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BMUV-SII5-20230906-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



Anhang B



Zur „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“
(REI): Brennelementfabriken
Inhaltsverzeichnis



B.1
Grundsätze der Überwachung von Brennelementfabriken


B.1.1
Emission


B.1.1.1
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft


B.1.1.2
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser


B.1.1.3
Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen


B.1.2
Immission


B.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abbaus


B.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall


B.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


B.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


B.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser


B.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


B.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


B.3.1
Emission


B.3.2
Immission


B.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


B.4.1
Emission


B.4.1.1
Fortluft


B.4.1.1.1
Probenentnahme


B.4.1.1.2
Radioaktive Gase


B.4.1.1.3
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)


B.4.1.1.4
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)


B.4.1.2
Abwasser


B.4.1.2.1
Probenentnahme


B.4.1.2.2
Entscheidungsmessung und Ableitung


B.4.1.2.3
Bilanzierung


B.4.2
Immission


B.4.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


B.4.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


B.5
Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus


B.5.1
Emission


B.5.2
Immission


B.6
Überwachung im Störfall/Notfall


B.6.1
Emission


B.6.2
Immission


B.6.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


B.6.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


B.7
Qualitätssicherung


B.8
Dokumentation und Berichterstattung


B.1
Grundsätze der Überwachung von Brennelementfabriken


B.1.1
Emission


B.1.1.1
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft


Die Abluftführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass gasförmige und an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten B 4.1.1, B 5.1 und B 6.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht über den Fortluftkamin, sondern über andere Auslässe zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen durch die zuständige Behörde zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.



B.1.1.2
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser


Die Abwasserführung von Brennelementfabriken ist so ausgelegt, dass das aus Kontrollbereichen oder Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser vor der Ableitung radioaktiver Stoffe in Übergabebehältern gesammelt wird. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser für den bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie den Störfall/Notfall von den in den Abschnitten B 4.1.2, B 5.1 und B 6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über Übergabebehälter zulässig sind, sind von der Genehmigungsbehörde ergänzende Festlegungen zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität gewährleisten. Vor der Ableitung sind Entscheidungsmessungen durchzuführen.



B.1.1.3
Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen


Die zuständige Behörde legt anlagenspezifisch Kontrollen der Eigenüberwachung fest, wobei sie sich an der Richtlinie vom 5.2.1996 über die „Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken“ (GMBl 9/10, 1996, S. 247) orientieren kann.



Die Kontrollmessungen werden nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.



B.1.2
Immission


B.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung und des Abbaus


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messstrategien sind unter Berücksichtigung spezieller Sachverhalte17 festzulegen.



Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen B.1 und B.2 eingehalten werden.



B.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen B.3 und B.4 eingehalten werden.



B.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


B.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.



B.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser


Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.



B.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


Die Regelungen in den Abschnitten B 2.1 und B 2.2 sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und der Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau von Brennelementfabriken eine Emissionsüberwachung erforderlich ist.



B.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


B.3.1
Emission


Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.



B.3.2
Immission


Es gelten die Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß Abschnitt B 4.2.



B.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


B.4.1
Emission


B.4.1.1
Fortluft


Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe sind kontinuierliche oder diskontinuierliche Probenentnahmen und Messungen jeweils im Teilluftstrom oder an Proben aus der Kaminfortluft gemäß der in diesem Abschnitt beschriebenen Festlegungen vorzunehmen. Ferner sind der Volumenstrom der Kaminfortluft und die Teilluftströme kontinuierlich zu messen und zu registrieren.



B.4.1.1.1
Probenentnahme


Für die Probenentnahme gelten die Anforderungen analog der KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“.



B.4.1.1.2
Radioaktive Gase


Die mit der Kaminfortluft von Brennelementfabriken abgeleiteten radioaktiven Gase (Radon-220, Radon-222) sind zu überwachen.



Eine Messung des radioaktiven Edelgases Radon-220 kann entfallen, wenn der Strahlenschutzverantwortliche aufgrund des genehmigten Umgangs mit Kernbrennstoffen über Berechnungen nachweist, dass die genehmigten Aktivitätsabgaben nicht überschritten werden können. Das Ergebnis der Berechnung anhand des tatsächlichen Umgangs ist in die Berichterstattung über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft aufzunehmen.



Eine Bilanzierung des durch den Betrieb emittierten Radon-222 ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen ist, dass die bei der Brennelementfertigung erzeugten Radon-222-Aktivitätsabgaben im Vergleich zu den natürlich gebildeten Radon-222-Mengen gering sind.



B.4.1.1.3
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Monitoring)


Die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung (Monitoring) zu überwachen. Dazu sind die an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe auf einem Schwebstofffilter mindestens der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ aus einem Teilluftstrom anzureichern und während der Anreicherung zu messen. Bei Filterkaskaden im Fortluftstrang kann das Monitoring auch vor dem letzten Filter durchgeführt werden.



Der Messbereich der Messanordnung muss die Erfassung von Ableitungsraten von 104 Bq·h-1 bis 106 Bq·h-1 mit der Fortluft ermöglichen. Die Aktivität auf dem Filter und ihr zeitlicher Anstieg sind zu registrieren und auf Grenzwerte hin zu überwachen. Die Grenzwerte haben sich dabei an den genehmigten Ableitungswerten zu orientieren und sind anlagenspezifisch festzulegen. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Ableitung von 105 Bq beim Nennvolumenstrom der Fortluft innerhalb einer Stunde mit hinreichender Genauigkeit (± 20 %) erkannt wird.



Bezugsnuklide für die oben angeführten Anforderungen sind Cobalt-60 für Gamma-Messungen, Strontium-90/Yttrium-90 für Beta-Messungen sowie für Alpha-Messungen Americium-241 bei der MOX-Brennelementfertigung und Natururan bei der Uranverarbeitung.



B.4.1.1.4
An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe (Bilanzierung)


Die mit der Fortluft abgeleiteten Alphastrahler sind zu bilanzieren. Zusätzlich ist beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung eine nuklidspezifische Bilanzierung der Ableitung von Beta- und Gammastrahlern erforderlich. Bei der Bilanzierung sind die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.



Für die Bilanzierung sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe durch kontinuierliche Abscheidung auf einem Schwebstofffilter der Klasse E12 gemäß DIN EN 1822-1: „Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung“ aus einem Teilluftstrom über einen Zeitraum von maximal 14 Tagen zu sammeln. Für die Probenentnahme zur Bilanzierung von Alphastrahlern sollen dabei bevorzugt Membranfilter verwendet werden.



Die Auswertung der Filter auf Gammastrahler ist 14-täglich vorzunehmen. Die Auswertung auf Alpha- und Betastrahler erfolgt vierteljährlich an Mischproben aus den im betreffenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern, wobei bei der Auswertung auf Alphastrahler zunächst die Gesamt-Alpha-Aktivität bestimmt wird. Falls die jährlich abgeleitete Gesamt-Alpha-Aktivität den Wert von 106 Bq überschreitet, ist eine nuklidspezifische Bestimmung auf Alphastrahler durchzuführen.



Die Nachweisgrenzen der Messanordnungen dürfen die in der Tabelle B.8 angegebenen Werte nicht überschreiten. Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulässig.



Werden sonstige aus der genehmigungspflichtigen Tätigkeit resultierende Radionuklide in der Fortluft nachgewiesen, so sind auch diese Radionuklide bei Messergebnissen oberhalb der Erkennungsgrenze zu bilanzieren oder die erreichten Nachweisgrenzen anzugeben.



B.4.1.2
Abwasser


B.4.1.2.1
Probenentnahme


Zur Durchführung der Entscheidungsmessung gemäß Abschnitt B.4.1.2.2 und der Bilanzierung gemäß Abschnitt B.4.1.2.3 sind repräsentative Proben aus den Übergabebehältern analog der KTA-Regel 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“ zu entnehmen; im Einzelnen sind Einliterproben zur Entscheidungsmessung, Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zur Bilanzierung sowie Rückstellproben zur Beweissicherung herzustellen.



Bei mehreren Abwasserkanälen sind zusätzlich im Sammelkanal mengenproportionale Tages-, Wochen- und Vierteljahresmischproben zu entnehmen oder herzustellen und wie bei der Bilanzierung auszuwerten. Ein Liter der jeweiligen Tagesmischprobe ist zur Beweissicherung für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.



B.4.1.2.2
Entscheidungsmessung und Ableitung


Vor der Ableitung von Abwasser sind zwei unabhängige Probenentnahmen mit nachfolgender Entscheidungsmessung durchzuführen.



Eine Ableitung aus den Übergabebehältern ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Entscheidungsmessung die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und – im Falle des Umgangs mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung – die Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration des Wassers jeweils nicht größer sind als die von der zuständigen Behörde festgelegten Werte.



B.4.1.2.3
Bilanzierung


Für die Bilanzierung sind Wochenmischproben innerhalb der jeweils folgenden Woche auf ihren Gehalt an Alphastrahlern (Gesamt-Alpha-Aktivität) und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern (Gesamt-Beta-Aktivität) und Gammastrahlern (nuklidspezifisch) zu untersuchen. Bei der nuklidspezifischen Bilanzierung der Gammastrahler sind die in der Tabelle B.7 angegebenen Radionuklide zu berücksichtigen.



Innerhalb des auf ihre Herstellung folgenden Monats sind Vierteljahresmischproben nuklidspezifisch auf ihren Gehalt an Alphastrahlern und beim Umgang mit Brennstoff aus der Wiederaufarbeitung zusätzlich auf ihren Gehalt an Betastrahlern zu untersuchen. Dabei sind die in den Tabellen B.5 und B.6 aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen.



Die Nachweisgrenzen der Messanordnung dürfen die in der Tabelle B.9 angegebenen Werte nicht überschreiten. Dabei sind für die in den Tabellen B.5 bis B.7 aufgeführten und nicht nachgewiesenen Radionuklide die erreichten Nachweisgrenzen anzugeben.



Bei der Bilanzierung ist eine Zusammenfassung der Radionuklidpaare Plutonium-239 und Plutonium-240 sowie Uran-235 und Uran-236 zulässig.



B.4.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung Folgendes zu beachten:



Die Exposition durch Gammastrahlung infolge Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft ist radiologisch nicht relevant. Die externe Gammadosis wird durch Direktstrahlung aus Transport- und Lagerbehältern auf dem Betriebsgelände verursacht. Die Überwachung der Exposition durch Gammastrahlung kann sich daher auf die Direktstrahlung und die Einhaltung des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchG an der Grenze des Betriebsgeländes sowie Messungen an den weiteren Messorten, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV im vorhergehenden Kalenderjahr erforderlich sind, beschränken.


Der Beitrag der Neutronen an der externen Exposition ist zu erfassen. Hierbei sind die Messorte zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr erforderlich sind.


Der kritische Expositionspfad aus der Ableitung von radioaktiven Stoffen mit der Fortluft in die Umgebung einer Brennelementfabrik ist die Inhalation von Alpha-Strahlern. Zur Überwachung der Immission sind daher die Luftschwebstoffe in der Hauptausbreitungsrichtung kontinuierlich zu sammeln und hinsichtlich der Aktivität von Alpha-Strahlern auszuwerten. Diese Messungen können entfallen, wenn für die genehmigte Anlage nachgewiesen ist, dass die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet. Bei den zu überwachenden Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in ökologischen Ketten für die Exposition durch Ingestion von Radionukliden maßgebend sind, sind Stichproben im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion zu kontrollieren.


Für den Fall, dass die radioaktiven Abwässer in einem Klärwerk zusammengeführt werden, sind dort das geklärte Abwasser und der Faulschlamm vor Beifügung von Zusatzstoffen zu beproben.


B.4.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.1 festzulegen.



B.4.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßem Betrieb sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.2 festzulegen.



B.5
Überwachung während der Stilllegung und des Abbaus


B.5.1
Emission


Anforderungen an die Emissionsüberwachung während der Stilllegung und des Abbaus von Brennelementfabriken sind unter den Gesichtspunkten



Phase 1 mit Kernbrennstoff und


Phase 2 mit ausgelagertem Kernbrennstoff (nur noch Restkontamination und radioaktive Abfälle in der Anlage)


festzulegen. In der Phase 1 sind alle im Abschnitt 4.1 genannten Messstrategien zur Emissionsüberwachung anzuwenden. In der Phase 2 können insbesondere die für einen Kritikalitätsstörfall bedeutsamen Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Emission entfallen; kontinuierliche Messungen (Monitoring) sind dann verzichtbar, wenn mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung oder anderen Verfahren die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.



B.5.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Brennelementfabriken während der Stilllegung und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie anzuwenden; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Messstrategien durch die zuständigen Behörden von Folgendem auszugehen:



Die Messstrategien des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung im bestimmungsgemäßen Betrieb sind bis zum Entfernen des Kernbrennstoffs unverändert weiterzuführen.


Die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.1 Nr. 1.1 b sind an der Betriebsgeländegrenze und an den Messorten, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind, so lange durchzuführen wie die atomrechtliche Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG Bestand hat. Sofern ein Beitrag zur Exposition nach § 101 StrlSchV durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln,


Die Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.2 Nr. 1.1 sind an der Betriebsgeländegrenze so lange durchzuführen wie die atomrechtliche Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG Bestand hat.


Nach dem Auslagern des Kernbrennstoffs kann die Umgebungsüberwachung reduziert und nach der Entlassung der Anlage aus der atomrechtlichen Genehmigung eingestellt werden. Die Messungen zur Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 StrlSchV sind so lange durchzuführen, wie die atomrechtliche Genehmigung Bestand hat.


B.6
Überwachung im Störfall/Notfall


B.6.1
Emission


Für die Emissionsüberwachung im Störfall/Notfall ist es grundsätzlich zulässig, dass die aus Abschnitt 4.1 resultierenden Strategien und Einrichtungen Anwendung finden; darüber hinaus gelten folgende Regelungen:



Im Störfall/Notfall sind die Schwebstofffilter in Abhängigkeit vom Störfallablauf in angemessenen Zeitabständen durch unbeaufschlagte Filter zu ersetzen. Die entnommenen Filter sind auf Alpha-, Beta- und Gammastrahler zu messen. Die Auswertungen auf Beta- und Gammastrahler sind insbesondere nach einem Kritikalitätsstörfall vorrangig durchzuführen.


Bei der Verarbeitung von Plutonium und hochangereichertem Uran (Anreicherungsgrad größer 5 %) ist eine kontinuierliche Probenentnahme mit Iodfiltern analog KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“ durchzuführen. Im Falle eines Kritikalitätsstörfalls ist dieses Filter umgehend zu entnehmen und durch ein unbeaufschlagtes Filter zu ersetzen. Das entnommene Filter ist auf Iod-131 und andere Iodisotope auszuwerten.


B.6.2
Immission


Bei störfall-/notfallbedingten Emissionen radioaktiver Stoffe sind gezielte Messstrategien zur Überwachung insbesondere von Luft, Boden, Pflanzen und Bewuchs, Milch und Wasser nach den Spezifikationen zu Probenentnahmen und Messungen in den Tabellen B 3 und B 4 durchzuführen. Diese sind so vorzubereiten, dass entsprechend der räumlichen Verteilung der Radionuklide die Probenentnahmen und Messungen nach den erforderlichen Prioritäten durchgeführt werden können.



B.6.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Dabei soll die Messstrategie so gewählt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass der Strahlenschutzverantwortliche im Störfall/Notfall vorrangig in unmittelbarer Umgebung der Anlage (zentrale Überwachungszone, Entfernung bis maximal 2 km) überwacht.



B.6.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


Die von unabhängigen Messstellen durchzuführenden Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall sind von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle B.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festzulegen. Dabei soll die Messstrategie so gewählt werden, dass über die Verteilung der Mess- und Probenentnahmeorte für jede meteorologische Situation erreicht wird, dass die unabhängigen Messstellen im Störfall/Notfall vorrangig den Sektor des beaufschlagten Gebietes und die beiden Nebensektoren entsprechend der Skizzierung in Abbildung B.1 in der äußeren Überwachungszone, d. h. in der Überwachungszone außerhalb des vom Strahlenschutzverantwortlichen zu überwachenden Gebietes, überwachen (2 km bis maximal 8 km).



B.7
Qualitätssicherung


Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Ausführungen in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



B.8
Dokumentation und Berichterstattung


Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß den Angaben in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



Die Tabellen B.11 und B.12 beinhalten Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser.





Tabelle B.1: Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik



Progr. Punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme oder Messung

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosis

a)

0,1 mSv*

a)

12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt

a)

halbjährliche Auswertung

Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten)



b)

Neutronen-Ortsdosis

b)

0,1 mSv

b)

6 bis 12 Neutronendosimeter je nach Größe des Areals am Betriebsgeländezaun verteilt; gleiche Messorte wie unter 1.1

b)

halbjährliche Auswertung

Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten)

1.2§

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

a)

0,1 mBq·m-3

a)

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung

a)

kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-täglich Auswertung

Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 mBq·m-3 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung des Filters erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

siehe Tabelle B.10, Spalte 3

b)

wie a)

b)

Auswertung einer Vierteljahresmischprobe


2

Niederschlag (02)

a)

flächenbezogene Gesamt-Alpha-Aktivität

a)

0,02 Bq·l-1

a)

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für die Ablagerung und an einem Referenzort

a)

kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung

a)

Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l-1 und der Niederschlagsmenge in l·m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindes-tens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq·l-1.












Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq·l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.



b)

alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

b)

siehe Tabelle B.10, Spalte 3

b)

wie a)

b)

Auswertung einer Vierteljahresmischprobe


3

Trink- und Grundwasser (10)











Grundwasser

a)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

a)

0,2 Bq·l-1

a)

geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik

a)

halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung

Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq·l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

siehe Tabelle B.10, Spalte 3

b)

wie a)

b)

Auswertung einer Vierteljahresmischprobe




*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Gamma-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer
‡ im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis (Neutronen-Ortsdosis) an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer
§ kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet


Tabelle B.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Brennelementfabrik



Progr. Punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme oder Messung

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosis

a)

0,1 mSv·a-1*

a)

12 Festkörperdosimeter (1 pro Windrichtungssektor auf der Grenze des Betriebsgeländes (Betriebsgeländezaun)) verteilt

a)

halbjährliche Auswertung




b)

Neutronen-Ortsdosis

b)

0,1 mSv·a-1*

b)

6 bis 12 Neutronendosimeter am Zaun

b)

halbjährliche Auswertung


1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

a)

0,1 mBq·m-3

a)

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung

a)

kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-tägliche Auswertung

a)

Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 mBq·m-3 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung des Filters erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

siehe Tabelle B.10, Spalte 3

b)

wie a)

b)

Auswertung einer Vierteljahresmischprobe


2.

Niederschlag (02)

flächenbezogene Gesamt-Alpha-Aktivität

0,02 Bq·l-1

Anteile aus Proben des Strahlenschutzverantwortlichen

kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung

Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l-1 und der Niederschlagsmenge in l·m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq·l-1. Wird eine flächenbezogene Gesamt-Alpha-Aktivität von 0,5 Bq m-2 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.

3.

Bewuchs (04)







Weide- und Wiesenbewuchs

alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

siehe Tabelle B.10, Spalte 4

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

jeweils zwei Stichproben pro Jahr in der Vegetationszeit


4.

Oberirdische Gewässer (08)






4.1

Oberflächenwasser

a)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

a)

0,2 Bq·l-1

a)

eine Probenentnahmestelle im Auslauf der Kläranlage

a)

kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung

a)

Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq·l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich; hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

siehe Tabelle B.10, Spalte 3

b)

wie a)

b)

Auswertung einer Vierteljahresmischprobe



4.2

Klärschlamm

spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität

1,0 Bq·kg-1 bezogen auf TM

nächstgelegene Kläranlage

kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Messung

Wird eine spezifische Gesamt-Alpha-Aktivität von 10 Bq·kg-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.

5.

Trink- und Grundwasser (10)







Grundwasser

a)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

a)

0,2 Bq·l-1

a)

geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände der Brennelementfabrik

a)

halbjährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung

a)

Wird eine Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration von 0,5 Bq·l-1 überschritten, ist eine alphanuklidspezifische Auswertung der Probe erforderlich. Hierfür gelten die Nachweisgrenzen in der Tabelle B.10.



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

siehe Tabelle B.10, Spalte 3

b)

wie a)

b)

Auswertung einer Vierteljahresmischprobe


TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† kann entfallen, wenn die Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte der Anlage 11 Teil D StrlSchV nicht überschreitet


Tabelle B.3: Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Notfall



Progr. Punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1/10 mSv·h-1 bzw. 100 nSv·h-1/10 mSv·h-1

a)

mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

Kurzzeitmessungen/monatliches Training an wechselnden Messorten

a)

Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,5 mSv*/100 mSv

b)

Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle B.1

b)

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung

b)

beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

20 Bq·m-3/106 Bq·m-3 bezogen auf Co-60

a)

mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten

a)

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod (Kritikalitätsstörfall) sind zulässig



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

3 mBq·m-3/3 kBq·m-3

b)

wie a)

b)

unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training

b)

wie a)

1.3

Luft/gasförmiges Iod

Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration

20 Bq·m-3/106 Bq·m-3

mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

2.

Boden und Bodenoberfläche (03)







Bodenoberfläche

a)

Gesamt-Alpha-Kontaminationsmessung auf vorbereiteten Flächen

a)

500 Bq·m-2

a)

mindestens 12 Messorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

Kurzzeitmessungen/monatliches Training an wechselnden Messorten




b)

alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

b)

100 Bq·m-2 bezogen auf Am-241

b)

wie a)

b)

unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training


3.

Pflanzen/Bewuchs (04)






Weide- und Wiesenbewuchs

a)

Gammaspektrometrie, spezifische I-131-Aktivität

a)

10 Bq·kg-1 bezogen auf FM

a)

mindestens 12 Probenentnahmeorte in der unmittelbaren Umgebung (zentrale Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an wechselnden Probenentnahmeorten



b)

alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

b)

5 mBq·kg-1 bezogen auf Am-241 und FM

b)

wie a)

b)

wie a)

4.

Oberirdische Gewässer (08)










Oberflächenwasser

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

a)

Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in der zentralen Überwachungszone*)

a)

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training



b)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

b)

1 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† siehe Abbildung B.1
26
siehe Abbildung B.1


Tabelle B.4: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung einer Brennelementfabrik im Störfall/Notfall



Progr. punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01)






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1/10 mSv·h-1 bzw. 100 nSv·h-1/10 mSv·h-1

a)

je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

Kurzzeitmessungen/monatl. Training an jeweils einem Sektor

a)

Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,5 mSv*/100 mSv

b)

Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle B.1

b)

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung

b)

beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

20 Bq·m-3/106 Bq·m-3 bezogen auf Co-60

a)

je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in jeweils einem Sektor

a)

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod (Kritikalitätsstörfall) sind zulässig



b)

alphanuklidspezifische Messung, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

b)

3 mBq·m-3/3 kBq·m-3 bezogen auf Am-241

b)

wie a)

b)

unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training

b)

wie a)

1.3

Luft/gasförmiges Iod

Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration

20 Bq·m-3/106 Bq·m-3

je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in jeweils einem Sektor

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

2.

Boden und Bodenoberfläche (03)







Bodenoberfläche

a)

Gesamt-Alpha-Kontaminationsmessung

a)

500 Bq·m-2

a)

je ein Messort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden

a)

Kurzzeitmessungen/monatliches Training in jeweils einem Sektor




b)

alphanuklidspezifische Messung, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

b)

100 Bq·m-2 bezogen auf Am-241

b)

wie a)

b)

unverzügliche Auswertung/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor


3.

Bewuchs (04)







Weide- und Wiesenbewuchs

a)

Gammaspektrometrie, spezifische Iod-131-Aktivität

a)

10 Bq·kg-1 bezogen auf FM

a)

je ein Probenentnahmeort in den Sektoren der weiteren Umgebung (äußere Überwachungszone*), ggf. in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden





b)

alphanuklidspezifische Messung, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

b)

5 mBq·kg-1/5 Bq·kg-1 bezogen auf Am-241 und FM

b)

wie a)



4.

Oberirdische Gewässer (08)










Oberflächenwasser

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

a)

Probenentnahme aus Gewässern im Standortbereich der Anlage (vorwiegend in der äußeren Überwachungszone*)

a)

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor



b)

Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

b)

1 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d. h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† siehe Abbildung B.1
*
siehe Abbildung B.1




Tabelle B.5: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Alphastrahler



a)
bei der Herstellung von Mischoxid-Brennelementen oder bei der Verarbeitung von Uran aus der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen


Uran-232

Plutonium-238

Neptunium-237

Uran-234

Plutonium-239

Americium-241

Uran-235

Plutonium-240

Curium-242

Uran-236


Curium-244

Uran-238





b)
bei der Verarbeitung von Uran (commercial grade uranium nach ASTM C 996-90)


Uran-234

Uran-235

Uran-236

Uran-238



c)
bei der Herstellung von Brennelementen für Thorium-Hochtemperaturreaktoren


Uran-234

Thorium-228

Uran-235

Thorium-230

Uran-236

Thorium-232

Uran-238




Tabelle B.6: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Betastrahler



Strontium-90

Technetium-99

Plutonium-241



Tabelle B.7: Bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Gammastrahler



Ruthenium-106

Caesium-137

Antimon-125

Cer-144

Caesium-134




Tabelle B.8: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Fortluft)



Messung

Nachweisgrenze in Bq·m-3

Bezugsnuklid

Gesamt-Alpha

1·10-3


Nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler

1·10-3

Am-241

Nuklidspezifische Bestimmung der Betastrahler

1·10-3

Sr-90
Tc-99
Pu-241

Nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler

1·10-3

Co-60



Tabelle B.9: Nachweisgrenzen der Messanordnungen (Abwasser)



Messung

Nachweisgrenze in Bq·m-3

Bezugsnuklid

Gesamt-Alpha

1·102


Gesamt-Beta

4·104


Nuklidspezifische Bestimmung der Alphastrahler

5·101

U-238
Pu-238
Th-228

Nuklidspezifische Bestimmung der Betastrahler

5·102

Sr-90
Tc-99
Pu-241

Nuklidspezifische Bestimmung der Gammastrahler

1·103

Co-60



Tabelle B.10: Nachweisgrenzen bei Immissionsmessungen (Alphastrahler)



Radionuklide

Luftfilter

Vierteljahresmischproben Luftfilter in mBq·m-3

Wasserproben

Faulschlamm Glührückstand in mBq·kg-1

Pflanzen/Bewuchs in mBq·kg-1 bezogen auf FM



in mBq·m-3

in mBq·l-1

Thorium-232

0,02

0,002

10

1


Thorium-228
Thorium-230
Plutonium-238
Plutonium-239
Plutonium-240
Americium-241
Curium-242
Curium-244
Neptunium-237

0,05

0,005

10

1

5

Uran-232
Uran-234
Uran-235
Uran-236
Uran-238

0,3

0,03

50

10

5



Die Proben sind nur auf solche Nuklide auszumessen, die gemäß der Tabelle B.5 emissionsseitig zu überwachen sind.



Tabelle B.11: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft



Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft

Blatt:

von:

Brennelementfabrik:

Quartal:

Jahr:

Fortluftmenge in m3


berücksichtigter Gesamtverlustfaktor:

Radionuklid

Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3)

abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq)

Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a)

Bemerkung

EG max.

NWG max.

im Quartal

seit Jahresanfang

Radioaktive Gase:










Rn-220










Rn-222










Sonstige:









Summe radioaktive Gase:









An Schwebstoffen gebundene Radionuklide 2):









α-Strahler










U-232










U-234










U-235










U-236










U-238










Np-237










Pu-238










Pu-239










Pu-240










Am-241










Sonstige α-Strahler:









Summe α-Strahler:


















β-Strahler










Sr-90










Tc-99










Pu-241










Sonstige β-Strahler:









Summe β-Strahler:


















γ-Strahler










Zr-95










Ru-106










Cs-137










Ce-144










Sonstige γ-Strahler:









Summe γ-Strahler:









Summe an Schwebstoffen gebundene Radionuklide:









1)

unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden.

2)

enthält Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden)



Tabelle B.12: Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser



Berichtsbogen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser

Blatt:

von:

Brennelementfabrik:

Quartal:

Jahr:

Wasserabgabe



Im Quartal ..............m3
seit Jahresanfang

m3

Übergabebehälter


Abwassersammelkanal

Radionuklid

Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivitätskonzentration (Bq/m3)

abgeleitete Aktivität (Bq) und deren Unsicherheit (Bq)

Genehmigungswert der Aktivitätsableitung (Bq/a)

Bemerkung

EG max.

NWG max.

im Quartal

seit Jahresanfang



Gesamtalpha-Aktivität:









α-Strahler










U-234










U-235










U-236










U-238










Pu-238










Pu-239










Pu-240










Th-228










Th-230










Th-232










Sonstige α-Strahler:









Summe α-Strahler:


















Gesamtbeta-Aktivität









β-Strahler










Sr-90










Tc-99










Pu-241










Sonstige β-Strahler:









Summe β-Strahler:


















γ-Strahler










Zr-95










Ru-103










Ru-106










Cs-134










Cs-137










Ce-144










Sonstige γ-Strahler:









Summe γ-Strahler:









Gesamtsumme:









1)

unter „EG max.“ und „NWG max.“ wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung während des Bilanzierungszeitraums erreicht wurde, verstanden.



Abbildung B.1: Schematische Darstellung der Gebiete für Messungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung im Störfall/Notfall in der Umgebung von Brennelementfabriken



Abbildung



17 Die natürliche Uranaktivität im Boden liegt zwischen 10 Bq·kg-1 und 200 Bq·kg-1 bzw. 500 Bq·m-2 bis 100000 Bq·m-2 bis zur Pflugschartiefe. Durch Phosphatdüngung kommen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen jährlich ca. 50 Bq·m-2 natürliches Uran hinzu. Eine Erhöhung der Uranaktivität im Boden durch Emissionen aus einer Brennelementfabrik ist daher bei bestimmungsgemäßem Betrieb messtechnisch nicht nachweisbar. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt für die Radionuklide der Thoriumzerfallsreihe vor. Das durch die oberirdischen Kernwaffenversuche deponierte Inventar an Plutonium-239 und Plutonium-240 liegt zwischen 50 Bq·m-2 und 150 Bq·m-2. Auch dies ist ein Vielfaches dessen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb an Immissionen bei plutoniumverarbeitenden Betrieben zu erwarten ist.