Logo jurisLogo Bundesregierung

BMI-D1-20210716-SF-A003.htm

Zum Hauptdokument : Rundschreiben zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz – BBG);



Rundschreiben vom 16.07.2021      

           

              Anlage 3

D1-30101/5#1






Verfahren zur ärztlichen Untersuchung
von Beamtinnen und Beamten des Bundes
nach §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK)
gemäß § 275 Absatz 4a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)





1.
Für ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten des Bundes nach den §§ 44 bis 49 BBG können die Bundesbehörden gemäß § 275 Absatz 4a SGB V die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in Anspruch nehmen.


Für die Begutachtung sind regional folgende MDKs zuständig:

Baden-Württemberg

Ahornweg 2

77933 Lahr

Bayern

Haidenauplatz 1

81667 München

Berlin-Brandenburg

Lise-Meitner-Straße 1

10589 Berlin

Bremen

Falkenstraße 9

28195 Bremen

Hessen

Zimmersmühlenweg 23

61449 Oberursel

Mecklenburg-Vorpommern

Lessingstraße 33

19059 Schwerin

Niedersachsen                      

Hildesheimer Straße 202

30519 Hannover

Nord

Hammerbrookstraße 5

20097 Hamburg

Nordrhein

Bismarckstraße 43

40210 Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

Albiger Straße 19 d

55232 Alzey

Saarland

Dudweiler Landstraße 151

66123 Saarbrücken   

Sachsen

Bürohaus Mitte, Am Schießhaus 1   

01067 Dresden

Sachsen-Anhalt

Allee-Center, Breiter Weg 19c

39104 Magdeburg

Thüringen e.V.

Richard-Wagner-Straße 2a

99423 Weimar

Westfalen-Lippe

Roddestraße 12

48153 Münster



2.
Der zuständige MDK (s. o.) übersendet auf Anfrage der auftraggebenden Behörde eine Liste der von ihm als Gutachterin oder als Gutachter nach § 48 BBG vorgesehenen Ärztinnen oder Ärzte. Diese können von der zuständigen Behörde nach § 48 Absatz 1 Sätze 2 und 3 BBG regelmäßig als Gutachterin oder Gutachter zugelassen werden.


3.
Entscheidet sich die jeweilige Behörde für den MDK als einen der nach Nummer 2.2.1 des Rundschreibens vom 16.07.2021, Az.: D1-30101/5#1 zugelassenen Gutachterin oder Gutachter, erteilt sie den Begutachtungsauftrag nach § 48 BBG an den örtlich zuständigen MDK. Mit der Beauftragung sind die nach Ziffer 1 benannten Ärztinnen oder Ärzte als Gutachterin oder Gutachter durch die Behörde zugelassen. Der beauftragte MDK informiert die Behörde unverzüglich darüber, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Untersuchung beauftragt worden ist. Bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters wird berücksichtigt, dass eine Untersuchung möglichst in Wohnortnähe der Beamtin oder des Beamten erfolgen kann.


4.
Die Veranlassung weiterer medizinischer Leistungen durch den MDK erfolgt nur, soweit dies für die Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist.


5.
Für die Gutachtenerstellung soll eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden. Kann der MDK die Gutachtenerstellung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nicht sicherstellen, teilt er dies dem Auftraggeber umgehend mit und stimmt mit ihm das weitere Vorgehen ab. Unter Umständen kann der Auftrag auch anderweitig vergeben werden. Hat der MDK die Verzögerung nicht zu vertreten, erstattet der Auftraggeber auf Nachweis die bis zur Entscheidung über die anderweitige Vergabe für die Gutachtenvorbereitung entstanden Kosten.


6.
Die auftraggebende Behörde teilt der zu begutachtenden Beamtin oder dem zu begutachtenden Beamten den Begutachtungstermin und die Beratungs- und Begutachtungsstelle mit.


7.
Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 BBG teilt die Gutachterin oder der Gutachter der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist von der Gutachterin oder vom Gutachter in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden (§ 48 Absatz 2 Satz 2 BBG).


8.
Die Kostenabrechnung wird vom beauftragten MDK an die auftraggebende Behörde versandt. Die Abrechnung der zu tragenden Kosten erfolgt mit dem MDK, der das Gutachten gefertigt hat. Die Kostenabrechnung erfolgt nach einem einheitlichen Stundensatz des MDK in Höhe von 112,61 Euro pro Stunde für den nachgewiesenen Einsatz des ärztlichen Gutachters bzw. 55,18 Euro pro Stunde für den nachgewiesenen Einsatz der Teamassistenz.1 Mit diesen Stundensätzen werden die für die Begutachtung und die notwendigen Vor- und Nachbereitungen aufgewendeten Zeiten des begutachtenden Arztes sowie der unterstützenden Teamassistenz abgerechnet.


Soweit Reisekosten anfallen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für die dem MDK entstandenen Kosten in den Fällen, in denen der MDK weitere Leistungen, z. B. zur Befunderhebung, veranlassen musste.