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BMUV-SII5-20230906-SF-A005.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



Anhang C



zur „Richtlinie zur Emissions- und
Immissionsüberwachung kerntechnischer
Anlagen“ (REI):
Brennelementzwischenlager,
Endlager für radioaktive Abfälle



C.1
Teil C.1: Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)


Inhaltsverzeichnis



C.1.1.1
Emission C.1.1.2 Immission


C.1.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb


C.1.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall


C.1.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


C.1.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


C.1.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


C.1.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


C.1.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


C.1.3.1
Emission


C.1.3.2
Immission


C.1.3.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


C.1.3.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


C.1.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


C.1.4.1
Emission


C.1.4.2
Immission


C.1.5
Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus


C.1.5.1
Emission


C.1.5.2
Immission


C.1.6
Überwachung im Störfall/Notfall


C.1.6.1
Emission


C.1.6.2
Immission


C.1.6.2.1
Messstrategie des Strahlenschutzverantwortlichen


C.1.6.2.2
Messstrategie der unabhängigen Messstelle


C.1.7
Qualitätssicherung


C.1.8
Dokumentation und Berichterstattung


C.1.1
Grundsätze der Überwachung von Brennelementzwischenlagern mit Luftkühlung (Trockenlager)


Das technische Konzept der Trockenlager besteht in der Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in speziell für den Transport und für die Lagerung der Brennelemente konstruierten Behältern (sog. Transport- und Lagerbehältern), die in einem gegenüber der Atmosphäre offenen Bauwerk (Kontrollbereich/Überwachungsbereich) auf Stellplätzen aufbewahrt werden. Die von den bestrahlten Brennelementen ausgehende Zerfallswärme wird über die Behälteroberflächen an die umgebende Luft abgeführt (Luftkühlung). Die so erwärmte Luft steigt durch natürlichen Auftrieb nach oben und verlässt das Bauwerk durch Abluftöffnungen; kühle Luft strömt durch Zuluftöffnungen nach.



Damit bei der offenen Luftführung im Trockenlager Vorsorge gegen ein Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser und Boden getroffen ist, sind die Behälter durch ein Mehrfachdeckelsystem verschlossen (Doppelbarriere) und werden durch den Anschluss an ein Behälterüberwachungssystem ständig auf Dichtheit überwacht. Unter diesen Voraussetzungen gelten hinsichtlich der Emissionsüberwachung, der Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen und der Immissionsüberwachung die in den nachfolgenden Abschnitten angegebenen Regelungen. Diese Regelungen gelten auch für den Fall, dass in Trockenlagern die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe in Behältern der oben beschriebenen Konzeption (Mehrfachdeckelsystem) und deren ständige Dichtheitsüberwachung vorgesehen ist.



C.1.1.1
Emission


Eine Emissionsüberwachung ist nicht erforderlich. Die Dichtheit der Behälter ist nachgewiesen und wird ständig überwacht.



C.1.1.2
Immission


Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie durchzuführen.



Bei Trockenlagern, die sich am Standort eines Kernkraftwerkes befinden, sind die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstelle zur Überwachung der Umgebung vor und nach der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Notfall so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt sind.



C.1.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.1.1 und C.1.2 eingehalten werden.



C.1.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.1.3 und C.1.4 eingehalten werden.



C.1.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


C.1.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


Allgemeine Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.



Für die Lagebeurteilung im Störfall/Notfall sind die Ausbreitungsverhältnisse in der Atmosphäre und die Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe mit Beginn der Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente durch folgende Messgrößen zu erfassen: Windrichtung und Windgeschwindigkeit in 10m bis 15m über Störniveau sowie Niederschlagsintensität.



C.1.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


Bedingt durch die Art der Anlage ist eine Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad nicht zu besorgen.



C.1.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


Die Regelungen aus Abschnitt 2.1 sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, bis diese von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.



C.1.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


C.1.3.1
Emission


Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.



C.1.3.2
Immission


Die Messstrategie zur Überwachung von Trockenlagern vor der Inbetriebnahme sowie im Störfall/Notfall ist nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2, 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen folgendes zu beachten:



Das der Inbetriebnahme vorausgehende Messprogramm ist darauf abzustellen, dass für Messungen im Störfall/Notfall eine Vergleichsbasis geschaffen ist (Beweissicherung); zu diesem Zweck sind die Messungen vor der Inbetriebnahme hinsichtlich der Anforderungen an die zu überwachenden Umweltbereiche, die Art der Messung/Messgröße sowie die Probenentnahme- und Messorte so festzulegen, dass über Abschnitt 3.2 des Allgemeinen Teils hinaus für die Umgebungsüberwachung im Störfall/Notfall Vorsorge getroffen ist.


Bei den zu überwachenden Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in den ökologischen Ketten für die Exposition durch Ingestion von Radionukliden maßgebend sind, ist es für eine erste Lagebeurteilung im Störfall/Notfall ausreichend, Proben von Boden und Bewuchs im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort auf ihre Radioaktivität zu kontrollieren.


Im Bereich der Gewässerüberwachung ist davon auszugehen, dass Gewässerabschnitte mit erhöhter Sedimentation als ungünstigste Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge in Betracht kommen. Deshalb sind solche Gewässerabschnitte standortabhängig in die Überwachung einzubeziehen. Die Festlegung der Probenentnahmeorte hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sohlenmaterials (Korngrößenverteilung), Art und Umfang der Gewässernutzung sowie der Unterhaltung des betrachteten Gewässerabschnittes zu erfolgen.


C.1.3.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.3 festzulegen.



C.1.3.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor der Inbetriebnahme sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.4 festzulegen.



C.1.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


C.1.4.1
Emission


Eine Emissionsüberwachung ist nicht erforderlich (Abschnitt C.1 1.1).



C.1.4.2
Immission


Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern sind nach den Vorgaben des Abschnitts 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie so zu treffen, dass im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb die Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage gewährleistet ist. Die im Einzelnen vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.1 (Strahlenschutzverantwortlicher) und der Tabelle C.1.2 (unabhängige Messstellen) festzulegen. Zusätzlich sind Messungen der Ortsdosis durch den Strahlenschutzverantwortlichen vorzusehen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 Absatz 4 Nr. 2 StrlSchV erforderlich sind. Sofern hierzu ein Beitrag durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln.



C.1.5
Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus


C.1.5.1
Emission


Während der Stilllegung und des Abbaus ist keine Emissionsüberwachung erforderlich.



C.1.5.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern während der Stilllegung und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie so anzuwenden, dass die Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage gewährleistet ist.



Die im Einzelnen vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.1.1 (Strahlenschutzverantwortlicher) und der Tabelle C.1.2 (unabhängige Messstellen) an den Stand der Stilllegung und des Abbaus anzupassen.


Messungen der Ortsdosis durch den Strahlenschutzverantwortlichen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind, sind auch während der Stilllegung und des Abbaus durchzuführen. Sofern hierzu ein Beitrag durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln.


C.1.6
Überwachung im Störfall/Notfall


C.1.6.1
Emission


Eine Emissionsüberwachung ist nicht vorgesehen.



C.1.6.2
Immission


Für die Messstrategien zur Überwachung von Trockenlagern im Störfall/Notfall gelten die in Abschnitt C.1 3.2 getroffenen Regelungen.



C.1.6.2.1
Messstrategie des Strahlenschutzverantwortlichen


Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig ein zentrales Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis 2 km) gemäß der Tabelle C.1.3 überwacht (zentrale Überwachungszone in Abbildung C.1.1).



C.1.6.2.2
Messstrategie der unabhängigen Messstelle


Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass die unabhängige Messstelle im Störfall/Notfall vorrangig den/die Sektor/en des beaufschlagten Gebietes (hauptbeaufschlagte Sektoren) und die beiden Nebensektoren in der äußeren Überwachungszone überwacht (siehe Abbildung C.1.1). Weiterhin sind gemäß der Tabelle C.1.4 Probenentnahmen und Messungen in der zentralen Überwachungszone vorzusehen.



C.1.7
Qualitätssicherung


Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Ausführungen in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



C.1.8
Dokumentation und Berichterstattung


Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen nach den Anforderungen in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.





Tabelle C.1.1: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb



Progr.-punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1

a)

Mindestens zwei Messorte auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun), die für die Direktstrahlung repräsentativ sind sowie an einer Referenzstelle

a)

kontinuierliche Registrierung und Übertragung in die Anlage

a)

Die Nachweisgrenze für die Brutto-Gamma-Ortsdosisleistung beinhaltet die Beiträge des Nulleffekts des Messgerätes, die Messunsicherheit sowie ggf. die Unbestimmtheit von Umrechnungsfaktoren. Mit dieser Nachweisgrenze für die Gamma-Ortsdosisleistung ist die ungestörte Untergrundstrahlung deutlich erkennbar und messbar; ebenso eine Erhöhung von 10 nSv·h-1 (entsprechend 0,1 mSv·a-1) bei hinreichend langen Beobachtungsintervallen.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,1 mSv·a-1*

b)

6 bis 8 Festkörperdosimeter je nach Größe des Areals am Betriebsgeländezaun.

b)

halbjährliche Auswertung

b)

Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten).



c)

Neutronen-Ortsdosisleistung

c)

40 nSv·h-1

c)

Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, an dem die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle

c)

kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage





d)

Neutronen-Ortsdosis

d)

0,1 mSv·a-1*

d)

6 bis 8 Neutronendosimeter je nach Größe des Areals an Stellen am Betriebsgeländezaun, an denen Neutronenstrahlenfelder zu erwarten sind

d)

halbjährliche Auswertung

d)

Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten).



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Gamma-Ortsdosis und ggf. Neutronen-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer


Tabelle C.1.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) im bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbetrieb



Progr.-punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosis

a)

0,1 mSv·a-1*

a)

4 Festkörperdosimeter am Betriebsgeländezaun

a)

halbjährliche Auswertung















b)

Neutronen-Ortsdosis

b)

0,1 mSv·a-1*

b)

4 Festkörperdosimeter an Stellen am Betriebsgeländezaun, an denen Neutronenstrahlenfelder zu erwarten sind

b)

halbjährliche Auswertung




*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)


Tabelle C.1.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall



Progr.-punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1 bzw. 100 nSv·h-1

a)

12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*)

a)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Messorten

a)

Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,1 mSv·a-1*

b)

12 Festkörperdosimeter in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone )

b)

Einsammeln der Dosimeter im Ereignisfall bzw. jährlich mit anschließender Auswertung

b)

Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen.

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

20 Bq·m-3 bezogen auf Co-60

gleiche Messorte wie unter 1.1

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Messorten


2.

Bewuchs (04)







Weide- und Wiesenbewuchs

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

gleiche Messorte wie unter 1.1

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten

Im Ereignisfall kann für eine Schnellbestimmung eine Nachweisgrenze von 10 Bq·kg-1 FM ausreichend sein

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† Siehe Abbildung C.1.1


Tabelle C.1.4: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung eines Brennelementzwischenlagers (Trockenlager) vor der Inbetriebnahme und im Störfall/Notfall



Progr.-punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1 bzw. 100 nSv·h-1

a)

je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*)

a)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils drei Sektoren

a)

Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,1 mSv·a-1*

b)

12 Festkörperdosimeter an ausgewählten Orten in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone)

b)

Einsammeln der Dosimeter im Ereignisfall bzw. jährlich mit anschließender Auswertung

b)

Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen.

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

20 Bq·m-3 bezogen auf Co-60

Probenentnahmestellen wie unter 1.1a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Messorten


2.

Boden und Bodenoberfläche (03)







Bodenoberfläche

Kontaminationsdirektmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie

200 Bq·m-2 bezogen auf Co-60

6 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*) und je 1 Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an 1 Messort in der Zentralzone und 2 Messorten in der Außenzone


3.

Bewuchs (04)







Weide- und Wiesenbewuchs

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

Probenentnahmeorte wie unter 2.

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an den Probenentnahmeorten wie unter 2.

Im Ereignisfall kann für eine Schnellbestimmung eine Nachweisgrenze von 10 Bq·kg-1 FM ausreichend sein.

4.

Oberirdische Gewässer (08)







Sediment

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und TM

Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training


TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter bezogen auf ein Jahr
† siehe Abbildung C.1.1


Abbildung C.1.1: Schematische Darstellung der Überwachungsgebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Trockenlagern im Störfall/Notfall.



Abbildung



Anhang C



zur „Richtlinie zur Emissions- und
Immissionsüberwachung kerntechnischer
Anlagen“ (REI):
Brennelementzwischenlager,
Endlager für radioaktive Abfälle



C2 Teil C.2: Endlager für radioaktive Abfälle



Inhaltsverzeichnis



C.2.1
Grundsätze der Überwachung von Endlagern für radioaktive Abfälle (Endlager-Bergwerke)


C.2.1.1
Emission


C.2.1.1.1
Abwetter und Fortluft


C.2.1.1.2
Abwasser und Grubenwasser


C.2.1.1.3
Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen


C.2.1.2
Immission


C.2.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss


C.2.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall


C.2.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


C.2.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


C.2.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


C.2.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


C.2.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


C.2.3.1
Emission


C.2.3.2
Immission


C.2.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


C.2.4.1
Emission


C.2.4.1.1
Abwetter und Fortluft


C.2.4.1.1.1.
Probenentnahme


C.2.4.1.1.2.
Radioaktive Gase


C.2.4.1.1.3.
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)


C.2.4.1.1.4.
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)


C.2.4.1.2
Abwasser und Grubenwasser


C.2.4.1.2.1.
Probenentnahme


C.2.4.1.2.2.
Entscheidungsmessung und Ableitung


C.2.4.1.2.3.
Bilanzierung


C.2.4.2
Immission


C.2.4.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


C.2.4.2.2
Messprogramm der unabhängigen Messstellen C.2.5 Überwachung während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss


C.2.5.1
Emission


C.2.5.1.1
Abwetter und Fortluft


C.2.5.1.2
Abwasser und Grubenwasser


C.2.5.2
Immission


C.2.6
Überwachung im Störfall/Notfall


C.2.6.1
Emission


C.2.6.1.1
Abwetter und Fortluft


C.2.6.1.2
Abwasser und Grubenwasser


C.2.6.2
Immission


C.2.6.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


C.2.6.2.2
Messprogramm der unabhängigen Messstellen


C.2.7
Qualitätssicherung


C.2.8
Dokumentation und Berichterstattung


C.2.1
Grundsätze der Überwachung von Endlagern für radioaktive Abfälle (Endlager-Bergwerke)


Das technische Konzept der Endlagerung radioaktiver Abfälle basiert auf der Einlagerung in tiefen geologischen Formationen (Endlager-Bergwerke). Zur Endlagerung kommen feste und verfestigte (konditionierte) radioaktive Abfälle. Einzelheiten hierzu sind in standortspezifischen Endlagerungsbedingungen konkretisiert. Durch die Barrieren im Abfallgebinde und die Barrieren im Endlager, die durch Versatz- oder Verschlusssysteme gekennzeichnet sind, wird Vorsorge getroffen, dass Emissionen radioaktiver Stoffe aus dem Grubengebäude und aus Betriebsstätten über Tage begrenzt bleiben.



Die nachstehenden Regelungen sind auf Emissionen aus dem Grubengebäude (Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwettern und den Abwässern) sowie aus den übertägigen Betriebsstätten (Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser) anzuwenden.



C.2.1.1
Emission


C.2.1.1.1
Abwetter und Fortluft


Für die Überwachung der Ableitung der aus den planfeststellungsbedürftigen Tätigkeiten herrührenden radioaktiven Stoffe mit den Abwettern und der Fortluft ist im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten C.2 4.1.1, C.2 5.1.1 und C.2 6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen.



Soweit die Ableitung radioaktiver Stoffe nicht über einen Abwetterschacht oder Fortluftkamin erfolgt, sondern bei übertägigen Betriebsstätten auch über andere Auslässe zulässig ist, sind entsprechende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe unter Angabe von Art und Aktivität gewährleisten.



C.2.1.1.2
Abwasser und Grubenwasser


Für die Überwachung der Ableitung der aus der planfeststellungsbedürftigen Tätigkeit herrührenden radioaktiven Stoffe mit dem Abwasser oder dem Grubenwasser sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:



Radioaktiv kontaminiertes Abwasser kann aus Säuberungs- und Dekontaminationsarbeiten über und unter Tage anfallen.


Bei Endlagern mit bergmännischer (offener) Wasserhaltung können luftgetragene radioaktive Stoffe infolge von Austauschprozessen über die Grubenluft in zu hebende Wässer (Grubenwässer) gelangen.


Radioaktiv kontaminiertes Abwasser oder Grubenwasser ist grundsätzlich vor der Ableitung in Oberflächengewässer zur Kontrolle seiner Radioaktivität in Übergabebehältern zu sammeln. Die Ableitung darf nur aufgrund vorhergehender Entscheidungsmessungen erfolgen.


Im Einzelnen ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser oder den Grubenwässern im bestimmungsgemäßen Betrieb, im Störfall/Notfall sowie während der Stilllegung bzw. des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss von den Festlegungen in den Abschnitten C.2.4.1.2, C.2.5.1.2 und C.2.6.1.2 auszugehen. Soweit die Ableitung des Abwassers oder des Grubenwassers nicht über Übergabebehälter erfolgen kann, sind Festlegungen zu treffen, wie die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe unter Angabe von Art und Aktivität gewährleistet wird.



C.2.1.1.3
Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen


Die zuständige Behörde legt anlagenspezifisch Kontrollen der Eigenüberwachung fest, wobei sie sich an der Richtlinie vom 5.2.1996 über die „Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken“ (GMBl 9/10, 1996, S. 247) orientieren kann.



Die Kontrollmessungen werden nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.



C.2.1.2
Immission


C.2.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.2.1 und C.2.2 eingehalten werden.



C.2.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen C.2.3 und C.2.4 eingehalten werden.



C.2.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


C.2.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


Die Ausbreitung in die Atmosphäre erfolgt nach den Angaben in Abschnit 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



C.2.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.



C.2.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


Die in den Abschnitten 2.1 und 2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der Phase des Abschlusses des Endlagers eine Emissionsüberwachung nach C.2.5.1 erforderlich ist.



C.2.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


C.2.3.1
Emission


Die Emissionsüberwachung von Endlagern beginnt bereits vor der Aufnahme des Einlagerungsbetriebes, um Art und Menge der mit den Abwettern und dem Grubenwasser emittierten radioaktiven Stoffe geogenen Ursprungs zu ermitteln und diese nach Inbetriebnahme bei der Bilanzierung der Ableitungen als Vorbelastung in Abzug bringen zu können.



C.2.3.2
Immission


Es gelten die Festlegungen in Abschnitt C.2.4.2.



C.2.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


C.2.4.1
Emission


C.2.4.1.1
Abwetter und Fortluft


Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwettern oder der Fortluft sind sowohl kontinuierliche Messungen (Monitoring) als auch kontinuierliche oder diskontinuierliche Probenentnahmen und Messungen jeweils im Teilstrom oder an Proben aus den Abwettern oder der Fortluft gemäß den folgenden Festlegungen vorzunehmen. Der Volumenstrom der Abwetter oder der Fortluft ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren.



C.2.4.1.1.1
Probenentnahme


Für die Probenentnahme gelten die Anforderungen analog KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“.



C.2.4.1.1.2
Radioaktive Gase


Die mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleiteten radioaktiven Gase Radon-222, Tritium und Krypton-85 sowie gasförmige Anteile von Kohlenstoff-14 und Iod-129 sind wie folgt zu überwachen und zu bilanzieren:



(1) Radon-222



Zur Bilanzierung des radioaktiven Edelgases Radon-222 ist eine kontinuierliche Probenentnahme im Teilstrom mit diskontinuierlicher Messung durchzuführen. Das Ergebnis ist in die Berichterstattung über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft (Tabelle C.2.10) aufzunehmen; dabei darf die natürlich gebildete (geogene) Radon-222-Aktivität in Abzug gebracht werden.



(2) Tritium und Kohlenstoff-14



Die Ableitung von Tritium und Kohlenstoff-14 mit den Abwettern oder der Fortluft ist zu überwachen und zu bilanzieren. Hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung gelten analog die Regelungen in KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“. Die Nachweisgrenzen der jeweiligen Messanordnung dürfen die in der Tabelle C.2.8 angegebenen Werte nicht überschreiten.



(3) Gasförmiges Iod-129



Das mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleitete radioaktive Iod-129 ist zu überwachen und zu bilanzieren, wenn die zuständige Behörde eine Begrenzung der Ableitung von Iod-129 aufgrund der zur Einlagerung vorgesehenen Abfallgebinde festgelegt hat. Für die Überwachung sind elementares und organisch gebundenes radioaktives Iod in den Abwettern oder der Fortluft durch kontinuierliche Abscheidung auf Iodfiltern so zu sammeln, dass die getrennte Auswertung auf die oben genannten chemischen Formen möglich ist. Abscheidegrad und Beladekapazität der Filter müssen unter Berücksichtigung des stabilen Iods sowohl für elementares als auch für organisch gebundenes Iod bekannt sein und bei der Auswahl der Filter berücksichtigt werden. Die Nachweisgrenze der Messanordnung darf den in der Tabelle C.2.8 angegebenen Wert nicht überschreiten. Zur Verhinderung einer Messwertverfälschung durch Aerosolpartikelkontamination ist dem Iodfilter ein Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ vorzuschalten.



(4) Krypton-85



Das mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleitete Krypton-85 ist kontinuierlich zu überwachen und zu bilanzieren, wenn Kernbrennstoffe oder kryptonhaltige Abfallgebinde endgelagert werden. Die vorzusehende Aktivitätsmessstelle muss die Überwachung der Beta-Aktivität des Krypton-85 ermöglichen. Die ermittelten Aktivitätskonzentrationen sind in Form von Stunden- und Tagesmittelwerten aufzuzeichnen*. Die Nachweisgrenze der Messanordnung darf für Stundenmittelwerte den in der Tabelle C.2.8 angegebenen Wert nicht überschreiten. Der Messstelle ist ein Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ vorzuschalten. Eine mögliche Messwertverfälschung durch Tochternuklide des Radons ist durch Ergebniskorrektion zu berücksichtigen.



C.2.4.1.1.3
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)


Zur Erkennung kurzzeitig erhöhter Ableitungsraten ist die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen mit den Abwettern oder der Fortluft durch kontinuierliche Messung (Monitoring) zu überwachen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung gelten analog die Regelungen in der KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“. Abweichend davon gilt: Die Messanordnung muss die Erfassung von Ableitungsraten von 107 Bq·h-1 bis 1011 Bq·h-1 mit den Abwettern oder der Fortluft ermöglichen. Die Aktivität auf dem Filter und ihr zeitlicher Anstieg sind zu registrieren und auf anlagenspezifische Grenzwerte hin zu überwachen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit hinreichender Genauigkeit (± 20 %), auch bei voller Filterbeladung, auf dem Filter eine Aktivitätsableitung von mindestens 1·108 Bq innerhalb einer Stunde erkannt oder eine Ableitungsrate von 1·108 Bq·h-1, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Abwetter oder der Fortluft, erfasst wird.



Bezugsnuklide sind in der Tabelle C 2.6 aufgeführt.



C.2.4.1.1.4
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)


Die mit den Abwettern oder der Fortluft abgeleiteten Alpha-, Beta- und Gammastrahler sind nuklidspezifisch zu bilanzieren. Der Bilanzierung sind die in den Tabellen C.2.5 bis C.2.7 aufgeführten Radionuklide mit Halbwertzeiten größer oder gleich 200 Tage zugrunde zu legen. Die Aktivitäten der in den Abwettern ggf. vorhandenen an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe geogenen Ursprungs dürfen bei der Bilanzierung in Abzug gebracht werden.



Für die Bilanzierung sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ über einen Zeitraum von maximal einem Monat zu sammeln. Für die Probenentnahme zur Bilanzierung der Alphastrahler sind bevorzugt Membranfilter zu verwenden.



Die Auswertung der Filter auf Alphastrahler und auf Strontium-90 ist vierteljährlich an Mischproben aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern durchzuführen. Die Auswertung der Filter auf Gammastrahler ist monatlich vorzunehmen. Filter sind unverzüglich auszumessen, wenn einer der Grenzwerte gemäß C.2 4.1.1.3 der Überwachung (Monitoring) der Abwetter oder der Fortluft erreicht wird.



Die Nachweisgrenzen der Messanordnungen dürfen die in der Tabelle C.2.8 aufgeführten Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung der Alphastrahler ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig.



C.2.4.1.2
Abwasser und Grubenwasser


C.2.4.1.2.1
Probenentnahme


Vor der Ableitung von radioaktiv kontaminiertem Abwasser oder Grubenwässern ist eine für den gesamten Inhalt des jeweiligen Übergabebehälters repräsentative Probe zu entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenentnahme gelten die Regelungen in der KTA-Regel 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“ analog. Von der Probe ist ein Liter für die Entscheidungsmessung zu verwenden (Entscheidungsprobe). Aus anderen Teilen der Probe sind proportional zur Menge der Ableitung Vierteljahresmischproben für die Bilanzierung herzustellen. Darüber hinaus sind bei jährlichen Abwassermengen (kontaminiertes Abwasser oder Grubenwasser) von mehr als 500 m3 aus anderen Teilen der Probe proportional zur Menge der Ableitung Zweiwochenmischproben für die Bilanzierung von Gammastrahlern herzustellen. Als Belegprobe ist eine Entscheidungsprobe des abgeleiteten Behälterinhaltes für die Dauer eines Jahres aufzubewahren (Beweissicherung).



C.2.4.1.2.2
Entscheidungsmessung und Ableitung


Zur Entscheidung über die Ableitung aus dem Übergabebehälter sind an der Entscheidungsprobe vom Betreiber die Aktivitätskonzentrationen von Caesium-137 und Tritium zu bestimmen, soweit die zuständige Behörde keine anderen Festlegungen getroffen hat.



Die Ableitung von Wasser aus dem Übergabebehälter ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Entscheidungsmessung die von der zuständigen Behörde festgelegten Aktivitätswerte nicht überschritten sind.



C.2.4.1.2.3
Bilanzierung


(1) Alphastrahler



Innerhalb des auf die Fertigstellung der Vierteljahresmischproben folgenden Monats sind diese Proben auf ihren Gehalt an Alphastrahlern (Gesamtaktivität) zu untersuchen. Wird bei der Untersuchung einer Probe ein Wert der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ermittelt, der größer als 1·103 Bq·m-3 ist, muss diese Probe auf ihren Gehalt an einzelnen Alphastrahlern untersucht werden. Dabei sind die in der Tabelle C.2.5 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Nachweisgrenzen der entsprechenden Verfahren dürfen die in der Tabelle C.2.9 aufgeführten Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung der Alphastrahler ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig. Die Aktivität von Alphastrahlern geogenen Ursprungs darf bei der Bilanzierung in Abzug gebracht werden.



(2) Betastrahler



Innerhalb des auf die Fertigstellung der Vierteljahresmischproben folgenden Monats sind diese Proben auf ihren Gehalt an Betastrahlern zu untersuchen. Dabei sind die in der Tabelle C.2.6 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Nachweisgrenzen der entsprechenden Verfahren dürfen die in der Tabelle C.2.9 aufgeführten Werte nicht überschreiten.



(3) Gammastrahler



Für die Bilanzierung sind entweder die Entscheidungsprobe (Abwassermenge < 500 m3·a-1) oder die Zweiwochenmischproben (Abwassermenge > 500 m3·a-1) innerhalb der jeweils folgenden Woche gammaspektrometrisch zu untersuchen. Dabei sind die in der Tabelle C.2.7 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen und weitere mit einer Halbwertszeit größer als 200 Tage. Die Nachweisgrenze der Messanordnung zur Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen darf den Wert von 1·103 Bq·m-3 für Cobalt-60 (siehe Tabelle C.2.9) nicht überschreiten. Die Aktivität von Gammastrahlern geogenen Ursprungs in Grubenwässern darf bei der Bilanzierung in Abzug gebracht werden.



C.2.4.2
Immission


Die Messstrategie zur Überwachung der Umgebung von Endlagern vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durch die zuständige Behörde festzulegen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Messprogramme folgendes zu beachten:



Der überwiegende Beitrag zur externen Strahlenexposition einer Einzelperson der Bevölkerung resultiert aus Direkt- und Streustrahlung der in übertägigen Betriebsstätten befindlichen Abfallgebinde. Es ist daher eine Überwachung der Direktstrahlung zur Beurteilung der Einhaltung des Grenzwertes gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchG an der Grenze des Betriebsgeländes durchzuführen, wobei bei Vorhandensein wärmeentwickelnder Abfälle der Beitrag der Neutronenstrahlung zu messen ist. Zusätzlich sind die Messorte zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr erforderlich sind.



Zur Überwachung des Expositionspfades der Inhalation sind die an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung kontinuierlich zu sammeln und hinsichtlich ihrer Aktivität auf Alpha- und Gammastrahler auszuwerten. Diese Messungen können entfallen, wenn für die genehmigte Anlage nachgewiesen ist, dass die Aktivitätskonzentrationen der Alphastrahler oder der Gammastrahler im Fortluft- oder Abwetterstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreiten.



Zur Überwachung der Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in ökologischen Ketten für den Expositionspfad der Ingestion maßgebend sind, ist es ausreichend, Stichproben (z.B. von Boden, Bewuchs) im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort zu untersuchen.



Zur Überwachung des Umweltbereichs Gewässer sind das Oberflächenwasser und das Sediment oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle für Abwasser oder Grubenwasser im Vorfluter zu untersuchen. Die Probenentnahme von Oberflächenwasser unterhalb der Einleitungsstelle soll an einem Ort vollständiger Durchmischung vorgenommen werden. Die Probenentnahme von Sediment hat an einer Stelle im Vorfluter zu erfolgen, an der aufgrund hydrologischer Vorgänge mit einer bevorzugten Sedimentation zu rechnen ist.



C.2.4.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.1 festzulegen.



C2.4.2.2 Messprogramm der unabhängigen Messstellen



Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.2 festzulegen.



C.2.5
Überwachung während der Stilllegung und des Abschlusses des Endlagers bis zum langzeitsicheren Verschluss


C.2.5.1
Emission


In dem Zeitraum, in dem sämtliche Einlagerungshohlräume versetzt und abgeschlossen sind sowie das übrige Grubengebäude und die Schächte verfüllt und abgeschlossen werden (Abschluss des Endlagers), sind für die Emissionsüberwachung folgende Gesichtspunkte zu beachten:



C.2.5.1.1
Abwetter und Fortluft


Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft sind so lange zu überwachen, wie ein Entweichen nicht sorbierbarer Gase messtechnisch nachweisbar ist.



C.2.5.1.2
Abwasser und Grubenwasser


Ableitungen radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser oder den Grubenwässern sind so lange zu überwachen, wie eine Kontamination von Grubenwässern infolge eines Überganges radioaktiver Stoffe aus der Bewetterung zu besorgen ist und Dekontaminationsabwasser aus dem Abbau übertägiger Betriebsstätten in den Vorfluter eingeleitet werden.



C.2.5.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Endlagern nach Beendigung der Einlagerung sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen.



Dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:



Die Überwachung der Umgebung eines Endlagers ist so lange fortzuführen, wie eine Emissionsüberwachung nach Abschnitt C.2 4.1 erforderlich ist. Wenn für die Phase nach Beendigung der Einlagerung nachgewiesen ist, dass einzelne Radionuklide nicht mehr erkennbar mit den Abwettern bzw. der Fortluft oder dem Abwasser abgegeben werden oder dass einzelne Expositionspfade praktisch entfallen, kann der Umfang der Maßnahmen zur Umgebungsüberwachung entsprechend reduziert werden.


Nach Abschluss des Endlagers und Entlassung der Anlage aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung kann die Umgebungsüberwachung eingestellt werden.


C.2.6
Überwachung im Störfall/Notfall


C.2.6.1
Emission


C.2.6.1.1
Abwetter und Fortluft


Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt C.2 4.1.1 resultierenden Maßnahmen und Einrichtungen Anwendung finden. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:



Im Störfall/Notfall sind Schwebstofffilter unverzüglich durch unbeaufschlagte Schwebstofffilter zu ersetzen.


Die entnommenen Filter sind auf Alpha-, Beta- und Gammastrahler zu untersuchen.


C.2.6.1.2
Abwasser und Grubenwasser


Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt C.2 4.1.2 resultierenden Maßnahmen und Einrichtungen Anwendung finden; ergänzende Regelungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt.



C.2.6.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Endlagern im Störfall/Notfall sind nach den Anforderungen der Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie festzulegen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass das Nuklidspektrum je nach betroffenem Abfallgebinde sehr unterschiedlich sein kann. Die Messstrategien sind daher so vorzubereiten, dass für die Vielfalt der Nuklidspektren die radiologische Situation umgehend und hinreichend genau erfasst werden kann. Es sind daher im Störfall in jedem Fall gammaspektrometrische Messungen durchzuführen. Messungen zur Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivität sowie zur Tritium- und Iod-129-Aktivität sind nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall betroffenen Abfallgebindes eine diesbezügliche Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist.



C.2.6.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig das Gebiet in unmittelbarer Umgebung der Anlage (Entfernung bis 2 km) überwacht (zentrale Überwachungszone, siehe Abbildung C.2.1).



C.2.6.2.2
Messprogramm der unabhängigen Messstellen


Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle C.2.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Die Messstrategie soll so ausgerichtet sein, dass die unabhängige Messstelle im Störfall/Notfall vorrangig den/die Sektor/en des beaufschlagten Gebietes (hauptbeaufschlagte Sektoren) und die beiden Nebensektoren in der äußeren Überwachungszone überwacht. (siehe Abbildung C.2.1).



C.2.7
Qualitätssicherung


Die Qualitätssicherung erfolgt nach den Angaben in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



C.2.8
Dokumentation und Berichterstattung


Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß den Ausführungen in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



Zusätzliche Informationen zur Berichterstattung bei der Emissionsüberwachung können den KTA-Regeln 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“ und 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“ entnommen werden.



Die Tabellen C.2.10 und C.2.11 dieses Anhangs enthalten Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit den Abwettern oder der Fortluft und dem Wasser.





Tabelle C.2.1: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Endlagers



Progr.-punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosis

a)

0,1 mSv·a-1a

a)

bis 12 Festkörperdosimeter am Anlagenzaun, je nach Größe des Areals

a)

halbjährliche Auswertung

a)

Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten).b



b)

Neutronen-Ortsdosisc

b)

0,1 mSv·a-1a

b)

6 bis 12 Neutronendosimeter am Anlagezaun je nach Größe des Areals

b)

halbjährliche Auswertung

b)

Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten).d



c)

Neutronen-Ortsdosisleistungc

c)

40 nSv·h-1

c)

Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, an dem die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle

c)

kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage



1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklidea

a)

0,4 mBq·m-3 bezogen auf Co-60

a)

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung

a)

kontinuierliche Sammlung über Zeiträume von 14 Tagen und vierteljährliche Auswertung

a)

bei Überschreitung einer Aktivitätskonzentration von 4 mBq·m-3 Cs-137 Auswertung auf Sr-90 (erforderliche Nachweisgrenze für Sr90: 2 mBq·m-3).

Die für die zweithäufigste Ausbreitungsrichtung geforderte Probenentnahmestelle kann entfallen, wenn die unabhängige Messstelle eine eigene Probenentnahmevorrichtung betreibt.



b)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentrationb

b)

0,1 mBq·m-3 bezogen auf Am-241

b)

wie a)

b)

wie a)


2.

Niederschlag (02)a

Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort

kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung

Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l-1 und der Niederschlagsmenge in l·m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen.
Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq·l
-1.

3.

Boden und Bodenoberfläche (03)







Boden

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und TM

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

jeweils 2 Stichproben pro Jahr

Die Probenentnahmen zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.

4.

Bewuchs (04)







Weide- und Wiesenbewuchs

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

jeweils 2 Stichproben pro Jahr

Die Probenentnahmen zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.

5.

Oberirdische Gewässer (08)







Oberflächenwasser

a)

Tritium-Aktivitätskonzentration

a)

10 Bq·l-1

a)

oberhalb und unterhalb der Einleitstelle im Vorfluter

a)

Auswertung einer vierteljährlichen Mischprobe

a)

zeit- oder mengenproportionale Beprobung



b)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

b)

wie a)

b)

wie a)

b)

wie a)

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



a bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)

b im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Gamma-Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer

c
nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z.B. wenn wärmeentwickelnde Abfälle endgelagert werden
d im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Neutronen-Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer
a kann entfallen, wenn die mittlere Beta- und Gamma-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet
b kann entfallen, wenn die mittlere Alpha-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte in der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet
c
nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z. B. wenn wärmeentwickelnde Abfälle entgelagert werden


Tabelle C.2.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Endlagers



Progr. punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosis

a)

0,1 mSv·a-1 a

a)

bis 12 Festkörperdosimeter am Anlagenzaun, je nach Größe des Areals

a)

halbjährliche Auswertung




b)

Neutronen-Ortsdosis b

b)

0,1 mSv·a-1 a

b)

4 Neutronendosimeter am Anlagenzaun

b)

halbjährliche Auswertung


1.3

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide c

a)

0,4 mBq·m-3 bezogen auf Co-60

a)

aus Einzelproben des Strahlenschutzverantwortlichen erstellt die unabhängige Messstelle vierteljährliche Mischproben

a)

vierteljährliche Auswertung einer Mischprobe




b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide d

b)

0,1 mBq·m-3 bezüglich der Radionuklide, die emissionsseitig zu überwachen sind

b)

wie a)

b)

wie a)


2.

Boden und Bodenoberfläche (03)







Boden

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co60 und TM

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

jeweils 2 Stichproben pro Jahr

Die Probenentnahmen zu 2. und 3. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen

3.

Futtermittel (05)



















Weide- und Wiesenbewuchs

a)

spezifische Tritium-Aktivität

a)

10 Bq·kg-1 bezogen auf Verbrennungswasser

a)

je eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge und an einem Referenzort

a)

jeweils 2 Stichproben pro Jahr

a)

Die Probenentnahmen zu 2. und 3. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen. Es ist das organisch gebundene Tritium in getrockneten Proben zum Ende der Vegetationsperiode zu messen.



b)

spezifische C-14-Aktivität

b)

20 Bq·kg-1 bezogen auf TM

b)

wie a)

b)

wie a)

b)

Probenentnahme wie a)



c)

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

c)

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

c)

wie a)

c)

wie a)

c)

wie b)

4.

Nahrungskette Land (06)







Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft

a)

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

a)

0,2 Bq·kg-1 bezogen auf Co60 und FM

a)

zwei Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort

a)

jeweils typische Proben von erntereifen Produkten

a)

möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freilandgemüse, Blattgemüse, Obst und Getreide



b)

spezifische Sr-90-Aktivität

b)

0,04 Bq·kg-1 bezogen auf FM

b)

wie a)

b)

Proben von jeweils 2 erntereifen Produkten


5

Milch und Milchprodukte (07)







Kuhmilch

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

0,2 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugungsbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort

2 Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit


6.

Oberirdische Gewässer (08)






6.1

Sediment

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und TM

oberhalb und unterhalb der Einleitstelle im Vorfluter

jährliche Stichprobe


7.

Nahrungskette Wasser (09)







Fisch

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

0,2 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Vorfluters

halbjährliche Stichproben und halbjährliche Auswertung

Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen.

8.

Trink- und Grundwasser (10)







Grundwasser

Tritium-Aktivitätskonzentration

10 Bq·l-1

nächstgelegene Brunnen in Grundwasserhauptfließrichtung

vierteljährliche Stichprobe


TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



a bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)

b nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z. B. wenn wärmeentwickelnde Abfälle endgelagert werden

c
kann entfallen, wenn die mittlere Beta- und Gamma-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet
d kann entfallen, wenn die mittlere Alpha-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet


Tabelle C.2.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Endlagers im Störfall/Notfall



Progr.-punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1/10 mSv·h-1 bzw. 100 nSv·h-1/10 mSv·h-1

a)

mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone a)

a)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Messorten

Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,1 mSv b/100 m Sv

b)

12 Festkörperdosimeter in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone a)

b)

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission oder jährlich mit anschließender Auswertung

b)

beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen



c)

Neutronen-Ortsdosisleistung a

c)

40 nSv·h-1

c)

Ein Messort an der Grenze des Betriebsgeländes, an dem die höchste Neutronendosis zu erwarten ist, sowie an einer Referenzstelle

c)

kontinuierliche Registrierung, Übertragung in die Anlage





d)

Neutronen-Ortsdosis a

d)

0,1 mSv a

d)

4 Neutronendosimeter am Anlagenzaun

d)

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission oder jährlich mit anschließender Auswertung

c)

beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen

1.2.

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

20 Bq·m-3/105 Bq·m-3 bezogen auf Co60

a)

gleiche Probenentnahmeorte wie unter 1.1 a)

a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten




b)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

b)

1 Bq·m-3/1 kBq·m-3 bezogen auf Am241

a)

wie a)

b)

wie a)




c)

Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration

b)

20 Bq·m-3/105 Bq Bq·m-3 bezogen auf Sr-90

b)

wie a)

c)

wie a)


1.3

Luft/Iod-129

I-129-Aktivitätskonzentration

20 Bq·m-3/105 Bq·m-3

gleiche Probenentnahmeorte wie Messorte unter 1.1 a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

2.

Niederschlag (02)

Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

0,1 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort

Kontinuierliche Sammlung

Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l-1 und der Niederschlagsmenge in l·m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen.

Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq·l-1.

3.

Boden/Bodenoberfläche (03)











Bodenoberfläche

a)

Kontaminationsmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie

a)

200 Bq·m-2 bezogen auf Co-60

a)

mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone a)

a)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an 3 wechselnden Messorten





b)

Gesamt-Alpha-Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z.B. Vaselineplatten) b

b)

500 Bq·m-2 bezogen auf Am-241

b)

wie a)

b)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten

b)

halbjährlicher Wechsel der vorbereiteten Flächen von mindestens 300 cm2



c)

Gesamt-Beta-Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen (z. B. Vaselineplatten) a

c)

5000 Bq·m-2 bezogen auf Sr-90

c)

wie a)

c)

wie b)

c)

dieselben Flächen wie in b)

4.

Pflanzen/Bewuchs (04)












Weide- und Wiesenbewuchs

a)

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

a)

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

a)

mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone a)

a)

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Probenentnahmeorten





b)

spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität a

b)

1 Bq·kg-1 bezogen auf Am-241 und FM

b)

wie a)

b)

wie a)



TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



a siehe Abbildung C 2.1

b bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)

a siehe Abbildung C2.1

b nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall/Notfall betroffenen Abfallgebindes eine Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist



Tabelle C.2.4: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Endlagers im Störfall/Notfall



Progr.-Punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

100 nSv·h-1/10 mSv·h-1

a)

je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone a)

a)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an wechselnden Messorten

a)

Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,1 mSv b 100 mSv

b)

12 Festkörperdosimeter in der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone a)

b)

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission oder jährlich mit anschließender Auswertung

b)

beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen

1.2.

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

20 Bq·m-3/105 Bq·m-3 bezogen auf Co60

a)

je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone a)

a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten





b)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration c

b)

1 Bq·m-3/1 kBq·m-3 bezogen auf Am241

b)

wie a)

b)

wie a)





c)

Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration a

c)

20 Bq·m-3/105 Bq m-3 bezogen auf Sr-9

c)

wie a)

c)

wie a)



1.3

Luft/Iod-129

I-129-Aktivitätskonzentration a

20 Bq·m-3/105 Bq·m-3

gleiche Probenentnahmeorte wie Messorte unter 1.1 a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod

2.

Boden und Bodenoberfläche (03)







Bodenoberfläche

Kontaminationsmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie

200 Bq·m-2 bezogen auf Co-60

gleiche Messorte wie unter 1.1 a)

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Messorten


3.

Pflanzen/Bewuchs (04)







Weide- und Wiesenbewuchs

a)

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

a)

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

a)

je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (Hauptbeaufschlagte Sektoren a)

a)

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Probenentnahmeorten




b)

spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität 57

b)

1 Bq·kg-1 bezogen auf Am-241 und FM

b)

wie a)

b)

wie a)




c)

Tritium-Aktivitätskonzentration

c)

100 Bq·l-1

c)

wie a)

c)

wie a)

c)

Die Tritiumbestimmung ist im Gewebewasser durchzuführen, das durch Gefriertrocknung gewonnen wurde

4.

Milch und Milchprodukte (07)







Kuhmilch

a)

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

a)

10 Bq·l-1 bezogen auf Co60

a)

bei allen Milcherzeugern in der zentralen und äußeren Überwachungszone a

a)

Stichprobe mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training bei wechselnden Erzeugern

a)

Ersatzweise kann anstelle fehlender Kuhmilch auch Ziegen- oder Schafsmilch untersucht werden.



b)

Sr-90-Aktivitätskonzentration b

b)

1 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)




c)

I-129-Aktivitätskonzentration a

c)

2 Bq·l-1

c)

wie a)

c)

wie a)


5.

Oberirdische Gewässer (08)







Oberflächenwasser

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training


6.

Trink- und Grundwasser (10)







Trinkwasser

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

zur Trinkwassergewinnung genutzte Brunnen in der zentralen und äußeren Überwachungszone a

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training an jeweils wechselnden Brunnen


7.

Nahrungskette Wasser (09)






Fisch

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

0,2 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Vorfluters

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/Training im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Tabelle C.2.2

Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen.

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



a siehe Abbildung C 2.1

b bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)

c
nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall/Notfall betroffenen Abfallgebindes eine Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist
a siehe Abbildung C 2.1
b nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall/Notfall betroffenen Abfallgebindes eine Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist
a siehe Abbildung C.2.1
b nur erforderlich, wenn aufgrund des vom Störfall/Notfall betroffenen Abfallgebindes eine Freisetzung in relevantem Umfang zu besorgen ist




Tabelle C.2.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler, an Schwebstoffen gebunden oder im Abwasser vorhanden (T1/2 > 200d)



Thorium-228

Uran-232

Plutonium-238

Radium-226

Thorium-230

Uran-234

Plutonium-239

Neptunium-237

Thorium-232

Uran-235

Plutonium-240

Americium-241


Uran-236


Curium-242


Uran-238


Curium-244



Tabelle C.2.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler, an Schwebstoffen gebunden oder im Abwasser vorhanden (T1/2 > 200d)



Tritium a)

Strontium-90

Technetium-99 a)

Plutonium-241 b)



a)
nur bei Ableitungen mit dem Abwasser zu berücksichtigen
b)
nur bei Ableitungen mit den Abwettern oder der Fortluft zu berücksichtigen


Tabelle C.2.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler, an Schwebstoffen gebunden oder im Abwasser vorhanden (T1/2 > 200 d),



Mangan-54

Antimon-125

Europium-152 a)

Cobalt-60

Iod-129 a)

Europium-154 a)

Zink-65

Caesium-134

Blei-210

Ruthenium-106

Caesium-137


Silber-110m

Cer-144




a)
nur bei Ableitungen mit den Abwettern oder der Fortluft zu berücksichtigen


Tabelle C.2.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwetter/Fortluft)



Messung

Nachweisgrenze (Bq·m-3)

Bezugsnuklid

nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler

1·10-3

Am-241

Strontium-90

1·10-3


nuklidspezifische






Bestimmung der Gammastrahler

2·10-2

Co-60

Tritium

1·103


Kohlenstoff-14

1·101


Iod-129

1·10-3


Krypton-85

1·103




Tabelle C.2.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)



Messung

Nachweisgrenze (Bq·m-3)

Bezugsnuklid

Bemerkungen

Gesamt-Alpha

2·102



nuklidspezifische Bestimmung von Alphastrahlern

5·101


nur erforderlich, wenn Gesamt-Alpha > 1·103 Bq·m-3

Strontium-90

5·102



Technetium-99

5·102



nuklidspezifische Bestimmung von Gammastrahlern

1·103 (bezogen auf Co-60)

Co-60


Tritium

4·104





Tabelle C.2.10: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abwetter bzw. Fortluft



Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft

Blatt:

von:

Endlager

Quartal:

Jahr:

Fortluftmenge in m3:

berücksichtigter Gesamtverlustfaktor:

Radionuklid

Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3)

abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq)

Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a)

Bemerkung

EG max.

NWG max.

im Quartal

seit Jahresanfang

Radioaktive Gase:










H-3










C-14










Kr-85










I-129










Rn-222










Sonstige:









Summe radioaktive Gase:









An Schwebstoffen gebundene Radionuklide 2):









α-Strahler










Ra-226










Th-228










Th-230










Th-232










U-232










U-234










U-235










U-236










U-238










Np-237










Pu-238










Pu-239










Pu-240










Am-241










Cm-242










Cm-244










Sonstige α-Strahler:









Summe α-Strahler:









1)

unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden.

2)

enthält Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden)



Tabelle C.2.10 (Fortsetzung): Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abwetter bzw. Fortluft



Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft

Blatt:

von:

Endlager

Quartal:

Jahr:

Fortluftmenge in m3:

berücksichtigter Gesamtverlustfaktor:

Radionuklid

Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3)

abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq)

Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a)

Bemerkung

EG max.

NWG max.

im Quartal

seit Jahresanfang

An Schwebstoffen gebundene Radionuklide 2) (Fortsetzung):









β -Strahler










Sr-90










Pu-241










Sonstige β -Strahler:









Summe β -Strahler:


















γ -Strahler










Mn-54










Co-60










Zn-65










Ru-106










Ag-110m










Sb-125










I-129










Cs-134










Cs-137










Ce-144










Eu-152










Eu-154










Pb-210










Sonstige γ -Strahler:









Summe γ -Strahler:









Summe an Schwebstoffen gebundene Radionuklide:









1)

unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden.

2)

enthält Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden)



Tabelle C.2.11: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser



Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser

Blatt:

von:

Endlager:

Quartal:

Jahr:

Wasserabgabe


im Quartal

m3

Übergabebehälter

seit Jahresanfang

m3

Sonstige Systeme

Radionuklid

Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3)

abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq)

Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a)

Bemerkung

EG max.

NWG max.

im Quartal

seit Jahresanfang

Gesamtalpha-Aktivität:









α -Strahler










Ra-226










Th-228










Th-230










Th-232










U-234










U-235










U-238










Np-237










Pu-238










Pu-239










Pu-240










Am-241










Cm-242










Cm-244










Sonstige α–Strahler:









Summe α -Strahler:



























β-Strahler










H-3










Sr-90










Tc-99




















Sonstige β -Strahler:









Summe β -Strahler:









1)

unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden.



Tabelle C.2.11 (Fortsetzung): Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser



Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser

Blatt:

von:

Endlager:

Quartal:

Jahr:

Wasserabgabe


Im Quartal

m3

Übergabebehälter

seit Jahresanfang

m3

Sonstige Systeme

Radionuklid

Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3)

abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq)

Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a)

Bemerkung

EG max.

NWG max.

im Quartal

seit Jahresanfang

γ -Strahler










Mn-54










Co-60










Zn-65










Ru-106










Ag-110m










Sb-125










Cs-134










Cs-137










Ce-144










Pb-210










Sonstige γ -Strahler2):









Summe γ -Strahler:









Gesamtsumme:









1)

unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden.

2)

Ggf. weitere Gammastrahler mit Halbwertszeiten größer als 200 Tage



Abbildung C.2.1: Schematische Darstellung der Gebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung von Endlagern im Störfall/Notfall



Abbildung