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BMUV-SII5-20230906-SF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



Anhang D



Zur „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“ (REI): Kernkraftwerke



Inhaltsverzeichnis



D.1
Grundsätze der Überwachung von Sonderfällen


D.1.1
Emission


D.1.2
Immission


D.1
Grundsätze der Überwachung von Sonderfällen


Als Sonderfälle gelten genehmigungspflichtige Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 7, 9 Atomgesetz. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gelten Forschungsreaktoren, Anreicherungsanlagen oder Isotopentrennanlagen zur Anreicherung von Uran-235, Anlagen zur Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie Betriebsstätten, in denen Kernbrennstoffe bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet werden (z. B. Forschungseinrichtungen), soweit mit dem Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen eine Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser verbunden ist.



D.1.1
Emission


In Sonderfällen sind Einzelregelungen der Emissionsüberwachung sowie der Erfassung der Ausbreitungsbedingungen unter Beachtung spezieller sicherheitstechnischer Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (z. B. bei Forschungsreaktoren KTA-Regel 1507 „Überwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe bei Forschungsreaktoren“) und unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs ausgehend von den Regelungen in den Anhängen A bis C.2 dieser Richtlinie festzulegen.



D.1.2
Immission


Die Immissionsüberwachung von Sonderfällen wird abhängig von der Art der jeweiligen Anlage und unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgehend von den Regelungen in den Anhängen A bis C.2 dieser Richtlinie durchgeführt.