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BMI-D1-20210716-SF-A005.htm

Zum Hauptdokument : Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG);



Rundschreiben vom 16.07.2021     

         

       Anlage 5

D1-30101/5#1









Begutachtung der Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten

nach § 48 Bundesbeamtengesetz (BBG)


Merkblatt für Ärztinnen und Ärzte / Gutachterinnen und Gutachter





1.
Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“
Vor einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat die Dienststelle zu prüfen, ob eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit, d. h. mit reduzierter Arbeitszeit (mindestens mit einem Anteil von 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit), in Frage kommt. Erst als letztes Mittel ist die Zurruhesetzung zu prüfen. Ziel ist es, Frühpensionierungen nach Möglichkeit nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ zu vermeiden. Rechtsgrundlagen hierfür sind §§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz (BBG).


2.
Inhalt des Gutachtens
Mit dem von Ihnen zu erstellenden Gutachten nehmen Sie bitte entsprechend der Anlage 4 - Teil II Stellung, da die Dienststelle die Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht beurteilen kann. Bitte beantworten Sie die Fragen sorgfältig, ohne jedoch die genaue Diagnose/Erkrankung der Beamtin oder des Beamten aufzuführen. Das vermeidet für alle Beteiligten aufwändige Nachfragen.


Das Gutachten muss die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Dies betrifft sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ihren oder seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.


Ihre ärztliche Stellungnahme im Dienstunfähigkeitsverfahren soll der zuständigen Dienststelle die Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Beamtin oder der Beamte zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Absatz 1 Satz 1 BBG) oder eine eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit in Betracht kommt. Die Dienststelle soll einschätzen können, welche Folgerungen ggf. aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand).


Besonders in den Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 BBG sind die Feststellungen in Ihrer Stellungnahme für die Dienststelle von Bedeutung. Denn dort beschränken sich die Kenntnisse der Dienststelle lediglich auf den Umstand, dass die Beamtin oder der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Krankheit aufweist.


Die Frage nach der dienstlichen Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten sollte eine deutliche Aussage zum tatsächlichen (Rest)-Leistungsvermögen in Bezug auf die dargestellten Anforderungen der tatsächlich vorhandenen Dienstposten treffen. Aussagen wie: „Solange der Beamte eine Tätigkeit ausübt, bei der er keine Verantwortung hat, bei der er keinen Kontakt zu Kunden oder Kollegen hat, bei welchem er nicht in Wechseldiensten tätig wird, besteht ein theoretisches Restleistungsvermögen von …“ sind in der Regel für die Dienststellen nicht umsetzbar. Bei Fragen zum Gutachtenauftrag wenden Sie sich bitte an die Dienststelle.


Zugleich muss das Gutachten der Beamtin oder dem Beamten es ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung der Dienststelle auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung des Untersuchungsergebnisses und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Gutachters wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind dabei zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich die Gutachterin oder der Gutachter ihnen anschließt. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 (2 B 2.10), juris Rn. 5 sowie Beschluss vom 13. März 2014 (2 B 49.12), juris Rn. 9).


Die Anlage 4 ist an die Dienststelle zurückzusenden.


3.
Hinweise zur Schweigepflicht
Gemäß § 48 Absatz 2 BBG haben Sie insoweit eine gesetzliche Mitteilungspflicht und Offenbarungsbefugnis gegenüber der Dienststelle. Es bedarf hierfür keiner Entbindung von der Schweigepflicht durch die Beamtin oder den Beamten. Die Beamtin oder der Beamte werden von der Dienststelle über die fehlende Erforderlichkeit der Schweigepflichtentbindungserklärung informiert. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag an die Dienststelle zu übersenden und der Beamtin oder dem Beamten ein Doppel hiervon zu übermitteln. Die Untersuchungsdokumentation verbleibt bei Ihnen.


4.
Hinweise ggü. der Beamtin oder dem Beamten
Vor Beginn der Untersuchung müssen Sie die Beamtin oder den Beamten auf den Zweck der Untersuchung und Ihre Mitteilungspflicht gegenüber der Dienststelle hinweisen. Sollten Einwände während der laufenden Erstellung des Gutachtens geltend gemacht werden, ist der beauftragenden Stelle mitzuteilen, dass der Auftrag zwar bearbeitet, aber ein Abschluss aus nicht Ihnen zuzurechnenden Gründen möglich war.


5.
Abstimmung des Untersuchungstermins
Stimmen Sie den Termin für die Begutachtung bitte mit der Dienststelle ab. Bitte informieren Sie die Dienststelle, wenn der Termin in unmittelbarem Kontakt mit der Beamtin oder dem Beamten vereinbart wurde oder es erforderlich wird, den Termin zu verschieben.


6.
Sonstige Hinweise:
 Die Kosten für das Gutachten und ggf. erforderliche zusätzliche Gutachten trägt grundsätzlich die Dienststelle.1
 Sie stellen den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten fest und bewerten diesen medizinisch. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit trifft allein die Dienststelle. Sie werden ausschließlich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.