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BMI-D1-20210716-SF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG);



Rundschreiben vom 16.07.2021     

                       

            Anlage 6

D1-30101/5#1









Ärztliche Untersuchung nach § 48 Bundesbeamtengesetz (BBG)
zur Feststellung von Dienstunfähigkeit

Merkblatt für Beamtinnen und Beamte





Zur Überprüfung Ihres Gesundheitszustandes wurden Sie von Ihrer Dienststelle aufgefordert, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen. Dieses Merkblatt soll Ihnen in diesem Zusammenhang bei der Klärung häufig gestellter Fragen helfen. Der Wortlaut der maßgeblichen Normen aus dem Bundesbeamtengesetz (BBG) ist unten wiedergegeben.



1.
Was bedeutet Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähig nach § 44 Absatz 1 Satz 1 BBG ist, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 BBG kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Im Gegensatz zu der aktuellen Dienstunfähigkeit, die Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) attestiert, meint Dienstunfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften immer eine dauernde Dienstunfähigkeit. Umgekehrt kann Dienstunfähigkeit trotz aktueller Dienstfähigkeit festgestellt werden, etwa wenn abzusehen ist, dass häufig wiederkehrende Ausfälle den Dienstbetrieb empfindlich stören werden.



2.
Welche Folge hat die Dienstunfähigkeit?

Dienstunfähige Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Absatz 1 Satz 1 BBG).



3.
Wer entscheidet, ob ich dienstunfähig bin?

Die Entscheidung trifft Ihre Dienststelle u. a. auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens.

4.
Bin ich verpflichtet, mich ärztlich untersuchen zu lassen?

Ja, Sie sind verpflichtet, bei der Feststellung Ihres Gesundheitszustandes mitzuwirken und einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten (§ 44 Absatz 6 BBG), denn als Beamtin oder Beamter stehen Sie in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu Ihrem Dienstherrn.



5.
Was passiert, wenn ich einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung nicht Folge leiste?

Wenn Sie wiederholt ohne hinreichenden Grund einer entsprechenden Anordnung nicht nachkommen, kann die Dienststelle von einer Dienstunfähigkeit ausgehen und Ihre Zurruhesetzung verfügen.1



Im Übrigen stellt die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung ein Dienstvergehen dar, das nach dem Bundesdisziplinargesetz geahndet werden kann.



6.
Kann ich gegen die Untersuchungsanordnung vorgehen, wenn ich Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit habe?

Die Untersuchungsanordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass ein evtl. Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Verpflichtung, der Untersuchungsanordnung Folge zu leisten, besteht daher fort. Einwendungen gegen die Anordnung können Sie im Rahmen der späteren Anhörung geltend machen (unten Nr. 18).



7.
Von wem erhalte ich einen Untersuchungstermin?

Den Untersuchungstermin erhalten Sie von Ihrer Dienststelle, da diese in der Regel den Termin mit der Amtsärztin oder dem Amtsarzt bzw. der Ärztin oder dem Arzt, die oder der als Gutachterin oder als Gutachter zugelassen ist, abstimmt. Informieren Sie bitte Ihre Dienststelle, wenn mit Ihnen unmittelbar ein Termin vereinbart wurde.



8.
Kann ich den Termin verschieben bzw. was ist zu tun, wenn ich den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen kann?

Grundsätzlich ist keine Verschiebung möglich. Sollten Sie den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Dienststelle, um die unter Nr. 5 beschriebenen Folgen zu vermeiden.



9.
Muss ich am Tag der Untersuchung zum Dienst erscheinen?

Für die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehende erforderliche Dauer Ihrer Abwesenheit werden Sie vom Dienst freigestellt.



10.
Kann ich mich zu dem Termin begleiten lassen?

Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt kann die Teilnahme einer Begleit- oder Vertrauensperson (z. B. eines Angehörigen) an der eigentlichen Untersuchung ablehnen, da diese durch die Anwesenheit einer dritten Person beeinträchtigt werden könnte.



11.
Was muss ich zu dem Termin mitbringen?

Zum Untersuchungstermin sollten Sie sich ausweisen können. Zur Vermeidung evtl. Doppeluntersuchungen sollten Sie im eigenen Interesse bereits vorhandene Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder usw. mitbringen, die für die Untersuchung relevant sein könnten. Weitere Hinweise enthält ggf. die Untersuchungsanordnung.



12.
Was erwartet mich bei der Untersuchung?

Zur Feststellung einer evtl. Dienstunfähigkeit bedarf es einer umfassenden Prüfung Ihres Gesundheitszustandes. In der Regel erfolgen ein Anamnesegespräch, die Erhebung eines körperlichen und ggf. orientierenden psychischen Untersuchungsbefundes sowie ggf. auch Laboruntersuchungen (Blutentnahme, Urinprobe u.Ä.). Art und Umfang der zu erwartenden ärztlichen Untersuchung ergeben sich aus der Untersuchungsanordnung.



13.
Wird es weitere Untersuchungen durch andere Ärztinnen oder Ärzte geben?

Eine Untersuchung durch weitere Fachärztinnen oder Fachärzte kann in Abhängigkeit des Untersuchungsergebnisses erforderlich sein. Hierzu erhalten Sie ggf. eine erneute Untersuchungsanordnung durch Ihre Dienststelle.



14.
Was passiert nach der Untersuchung (bzw. den Untersuchungen)?

Die Amtsärztin oder der Amtsarzt bzw. eine als Gutachterin zugelassene Ärztin oder ein als Gutachter zugelassener Arzt benötigt zur Erfüllung des Gutachtenauftrages - neben den von ihr bzw. ihm selbst im Rahmen der vorgenommenen Untersuchung erlangten Ergebnissen (und den Ergebnissen einer evtl. Zusatzuntersuchung, siehe Nr. 13) - evtl. auch Auskünfte von Ihren behandelnden Ärztinnen oder Ärzten. Sofern die von Ihnen zum Untersuchungstermin mitgebrachten Unterlagen (siehe Nr. 11) hierfür nicht ausreichen, werden Sie gebeten, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Notwendigkeit der Befundanforderung wird Ihnen im Rahmen der (amts-)ärztlichen Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erläutert.



Nach Auswertung aller Angaben und Untersuchungsergebnisse wird ein ärztliches Gutachten erstellt.



15.
Was beinhaltet das ärztliche Gutachten bzw. welche Mitteilungen erfolgen im Einzelnen durch die Ärztin oder den Arzt gegenüber meiner Dienststelle?

Für Untersuchungen, die von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt bzw. einer als Gutachterin zugelassenen Ärztin oder einem als Gutachter zugelassenen Arzt durchgeführt werden, gilt auch wie in sonstigen Arzt-Patienten-Verhältnissen grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht.



Eine Ausnahme von der Schweigepflicht besteht allerdings im Rahmen des § 48 Absatz 2 BBG. Danach ist mit der Erteilung des Begutachtungsauftrages die Ärztin oder der Arzt aufgefordert, der Behörde ein Ergebnis der Begutachtung und im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist2. Hierfür bedarf es keiner Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Sie, da Ihre Dienststelle auf die Kenntnis von medizinischen Einzelheiten für die Entscheidungsfindung angewiesen ist.



16.
Was geschieht, wenn ich die Übermittlung des Gutachtens verweigere?

Verweigern Sie die Übermittlung des Gutachtens, so begehen Sie ein Dienstvergehen, das nach dem Bundesdisziplinargesetz verfolgt werden kann. Mögliche weitere Rechtsfolgen im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens bleiben unbenommen.



17.
Erhalte ich das ärztliche Gutachten?

Das Gutachten wird Ihrer Dienststelle in einem gesonderten und versiegelten Umschlag übermittelt und auch versiegelt zur Personalakte genommen. Zudem erhalten Sie ein Doppel des Gutachtens durch den Arzt oder die Ärztin.



Das ärztliche Gutachten trifft keine Entscheidung über Ihre Dienst(un)fähigkeit. Diese Entscheidung trifft ausschließlich Ihre Dienststelle. Es besteht daher keine Notwendigkeit, evtl. Einwendungen gegen das ärztliche Gutachten unmittelbar nach dessen Erhalt geltend zu machen.



18.
Wie geht es nach der Übermittlung des ärztlichen Gutachtens weiter?

Nach Erhalt des ärztlichen Gutachtens prüft Ihre Dienststelle, ob sie Sie aufgrund des ärztlichen Gutachtens und der sonstigen relevanten Umstände für dienstunfähig hält. Wenn dies der Fall ist und dementsprechend Ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, wird Ihnen Ihre Dienstbehörde dies unter Angabe der Gründe mitteilen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 BBG) und Ihnen Gelegenheit geben, sich dazu innerhalb eines Monates zu äußern (§ 47 Absatz 2 Satz 1 BBG). Im Rahmen dieser Anhörung können Sie ggf. auch Einwendungen gegen die Untersuchungsanordnung und das ärztliche Gutachten vortragen. Danach entscheidet Ihre Dienststelle, ob Sie dienstunfähig oder dienstfähig sind und teilt Ihnen dies mit.



19.
Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt Ihre Dienststelle. Auch notwendige Fahrtkosten im Rahmen der ärztlichen Untersuchung werden erstattet.





Gesetzesauszug aus dem BBG:



§ 44 Dienstunfähigkeit

(1)
Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2)
Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3)
Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4)
Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5)
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6)
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7)
Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.


§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1)
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2)
Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3)
Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.


§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1)
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2)
Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3)
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5)
Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6)
Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7)
Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8)
Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.


§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1)
Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2)
Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3)
Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4)
Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.


§ 48 Ärztliche Untersuchung

(1)
In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3)
Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.