuwenden (BVerwG vom 12.3.2002 – 5 C 28.01, 5 C 2.01 sowie 5 C 45.01; BVerwG vom 4.9.2003 – 5 C 35.02 sowie 5 C 40.02). Das schließt jedoch nicht ausnahmslos das Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ein; Personen, die vor dem 30. August 2001 (Beschlussfassung über das Spätaussiedlerstatusgesetz) mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 erfüllt haben, ist auch dann eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt haben (BVerwG vom 13.9.2007 – 5 C 38.06).


2.
zu § 100a (neu)


Bei einer Person aus Estland, Lettland oder Litauen, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) am 24. Mai 2007 ein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, bestimmt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach den §§ 4 und 5 in der bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen darf.


Damit gilt für diese Person im Bescheinigungsverfahren übergangsweise weiterhin eine gesetzliche Kriegsfolgenschicksalsvermutung.




Zu § 100b: Anwendungsvorschrift



1.
Aufnahmebescheide einschließlich der Einbeziehungen in diese Aufnahmebescheide, die bestandskräftig sind, bleiben unbeschadet des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 Grundlage für die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Eine für den rechtmäßigen Widerruf dieser Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheide erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinne von § 49 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG liegt nicht vor.


Die Übergangsregelung verhindert, dass nach § 27 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Fassung in die Aufnahmebescheide von Spätaussiedlerbewerbern einbezogene Ehegatten auch dann den Deutschen-Status im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erwerben, wenn die dreijährige Ehebestandszeit zum Zeitpunkt der Aussiedlung gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung nicht erfüllt ist. Denn vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilte Aufnahmebescheide bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wirksam. Nach dem neu gefassten § 4 Absatz 3 Satz 2 braucht indessen wegen der Neufassung des § 27 Absatz 1 Satz 2 durch das Zuwanderungsgesetz eine dreijährige Ehebestandszeit im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht mehr erfüllt zu werden. Für eine Besserstellung des insoweit betroffenen Personenkreises besteht jedoch kein sachlicher Grund.


Mit einem Einbeziehungsbescheid eingereiste Ehegatten eines Spätaussiedlers haben allerdings – unabhängig vom Erwerb des Deutschen-Status nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes – die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Damit sind sie, wenn kein Ausschlusstatbestand nach § 5 vorliegt, leistungsberechtigt nach § 7 Absatz 2. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich gleichzeitig ergibt, dass sie keine Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.


2.
Das Bundesverwaltungsamt ist auch zuständig für die Durchführung von Bescheinigungsverfahren nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, in denen bis zum 1. Januar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt ist. Nach der bisherigen Rechtslage waren hierfür die Länder zuständig, die nunmehr von diesen Altfällen entlastet werden. Das Bundesverwaltungsamt erhält damit – unter Einbeziehung der Änderung in § 100 Absatz 2 (vgl. zu § 100, Nummer 2) – grundsätzlich die Zuständigkeit für alle vertriebenenrechtlichen Verfahren und Entscheidungen. Darunter fallen auch alle Verfahren, die eine Änderung der Erstentscheidung zu Gunsten des Betroffenen zum Ziel haben (einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG). Lediglich für Vertriebenenausweise (vgl. zu § 100, Nummer 2) sowie für die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift der Bescheinigung bleiben gemäß § 15 Absatz 3 die Ausstellungsbehörden zuständig; hierbei kann es sich auch um Landesbehörden handeln.




Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz vom 6. April 2010 (GMBl 2010, S. 638) außer Kraft.



Berlin, den 1. Januar 2016   

Az.: MII5-21005/5#1



Bundesministerium des Innern



Im Auftrag



Seitz


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: mit Herkunftsstaaten geschlossene Abkommen

Anlage 2: Vordruckmuster Antrag auf Gewährung einer pauschalen Eingliederungshilfe gem. § 9 Absatz 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG

Anlage 3: Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz