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BMUV-SII5-20230906-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen



Anlage 1



Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse aus der Emissionsüberwachung



1.
Quartalsberichte


Die Quartalsberichte bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen, soweit in den Anhängen zu dieser Richtlinie keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:



zu überwachendes Medium (Fortluft oder Abwasser),


Emissionsstellen (Ort der Aktivitätsableitung an die Umwelt mit Systemkennzeichnung),


Volumen der Fortluftableitung oder Abwasserableitung im Berichtszeitraum,


Volumen der Fortluftableitung oder Abwasserableitung seit Jahresanfang,


Gesamtverlustfaktor bei der Fortluftableitung,


zu überwachende Radionuklide und Radionuklidgruppen,


Aktivitätsableitung und deren Unsicherheit im Berichtszeitraum,


Aktivitätsableitung und deren Unsicherheit seit Jahresbeginn,


Vergleich mit den von der zuständigen Behörde gemäß § 102 Absatz 1 StrlSchV festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsableitungen mit Luft oder Wasser,


Bemerkungen (z. B. Besonderheiten bei bestimmten Messungen, Abweichungen vom Messprogramm).


2.
Jahresbericht


Der Jahresbericht enthält alle Daten, bzw. die Summe dieser Daten aus den Quartalsberichten und folgenden ergänzenden Angaben, soweit in den Anhängen zu dieser Richtlinie keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:



Darstellung der rechtlichen Grundlagen der durchgeführten Messungen und der entsprechenden Bestimmungen in atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden oder wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen,


Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsüberwachung radioaktiver Stoffe in tabellarischer Form, gegliedert in die Teile


Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft,


Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser,


übersichtliches Fließschema, das Probenentnahme- und Messorte enthält,


Kurzbeschreibung der angewandten Probenentnahme- und Messverfahren mit den im Berichtszeitraum verfahrenstypisch erreichen Nachweisgrenzen einschließlich Besonderheiten bei der Durchführung der Messungen,


zusammenfassende graphische Darstellung der Messergebnisse mit Bewertung, ob die maximal zulässigen Aktivitätsableitungen gemäß § 102 StrlSchV nicht überschritten wurden; Vergleich mit den Vorjahren.


3.
Hinweise für Quartals- und Jahresberichte:


Die bilanzierten Werte sind mit nicht mehr als zwei signifikanten Ziffern anzugeben.


Messwerte in der Probe erkannter Nuklide (d. h. Messwerte oberhalb der Erkennungsgrenze) sind anzugeben. Für nicht erkannte Nuklide (unterhalb der Erkennungsgrenze) ist anstelle des Messwertes die erreichte Nachweisgrenze mit vorangestelltem Kleinerzeichen (<) anzugeben. Diese Werte bleiben bei der Bilanzierung unberücksichtigt.


Die Unsicherheiten eines Messwertes sind gemäß DIN EN ISO 11929, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen, zu berechnen und zu dokumentieren.


Die Nachweis- und Erkennungsgrenzen sind gemäß DIN EN ISO 11929, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen, zu berechnen. Die hierfür zu verwendenden Quantile der Standardnormalverteilung (k1-α, k1-β) sind im KTA-Regelwerk (1503.1, 1503.2, 1503.3, 1504, 1507) für die Emissionsmessungen festgelegt.


Bei kontinuierlichen registrierenden Messungen sind für den Kalendermonat Mittelwert, Minimum und Maximum der Messwerte anzugeben.