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BMUV-SII5-20230906-SF-A003.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



Anhang A



Zur „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen“ (REI): Kernkraftwerke



Inhaltsverzeichnis



A.1
Grundsätze der Überwachung von Kernkraftwerken


A.1.1
Emission


A.1.1.1
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft


A.1.1.2
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser


A.1.1.3
Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen


A.1.2
Immission


A.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus


A.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall


A.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


A.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre A.2.2 Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


A.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


A.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


A.3.1
Emission A.3.2 Immission


A.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


A.4.1
Emission A.4.1.1 Fortluft


A.4.1.2
Abwasser


A.4.2
Immission


A.4.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


A.4.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


A.5
Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus


A.5.1
Emission A.5.2 Immission


A.6
Überwachung im Störfall/Notfall


A.6.1
Emission A.6.1.1 Fortluft


A.6.1.2
Abwasser


A.6.2
Immission


A.6.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


A.6.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


A.7
Qualitätssicherung


A.8
Dokumentation und Berichterstattung


A.1
Grundsätze der Überwachung von Kernkraftwerken


A.1.1
Emission


A.1.1.1
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft


Die Abluftführung von Kernkraftwerken ist so ausgelegt, dass gasförmige und an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe mit der Kaminfortluft abgeleitet werden. Auch bei Entweichen radioaktiver Stoffe aus den vorgesehenen Umschließungen in die Anlage erfolgt die Aktivitätsabgabe aufgrund der Abluftführung in der Regel über den Fortluftkamin. Daher ist für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall/Notfall von den in den Abschnitten A 4.1.1, A 5.1 und A 6.1.1 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Soweit Ableitungen radioaktiver Stoffe nicht nur über den Fortluftkamin, sondern reaktorspezifisch über andere Auslässe (z. B. Maschinenhausdachklappen, Abblasestationen) zulässig sind, sind ergänzende Festlegungen durch die zuständige Behörde zu treffen, die die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Angaben von Art und Aktivität gewährleisten.



A.1.1.2
Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser


Sowohl im bestimmungsgemäßen Betrieb als auch im Störfall erfolgt eine kontrollierte Ableitung radioaktiver Stoffe. Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser ist im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sowie im Störfall von den in den Abschnitten A 4.1.2, A 5.2 und A 6.1.2 beschriebenen Festlegungen auszugehen. Wässer, die beim Versagen von Behältern, Komponenten und sie verbindenden Rohrleitungen austreten, werden in als Wannen ausgebildeten Räumen aufgefangen oder über Entwässerungssysteme in Sümpfen, Auffangwannen oder Behältern gesammelt, so dass im Störfall keine unmittelbare Freisetzung in die Umgebung erfolgt.



A.1.1.3
Kontrolle der Eigenüberwachung des Strahlenschutzverantwortlichen


Die vom Strahlenschutzverantwortlichen vorzunehmenden Messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb bzw. im Störfall werden vom Bundesamt für Strahlenschutz nach § 103 Absatz 4 StrlSchV und gemäß den Konkretisierungen der Richtlinie über die „Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken“ vom 5.2.1996 (GMBl 9/10, 1996, S. 247) überprüft. Es werden Kontrollmessungen nach Abschnitt 7.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie durchgeführt.



A.1.2
Immission


A.1.2.1
Nachweisgrenzen bei Messungen vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen A.1 und A.2 eingehalten werden.



A.1.2.2
Nachweisgrenzen bei Messungen im Störfall/Notfall


Die in Abschnitt 1.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie genannten Vorgaben bezüglich der erforderlichen Nachweisgrenzen können als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisgrenzen gemäß den Tabellen A.3 und A.4 eingehalten werden.



A.2
Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse


A.2.1
Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre


Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse von radioaktiven Stoffen in der Atmosphäre sind in Abschnitt 2.1 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie getroffen.



A.2.2
Ausbreitung radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad


Regelungen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen radioaktiver Stoffe über den Wasserpfad sind gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu treffen.



A.2.3
Beendigung des Erfassungszeitraums


Die in den Abschnitten A.2.1 und A.2.2 getroffenen Regelungen sind in ihrem Umfang für die Maßnahmen zur Erfassung der Ausbreitungsverhältnisse und Ablagerungsbedingungen so lange bestimmend, wie in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau von Kernkraftwerken eine Emissionsüberwachung nach Abschnitt A.5.1 erforderlich ist.



A.3
Überwachung vor Inbetriebnahme


A.3.1
Emission


Vor Inbetriebnahme besteht keine Exposition durch Emissionen der Anlage. Eine Überwachung ist daher nicht erforderlich.



A.3.2
Immission


Es gelten die Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb entsprechend Abschnitt A 4.2.



A.4
Überwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb


A.4.1
Emission


A.4.1.1
Fortluft


Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb“ festgelegt sind.



Die Überwachung von Abgaben radioaktiver Stoffe, die nicht mit der Kaminfortluft abgegeben werden, erfolgt gemäß KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 3: Überwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiver Stoffe“.



A.4.1.2
Abwasser


Für die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahmen, der Ausführung und Instandsetzung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse und deren Berichterstattung an die zuständigen Behörden die Anforderungen maßgebend, die in der KTA-Regel 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“ festgelegt sind.



A.4.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb sind nach den Vorgaben der Abschnitte 3.2 und 4.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen folgendes zu beachten:



Die Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne ist in der Regel in der Nähe des Quellpunkts (Kamin) höher als in größerer Entfernung. Deshalb ist der Dosisbeitrag durch äußere Exposition aus der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft bereits durch Messung der Ortsdosis an der Grenze des Betriebsgeländes zu kontrollieren. An dieser Grenze ist auch die Einhaltung des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß § 80 Absatz 1 StrlSchG aufgrund des Beitrags der Direktstrahlung zu überwachen. Zusätzlich sind die Messorte zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind. Sofern hierzu ein Beitrag durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln,


Durch trockene und nasse Ablagerung radioaktiver Stoffe aus regelmäßigen Ableitungen ergibt sich im Langzeitmittel eine Fläche als Beaufschlagungsmaximum. Auf dieser Fläche ist die Exposition durch Gamma-Bodenstrahlung am größten. Diese Fläche muss nicht zwangsläufig mit dem Ort der maximalen Aktivitätskonzentration in bodennaher Luft (Exposition durch Inhalation radioaktiver Stoffe) übereinstimmen, da erfahrungsgemäß etwa die Hälfte der Ablagerung durch Niederschlag zustande kommt.


Für die zu überwachenden Medien, die über Anreicherungs- und Transfervorgänge in den ökologischen Ketten für die Exposition durch Ingestion von Radionukliden maßgebend sind, ist es ausreichend, Stichproben (z. B. von Boden, Bewuchs) im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort zu untersuchen.


Im Bereich der Gewässerüberwachung ist davon auszugehen, dass Gewässerabschnitte mit erhöhter Sedimentation als ungünstigste Einwirkungsstellen für Dosisbeiträge in Betracht kommen. Deshalb sind in die Überwachung der Gewässer auch Häfen, Schleusenanlagen, Stauseen, Buhnenfelder und Seitenarme einzubeziehen. Die Festlegung der Probenentnahmeorte hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sohlenmaterials (Korngrößenverteilung), Art und Umfang der Gewässernutzung sowie der Unterhaltung des betrachteten Gewässerabschnittes zu erfolgen.


A.4.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Das vom Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführende Messprogramm zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.1 festzulegen.



A.4.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


Das von der unabhängigen Messstelle durchzuführende Messprogramm zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme (Beweissicherung) und im bestimmungsgemäßen Betrieb ist von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.2 festzulegen.



A.5
Überwachung während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus


A.5.1
Emission


Die in Abschnitt A.4.1 getroffenen Regelungen für die Fortluft und das Abwasser sind in dem Umfang für die Maßnahmen zur Emissionsüberwachung bestimmend, wie Kernbrennstoffe, Spalt- und Aktivierungsprodukte in der zeitlichen Abfolge von Stilllegung, sicherem Einschluss oder Abbau in der Anlage verblieben sind und das Entweichen radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden möglich ist. Nach Entfernen der Brennelemente oder Brennstäbe aus der Anlage kann die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser abweichend von Abschnitt A.4.1 mit kontinuierlicher Probenentnahme und diskontinuierlicher Messung durchgeführt werden, wenn hierdurch die Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben kontrolliert werden kann.



A.5.2
Immission


Die Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus sind nach den Vorgaben des Abschnitts 5.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie zu treffen; dabei ist für die anlagen- und standortspezifische Festlegung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden von folgendem auszugehen:



Die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen und der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung im bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß den Tabellen A.1 und A.2 sind nach dem endgültigen Abschalten des Kernkraftwerks unverändert weiterzuführen. Nach drei Monaten ist die Überwachung der Umgebung auf Radionuklide, deren physikalische Halbwertszeit weniger als 10 Tage beträgt, nicht mehr erforderlich.


Nach dem Entfernen der Brennelemente oder Brennstäbe sowie nach dem Entfernen weiterer wesentlicher Teile des Aktivitätsinventars aus der Anlage während der Stilllegung, der Herstellung des sicheren Einschlusses oder des Abbaus kann der Umfang der vom Strahlenschutzverantwortlichen und den unabhängigen Messstellen durchzuführenden Maßnahmen gemäß den Tabellen A.1 und A.2 schrittweise reduziert werden.


Die Maßnahmen des Strahlenschutzverantwortlichen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.1 Nr. 1.1 b sind an der Betriebsgeländegrenze und an den Messorten, die für die Ermittlung der erhaltenen Exposition im vorhergehenden Kalenderjahr nach § 101 StrlSchV erforderlich sind, auch während der Stilllegung und des Abbaus durchzuführen, soweit Expositionen durch Direktstrahlung anzunehmen sind. Sofern ein Beitrag zur Exposition nach § 101 StrlSchV durch Neutronenstrahlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Neutronenortsdosis an ausgewählten Messorten zu ermitteln,


Die Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Messung der Gammaortsdosis mit Festkörperdosimetern gemäß der Tabelle A.2 Nr. 1.1 sind an der Betriebsgeländegrenze auch während der Stilllegung und des Abbaus durchzuführen, soweit Expositionen durch Direktstrahlung anzunehmen sind.


A.6
Überwachung im Störfall/Notfall


A.6.1
Emission


A.6.1.1
Fortluft


Für die Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft sind hinsichtlich der Messobjekte und Messverfahren, der Probenentnahme, der Auslegung, Ausführung, Instandsetzung und Prüfung der festinstallierten Überwachungseinrichtungen sowie der Dokumentation der Messergebnisse die Anforderungen maßgebend, die in KTA-Regel 1503 „Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe, Teil 2: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Störfallen“ festgelegt sind.



Die Weitbereichsanzeige gemäß KTA-Regel 1503 Teil 2 ermöglicht das Erkennen von Emissionen in einem weiten Spektrum von Ereignisabläufen, die noch nicht als Notfall nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes eingestuft würden. Gleichwohl sind für Ereignisabläufe, die nach dem Strahlenschutzgesetz in die Kategorie der Notfälle fallen und deren radiologische Auswirkungen durch die Druckentlastung des Sicherheitsbehälters begrenzt werden sollen, zusätzliche Maßnahmen für die Emissionsüberwachung zu treffen. Diese müssen den Anforderungen der Empfehlungen der Reaktorsicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission entsprechen. Dies kann hinsichtlich der Erweiterung des Messbereichs als erfüllt angesehen werden, wenn die Einrichtungen zur Überwachung von radioaktiven Edelgasen, an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und radioaktivem gasförmigen Iod so ausgelegt sind, dass folgende Messbereichsendwerte nicht unterschritten werden:



–  

Radioaktive Edelgase

2 E+15 Bq·m-3


                                                                                     


An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

1 E+11 Bq·m-3




Radioaktive gasförmige Iodisotope

8 E+11 Bq·m-3



A.6.1.2
Abwasser


Die Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser erfolgt entsprechend den Regelungen aus Abschnitt A.4.1.2. Da im Störfall keine radioaktiven Stoffe unkontrolliert mit dem Abwasser abgegeben werden, sind Festlegungen hinsichtlich Störfallübersichtsanzeige und Weitbereichsanzeige nicht erforderlich. Soweit bei Notfällen Freisetzungen radioaktiver Stoffe mit dem Wasser nicht auszuschließen sind, werden diese durch Immissionsmessungen erfasst.



A.6.2
Immission


Die Messstrategien zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken im Störfall/Notfall sind nach den Anforderungen der Abschnitte 6.2.2 und 6.2.3 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie vorzubereiten



A.6.2.1
Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen


Die Anforderungen an die Messstrategie und die Messprogramme des Strahlenschutzverantwortlichen nach den Abschnitten 6.2.2 und 7.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie können als erfüllt angesehen werden, wenn



die durchzuführenden Probenentnahme- und Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.3 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festgelegt sind und


die Messstrategie so gewählt ist, dass der Strahlenschutzverantwortliche vorrangig die zentrale Überwachungszone und das hauptbeaufschlagte Gebiet* der mittleren Überwachungszone mit den angrenzenden Sektoren (hauptbeaufschlagte Sektoren) überwacht.


Die Einteilung der Überwachungszonen erfolgt gemäß Abbildung A.1 für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.


Die Zuweisung entsprechender Gebiete erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Empfehlungen des zuständigen radiologischen Lagezentrums.



A.6.2.2
Messprogramm unabhängiger Messstellen


Die Anforderungen an die Messstrategie und die Messprogramme der unabhängigen Messstellen nach den Abschnitten 6.2.3 und 7.2 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie können als erfüllt angesehen werden, wenn



die durchzuführenden Probenahme- und Messprogramme zur Überwachung der Umgebung im Störfall/Notfall von den zuständigen Behörden anlagen- und standortspezifisch gemäß der Tabelle A.4 in Abstimmung mit den Behörden, die für den Katastrophenschutz und für die öffentliche Sicherheit in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zuständig sind, festgelegt sind und


die Messstrategie so gewählt ist, dass die unabhängigen Messstellen vorrangig die, an die Sektoren des hauptbeaufschlagten Gebiets* angrenzenden Sektoren der mittleren Überwachungszone überwachen. In der äußeren Überwachungszone werden vorrangig die hauptbeaufschlagten Sektoren und die daran angrenzenden Sektoren überwacht.


Erforderliche Probenentnahmen und Messungen außerhalb der äußeren Überwachungszone werden durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt abgedeckt. Die Koordinierung der Messungen erfolgt durch das BfS (§ 106 Absatz 2 Nummer 8 StrlSchG) in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.



Die Einteilung der Überwachungszonen erfolgt gemäß Abbildung A.1 für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.



A.7
Qualitätssicherung


Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Angaben in Abschnitt 8 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie.



A.8
Dokumentation und Berichterstattung


Die Dokumentation und Berichterstattung erfolgen gemäß Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie



Tabelle A.1: Messprogramme des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus eines Kernkraftwerkes





Programmpunkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01):






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1

a)

je ein Messort im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch äußere Exposition und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung

a)

kontinuierliche Registrierung

a)

Die Nachweisgrenze für die Brutto Gamma-Ortsdosisleistung beinhaltet die Beiträge des Nulleffekts des Messgerätes, die Messunsicherheit sowie ggf. die Unbestimmtheit von Umrechnungsfaktoren. Mit dieser Nachweisgrenze für die Gamma-Ortsdosisleistung ist die ungestörte Untergrundstrahlung deutlich erkennbar und messbar; ebenso eine Erhöhung von 10 nSv·h-1 (entsprechend 0,1 mSv·a-1) bei hinreichend langen Beobachtungsintervallen.



b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,1 mSv·a-1*

b)

50 Festkörperdosismeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs-, Windrichtungsverteilung) in der Umgebung der Anlage verteilt

b)

jährliche Auswertung

b)

Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft. Zusätzlich: Ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) im Freien außerhalb des Betriebsgeländes, die für Daueraufenthalt geeignet ist, ein Messort an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) in unmittelbarer Nähe von Gebäuden außerhalb des Betriebsgeländes, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. Wohnungen, Arbeitsstätten).

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

0,4 mBq·m-3 bezogen auf Co-60

je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung

kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-tägliche Auswertung

Auswertung 3 Tage nach der Probenentnahme; bei Überschreitung von 4 mBq·m-3 Cs-137 Auswertung auf Sr-90 (erforderliche Nachweisgrenze für Sr-90: 2 mBq·m-3)

1.3

Luft/gasförmiges Iod (elementar und organisch gebunden)

Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration

5 mBq·m-3

eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung

kontinuierliche Sammlung über einen Zeitraum von 14 Tagen und 14-tägliche Auswertung


2.

Niederschlag (02):

Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort

kontinuierliche Sammlung, monatliche Auswertung

Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l-1 und der Niederschlagsmenge in l·m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq·l-1.

3.

Boden und Bodenoberfläche (03):







Boden

Gammaspektrometrie, spezifische Einzelradionuklidaktivität

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und TM

jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

zwei Stichproben Boden pro Jahr

Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.

4.

Bewuchs (04):







Weide- und Wiesenbewuchs

Gammaspektrometrie, spezifische Einzelradionuklidaktivität

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr

Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.

5.

Oberirdische Gewässer (08):







Oberflächenwasser

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co60

a)

je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk

a)

kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung

a)

Probenentnahmestelle gemäß der KTA-Regel 1504 „Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser“



b)

Tritium-Aktivitätskonzentration

b)

10 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)

b)

wie a)

6.

Trink- und Grundwasser (10):











Grundwasser

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

a)

geeignete Grundwasserentnahmestellen auf dem Betriebsgelände des Kernkraftwerkes (KKW)

a)

vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung




b)

Tritium-Aktivitätskonzentration

b)

10 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)


TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
† im Falle von Ableitungen mit dem Wasser: Zusätzlich Ortsdosis an der ungünstigsten Stelle (höchste Ortsdosis) am Ufer




Tabelle A.2: Messprogramm der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme, im bestimmungsgemäßen Betrieb, während der Stilllegung, des sicheren Einschlusses und des Abbaus eines Kernkraftwerkes



Progr. punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze

Probenentnahme- oder Messorte

Art und Häufigkeit der Probenentnahme und Messungen

Bemerkungen

1.

Luft (01):






1.1

Luft/äußere Strahlung

Gamma-Ortsdosis

0,1 mSv·a-1*

30 Festkörperdosimeter: davon 12 (1 pro Windrichtungssektor) an der Grenze des Betriebsgeländes verteilt; die übrigen nach standortspezifischen Gegebenheiten (Bevölkerungs-, Windrichtungsverteilung) in der Umgebung der Anlage verteilt.

jährliche Auswertung

Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage und der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft.

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

0,4 mBq·m-3 bezogen auf Co-60

aus den Einzelproben des Strahlenschutzverantwortlichen erstellt die unabhängige Messstelle vierteljährliche Mischproben

vierteljährliche Auswertung der Mischproben


2.

Niederschlag (02):

Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort

kontinuierliche Sammlung, monatliche Messung

Die Aktivität pro m2 wird aus der Aktivitätskonzentration in Bq·l-1 und der Niederschlagsmenge in l·m-2 im Sammelzeitraum berechnet. Die Auffangfläche sollte mindestens 0,5 m2 betragen. Idealerweise wird die Niederschlagsmenge mit einem kalibrierten Messgerät getrennt gemessen. Die Angabe der Nachweisgrenze erfolgt in Bq·l-1.

3.

Boden und Bodenoberfläche (03):







Boden

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und TM

jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

zwei Stichproben Boden pro Jahr

Die Probenentnahme zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.

4.

Futtermittel (05):

Gammaspektrometrie , spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

jeweils eine Probenentnahmestelle vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort

jeweils zwei Stichproben Gras pro Jahr vor erster und zweiter Heuernte


5.

Nahrungskette Land (06):







Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft

a)

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

a)

0,2 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

a)

mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort

a)

jeweils typische Proben von erntereifen Produkten

a)

möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland-Blattgemüse, Obst und Getreide



b)

spezifische Sr-90-Aktivität

b)

0,04 Bq·kg-1 bezogen auf FM

b)

mehrere Probenentnahmestellen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, vorzugsweise aus dem Gebiet der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion sowie an einem Referenzort

b)

jeweils typische Proben von erntereifen Produkten

b)

möglichst über das Jahr verteilte Stichproben, vorzugsweise Freiland-Blattgemüse, Obst und Getreide

6.

Milch und Milchprodukte (07):












Kuhmilch

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

0,2 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

a)

je eine Probenentnahmestelle bei einem Milcherzeugerbetrieb vorzugsweise im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und einer nahe gelegenen Molkerei oder Milchsammelstelle

a)

jeweils zwei Stichproben pro Jahr während der Grünfutterzeit





b)

Sr-90-Aktivitätskonzentration

b)

0,02 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)



7.

Oberirdische Gewässer (08):











7.1

Oberflächenwasser

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

a)

je eine Probenentnahmestelle im Ein- und Auslaufbauwerk

a)

kontinuierliche Probenentnahme und vierteljährliche Auswertung

a)

aliquoter Anteil aus den vom Strahlenschutzverantwortlichen kontinuierlich entnommenen Wasserproben



b)

Tritium-Aktivitätskonzentration

b)

10 Bq·l-1

b)

wie a)

b)

wie a)

b)

wie a)

7.2

Sediment

Gammaspektrometrie , spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

5 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und TM

je eine Probenentnahmestelle im Nahbereich, vorzugsweise beim Auslaufbauwerk sowie oberhalb des KKW

halbjährliche – im Tidebereich von Fließgewässern vierteljährliche – Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung

Besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen.

8.

Nahrungskette Wasser (09):







Fisch

Gammaspektrometrie , spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

0,2 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

je eine Probenentnahmestelle im Bereich des Auslaufbauwerkes und unterhalb des KKW

halbjährliche Stichproben und halbjährliche Auswertung

Auswertung von Fischfleisch; besondere ortsspezifische ökologische Verhältnisse sind bei der Überwachung zu berücksichtigen.

9.

Trink- und Grundwasser (10):







Trinkwasser

a)

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

a)

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co60

a)

nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird

a)

vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung

a)

Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird



b)

Sr-90-Aktivitätskonzentration

b)

0,02 Bq·l-1

b)

nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW

b)

halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe

b)

nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten



c)

Gammaspektrometrie Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

c)

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

c)

nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW

c)

halbjährliche Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Probe

c)

nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten



d)

Tritium-Aktivitätskonzentration

d)

10 Bq·l-1

d)

nächstgelegener Brunnen, der zur Trinkwasserversorgung genutzt wird nächstgelegenes Wasserwerk unterhalb des KKW

d)

vierteljährliche Entnahme von Stichproben mit anschließender Auswertung halbjährlich Auswertung der über einen Sammelzeitraum von einem halben Jahr kontinuierlich gewonnenen Proben

d)

Überwachung nur, wenn ein Brunnen in der Umgebung (vorzugsweise im Grundwasserabstrom des KKW) wie angegeben benutzt wird
nur Wasserwerke, die Oberflächenwasser oder Uferfiltrat aufbereiten

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)




Tabelle A.3: Messprogramm des Strahlenschutzverantwortlichen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Notfall



Progr. punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01):






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

a)

50 nSv·h-1/1 Sv·h-1 bzw. 100 nSv·h-1/1 Sv·h-1

a)

in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20 Messorte, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15; in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

a)

Kurzzeitmessungen/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone

a)

Die Nachweisgrenze von 50 nSv·h-1 bezieht sich auf die stationären Systeme; für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.

b)

Gamma-Ortsdosis

b)

0,5 mSv/10 Sv

b)

Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle A.1

b)

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung

b)

Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen.

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

20 Bq·m-3 bezogen auf Co-60/108 Bq·m-3

in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

1.3

Luft/gasförmiges Iod

Gammaspektrometrie, I-131-Aktivitätskonzentration

20 Bq·m-3/108 Bq·m-3

in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/monatliches Training in der zentralen Überwachungszone oder jeweils einem Sektor der mittleren Überwachungszone

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

1.4

Niederschlag

Gammaspektrometrie, flächenbezogene Aktivität einzelner Radionuklide

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Probenentnahmen an den vorhandenen Probenentnahmestellen gemäß der Tabelle A.1

Auswertung der tatsächlichen Niederschlagsmenge nach Bedarf/Training durch bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt

flächenbezogene Auswertung erforderlich Angabe der Nachweisgrenze in Bq·l-1. Nachweisgrenze bei Direktmessung: 5 Bq·l-1

2.

Boden und Bodenoberfläche (03):






2.1

Bodenoberfläche

Kontaminationsdirektmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie

200 Bq·m-2 bezogen auf Co-60

in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Kurzzeitmessungen/monatliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone*


2.2

Boden

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

in der zentralen Überwachungszone je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone*

Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probenentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In-situ-Gammaspektrometrie nicht einsetzbar ist; der Messwert ist auf die Flächenbelegung umzurechnen (Bq·m-2).

3.

Bewuchs (04):







Weide- und Wiesenbewuchs

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

in der zentralen Überwachungszone* je nach Lage und Leistung und Betriebszustand 5 bis 20, für KKW im Leistungsbetrieb mindestens 15 Messorte;
in den Sektoren der mittleren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone*

Die Proben zu 2.2 sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen.

4.

Oberirdische Gewässer (08):







Oberflächenwasser

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässer in der Zentral- und mittleren Überwachungszone*

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor oder der zentralen Überwachungszone* km


TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1
† bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
*
siehe Kapitel A.6.2.1 sowie Abbildung A.1




Tabelle A.4: Messprogramm der Unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung eines Kernkraftwerkes im Störfall/Notfall



Progr. punkt

überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx)

Art der Messung, Messgröße

erforderliche Nachweisgrenze/Messbereichsendwert

Probenentnahme- oder Messorte

Durchführung der Probenentnahme und Messungen/Trainingshäufigkeit

Bemerkungen

1.

Luft (01):






1.1

Luft/äußere Strahlung

a)

Gamma-Ortsdosisleistung

100 nSv·h-1/1 Sv·h-1

in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor

Für Handmessgeräte gilt eine untere Messbereichsgrenze von 100 nSv·h-1.



b)

Gamma-Ortsdosis

0,5 mSv /10 Sv

Festkörperdosimeter entsprechend den Maßnahmen in der Tabelle A.2

Einsammeln der Dosimeter nach Beendigung der Emission und Auswertung

Beim Einsammeln der Dosimeter ist jeweils ein neues Dosimeter auszulegen.

1.2

Luft/an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

20 Bq·m-3 bezogen auf Co-60/108 Bq·m-3

in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/Training in jeweils einem Sektor

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

1.3

Luft/gasförmiges Iod

Gammaspektrometrie, I-131-Aktitivätskonzentration

20 Bq·m-3/108 Bq·m-3

in den Sektoren der mittleren und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

2 bis 10 Minuten Sammelzeit mit nachfolgender Auswertung/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor

kombinierte Filter für an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasförmiges Iod sind zulässig

1.4

Niederschlag (02)

Gammaspektrometrie, Aktivitätseintrag einzelner Radionuklide

0,05 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Probenentnahmen an den vorhandenen Probenentnahmestellen gemäß der Tabelle A.2

Auswertung der tatsächlichen Niederschlagsmenge nach Bedarf/Training durch bestimmungsgemäßen Betrieb abgedeckt

flächenbezogene Auswertung erforderlich Angabe der Nachweisgrenze in Bq·l-1. Nachweisgrenze bei Direktmessung: 5 Bq·l-1

2.

Boden und Bodenoberfläche (03):






2.1

Bodenoberfläche

Kontaminationsdirektmessung durch In-situ-Gammaspektrometrie

200 Bq·m-2 bezogen auf Co-60

in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Kurzzeitmessungen/halbjährliches Training in jeweils einem Sektor


2.2

Boden

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor

Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen. Probeentnahme und Messung sind dann durchzuführen, wenn die In-situ-Gammaspektrometrie nicht einsetzbar ist; der Messwert ist auf die Flächenbelegung umzurechnen (Bq·m-2).

3.

Bewuchs (04):







Weide- und Wiesenbewuchs

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

in den Sektoren der mittleren- und äußeren Überwachungszone* je 3 bis 6, für KKW im Leistungsbetrieb 6 Messorte

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor

Die Proben zu 2.2 und 3. sind möglichst am gleichen Ort zu nehmen.

4.

Milch und Milchprodukte (07):







Kuhmilch

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

bei repräsentativ ausgewählten Milcherzeugern in der Zentral- und mittleren Überwachungszone und den kontaminierten Sektoren der äußeren Überwachungszone*

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor

Ersatzweise kann anstelle fehlender Kuhmilch auch Ziegen- oder Schafsmilch untersucht werden.

5.

Nahrungskette Land (06):






5.1

Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

entsprechende Erzeugergebiete oder -betriebe in der zentralen Überwachungszone, in kontaminierten Sektoren der mittleren- und der äußeren Überwachungszone*

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor

zunächst bevorzugt Freiland-Blattgemüse, danach Obst, Getreide, Wurzelgemüse und Kartoffeln, abhängig von der Jahreszeit

5.2

Nahrungsmittel tierischer Herkunft

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

entsprechende Erzeugergebiete oder -betriebe in der zentralen Überwachungszone, in kontaminierten Sektoren der mittleren- und der äußeren Überwachungszone*

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor

Rindfleisch, Schweinefleisch, Kalbfleisch und Geflügel je nach Aufkommen

6.

Oberirdische Gewässer (08):







Oberflächenwasser

Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Probenentnahme im Vorfluter und in anderen durch Niederschläge beeinflussten Gewässern

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training in jeweils einem Sektor


7.

Nahrungskette Wasser (09):







Fisch

Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide

10 Bq·kg-1 bezogen auf Co-60 und FM

Gewässer einschließlich Teichwirtschaften in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebieten

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/Training im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Tabelle A.2

Auswertung von Fischfleisch

8.

Trink- und Grundwasser (10):







Trinkwasser

Gammaspektrometrie , Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide

10 Bq·l-1 bezogen auf Co-60

Probenentnahme aus Wasserwerken in von Sonderschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden erfassten Gebiete

Stichproben mit nachfolgender Auswertung/jährliches Training an einem Wasserwerk

vorrangig Wasserproben aus Wasserwerken, die Oberflächenwasser direkt zur Trinkwassergewinnung nutzen.

TM = Trockenmasse
FM = Feuchtmasse



*
siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1
† bezogen auf die Zusatzdosis (= anlagenbedingter Ortsdosisbeitrag, d.h. Ortsdosis abzüglich Untergrunddosis)
*
siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1
*
siehe Kapitel A.6.2.2 sowie Abbildung A.1




Abbildung A.1: Schematische Darstellung der Überwachungsgebiete für Kernkraftwerke in allen Betriebszuständen.



Abbildung