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BMF-VIIIB1-20231213-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes



Anlage 4
Formulierungshilfe Anstellungsvertrag Geschäftsführer/innen*



Anstellungsvertrag Geschäftsführer1



Zwischen
der …………………… (Ort) ………………………
vertreten durch die Gesellschafterversammlung/den Aufsichtsrat2 3,
diese/dieser vertreten durch ……………………
- im Folgenden „Gesellschaft“
genannt - und
Frau/Herrn……………………… (Ort) …………………....
- im Folgenden „Geschäftsführer“
genannt - wird folgender Vertrag
geschlossen:



Präambel



Der Geschäftsführer ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung / des Aufsichtsrates vom … [Datum des Bestellungsbeschlusses] mit Wirkung zum … [Datum des Wirksamwerdens des Bestellungsbeschlusses] für die Dauer von … [Zeitraum der Bestellung]4 Jahren bis zum … [Enddatum] als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. Die Bestellung kann jederzeit [bei der paritätisch mitbestimmten GmbH: aus wichtigem Grund] widerrufen werden. Für sein Anstellungsverhältnis gilt der vorliegende Anstellungsvertrag:



§ 1 Aufgaben und Pflichten



(1)
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe dieses Vertrages, der gesetzlichen Bestimmungen, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates, des jeweils gültigen Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie der Grundsätze des Public Corporate Governance Kodex des Bundes („PCGK“)5 in seiner jeweils gültigen Fassung.6 Grundsätzlich ist von einer gemeinsamen Vertretung mit den / dem weiteren Geschäftsführer/n auszugehen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung umfasst das Aufgabengebiet des Geschäftsführers die selbstständige und eigenverantwortliche Leitung des entsprechend der Geschäftsordnung erstellten Organisations- und Geschäftsverteilungsplans und der darin für die Geschäftsführung aufgeführten Unternehmensbereiche.


(2)
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, die ihm nach diesem Anstellungsvertrag oder sonst durch die Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.


(3)
Dem Geschäftsführer wird grundsätzlich Gesamtvertretungsmacht eingeräumt.7 In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung der Geschäftsführung kann dem Geschäftsführer Einzelvertretungsmacht eingeräumt werden.8


(4)
Der Geschäftsführer wird im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Geschenke und Leistungen Dritter, insbesondere von Geschäftspartnern der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführer stehen, dürfen nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung / des Aufsichtsrates angenommen werden. Von einer stillschweigenden Zustimmung ist auszugehen, soweit es sich um ein im allgemeinen Geschäftsverkehr gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk bis zu einem Gegenwert von [25 EUR] je Einzelfall handelt und die Nichtannahme als Verstoß gegen die Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit gewertet würde, sofern der Gesamtbetrag solcher Geschenke nicht mehr als [250] EUR pro Jahr übersteigt.9


(5)
Im Falle eines Interessenkonflikts ist dieser gegenüber [der Gesellschafterversammlung (und) dem Aufsichtsrat] unverzüglich offenzulegen.10 Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung sind hierüber unverzüglich zu informieren.


(6)
Der Geschäftsführer hat eine Kopie des PCGK erhalten.


§ 2 Arbeitsort und -zeit, Nebentätigkeit



(1)
Der Geschäftsführer erbringt seine Leistungen grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft.


(2)
Mit der in § 5 dieses Vertrages geregelten Vergütung ist die gesamte vertragsmäßig durch den Geschäftsführer zu leistende Tätigkeit abgegolten.


(3)
Der Geschäftsführer wird seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft widmen. Jede anderweitige Tätigkeit im beruflichen Bereich, insbesondere auch die Übernahme eines Mandats in einem Überwachungsorgan, bedarf der vorherigen [schriftlichen] Zustimmung der Gesellschafterversammlung / des Aufsichtsrates der Gesellschaft [in Textform]11. Der Zustimmung bedarf es nicht im Fall von internen Mandaten in Überwachungsorganen von Konzernunternehmen. Auf Wunsch des Aufsichtsrates / der Gesellschafterversammlung übernimmt der Geschäftsführer Aufsichtsratspositionen oder ähnliche Funktionen bei anderen Gesellschaften sowie ehrenamtliche Funktionen bei Verbänden oder Berufsvereinigungen, in denen die Gesellschaft Mitglied ist.


§ 3 Wettbewerbsverbot



(1)
Während der Dauer des Anstellungsvertrages darf der Geschäftsführer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung / des Aufsichtsrates weder selbstständig noch unselbstständig oder auf andere Weise für eine andere Gesellschaft tätig werden, die direkt oder indirekt mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen in Wettbewerb steht oder die umfangreiche geschäftliche Beziehungen entweder mit der Gesellschaft oder mit einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen unterhält. Entsprechend § 2 Absatz 3 dieses Vertrages bedarf jede Nebentätigkeit, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich, einschließlich der Ausübung von Pflichten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Beirates, der vorherigen Zustimmung.


(2)
Während der Dauer des Anstellungsvertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, eine im Wettbewerb beziehungsweise in umfangreichen geschäftlichen Beziehungen stehende Gesellschaft gem. Absatz 1 Satz 1 zu errichten, zu erwerben oder sich direkt oder indirekt an einer solchen maßgeblich zu beteiligen. Von einer maßgeblichen Beteiligung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Geschäftsführer mit [5 % / 10 % / 25 %] oder mehr des stimmberechtigten Kapitals beteiligt ist. Gleiches gilt für dem Geschäftsführer nahestehende Personen, hiervon sind insbesondere dessen Kinder, Ehegatte/Lebenspartner und Eltern umfasst. Bestehende Beteiligungen im Sinne dieses Absatzes sind der Gesellschafterversammlung / dem Aufsichtsrat anzuzeigen.


(3)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer eine Vertragsstrafe in Höhe voneinem Bruttomonatsgehalt im Sinne von § 6 Absatz 1 dieses Vertrages zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes (hierunter wird insbesondere die kapitalmäßige Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder die Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne eines Arbeits-, Dienst-, Handels- vertreter- oder Beratungsverhältnisses verstanden) gilt die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Zeitraum von einem Monat als neu verwirkt. Mehrere Zuwiderhandlungen führen unabhängig voneinander zur Verwirkung von jeweils einer Vertragsstrafe, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats bis zu einer Höhe von [sechs] Bruttomonatsgehältern. Mehrere einzelne Zuwiderhandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung sind hingegen von der für diese Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mit umfasst. Im Fall vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen ist die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Ferner ist die Gesellschaft abweichend von § 340 Absatz 1 BGB berechtigt, Ansprüche auf zukünftige Unterlassung und Schadensersatz kumulativ geltend zu machen.12


§ 4 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot13



[Der Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich nach den Regelungen der Anlage 1 zum Anstellungsvertrag Geschäftsführer.]



oder



[Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.]



§ 5 Vergütung



(1)
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von brutto […] EUR (in Worten: … EUR), das nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Raten jeweils am Monatsende gezahlt wird.


(2)
Optional: Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer eine erfolgs- und leistungsabhängige variable Vergütung auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Zielsetzungen, die Bestandteil einer jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat zu treffenden schriftlichen Zielvereinbarung mit dem Geschäftsführer sind.15 Die variable Vergütung ist auch auf die stetige und wirtschaftliche Verfolgung des wichtigen Bundesinteresses ausgerichtet und berücksichtigt die persönliche Leistung des Geschäftsführers. Sie setzt sich aus den folgenden zwei Komponenten zusammen16:


(a)
kurzfristige Komponente (jährliche Ziele)


(b)
langfristige Komponente (mehrjährige Ziele).


Darüber hinaus ist die Höhe der variablen Vergütung abhängig von dem in der jeweiligen Beurteilungsperiode erreichten Zielerreichungsgrad, der vom Aufsichtsrat anhand der jeweiligen als Anlage zu diesem Vertrag zu nehmenden Zielvereinbarung festzustellen ist, sowie von einer ggf. vereinbarten Begrenzung. Dabei beträgt für die kurzfristige Komponente die variable Vergütung bei 100 % Zielerreichung […] EUR (in Worten: … EUR). [Die höchstmögliche variable Vergütung wird bei der kurzfristigen Komponente auf (…) % Zielerreichung begrenzt.] Für die langfristige Komponente beträgt die variable Vergütung bei 100 % Zielerreichung […] EUR (in Worten: … EUR)17. [Die höchstmögliche variable Vergütung wird bei der langfristigen Komponente18 auf (…) % Zielerreichung begrenzt.] Die Auszahlung der kurzfristigen Komponente erfolgt in einer Summe für die zurückliegende Zielvereinbarungs- bzw. Beurteilungsperiode bis zum Ablauf des auf die Feststellung des Jahres folgenden Monats.19 Die Auszahlung der langfristigen Komponente erfolgt jeweils für die zurückliegende Zielvereinbarungs- bzw. Beurteilungsperiode frühestens mit Feststellung des letzten Jahresabschlusses innerhalb des Bemessungszeitraums bis zum Ablauf des drauf folgenden Monats in einer Summe.20


(3)
Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße (z.B. negative Eigenkapitalrendite, konkrete Existenzgefährdung durch fortwährende Auszahlung der Vergütung oder Rückgriff auf das Stammkapital der Gesellschaft zur Auszahlung der Vergütung), sodass die Weitergewährung der Vergütung für die Gesellschaft unbillig wäre, kann die Gesellschaft die Vergütung des Geschäftsführers in angemessener Höhe (vorübergehend) herabsetzen21, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft einer solchen Herabsetzung zuzustimmen verpflichtet ist.22


(4)
Für das Ein23- und Austrittsjahr werden die vorstehend geregelten Vergütungsbestandteile (Festvergütung sowie sämtliche Tantiemezahlungen) zeitanteilig gezahlt. Sie werden ferner anteilig um Zeiten gekürzt, in denen dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag ruht.


(5)
Einkünfte aus Ämtern, die im Interesse oder im Auftrag der Gesellschaft innerhalb des Konzerns übernommen wurden, sind an die Gesellschaft abzuführen. Bei der Übernahme von Mandaten in Überwachungsorganen von Unternehmen außerhalb des Konzerns entscheidet die Gesellschafterversammlung / der Aufsichtsrat24, ob und inwieweit die dafür gewährte Vergütung an die Gesellschaft abzuführen ist.


(6)
Soweit (Neben-)Leistungen steuerpflichtige Bezüge darstellen, trägt der Geschäftsführer grundsätzlich die darauf entfallenden Steuern, auch wenn diese nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden sollten oder wenn Lohnsteuerbeträge nachzuentrichten sind.


[(7) Die Parteien gehen grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Solange eine rechtskräftige Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vorliegt, entrichtet die Gesellschaft die Beiträge zur Rentenversicherung in der nach dem Gesetz bestimmten Höhe.25 Der Arbeitnehmeranteil wird dabei von dem Geschäftsführer ordnungsgemäß einbehalten. Sofern ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid vorgelegt wird, wird ein Antrag auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen bei der zuständigen Einzugsstelle durch die Gesellschaft gestellt.]


(8)
Die gewährte Vergütung für die Übernahme der Geschäftsführung wird veröffentlicht. Zum einen erstellt die Gesellschaft den jährlichen Corporate Governance Bericht sowie weitere zur Veröffentlichung bestimmte Unternehmensberichte. Zum anderen wird die gewährte Vergütung gegenüber dem beteiligungsführenden Bundesministerium offengelegt. Dies ermöglicht es dem Bund seinen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber dem Bundesrechnungshof als auch dem Transparenzinteresse der Öffentlichkeit entsprechen zu können.


Die Offenlegung der gewährten Vergütung erfolgt für das jeweilige Berichtsjahr individualisiert unter Nennung des Namens jedes Mitglieds der Geschäftsführung. Zu den Vergütungskomponenten gehören neben der Fixvergütung (Grundvergütung) insbesondere auch Informationen über monetäre und nichtmonetäre Nebenleistungen, Zulagen und ähnliche Zahlungen, Vergütungen und / oder Aufwandsentschädigungen für im Interesse der Gesellschaft wahrgenommene Mandate in Überwachungsorganen anderer Unternehmen sowie in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsführung stehende Provisionen und ähnliche Leistungen Dritter.


Das beteiligungsführende Bundesministerium ist insbesondere zu Zwecken der Erteilung von Auskünften und der Erstellung von Berichten gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrechnungshof sowie zur Erstellung von Rechenschafts- und Transparenzberichten wie beispielsweise dem Beteiligungsbericht des Bundes berechtigt, die hierfür erforderlichen Informationen an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben.


Der Geschäftsführer verzichtet auf die Anwendung der Regelung in § 286 Absatz 4 HGB.


Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung können der beigefügten „Information zum Datenschutz nach Art. 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ entnommen werden.


§ 6 Kürzung variabler Vergütung (Malus-Klausel),
Rückzahlung variabler Vergütung (Claw-Back Klausel)



(1)
Die Gewährung der variablen Vergütung – sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen Komponente – unterliegt der Malus- und Clawback-Regelung gemäß den nachfolgenden Absätzen.


(2)
Im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG kann die Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Ansprüche des Geschäftsführers auf Gewährung einer noch nicht ausgezahlten kurzfristigen oder langfristigen variablen Vergütung unabhängig von einer etwaigen sich ergebenden Zielerreichung des Geschäftsführers nach pflichtgemäßem Ermessen für das oder für die Geschäftsjahre reduzieren oder bis auf null kürzen, in dem / in denen die Pflichtverletzung erfolgt ist („Malus-Regelung“). Eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn die Pflichtverletzung des Geschäftsführers einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dieses Geschäftsführeranstellungsvertrags gemäß § 626 Abs. 1 BGB durch die Gesellschaft darstellt. Das pflichtgemäße Ermessen der Gesellschaft bezieht sich dabei sowohl auf die Frage, ob von dieser Malus-Regelung Gebrauch gemacht wird, als auch auf die Frage der Höhe einer etwaigen Kürzung variabler Vergütung. Im Rahmen ihrer Entscheidung ist die Gesellschaft stets durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.


(3)
Ebenso kann die Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 eine bereits an den Geschäftsführer ausgezahlte kurzfristige oder langfristige variable Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen von dem Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen für das oder für die Geschäftsjahre teilweise oder vollständig zurückfordern, in dem / in denen die Pflichtverletzung erfolgt ist („Clawback-Regelung“). Das Recht der Gesellschaft zur Rückforderung variabler Vergütung nach diesem Absatz erlischt drei Jahre nach dem Ende des Bemessungszeitraums, für welchen die jeweilige variable Vergütung gewährt wurde.


(4)
Darüber hinaus hat der Geschäftsführer eine bereits gewährte kurzfristige und/oder langfristige variable Vergütung an die Gesellschaft zurückzugewähren, wenn rückwirkend Sachverhalte auftreten / bekanntwerden (hierunter zählen insbesondere die externe Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung), die sich unmittelbar auf eine konkrete jahresspezifische Kennziffer der Zielvereinbarung/en auswirken und bei deren Kenntnis bzw. korrekter Berechnung unter Berücksichtigung der Sachverhalte die variable Vergütung nicht oder nicht in der erfolgten Höhe ausgezahlt worden wäre. Die Höhe der Rückforderung richtet sich in diesem Fall nach der Differenz zwischen der bereits ausgezahlten variablen Vergütung und dem Betrag, der dem Geschäftsführer nach abschließender Kenntnis der Sach- und Rechtslage tatsächlich zustehen würde. Das Recht der Gesellschaft zur Rückforderung variabler Vergütung nach diesem Absatz erlischt drei Jahre nach dem Ende des Bemessungszeitraums, für welchen die jeweilige variable Vergütung gewährt wurde.


(5)
Fordert der Aufsichtsrat von dem Geschäftsführer auf Grundlage der Clawback-Regelung variable Vergütung zurück, legt der Aufsichtsrat den Zeitrahmen und den Rückzahlungsplan nach billigem Ermessen fest, wobei eine angemessene Laufzeit und ggf. Teilzahlungen unter Berücksichtigung bestehender Härtefälle gewährt werden.


§ 7 Sonstige Leistungen



[(1) Die Gesellschaft schließt zugunsten des Geschäftsführers für die Dauer des Anstellungsvertrages eine Unfallversicherung für berufliche Unfälle mit den Deckungssummen wie folgt ab: […] EUR für den Invaliditätsfall und […] EUR für den Todesfall. Die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag sind zur Wahrung von Ansprüchen einzuhalten.]



(2)
Umzugskosten aus Anlass dieses Anstellungsvertrages sowie Reisekosten werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen für Beamte der Besoldungsgruppe […] (Besoldungsgruppe angeben) erstattet.


oder in Ausnahmefällen



(2)
Umzugskosten aus Anlass dieses Anstellungsvertrages werden grundsätzlich auf Nachweis - entsprechend den internen Regelungen der Gesellschaft und nach vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung / des Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung von drei im Vorhinein einzuholenden Angeboten - bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von maximal […] EUR (in Worten: … EUR) von der Gesellschaft getragen, soweit diese angemessen sind. Die Beauftragung erfolgt durch die Gesellschaft.


(3)
Reise- und Bewirtungskosten sowie sonstige Auslagen werden grundsätzlich auf Nachweis - entsprechend den internen Regelungen der Gesellschaft - erstattet, soweit diese angemessen sind und steuerliche Höchstsätze nicht überschritten werden.


[(4) Optional: Der Geschäftsführer erhält für die Dauer des Vertrages einen angemessenen Dienstwagen27 bis zu einem Brutto-Listenpreis von max. […] EUR (Angabe von Höchstwerten für den Dienstwagen, die in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Gesellschaft bzw. des jeweiligen Amtes stehen soll) mit einer auf das dienstlich notwendige Maß begrenzten Zusatzausstattung und einer maximalen monatlichen Leasing-/Mietrate von unter […] EUR (in Worten … EUR) netto zzgl. MwSt. zur dienstlichen und privaten Nutzung. Der Leasingvertrag wird mit einer Laufleistung von … km pro Jahr geschlossen. Der Dienstwagen darf auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. [alternativ können auch Kosten für ÖPNV, (E-)Fahrräder, Car-Sharing-Optionen oder für ähnliche Leistungen bis zur entsprechenden Grenze als Sonderleistungen aufgenommen werden] Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist von dem Geschäftsführer zu versteuern.]28


[(4a) Optional: Wird bei dem Geschäftsführer eine dauerhafte Dienstunfähigkeit gem. § 11 Absatz 7 dieses Vertrages festgestellt, ist der Dienstwagen an die Gesellschaft herauszugeben. Die Herausgabe hat mit Ablauf des Monats zu erfolgen, in welchem dem Geschäftsführer das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens zugestellt wurde.]


(5)
Die Gesellschaft gewährt keine sonstigen Bezüge, Aufwandsentschädigungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen und auch keinen Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen. Mit der Zahlung des Jahresgehaltes nach § 5 und Gewährung der sonstigen Leistungen nach § 7 sind alle Leistungen des Geschäftsführers für die Gesellschaft abgegolten.


[(6) Optional: D&O Versicherungen]29


§ 8 Gehaltsfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit



(1)
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder durch einen anderen von ihm nicht zu vertretenden Umstand eintritt, wird die Vergütung gemäß § 5 Absatz 1 dieses Anstellungsvertrages für (drei/sechs) Monate fortgezahlt. [Nach (drei/sechs) Monaten wird bei länger andauernder Krankheit für (drei/sechs) weitere Monate ein Krankengeldzuschuss gewährt. Der monatliche Krankengeldzuschuss wird zu den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse in Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich aus § 5 Absatz 1 dieses Anstellungsvertrages ergebenden monatlichen Nettoarbeitsentgelt gewährt.] Ist der Geschäftsführer nicht oder privat krankenversichert, wird eine Krankengeldzahlung in der Höhe unterstellt, die im Falle der freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben wäre.


[(2) Optional30: Ist der Geschäftsführer in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet mehr als (drei/sechs) Monate unverschuldet arbeitsunfähig, so vermindert sich der Anspruch auf die variable Vergütung im Sinne von § 5 Absatz 2 für jeden angefangenen Monat ab dem (4./7.) Monat um 1/12.]


(3)
Die Fortzahlung der Vergütung sowie die Zahlung eines Krankengeldzuschusses erfolgten jedoch längstens bis zur Beendigung dieses Anstellungsvertrages.


(4)
Der Geschäftsführer tritt hiermit seine Schadensersatzansprüche insoweit an die Gesellschaft ab, als er durch einen Dritten verletzt wird und die Gesellschaft Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall leistet bzw. geleistet hat. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, der Gesellschaft die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 9 Urlaub



(1)
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesterholungsurlaub von 20 Tagen jährlich, bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Darüber hinaus steht dem Geschäftsführer zusätzlich bezahlter Erholungsurlaub in Höhe von weiteren 10 Tagen zu. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Urlaub zeitanteilig für die Dauer des Anstellungsverhältnisses während des Kalenderjahres gewährt. Dabei wird dem Geschäftsführer zunächst der ihm zustehende gesetzliche Urlaub und anschließend der vertraglich gewährte Urlaub in dieser Reihenfolge gewährt.


(2)
Die Urlaubszeiten sind im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung so festzulegen, dass die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden.31 Urlaubsansprüche können nicht in das Folgejahr übertragen werden, es sei denn, der Urlaub konnte aus wichtigen betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden. Im Fall der Übertragung muss der Resturlaub während der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verfallen ersatzlos. Dies gilt nicht für den gesetzlichen Urlaub gemäß Absatz 1, wenn der Geschäftsführer den gesetzlichen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Der gesetzliche Urlaub verfällt in einem solchen Fall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.31a


[§ 10 Versorgung und Hinterbliebenenversorgung]
(Für Beamte, die für die Zeit der Tätigkeit in der Gesellschaft ohne Bezüge beurlaubt werden)



Die Gesellschaft gewährleistet für die Dauer des Vertragsverhältnisses durch Zahlung/Erstattung der Versorgungszuschläge die Aufrechterhaltung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers und seiner Hinterbliebenen.32



oder



[§ 10 Hinterbliebenenversorgung]
(Das Jahresgesamtgehalt versetzt den Geschäftsführer in die Lage, eigene Vorsorge für den Pensionsfall zu treffen)



Die Gesellschaft leistet an die Hinterbliebenen des Geschäftsführers die Vergütung gem. § 5 Absatz 1 dieses Vertrages für den Sterbemonat sowie für die drei darauffolgenden Monate.33



oder



[§ 10 Versorgung und Hinterbliebenenversorgung]
(Anspruch auf Entgeltumwandlung)



Auf Wunsch des Geschäftsführers kann das Gehalt nach § 5 Absatz 1 teilweise im Rahmen einer Altersversorgung umgewidmet werden, auch über die steuerlichen Höchstgrenzen des § 3 Nr. 63 EstG hinaus.



oder



[§ 10 Versorgung]



Auf Wunsch des Geschäftsführers zahlt die Gesellschaft diesem anstelle einer Versorgungszusage jährlich einen festen Betrag in Höhe von […] EUR brutto, die der Geschäftsführer zweckgebunden für den Aufbau einer privaten Altersversorgung verwenden wird. Über den Durchführungsweg der privaten Altersversorgung entscheidet der Geschäftsführer nach eigenem Ermessen.



oder



[§ 10 Versorgung und Hinterbliebenenversorgung]
(betriebliche Pensionszusage)



(1)
Die Gesellschaft trifft für den Geschäftsführer betriebliche Altersversorgungsmaßnahmen, für die die Gesellschaft pro Jahr […] EUR34 aufwendet. Im Ein- und Austrittsjahr wird die Aufwendung pro rata temporis gewährt.


(2)
Die Gesellschaft erteilt dem Geschäftsführer eine Zusage nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse […], der diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist und den der Geschäftsführer zur Kenntnis genommen hat. Hierzu wird die Gesellschaft die gemäß Absatz 1 festgelegten Zuwendungen erbringen. Die Zuwendungen werden ausschließlich von der Gesellschaft als Mitgliedsunternehmen der Unterstützungskasse getragen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, die Leistungsarten Altersrente / Hinterbliebenenversorgung / Invalidität festzulegen.


oder



[§ 10 Versorgung und Hinterbliebenenversorgung]



(1)
Der Geschäftsführer wird bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBL“) nach Maßgabe der jeweils gültigen Satzung versichert. Inhalt und Umfang der Versorgungsleistung ergeben sich aus der Satzung.


(2)
Der Umlageanteil ergibt sich im Abrechnungsverband (West/Ost) aus der jeweils gültigen Satzung der VBL.


§ 11 Vertragslaufzeit, Beendigung des Anstellungsvertrages,
dauerhafte Dienstunfähigkeit



(1)
Dieser Vertrag tritt am […] in Kraft und wird für die Dauer der Bestellung des Geschäftsführers bis zum Ablauf des […] abgeschlossen.35 Im Falle einer Wiederbestellung gilt dieser Vertrag fort, soweit die Parteien in diesem Zusammenhang nicht abweichende oder ergänzende Vereinbarungen treffen. Wenn eine der Vertragsparteien eine Fortsetzung dieses Dienstvertrags über die vereinbarte Laufzeit hinaus nicht beabsichtigt, hat sie dies spätestens [neun Monate] vor Ende der Vertragslaufzeit mitzuteilen. Eine unterlassene Mitteilung gilt jedoch nicht als Zustimmung zur Fortsetzung des Anstellungsvertrags.


[Für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft nicht um eine paritätisch mitbestimmte GmbH handelt:]



(2)
Jede Partei ist berechtigt, den Anstellungsvertrag mit einer Frist von (6/9/12 Monaten) zum Ende des Monats, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1, Abs. 2 BGB36, ordentlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Der Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit abberufen werden oder sein Amt jederzeit niederlegen. Es gelten für den Anstellungsvertrag die beiderseitigen Kündigungsrechte der Vertragsparteien nach diesem Absatz.37 Der Zugang des schriftlichen Widerrufs der Bestellung gegenüber dem Geschäftsführer im Fall der Abberufung gilt zugleich als Kündigung dieses Vertrages zum nächstzulässigen Beendigungszeitpunkt.36b38


[Für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine paritätisch mitbestimmte GmbH handelt:]



(2)
Der Geschäftsführer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 84 Abs. 4 AktG von dem Aufsichtsrat abberufen werden oder sein Amt jederzeit niederlegen. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass dieser Vertrag im Falle der Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt als Geschäftsführer der Gesellschaft oder im Fall der Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer mit einer Frist von (6/9/12 Monaten) zum Ende des Monats, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1, Abs. 2 BGB39, ordentlich gekündigt werden kann.39a Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bleibt unberührt. Hierbei gilt der Zugang des schriftlichen Widerrufs der Bestellung gegenüber dem Geschäftsführer im Fall seiner Abberufung zugleich als Kündigung dieses Vertrages zum nächstzulässigen Beendigungszeitpunkt.39b]


(3)
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführer im Falle einer Kündigung dieses Vertrages bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung dieses Vertrages unter Gewährung sämtlicher Vergütungsbestandteile dieses Vertrages von seiner Tätigkeit widerruflich oder unwiderruflich freizustellen40. Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung erfolgt diese unter Anrechnung etwaig noch offener oder entstehender Urlaubsansprüche oder sonstiger Zeitguthaben. Ab dem Beginn einer unwiderruflichen Freistellung ist der Geschäftsführer in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei. Soweit der Geschäftsführer während der Freistellung anderweitige Einkünfte erzielt, werden diese in voller Höhe (d.h. zu 100 %) entsprechend § 615 Satz 2 BGB auf die vertraglichen Bezüge angerechnet. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, der Gesellschafterversammlung / dem Aufsichtsrat die Höhe anderweitiger Einkünfte unverzüglich mitzuteilen. Hinsichtlich des Vorliegens anderweitiger Einkünfte ist allein der Zeitraum maßgeblich, in dem eine Leistung erbracht wurde. Für die Dauer der Freistellung gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB). Der Geschäftsführer hat der Gesellschafterversammlung / dem Aufsichtsrat auch während einer Freistellung sowie nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Verlangen Auskunft über Vorgänge zu erteilen, die seine Tätigkeit aus diesem Vertrag betreffen.


(4)
Im Falle einer unwiderruflichen Freistellung ist der Geschäftsführer berechtigt, das Anstellungsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende durch eine schriftliche Mitteilung an die Gesellschafterversammlung / den Aufsichtsrat vorzeitig zu beenden.41 Sollte das Anstellungsverhältnis durch vorzeitige Beendigung gemäß Satz 1 zu einem früheren Zeitpunkt als dem aufgrund einer Kündigung (siehe Absatz 2) geltenden Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung dieses Vertrages beendet werden, gewährt die Gesellschaft dem Geschäftsführer eine Brutto-Abfindung, es sei denn, die Freistellung erfolgt wegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Die Brutto-Abfindung wird auch dann nicht gewährt, wenn der Geschäftsführer aus eigenem Wunsch aus der Gesellschaft ausscheidet. Bei der Bemessung des Brutto-Abfindungsbetrags werden für jeden vollen Monat, den das Anstellungsverhältnis aufgrund der vorzeitigen Beendigung vor dem aufgrund einer Kündigung (siehe Absatz 2) geltenden Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung dieses Vertrages endet, jeweils [z.B. 50 % / 70 %] der zuletzt nach § 6 Absatz 1 als Brutto-Monatsrate des festen Jahresgesamtgehalts gezahlten Vergütung zugrunde gelegt. Die Brutto-Abfindung beträgt nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages, höchstens jedoch den Wert von zwei Jahresvergütungen.42 Vorstehende Begrenzung gilt auch bei einvernehmlichen Beendigungsvereinbarungen. Die Abfindung wird gemäß den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen sozialversicherungsrechtlich und steuerlich behandelt. [Auf eine gegebenenfalls gewährte Karenzentschädigung gem. Anlage 1 zum Anstellungsvertrag Geschäftsführer wird die Abfindung angerechnet. Dazu ist die Abfindungssumme in gleichhohe monatliche Beträge entsprechend der Dauer der Karenzentschädigung umzurechnen.43]44


(5)
Der Geschäftsführer legt mit der Beendigung der Geschäftsführerbestellung alle Mandate oder Ämter nieder, die in Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit bei der Gesellschaft oder in deren Interesse erfolgt sind. Er ist verpflichtet, sämtliche Gegenstände gem. § 13 Absatz 1 dieses Vertrages unverzüglich mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft an diese herauszugeben


(6)
Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie bei unwiderruflicher Freistellung ist außerdem ein eventuell zur Verfügung gestellter Dienstwagen [nach Maßgabe der geltenden Dienstwagenrichtlinie44a] [alternativ: eine der weiteren Optionen gem. § 8 Absatz 4 dieses Vertrages] unverzüglich an die Gesellschaft herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Geschäftsführer nicht zu. Im Fall der Herausgabe des Dienstwagens stehen dem Geschäftsführer keine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung zu.


(7)
Wird der Geschäftsführer während der Laufzeit dieses Dienstvertrags dauerhaft dienstunfähig, so endet dieser Dienstvertrag mit dem Tage, an dem die dauerhafte Dienstunfähigkeit von ärztlicher Seite festgestellt wird, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dauerhafte Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt wird, dass der Geschäftsführer für sechs weitere Monate voraussichtlich nicht in der Lage ist, die ihm als Geschäftsführer übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ein solches medizinisches Gutachten spätestens zu beauftragen, wenn der Geschäftsführer für einen Zeitraum von 12 Monaten dienstunfähig war. Lässt sich ein Einvernehmen über die Person des medizinischen Gutachters nicht erzielen, wird der Gutachter durch den Präsidenten der Ärztekammer in […] bestimmt. Der Geschäftsführer erklärt bereits zum jetzigen Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung und wird den untersuchenden Arzt im für diesen Vertragszweck entsprechenden Umfang von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden.


§ 12 Diensterfindungen



Die Ergebnisse der Arbeit des Geschäftsführers stehen der Gesellschaft zu. Für den Fall einer Erfindung oder eines technischen oder organisatorischen Verbesserungsvorschlags im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes durch den Geschäftsführer ist eine etwaige Vergütung für eine von der Gesellschaft in Anspruch genommene Erfindung mit der Zahlung der Vergütung nach § 6 dieses Vertrages vollständig abgegolten. Im Übrigen gelten bei Erfindungen im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, die der Geschäftsführer während der Dauer des Anstellungsvertrages macht, die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die hierzu ergangenen „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.07.1959“ in der jeweils gültigen Fassung.



§ 13 Rückgabe von Unterlagen und sonstigen Gegenständen,
Verschwiegenheitspflicht



(1)
Alle die Gesellschaft bzw. mit ihr verbundene Unternehmen und deren Interessen berührende Dokumente, ohne Rücksicht auf den Adressaten, insbesondere Duplikate, elektronische Daten, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe, Kundeninformationen, Handbücher und Werbematerial sowie sämtliche – Papier-, elektronische und sonstige – Kopien hiervon, auch solche, die auf privaten Datenträgern gespeichert sind, und alle sonstigen Gegenstände, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, insbesondere Schlüssel zu den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kreditkarten, Telekommunikationseinrichtungen, Bürozubehör, Hardware, Software und Datenträger, sind unter Verschluss zu halten und bei Aufforderung des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung oder einer von der Gesellschafterversammlung hierzu bevollmächtigten Person / des Vorsitzenden des Aufsichtsrates45 bzw. unaufgefordert bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Freistellung des Geschäftsführers von seiner Dienstpflicht an die Gesellschaft zurückzugeben. Darüber hinaus sind das Dienstfahrzeug, das (E-)Fahrrad, Visitenkarten, Optionen zur Nutzung des ÖPNV oder eines Car-Sharing-Anbieters, Bahncard, etc. an einen Bevollmächtigten der Gesellschaft herauszugeben. Der Geschäftsführer wird schriftlich bestätigen, dass er Dokumente oder Gegenstände der oben beschriebenen Art nicht zurückhält. Im Falle seiner Abberufung oder Amtsniederlegung ist der Geschäftsführer unaufgefordert zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet. Ihm steht an diesen Dokumenten und Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Gesellschaft nicht zu.


(2)
Der Geschäftsführer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten der Gesellschaft und über sonstige ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Kenntnisse von internen Vorgängen, Arbeitsverhältnissen und Entscheidungsprozessen sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) Stillschweigen zu bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind. Dies gilt insbesondere für Kenntnisse, die dem Bereich des Bundes oder anderer Bundesbeteiligungen zuzurechnen sind. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, deren Offenlegung nicht nach § 3 Absatz 2 GeschGehG erlaubt ist, betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur sowie sonstige Informationen, die von der Gesellschaft schriftlich als vertraulich gekennzeichnet oder mündlich bezeichnet oder offensichtlich als solche zu erkennen sind.


(3)
Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Gesellschaft zählen insbesondere: Aufzeichnungen, Muster, Pläne, Skizzen, Layouts und dergleichen, die die […] [Technologie, Herstellung, Konstruktion und/oder den Vertrieb aller Produkte der Gesellschaft bzw. anderer Entwicklungen sowie strategische Entscheidungen] der Gesellschaft betreffen, sowie Kundenlisten, Anforderungsprofile und sonstige Angelegenheiten, die von der Gesellschaft ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und/oder deren Geheimhaltungsbedürfnis für den Geschäftsführer erkennbar ist, auch wenn diese nicht ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet worden sind. Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Konzernunternehmen oder anderen Unternehmen, mit denen die Gesellschaft wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist sowie auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sonstiger Unternehmen des Bundes über die der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft Kenntnis erlangt hat.


(4)
Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.


(5)
Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Geschäftsführer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, so kann die Gesellschaft den Geschäftsführer auf dessen schriftlich begründeten Antrag hin von dieser Pflicht ganz oder teilweise freistellen, insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 2 GeschGehG.


§ 14 Steuern



Der Geschäftsführer hat alle aus diesem Vertrag gewährten geldwerten Vorteile zu seinen Lasten und in eigener Verantwortung zu versteuern.



§ 15 Ausschlussklausel



(1)
Ansprüche der Vertragsparteien aus diesem Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen in Textform gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.


(2)
Lehnt eine Vertragspartei einen nach Absatz 1 geltend gemachten Anspruch ab, hat die andere Vertragspartei den Anspruch spätestens innerhalb von weiteren (drei/sechs) Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Geschieht dies nicht, verfällt der Anspruch.


(3)
Die Ausschlussfristen gemäß vorstehenden Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:


a)
Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,


b)
Ansprüche, die auf unerlaubten Handlungen beruhen,


c)
Ansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen und


d)
Ansprüche aus § 43 GmbHG sowie sonstige Ansprüche aus Gesetz, auf die die Vertragsparteien nicht oder nicht ohne Beteiligung Dritter verzichten können.


§ 16 Schlussbestimmungen



(1)
Dieser Anstellungsvertrag regelt die vertraglichen Beziehungen der Parteien abschließend und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen. Nebenabreden sind nicht getroffen. [Er beendet und ersetzt alle früheren Anstellungs- und Dienstverträge zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen]46. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(2)
Mitteilungen der Vertragspartner zu diesem Anstellungsvertrag müssen [schriftlich / in Textform (§ 126 b BGB)]47 erfolgen. Über jede Änderung seiner Anschrift hat der Geschäftsführer die Gesellschaft unverzüglich [schriftlich / in Textform (§ 126 b BGB)] zu informieren.


(3)
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder dessen späterer Änderung diesen Punkt bedacht hätten.


(4)
[Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Arbeitsgerichte zuständig. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Geschäftsführer im Urkundenprozess ist nicht statthaft].


(5)
Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Partei eines erhält.


………………… den



handelnd für die Gesellschaft

Unterschrift des Geschäftsführers



Anlage 1 zum Anstellungsvertrag Geschäftsführer



Nachvertragliches Wettbewerbsverbot



(1)
Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von (sechs/zwölf/achtzehn/vierundzwanzig) (6/12/18/24) Monaten nach Beendigung dieses Anstellungsvertrages („Wettbewerbsperiode“) weder in selbstständiger noch in unselbstständiger Weise in einer vergleichbaren Position für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt imWettbewerb steht („Konkurrenzunternehmen“). Konkurrenzunternehmen sind Unternehmen, die in denjenigen Regionen, in denen die Gesellschaft Geschäfte betreibt, d.h. in […]1, [relevante Wettbewerbstätigkeiten aus Sicht der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu beschreiben]2. Unzulässig ist auch eine freiberufliche oder beratende Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen. Zudem wird sich der Geschäftsführer während der Wettbewerbsperiode nicht unmittelbar oder mittelbar an Konkurrenzunternehmen maßgeblich beteiligen. Von einer maßgeblichen Beteiligung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Geschäftsführer mit 25 % oder mehr des stimmberechtigten Kapitals beteiligt ist.


(2)
Der Geschäftsführer kann nach Beendigung dieses Anstellungsvertrages auch vor Ablauf der in Absatz 1 vereinbarten Wartezeit eine Wettbewerbstätigkeit aufnehmen, wenn er hierzu vorher die Zustimmung der Gesellschafterversammlung / des Aufsichtsrates eingeholt hat. Für den Fall der Zustimmung zur Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit entfällt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, eine Karenzentschädigung ist dann nicht zu zahlen. Lehnt die Gesellschaft die Zustimmung zur Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit ab, finden die Regelungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Übrigen Anwendung.


(3)
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die 50 %3 der zuletzt bezogenen monatlichen Vergütung im Sinne von § 6 Absatz 1 des Anstellungsvertrages entspricht. Auf die Karenzentschädigung werden folgende Leistungen in vollem Umfang angerechnet: laufende Leistungen aus etwaigen bestehenden Versorgungszusagen, Abfindungen (bezogen auf die Dauer des Wettbewerbsverbots), Arbeitslosengeld gemäß §§ 117 ff. SGB III, Übergangsgelder, Betriebsrenten und sonstige Renten. Der Geschäftsführer muss sich auf die fällige Entschädigung ferner anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige, nach diesem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zulässige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Karenzentschädigung und die vorgenannten neuen Bezüge 110 % des letzten monatlichen Grundgehaltes ausschließlich der variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere eines etwaigen Jahresbonus) übersteigen. Hinsichtlich des Vorliegens der vorgenannten Bezüge ist allein der Zeitraum maßgeblich, in dem eine Leistung erbracht wurde. Der Geschäftsführer hat über anderweitige Einkünfte zum Ende eines jeden Quartals unaufgefordert Auskunft gegenüber der Gesellschafterversammlung / dem Aufsichtsrat zu geben. Diese Auskunft ist auf Anforderung der Gesellschaft zu belegen. Wenn und solange der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung.


(4)
Optional Kundenschutzklausel und Abwerbeverbot]4


(5)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hat der Geschäftsführer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt im Sinne von § 6 Absatz 1 des Anstellungsvertrages zu zahlen. Im Falle eines Dauerverstoßes (hierunter wird insbesondere die dienstvertragswidrige kapitalmäßige Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen oder die Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne eines Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beratungsverhältnisses verstanden) gilt die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Zeitraum von einem Monat als neu verwirkt. Mehrere Zuwiderhandlungen führen unabhängig voneinander zur Verwirkung von jeweils einer Vertragsstrafe, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats bis zu einer Höhe von [sechs]6 Bruttomonatsgehältern. Mehrere einzelne Zuwiderhandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung sind hingegen von der für diese Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mit umfasst. Im Fall vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen ist die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Ferner ist die Gesellschaft abweichend von § 340 Absatz 1 BGB berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz kumulativ geltend zu machen. Für die Dauer der Zuwiderhandlung entfällt ferner der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung nach Absatz 3.


(6)
Die Gesellschaft kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten7 auf das Wettbewerbsverbot [sowie das Verbot gem. Absatz 4] verzichten mit der Folge, dass sie nach Ablauf der Frist von der Zahlung der Entschädigung befreit ist. Endet der Anstellungsvertrag, weil der Geschäftsführer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder gem. § 12 Absatz 1 lit. c und Absatz 2 des Anstellungsvertrages dauerhaft dienstunfähig ist, kann der Verzicht mit sofortiger Wirkung erklärt werden.


(7)
Bei einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund darf sich der Kündigende im Rahmen der schriftlichen Kündigungserklärung vom Wettbewerbsverbot lossagen. Unterlässt er dies, so gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.


(8)
Im Übrigen finden die §§ 74 ff. HGB mit Ausnahme des § 75 HGB entsprechende Anwendung, wenn nicht in den vorstehenden Regelungen etwas Anderes vereinbart ist.


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