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BMUKN-SII3-20250725-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Vollzug des Strahlenschutzrechts; hier: Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosis bei innerer Exposition (§ 169 StrlSchG, §§ 64-66 und § 150 StrlSchV) (RL Inkorporationsüberwachung)



Anhang 2: Beispiele für Überwachungsprogramme der Inkorporationsüberwachung (zu Kapitel 3.3)



Kann durch die regelmäßige Inkorporationsüberwachung das Überwachungsziel nicht oder nur mit großer Unsicherheit erreicht werden, ist es zweckmäßig, das Standardverfahren durch ein geeigneteres, an die jeweilige Situation angepasstes Verfahren zu ersetzen.



Anhang 2.1 Beispiele für eine aufgabenbezogene Inkorporationsüberwachung (zu Kapitel 3.3.1)



Ausführung einer Tätigkeit von begrenzter Dauer (z. B. Tätigkeiten mit einer Zeitdauer kleiner als das vorgegebene Überwachungsintervall);


Ausführung einer Tätigkeit mit einem bekannten Zufuhrzeitpunkt (z. B. beim einmaligen Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen);


Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit als beruflich exponierte Person;


Unterschreitung des vorgegebenen Überwachungsintervalls nach Tabelle 3.5;


Überwachung von nicht beruflich exponierten Personen nach Aufenthalt in Strahlenschutzbereichen nach § 64 Absatz 4 StrlSchV;


Abklärung des Überwachungsbedarfs (z. B. bei der Erstbeurteilung des Erfordernisses oder bei der Neufestlegung des Erfordernisses nach wesentlichen Änderungen der Umgangsbedingungen).


Anhang 2.2 Beispiele für eine Inkorporationsüberwachung aus besonderem Anlass (zu Kapitel 3.3.1)



Nach einem Vorkommnis nach § 1 Absatz 2 StrlSchV;


als überprüfende Messung nach einer Überschreitung der Messwertschwelle bei Schwellenwertmessungen.


Anhang 2.3 Beispiele für betriebliche Schwellenwertmessungen (zu Kapitel 3.3.3)



Der Zweck der betrieblichen Schwellenwertmessungen ist es, den Nachweis zu führen, dass eine Ermittlung der Körperdosis nicht erforderlich ist.



Zeitnahe Identifizierung von Inkorporationen oberhalb vorgegebener Dosisschwellen für diejenigen Radionuklide, bei denen die Überwachungsintervalle der In-vitro- und In-vivo-Verfahren bei regelmäßigen Messungen weniger als sieben Tage betragen, um in diesen Fällen eine personenbezogene Inkorporationsmessung zu veranlassen;


Verifizierung der Unterschreitung der Erfordernisschwelle für eine regelmäßige Inkorporationsüberwachung auf Grund des als gering abgeschätzten Inkorporationsrisikos;


Kontrolle größerer Personengruppen mit kurzen Messzeiten (Indikatormessung);


Überwachung von Personal beim Einsatz nach § 25 StrlSchG (Beschäftigung in fremden Anlagen), für das die Bedingungen nach Absatz 2 aus Kapitel 3.1 zutreffen.