BMI-D1-20210716-SF-A003.htm
Rundschreiben vom 16.07.2021 |
| Anlage 3 |
D1- | ||
Verfahren zur ärztlichen Untersuchung |
- 1.
- Für ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten des Bundes nach den §§ 44 bis 49 BBG können die Bundesbehörden gemäß § 275 Absatz 4a SGB V die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in Anspruch nehmen.Für die Begutachtung sind regional folgende MDKs zuständig:
Baden-
Württemberg Ahornweg 2
77933 Lahr
Bayern
Haidenauplatz 1
81667 München
Berlin-
Brandenburg Lise-
Meitner- Straße 1 10589 Berlin
Bremen
Falkenstraße 9
28195 Bremen
Hessen
Zimmersmühlenweg 23
61449 Oberursel
Mecklenburg-
Vorpommern Lessingstraße 33
19059 Schwerin
Niedersachsen
Hildesheimer Straße 202
30519 Hannover
Nord
Hammerbrookstraße 5
20097 Hamburg
Nordrhein
Bismarckstraße 43
40210 Düsseldorf
Rheinland-
Pfalz Albiger Straße 19 d
55232 Alzey
Saarland
Dudweiler Landstraße 151
66123 Saarbrücken
Sachsen
Bürohaus Mitte, Am Schießhaus 1
01067 Dresden
Sachsen-
Anhalt Allee-
Center, Breiter Weg 19c 39104 Magdeburg
Thüringen e.V.
Richard-
Wagner- Straße 2a 99423 Weimar
Westfalen-
Lippe Roddestraße 12
48153 Münster
- 2.
- Der zuständige MDK (s. o.) übersendet auf Anfrage der auftraggebenden Behörde eine Liste der von ihm als Gutachterin oder als Gutachter nach § 48 BBG vorgesehenen Ärztinnen oder Ärzte. Diese können von der zuständigen Behörde nach § 48 Absatz 1 Sätze 2 und 3 BBG regelmäßig als Gutachterin oder Gutachter zugelassen werden.
- 3.
- Entscheidet sich die jeweilige Behörde für den MDK als einen der nach Nummer 2.2.1 des Rundschreibens vom 16.07.2021, Az.: D1-30101/5#1 zugelassenen Gutachterin oder Gutachter, erteilt sie den Begutachtungsauftrag nach § 48 BBG an den örtlich zuständigen MDK. Mit der Beauftragung sind die nach Ziffer 1 benannten Ärztinnen oder Ärzte als Gutachterin oder Gutachter durch die Behörde zugelassen. Der beauftragte MDK informiert die Behörde unverzüglich darüber, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Untersuchung beauftragt worden ist. Bei der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters wird berücksichtigt, dass eine Untersuchung möglichst in Wohnortnähe der Beamtin oder des Beamten erfolgen kann.
- 4.
- Die Veranlassung weiterer medizinischer Leistungen durch den MDK erfolgt nur, soweit dies für die Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist.
- 5.
- Für die Gutachtenerstellung soll eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden. Kann der MDK die Gutachtenerstellung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nicht sicherstellen, teilt er dies dem Auftraggeber umgehend mit und stimmt mit ihm das weitere Vorgehen ab. Unter Umständen kann der Auftrag auch anderweitig vergeben werden. Hat der MDK die Verzögerung nicht zu vertreten, erstattet der Auftraggeber auf Nachweis die bis zur Entscheidung über die anderweitige Vergabe für die Gutachtenvorbereitung entstanden Kosten.
- 6.
- Die auftraggebende Behörde teilt der zu begutachtenden Beamtin oder dem zu begutachtenden Beamten den Begutachtungstermin und die Beratungs- und Begutachtungsstelle mit.
- 7.
- Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 BBG teilt die Gutachterin oder der Gutachter der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist von der Gutachterin oder vom Gutachter in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden (§ 48 Absatz 2 Satz 2 BBG).
- 8.
- Die Kostenabrechnung wird vom beauftragten MDK an die auftraggebende Behörde versandt. Die Abrechnung der zu tragenden Kosten erfolgt mit dem MDK, der das Gutachten gefertigt hat. Die Kostenabrechnung erfolgt nach einem einheitlichen Stundensatz des MDK in Höhe von 112,61 Euro pro Stunde für den nachgewiesenen Einsatz des ärztlichen Gutachters bzw. 55,18 Euro pro Stunde für den nachgewiesenen Einsatz der Teamassistenz.1 Mit diesen Stundensätzen werden die für die Begutachtung und die notwendigen Vor- und Nachbereitungen aufgewendeten Zeiten des begutachtenden Arztes sowie der unterstützenden Teamassistenz abgerechnet.Soweit Reisekosten anfallen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für die dem MDK entstandenen Kosten in den Fällen, in denen der MDK weitere Leistungen, z. B. zur Befunderhebung, veranlassen musste.