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BMI-D1-20210716-SF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG);



Rundschreiben vom 16.07.2021       

           

              Anlage 7

D1-30101/5#1









Teilnahme an Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen


Hinweise zur Kostenübernahme durch die Dienststelle





Inhaltsverzeichnis

1.


Gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahmen                             

1

1.1.


Antragstellung

1

1.2.


Kostenübernahme

2

1.3.   


Einzelfälle

3


a)   

Fahrtkosten für An- und Abreise

3


b)

Fahrtkosten zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt

4


c)

Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe

4

2.


Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen

    5





1.
Gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahmen


1.1.
Antragstellung

Die Kostenübernahme für Rehabilitationsmaßnahmen bei bestehender oder drohender Dienstunfähigkeit nach § 46 Absatz 4 Satz 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Dienststelle die in Frage stehenden Maßnahmen im Vorfeld des Behandlungsbeginns nach Abwägung der Kosten-Nutzen-Relation als für die Rehabilitation geeignet und zumutbar anerkannt hat, um eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Absatz 1 BBG zu vermeiden.



Ein nach Behandlungsbeginn gestellter Antrag ist daher nur ausnahmsweise positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt für einen so kurz vor Behandlungsbeginn gestellten Antrag, dass nach allgemeiner Betrachtung mit einer Entscheidung vor Behandlungsbeginn nicht mehr gerechnet werden kann. Ziel dieser restriktiven Handhabung ist es, eine Umgehung des austarierten Beihilfesystems zu vermeiden, welches bestimmte Kosten bewusst im Verantwortungsbereich der Beamtin oder des Beamten belässt. Denkbar ist hier der Fall, dass die Beamtin oder der Beamte ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Antrag rechtzeitig vor Behandlungsbeginn zu stellen. Gleiches kann für die Auswahl konkreter Einzelleistungen (z. B. Massagen) im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme gelten, welche in aller Regel nicht vor Beginn, sondern erst zu Beginn der Rehabilitationsmaßnahme (vor Ort in der Reha-Einrichtung) zusammen mit der Beamtin oder dem Beamten besprochen werden.



1.2.
Kostenübernahme

Maßstab für die Prüfung, ob ein anderer Anspruch dem Grunde nach besteht, kann nicht die Gesamtmaßnahme sein, sondern nur die jeweilige Einzelleistung.1 Eine Kostenübernahme nach § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG kommt bei allen Maßnahmen in Betracht, die nicht beihilfefähig sind bzw. nicht von der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) oder dem Integrationsamt übernommen werden. Dies bedeutet, dass bei Maßnahmen, für die dem Grunde nach ein anderer Anspruch besteht Restkosten verbleiben können (z. B. höhere Fahrtkosten als 200 Euro, höhere Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Falle einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme als 16 Euro oder etwa Eigenbehalte nach § 49 Bundesbeihilfeverordnung - BBhV), die die Beamtin oder der Beamte selbst tragen muss, obwohl sie oder er nach § 46 Absatz 4 Satz 1 BBG verpflichtet ist an der Maßnahme teilzunehmen. Andernfalls würde dies zu einer nicht sachgerechten Bevorteilung dienstunfähiger bzw. von Dienstunfähigkeit bedrohter Beamtinnen oder Beamten führen.



Vor einer Kostentragung durch den Dienstherrn sind die Möglichkeiten einer Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung im Kulanzweg und eine Erhöhung der Beihilfeleistungen durch die Festlegung eines abweichenden Bemessungssatzes nach der BBhV auszuschöpfen und die Ablehnung der Kostentragung durch die Versicherung nachzuweisen. Leistet die Krankenversicherung nicht, übernimmt der Dienstherr die Kosten, wenn die Rehabilitationsmaßnahme aus dessen Sicht zur Erhaltung (oder Wiederherstellung) der Dienstfähigkeit geeignet ist. Bei medizinischen Maßnahmen kann diese Beurteilung nur auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens erfolgen.



Wahlärztliche Leistungen können vom Dienstherrn erstattet werden, sofern sie geeignet sind, um die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten zu erhalten oder wiederherzustellen.



Darüber hinaus muss die für eine Kostenerstattung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG in Betracht kommende Maßnahme für die Rehabilitation geeignet und zumutbar sein, um eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Absatz 1 BBG zu vermeiden.



Das Ergebnis der Prüfung ist der Beamtin oder dem Beamten vor Antritt der Behandlung per Bescheid mitzuteilen. So kann durch sie oder ihn abgeschätzt werden, welche Kosten die Dienststelle nach § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG übernimmt und welche Restkosten ggf. für sie oder ihn verbleiben.

1.3.
Einzelfälle (diese Beispiele sind nicht abschließend)


a)
Fahrtkosten für An- und Abreise
Bei Fahrtkosten bleibt in der Regel kein Raum für die Anwendung von § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG. Diese sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn auch nicht in voller Höhe. So sind etwa die beihilfefähigen Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 35 Absatz 2 Nr. 1 b BBhV) oder eines privaten Kraftfahrzeuges (§ 35 Absatz 2 Nr. 1 c BBhV) auf 200 Euro beschränkt. Soweit danach tatsächlich entstandene Fahrtkosten nicht beihilfefähig sind und deshalb nicht erstattet werden, hat die Beamtin oder der Beamte diesen Teil selbst zu tragen.


Beispiel: Bei eine Reha entstehen Fahrtkosten durch Benutzung des eigenen PKW’s in Höhe von 250 Euro. Die private Krankenversicherung übernimmt keine Fahrtkosten. Hier sind die Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Nr. 1 c BBhV bis zu einer Höhe von 200 Euro beihilfefähig. Bei einem Bemessungssatz von 50 % besteht ein Beihilfeanspruch in Höhe von 100 Euro. Eine Erstattung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG durch den Dienstherrn käme hier für die restlichen 100 Euro nicht in Betracht.




b)
Fahrtkosten zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt
Aktive Beamtinnen und Beamte, die sich zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit auf Weisung der Dienststelle ärztlich untersuchen lassen müssen (§ 44 Absatz 6 BBG), können die hierdurch entstandenen Reisekosten geltend machen. Diese Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig. Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) wertet eine solche dienstlich veranlasste Reise aber als Dienstreise. Mögliche Eigenanteile werden nicht vom Dienstherrn getragen.


Für Beamtinnen und Beamten, die sich im Ausland befinden, gilt das oben Ausgeführte. Es handelt sich um eine Dienstreise, die nach dem BRKG und zusätzlich nach der Auslandsreisekostenverordnung abgerechnet werden kann.


Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten scheidet eine Übernahme der Reisekosten nach dem BRKG bereits dem Grunde nach aus, weil sie nach § 1 Absatz 1 BRKG nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen, denn sie führen keine Dienstreisen zur Erledigung von Dienstgeschäften mehr aus. Reisekosten sind aber auch keine Kosten für erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG. Da die Reise jedoch dienstlich veranlasst ist und dazu dient, die Dienstfähigkeit zu untersuchen und weitere erforderliche und erfolgversprechende Maßnahmen zu begutachten, ist es der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten nicht zumutbar, die Reisekosten selbst zu zahlen. Es ist daher aus Fürsorgegründen geboten, dass der Dienstherr diese Kosten trägt.


c)
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch im Falle von Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach den Vorschriften der BBhV unter den dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig.


2.
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen

Bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen trägt der Dienstherr die erforderlichen Kosten, um die Beamtin oder den Beamten im aktiven Dienst anderweitig (§ 44 BBG) oder in begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 BBG) weiterzuverwenden.



Unter den im Rundschreiben vom 16.07.2021 unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Voraussetzungen können z. B. Grundausbildungen zur Überwindung behinderungsbedingter Einschränkungen, wie dem Erlernen der Blindenschrift oder der Gebärdensprache erstattungsfähig sein oder die Ausbildung für einen Wechsel von der Polizeivollzugslaufbahn in eine Verwaltungslaufbahn. Diese Beispiele sind nicht abschließend.



Vor einer Übernahme solcher Kosten durch den Dienstherrn ist insbesondere zu prüfen, ob Leistungsansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber dem Integrationsamt bestehen.