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BMUV-SII5-20230906-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



Anlage 2



Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung



1.
Quartalsberichte


Die Quartalsberichte (Strahlenschutzverantwortlichen, unabhängige Messstellen) bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen:



Programmpunkte des Überwachungsprogramms,


überwachter Umweltbereich, Medium, Strahlenart,


Art der Messung, Messgröße (z. B. zu überwachende Radionuklide),


Probenentnahme- oder Messorte,


Probenentnahme- oder Messdatum oder Mess- oder Sammelzeitraum,


Messergebnis mit Angabe der Maßeinheit und Messunsicherheit (bei kurzlebigen Radionukliden korrigiert auf die Mitte des Sammelzeitraums); bei Unterschreiten der Erkennungsgrenze für die jeweils zu überwachenden Radionuklide Angabe der erreichten Nachweisgrenze (NWG)


Bemerkungen (z. B. Hinweis auf erhöhte Messwerte und ihre Ursache; Abweichungen vom Überwachungsprogramm).


2.
Jahresberichte


Die Jahresberichte (Strahlenschutzverantwortlichen, unabhängige Messstellen) bestehen aus einer tabellarischen Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung gemäß den Anforderungen für Quartalsberichte und den ergänzenden Angaben.



Für die ergänzenden Angaben gelten die folgenden Erläuterungen:



Einleitung:



Angaben zur rechtlichen Grundlage,


Auflagen der zuständigen Behörden,


Erlasse zu Sondermessungen,


Beginn der jeweiligen Messungen.


Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung der kerntechnischen Anlage/Betriebsstätte:



Programm gemäß Auflage/Genehmigungsunterlage/Auftrag der zuständigen Behörde,


Tabellarische Übersicht,


Karte zur Erläuterung des Programms.


Angaben zur praktischen Durchführung der Maßnahmen:



zeitlicher Ablauf,


eingesetzte Probenentnahmeverfahren (Literaturhinweise, Beschreibung bei neu eingeführten Verfahren),


eingesetzte Messverfahren (Literaturhinweise, Beschreibung bei neu eingeführten Verfahren),


Ausfälle an Überwachungseinrichtungen,


Neueinrichtungen von Probenentnahme- und Messgeräten.


Messergebnisse:



Die Messergebnisse sind gemäß den Vorgaben für die Berichterstattung über die Ergebnisse aus der Immissionsüberwachung zu dokumentieren.



Ausbreitungsverhältnisse:



Die jährlichen meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse, die für die Ausbreitung radioaktiver Stoffe bedeutsam sind, sind anzugeben und etwaige Änderungen aufzuzeigen.



Bewertung der Messergebnisse:



Die Ergebnisse sollen bewertet und Vergleiche mit den Vorjahreswerten und den langjährigen Mittelwerten gezogen werden. Außerdem sind mögliche Einflüsse durch erhöhte Vorbelastung oder Fallout aufzuzeigen und zu kommentieren.



3.
Hinweise für Quartals- und Jahresberichte


Die Werte sind mit nicht mehr als zwei signifikanten Ziffern anzugeben.


Messwerte in der Probe erkannter Nuklide (d. h. Messwerte oberhalb der Erkennungsgrenze) sind anzugeben. Für nicht erkannte Nuklide (Messwerte unterhalb der Erkennungsgrenze) ist jeweils die erreichte Nachweisgrenze mit vorangestelltem Kleinerzeichen (<) anzugeben.


Die Unsicherheiten eines Messwertes sind gemäß DIN EN ISO 11929, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen, zu berechnen und zu dokumentieren. Hinweise zur Berechnung sind im Allgemeinen Kapitel der Messanleitungen „Bestimmung der charakteristischen Grenzen bei der Aktivitätsbestimmung radioaktiver Stoffe – Teil 1: Grundlagen“ hinterlegt.


Die Nachweis- und Erkennungsgrenzen sind gemäß DIN EN ISO 11929, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen zu berechnen. Die hierfür zu verwendenden Quantile der Standardnormalverteilung (k1-α, k1-β) sind im Allgemeinen Kapitel der Messanleitungen „Bestimmung der charakteristischen Grenzen bei der Aktivitätsbestimmung radioaktiver Stoffe – Teil 1: Grundlagen“ festgelegt.


Bei kontinuierlichen registrierenden Messungen sind für den Kalendermonat Mittelwert, Minimum und Maximum der Messwerte anzugeben.