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BMF-VIIIB1-20231213-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes



Anlage 1
Muster eines Gesellschaftsvertrags für Gesellschaften mit beschränkter Haftung



Gesellschaftsvertrag*



I. Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr



1.1.
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma […].


1.2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in […].


1.3.
Das Geschäftsjahr ist [das Kalenderjahr/läuft vom […] bis zum […]].


§ 2
Zweck und Gegenstand des Unternehmens



2.1.
Zweck des Unternehmens ist […].1 2 Bei der Verfolgung des Zwecks sollen die Grundsätze nachhaltiger Unternehmensführung angemessene Berücksichtigung finden.


2.2.
Gegenstand des Unternehmens ist [...].3 [Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu beteiligen sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwerben.]


2.3.
Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.


2.4.
Die Gesellschaft wendet den Public Corporate Governance Kodex des Bundes („PCGK“) in der jeweils geltenden Fassung an.4


§ 3
Stammkapital und Stammeinlagen



3.1.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt


[…] EUR
(in Worten: […] Euro)5.



3.2.
[Das Stammkapital besteht aus


a)
[…] Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je […] EUR mit den lfd. Nummern […] bis […], die von […] [Name des Gründungsgesellschafters A, Wohnort/Sitz,] übernommen werden,
sowie
b)
[…] Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je […] EUR mit den lfd. Nummern […] bis […], die von […] [Name des Gründungsgesellschafters B, Wohnort/Sitz,] übernommen werden.


Die Einlagen für die Geschäftsanteile sind jeweils in voller Höhe in Geld zur Gesellschaftskasse einzuzahlen.]6 7


§ 4
Organe der Gesellschaft



Die Organe der Gesellschaft sind



1.
die Geschäftsführung,
2.
der Aufsichtsrat und
3.
die Gesellschafterversammlung.


II. Vertretung und Geschäftsführung, Zusammenwirken
von Geschäftsführung und Aufsichtsrat



§ 5
Vertretung der Gesellschaft



5.1.
Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer („Mitglieder der Geschäftsführung“).


5.2.
Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam oder durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten.


5.3.
Verfügt die Gesellschaft entgegen § 5 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages nur über ein einziges Mitglied der Geschäftsführung, vertritt dieses die Gesellschaft für die Dauer, für die es alleiniges Mitglied der Geschäftsführung ist, allein.8


5.4.
Auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.8a


§ 6
Geschäftsführung



6.1.
Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Sie führen die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages, einer von der Gesellschafterversammlung9 unter Mitwirkung des Aufsichtsrats10 zu erlassenden Geschäftsordnung und den Weisungen der Gesellschafterversammlung.


6.2.
Die Geschäftsführungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshandlungen, die darüber hinaus gehen, bedarf es für jeden Einzelfall eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses.11


6.3.
Die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung erfolgen durch die Gesellschafterversammlung, welche dem Aufsichtsrat vor der Vornahme einer der in diesem Absatz genannten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll.12


Entsprechendes gilt für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungs- und Ruhegehaltsverträgen [sowie von Darlehensverträgen13] mit den Mitgliedern der Geschäftsführung.


Die Bestellung erfolgt im Fall der Erstbestellung auf höchstens drei Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, jedoch jeweils für höchstens fünf Jahre.


Der Aufsichtsrat ist bei der Gewährung von variablen Vergütungsbestandteilen14 für die Zielvereinbarungen sowie deren Zielerreichung zuständig.


6.4.
Die Gesellschafterversammlung gibt dem Aufsichtsrat vor Erlass oder Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Gelegenheit zur Stellungnahme.


§ 7
Berichte an den Aufsichtsrat [und die Gesellschafter]



7.1.
Die Mitglieder der Geschäftsführung haben dem Aufsichtsrat entsprechend § 90 AktG zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Berichte sind in Textform zu erstatten.


7.2.
Neben den Berichten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Mitglieder der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat regelmäßig, rechtzeitig und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance sowie über Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unternehmens und für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds zu berichten.


7.3.
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat regelmäßig in Textform über Maßnahmen der Geschäftsführung zur nachhaltigen Unternehmensführung sowie zu deren Umsetzung und den erzielten Ergebnissen zu berichten.


7.4.
[Die Berichte gemäß § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 dieses Gesellschaftsvertrages sind zugleich in Textform dem (an die) Gesellschafter zu übermitteln.]


§ 8
Zustimmungsbedürftige Geschäfte15



8.1.
Die nachstehend aufgeführten Geschäfte und Maßnahmen dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:


a)
Verabschiedung der Finanz- und Unternehmensplanung (bestehend aus […]16);
b)
Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
c)
Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen,
d)
Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten,
e)
Ausübung von Bezugsrechten und Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,
f)
Auflösung eines Unternehmens,
g)
Gründung einschließlich Mitgründung und Erwerb anderer Unternehmen oder Unternehmensteile; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen,
h)
Abschluss, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 f. AktG,
i)
Umwandlung, Spaltung, Vermögensübertragung, Verschmelzung, Änderung der Rechtsform, Einbringung in andere Unternehmen, Aufnahme anderer Unternehmen oder Unternehmensteile,
j)
Investitionen ab […] EUR, soweit diese nicht bereits in der Finanz- und Unternehmensplanung (vgl. lit. a)) verabschiedet sind,
k)
sofern im Einzelfall die vom Aufsichtsrat für diese Geschäfte festzulegenden Grenzen (Zeitdauer, Wert) überschritten werden, die
[(aa) Aufnahme von Anleihen oder Krediten,
(bb)
Übernahme von Bürgschaften, Patronatserklärungen, Garantien, Gewährleistungen oder ähnlichen Haftungen,
(cc)
Gewährung von Krediten,]17
(dd)
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,
l)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
m)) Erteilung und Widerruf von Prokura und Generalhandlungsvollmacht18, Einzelprokura darf grds. nicht erteilt werden19,
n)
Abschluss oder Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen sowie von Honorarverträgen mit amtierenden oder ehemaligen Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft, sofern diese Verträge eine Jahresgesamtvergütung (Grundvergütung zzgl. etwaiger variabler Zielvergütung19a bei 100% Zielerreichung ohne Nebenleistungen [z.B. Dienstwagen] und ohne betriebliche Altersversorgung) vorsehen, die eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze überschreitet oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr enthalten,
o)
Zusage von Abfindungen an Mitarbeiter oder leitende Angestellte bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen; Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Zusage betrieblicher Altersversorgung durch die Gesellschaft unabhängig von ihrem Durchführungsweg jenseits eines vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrags,
p)
Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere
Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen,
außerordentliche Zuwendungen jeder Art an die Belegschaft,
systematische Änderung von Entlohnungssystemen,
soweit die hiermit verbundene jährliche Belastung für die Gesellschaft eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigt, außerdem die Festlegung von Richtlinien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungsgeld und für die Benutzung von Kraftfahrzeugen,
q)
Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, deren Hauptforderung eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigt oder die von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind,
r)
Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
s)
Geschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern der Geschäftsführung sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen, soweit die Gesellschaft in diesen Fällen nicht ohnehin durch den Aufsichtsrat vertreten wird,
t)
Maßnahmen der in § 9 dieses Gesellschaftsvertrages genannten Art in Gesellschafterversammlungen bei einem Konzernunternehmen.


Geschäfte und Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 lit. a) bis j) dieses Gesellschaftsvertrages20 bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Vorlagen der Geschäftsführung für die Gesellschafterversammlung hierzu sind zusammen mit dem Beschluss des Aufsichtsrats vorzulegen.


8.2.
Weitere zustimmungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen können in einer von der Gesellschafterversammlung21 zu erlassenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthalten sein.22


8.3.
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.


8.4.
Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.23 [Soweit ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung besteht, kann die Gesellschafterversammlung widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.]


8.5.
[In Eilfällen, in denen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats selbst unter Ausnutzung der nach diesem Gesellschaftsvertrag zulässigen Kommunikationsmittel nicht ohne erhebliche Nachteile für das Unternehmen abgewartet werden kann, ist die Zustimmung des Aufsichtsrates auch nachträglich zulässig, sofern die oder der Aufsichtsratsvorsitzende bzw., soweit ein für Eilfälle eingerichteter zuständiger Ausschuss und diesem ein auf Vorschlag des Bundes gewähltes oder entsandtes Mitglied angehört24, dieser Ausschuss vorab dem Geschäft oder der Maßnahme zugestimmt hat. Über getroffene Entscheidungen zu eilbedürftigen Geschäften wird die oder der Aufsichtsratsvorsitzende bzw. der für Eilfälle zuständige Ausschuss die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich und umfassend informieren und eine nachträgliche Beschlussfassung veranlassen.]25


8.6.
Für den Fall, dass der Aufsichtsrat zu einem nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages oder der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zustimmungspflichtigen Geschäft oder zu einer zustimmungspflichtigen Maßnahme seine Zustimmung versagen sollte, können die Mitglieder der Geschäftsführung verlangen, dass die Gesellschafterversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die Gesellschafterversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Dem Einberufungsverlangen der Geschäftsführung für die Gesellschafterversammlung ist das negative Votum des Aufsichtsrats beizufügen.


§ 9
Beteiligungen26



9.1.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, vor einer Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen von Konzernunternehmen27 die Zustimmung des Aufsichtsrats und/oder der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft einzuholen, wenn Geschäfte und Maßnahmen bei einem Konzernunternehmen vorgenommen werden sollen, die nach § 8 Abs. 1 bis 3 dieses Gesellschaftsvertrages ihrerseits der Zustimmung durch den Aufsichtsrat und/oder der Gesellschafterversammlung unterliegen würden.


9.2.
Die bei einem Konzernunternehmen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallenden Angelegenheiten, insbesondere Bestellung und Anstellung von Mitgliedern der Geschäftsführung, unterliegen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung28 der Gesellschaft. § 15 Abs. 1 letzter Unterabsatz dieses Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.


9.3.
Die von § 9 dieses Gesellschaftsvertrages erfassten Konzernunternehmen werden in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung konkret festgelegt.


§ 10
Kredite und ähnliche Maßnahmen



Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen oder zu vergeben und Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.29



[Option für ein am Markt agierendes Unternehmen oder ein nicht überwiegend durch die Zuweisung von Haushaltsmitteln finanziertes Unternehmen: Die Gesellschaft ist berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen [oder zur Innenfinanzierung im Konzern zu vergeben]. Die Vergabe eines Kredites an Organmitglieder ist unzulässig.]30



III. Aufsichtsrat



§ 11
Zusammensetzung des
Aufsichtsrats



11.1.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Seine Zusammensetzung31 sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften [des MitbestG/des DrittelbG/des § 52 GmbHG], den danach anwendbaren Vorschriften des Aktiengesetzes und nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages.


11.2.
Der Aufsichtsrat besteht aus […] Mitgliedern, von denen […] auf Vorschlag der/des … und […] auf Vorschlag der/des … von der Gesellschafterversammlung32 [und […] nach den Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer] gewählt werden.33


11.3.
Die regelmäßige Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Gesellschafterversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.


11.4.
Jedes Mitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund [jederzeit] durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Die Gesellschafterversammlung kann ein von ihr gewähltes Aufsichtsratsmitglied ohne Angabe von Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.


11.5.
Im Falle einer Ersatzwahl endet die Amtszeit des neugewählten Mitgliedes spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Mitgliedes.


§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrats



12.1.
Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Gegenstand der Überwachung sind die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführungsentscheidungen. Hierzu gehört insbesondere, ob sich das Unternehmen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben betätigt. Die Beratung der Geschäftsführung erfolgt zusätzlich unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit. Zur Beratung gehört auch, dass der Aufsichtsrat in die Finanz- und Unternehmensplanung (u.a. Strategie, Finanzen, Investitionen und Personal) einbezogen wird. Zudem soll er neben seiner Zuständigkeit nach § 6 Abs. 3 dieses Gesellschaftsvertrages in alle grundsätzlichen Personalangelegenheiten betreffend die Mitglieder der Geschäftsführung, insbesondere in die Vertragsgestaltung hinsichtlich deren Vergütung, vorab eingebunden sein.34


12.2.
Der Aufsichtsrat gibt eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung für die Auswahl der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers ab. Der Aufsichtsrat erteilt den Prüfauftrag gegenüber der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer. Der Prüfauftrag soll auch die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz („HGrG“) (einschließlich der Prüfung des Bezügeberichts) sowie die Prüfung, obdie Maßgaben des § 21 dieses Gesellschaftsvertrages eingehalten wurden, umfassen.35


§ 13
Innere Ordnung des Aufsichtsrates



13.1.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden36 und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahl gilt, wenn nichts Anderes bestimmt wird, für die Dauer der Amtszeit der oder des Gewählten. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden oder einer bzw. eines stellvertretenden Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die oder der Vorsitzende kann den Vorsitz vor Ablauf ihrer bzw. seiner Amtszeit auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Dies gilt auch für stellvertretende Vorsitzende.


13.2.
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


13.3.
Aufsichtsratssitzungen sollen in der Regel einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Sie müssen einmal im Kalenderhalbjahr abgehalten werden.37


13.4.
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Falle müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag festgesetzte Zahl angehören.


13.5.
Ein Mitglied des Aufsichtsrates soll an der Beratung und Beschlussfassung eines Tagesordnungspunktes nicht teilnehmen, wenn anzunehmen ist, dass dieses Mitglied durch einen zu fassenden Beschluss des Aufsichtsrates einen persönlichen Vorteil erlangen könnte oder ein sonstiger Interessenkonflikt vorliegt.


13.6.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse38 bestellen. § 107 Abs. 3 Satz 1 - 3 und Absatz 4 AktG finden entsprechende Anwendung.


13.7.
Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmt die Form der Abstimmung.39


13.8.
Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden im Allgemeinen in Sitzungen gefasst. In Ausnahmefällen40 per Video41- und/oder Telefonkonferenz zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder gelten als in der Sitzung anwesend. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden können Sitzungen des Aufsichtsrats als Video- und/oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Ein Widerspruchsrecht gegen die virtuelle oder telefonische Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen nach den Regelungen dieses Absatzes ist ausgeschlossen.


13.9.
Sind Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise verhindert, an Sitzungen im Sinne von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages teilzunehmen, so können sie [durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats] in der Sitzung eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine im Original unterschriebene Stimmabgabeerklärung, die per Telefax oder als gescanntes Dokument per E-Mail übermittelt wird. Die Überreichung bzw. Übermittlung der schriftlichen Stimmabgabe an die oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, welche von diesem in der Sitzung bekanntzugeben bzw. vorzulesen ist, gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.


13.10.
Außerhalb von Sitzungen können in Ausnahmefällen auf Anordnung der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden im Umlauf- oder Parallelverfahren Beschlussfassungen des Aufsichtsrates auch durch mündliche, fernmündliche (insbesondere per Telefonkonferenz), schriftliche, durch Telefax, mittels elektronischer Kommunikation42 oder mittels einer Kombination der vorstehenden Kommunikationswege übermittelte Stimmabgabe erfolgen. Ein Widerspruchsrecht gegen dieses Verfahren ist ausgeschlossen. [Alternativ: …, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.]42a Die so außerhalb der Sitzung gefassten Beschlüsse sowie der Grund für den Ausnahmefall werden in der Sitzungsniederschrift der darauffolgenden Sitzung festgehalten.


13.11.
Eine Beschlussfassung in der Sitzung kann auf Anordnung der bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Beschlussfassung außerhalb der Sitzung kombiniert werden (gemischte Beschlussfassung).43 Ein Widerspruchsrecht gegen die gemischte Beschlussfassung ist ausgeschlossen.


13.12.
Soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgebenden Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. [Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Der bzw. dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.]44


13.13.
Über Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. des Ausschusses zu unterzeichnen hat.45 In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder 2 macht den Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.


§ 14
Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder



14.1.
Jedem Mitglied des Aufsichtsrates kann eine Vergütung gewährt werden. Über die Ausgestaltung des Vergütungssystems46, einschließlich ggf. der Höhe eines Sitzungsgeldes und/oder einer etwaigen zusätzlichen jährlichen Vergütung beschließt die Gesellschafterversammlung. Diese Beschlüsse gelten bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung.47


14.2.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates Anspruch auf den Ersatz der ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reisekosten und sonstiger barer Auslagen.


14.3.
Die auf Vergütungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages zu entrichtende Umsatzsteuer trägt die Gesellschaft, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung entsprechend den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften versteuert.48


14.4.
Die gewährte Vergütung nach § 14 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages wird veröffentlicht. Zum einen erstellt die […] [Name des Unternehmens] den jährlichen Corporate Governance Bericht sowie weitere zur Veröffentlichung bestimmte Unternehmensberichte. Zum anderen wird die gewährte Vergütung gegenüber dem beteiligungsführenden Bundesministerium offengelegt. Dies ermöglicht es dem Bund, seinen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber dem Bundesrechnungshof als auch dem Transparenzinteresse der Öffentlichkeit entsprechen zu können.


Die Offenlegung der gewährten Vergütung erfolgt für das jeweilige Berichtsjahr individualisiert unter Nennung des Namens jedes Mitglieds des Aufsichtsrats. Zu den Vergütungskomponenten gehören neben der Fixvergütung (Grundvergütung) insbesondere auch Aufwandsentschädigungen und sonstige gewährte geldwerte Leistungen.


Das beteiligungsführende Bundesministerium ist insbesondere zu Zwecken der Erteilung von Auskünften und der Erstellung von Berichten gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrechnungshof sowie zur Erstellung von Rechenschafts- und Transparenzberichten, wie beispielsweise dem Beteiligungsbericht des Bundes, berechtigt, die hierfür erforderlichen Informationen an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben.


Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 EU Datenschutz-Grundverordnung werden vom Unternehmen ausgehändigt.


IV. Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse



§ 15
Gesellschafterversammlungen



15.1.
Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind, insbesondere49


a)
Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns,
b)
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Abschlusses, der Änderung und Beendigung von Berater- und sonstigen Dienstleistungs- und Werkverträgen und Auftragsverhältnissen mit Aufsichtsratsmitgliedern50,
c)
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung51 einschließlich des Abschlusses, der Änderung und Beendigung des Dienstverhältnisses52,
d)
Erlass der Geschäftsordnung für die Mitglieder der Geschäftsführung53,
e)
Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats,
f)
Wahl und Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers,
g)
Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Gegenstands des Unternehmens,
h)
Zustimmung zu wesentlichen unternehmerischen Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 lit. a) bis j) dieses Gesellschaftsvertrages.


Der Aufsichtsrat soll Beschlussvorlagen über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses nach § 20 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages, den Erlass der Geschäftsordnung der Geschäftsführung, die Auswahl des Abschlussprüfers sowie die grundsätzlichen Personalangelegenheiten betreffend die Mitglieder der Geschäftsführung vorab beraten und eine Beschlussempfehlung abgeben.


15.2.
Die Gesellschafterversammlung wird grundsätzlich von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen [per Brief und zusätzlich per E-Mail/ausschließlich per E-Mail] einberufen. In Eilfällen ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist nach Satz 1 zulässig. In der Tagesordnung sollen die zu behandelnden Punkte möglichst genau bezeichnet werden. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich die Gesellschafter[innen] in Textform mehrheitlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.


15.3.
Die Gesellschafterversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden; davon soll die ordentliche Gesellschafterversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss auf Verlangen einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einberufen werden. Ferner kann jedes Mitglied der Geschäftsführung sowie der Aufsichtsrat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Im Einvernehmen mit allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern kann auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichtet werden. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.


15.4.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit des vorhandenen Stammkapitals in der Sitzung vertreten ist.


15.5.
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von [zwei] Wochen mit der gleichen Tagesordnung eine neue Versammlung einzuberufen; diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig; hierauf ist in den Einladungen hinzuweisen.


15.6.
Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Vollmachten zur Vertretung und Ausübung des Stimmrechts müssen der Gesellschaft in Textform übergeben werden.


15.7.
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die Vertreterin bzw. der Vertreter der Haupt-/Alleingesellschafterin bzw. des Haupt-/Alleingesellschafters.54


§ 16
Gesellschafterbeschlüsse



16.1.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Allgemeinen in Sitzungen gefasst. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, gelten in Ausnahmefällen55 per Video- und/oder Telefonkonferenz zugeschaltete Gesellschafterinnen und Gesellschafter als in der Sitzung anwesend. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden können Gesellschafterversammlungen auch als Video- und/oder Telefonkonferenz abgehalten werden.55a


16.2.
Außerhalb von Sitzungen können in Ausnahmefällen auf Anordnung der oder des Vorsitzenden im Umlauf- oder Parallelverfahren Beschlussfassungen auch durch mündliche, fernmündliche (insbesondere per Telefonkonferenz), schriftliche, durch Telefax, mittels elektronischer Kommunikation56 oder mittels einer Kombination der vorstehenden Kommunikationswege übermittelte Stimmabgabe erfolgen, sofern sich die Mehrheit57 aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die so außerhalb der Sitzung gefassten Beschlüsse sowie der Grund für den Ausnahmefall werden in der Sitzungsniederschrift der darauffolgenden Sitzung festgehalten.


16.3.
Eine Beschlussfassung in der Sitzung kann auf Anordnung der bzw. des Vorsitzenden mit einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung kombiniert werden, sofern sich die Mehrheit aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden erklärt (gemischte Beschlussfassung).58


16.4.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine größere Mehrheit vorsehen. Je […] EUR eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme. Jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter kann ihre bzw. seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


16.5.
Der bzw. die Vorsitzende der Gesellschafterversammlung bestimmt die Form der Abstimmung.59


16.6.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dies gilt auch für Beschlüsse eines Alleingesellschafters.60 In der Niederschrift sind mindestens Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Gang der Verhandlungen sowie die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wiederzugeben. Über außerhalb einer Sitzung gefasste Beschlüsse der Gesellschafter ist ebenfalls eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Gesellschafterversammlung beizufügen.


Ein Verstoß gegen die Sätze 1 bis 5 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jeder Gesellschafterin bzw. jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen, wobei die Unterzeichnung der Niederschrift auch mittels elektronischer Medien mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen kann.


Die bzw. der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer.


[



V. Verfügungen über Geschäftsanteile, Ausscheiden, Einziehung61



§ 17
Übertragung von Geschäftsanteilen, [Vorerwerbsrecht]



17.1.
Jede Verfügung über und Belastung von Geschäftsanteilen, insbesondere Veräußerung, Abtretung, Verpfändung, Teilung, Vereinigung oder Belastung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Satz 1 gilt auch für umwandlungsrechtliche und sonstige Maßnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die in ihrer jeweiligen Wirkung Verfügungen über einen Geschäftsanteil entsprechen. Bei der Beschlussfassung ist die verfügungswillige Gesellschafterin bzw. der verfügungswillige Gesellschafter stimmberechtigt.


Die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß § 17 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages gilt auch bei Abtretung und Belastung von Ansprüchen aus dem Geschäftsanteil.


17.2.
Für den Fall, dass eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter beabsichtigt, ihre oder seine an der Gesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen („veräußerungswilliger Gesellschafter“), steht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung untereinander ein Vorerwerbsrecht zu.62


Der veräußerungswillige Gesellschafter hat den Mitgesellschaftern seine Absicht, dass er seine Beteiligung oder Teile hiervon veräußern möchte, den übrigen Mitgesellschaftern unter Angabe des beabsichtigten Veräußerungspreises sowie dem hierfür zugrundeliegenden Wert- bzw. der hierfür zugrundeliegenden Preisermittlung63 schriftlich anzuzeigen.


Jede Mitgesellschafterin und jeder Mitgesellschafter kann binnen eines Monats, nachdem der veräußerungswillige Gesellschafter diesem ihre bzw. seine Verkaufsabsicht mitgeteilt hat, durch schriftliche Erklärung das ihm zustehende Vorerwerbsrecht zu den angebotenen Bedingungen ausüben. Das Vorerwerbsrecht kann dabei nur bezüglich sämtlicher angebotener Geschäftsanteile ausgeübt werden. Wenn und soweit mehrere Mitgesellschafterinnen oder Mitgesellschafter von ihrem Vorerwerbsrecht Gebrauch machen, so gilt das Vorerwerbsrecht von den ausübenden Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschaftern als im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander ausgeübt. Zwischen dem veräußerungswilligen Gesellschafter und den ihr Vorerwerbsrecht ausübenden Mitgesellschafterinnen und Mitgesellschaftern ist sodann binnen [eines] Monats ein Kaufvertrag über die vom Vorerwerbsrecht erfassten Geschäftsanteile zu den angebotenen Bedingungen zu schließen.


Werden die angebotenen Geschäftsanteile nicht von einer vorerwerbsberechtigten Mitgesellschafterin oder einem vorerwerbsberechtigten Mitgesellschafter übernommen, ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, die angebotenen Geschäftsanteile innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Ausübung der Vorerwerbsrechte zu den angebotenen Bedingungen an einen Dritten zu übertragen. Die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind sodann verpflichtet, die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile zu erteilen und auf etwaige zu ihren Gunsten eingeräumte Vorerwerbs-, Vorkaufs-, Mitveräußerungs-, Mitnahmerechte und -pflichten zu verzichten, es sei denn, in der Person der Erwerberin oder des Erwerbers ist ein wichtiger Grund belegen.


§ 18
Ausscheiden aus der Gesellschaft; Einziehung von Geschäftsanteilen



18.1.
[Der Bund ist berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von [zwölf] Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich zu kündigen. Die Erklärung bedarf der Schriftform.]


18.2.
Das Ausscheiden einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters berührt den Bestand der Gesellschaft nicht. Die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter setzen die Gesellschaft untereinander fort. Scheiden ein oder mehrere Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter aus, so dass nur noch eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter übrigbleibt, so ist die verbleibende Gesellschafterin bzw. der verbleibende Gesellschafter berechtigt, das Unternehmen unter der bisherigen Firma weiterzuführen.


18.3.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig.


18.4.
Die Einziehung des Geschäftsanteils einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters ohne deren bzw. dessen Zustimmung ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn


a)
der Geschäftsanteil von einem Gläubiger der Gesellschafterin oder des Gesellschafters gepfändet oder in sonstiger Weise in diesen vollstreckt wird, und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens aber bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben werden;
b)
über das Vermögen der Gesellschafterin oder des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt (§ 807 ZPO) zu versichern hat;
c)
in der Person der Gesellschafterin oder des Gesellschafters ein ihre bzw. seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter eine ihr bzw. ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt und dadurch die Gesellschaftsinteressen erheblich geschädigt hat, oder
d)
die Gesellschafterin oder der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt oder ihren bzw. seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, ohne dass ihr bzw. ihm ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes oder dieses Vertrages für die Erhebung der Auflösungsklage oder die Erklärung des Austritts zur Seite steht.


18.5.
Die Einziehung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Der betroffenen Gesellschafterin bzw. dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Die Einziehung wird wirksam mit Zugang der Erklärung der Einziehung bei der betroffenen Gesellschafterin bzw. dem betroffenen Gesellschafter, unabhängig davon, wann die Einziehungsvergütung gemäß § 19 dieses Gesellschaftsvertrages gezahlt wird.


18.6.
Beschließt die Gesellschafterversammlung eine Einziehung, so hat sie in dem Beschluss zugleich darüber zu beschließen, wie die durch die Einziehung entstehende Lücke zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und der Höhe des Stammkapitals ausgeglichen wird. Sie kann dabei entweder eine Anpassung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das Stammkapital durch Aufstockung bzw. Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder – soweit rechtlich möglich – eine Anpassung der Höhe des Stammkapitals an die Summe der verbliebenen Geschäftsanteile im Wege der Kapitalherabsetzung beschließen.


18.7.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 und 4 dieses Gesellschaftervertrags kann die Gesellschafterversammlung auch beschließen, dass der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf einen oder mehrere Mitgesellschafter mit dessen bzw. deren Zustimmung zu übertragen ist. In diesem Fall ist dem betroffenen Gesellschafter von dem Abtretungsempfänger ein Entgelt für die Übertragung der Geschäftsanteile entsprechend § 19 dieses Gesellschaftsvertrages zu zahlen.


§ 19
Einziehungsvergütung



19.1.
Die Einziehung erfolgt gegen Vergütung. Die Vergütung besteht in einem Geldbetrag in Höhe desjenigen Anteils am Reinvermögen (Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines etwaigen Bilanzgewinns, abzüglich eines etwaigen Bilanzverlustes) der Gesellschaft zum Stichtag, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht.64 Stichtag ist der Schluss des letzten vor Einziehung abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft.


19.2.
Nachträgliche Änderungen der Jahresabschlüsse der Gesellschaft infolge steuerlicher Außenprüfungen oder aus anderen Gründen (mit Ausnahme einer Anfechtung des den betreffenden Jahresabschluss feststellenden Gesellschafterbeschlusses) bleiben auf die Einziehungsvergütung ohne Einfluss.


19.3.
Streitigkeiten über die Höhe der Einziehungsvergütung sind endgültig und verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter beizulegen. Einigen sich die Gesellschaft und die bzw. der von der Einziehung betroffene Gesellschafter/in nicht innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch einen der beiden an den jeweils anderen auf einen Schiedsgutachter, so wird dieser auf Antrag von einem der beiden durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer in Berlin bestellt. Die Kosten des Gutachtens tragen die Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens (entsprechend §§ 91 ff. ZPO).


19.4.
[Die Einziehungsvergütung ist zahlbar in drei gleichen Teilbeträgen, von denen die erste Rate zahlbar ist innerhalb von sechs Monaten nach Feststehen des Abfindungsbetrages. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrages zur Zahlung fällig. Der jeweils offene Teil der Einziehungsvergütung ist ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters mit […] % über dem 3-Monats-EURIBOR p. a. zu verzinsen. Vorzeitige Zahlungen in Summe oder Teilen der noch offenen Teilbeträge sind zulässig. Eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen.]65


19.5.
Im Falle der Unwirksamkeit der Höhe der nach diesem § 19 dieses Gesellschaftsvertrages zu leistenden Einziehungsvergütung gilt die gesetzlich zulässige Mindestabfindung als vereinbart.]


VI. Jahresabschluss, Ergebnisverwendung und Corporate Governance Bericht



§ 20
Jahresabschluss, Ergebnisverwendung



20.1.
Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer vorzulegen. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hiervon abweichend richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von Unternehmen, für die die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches nicht unmittelbar gelten, ausschließlich nach § 21 Abs. 3 dieses Gesellschaftsvertrages. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG (einschließlich der Prüfung des Bezügeberichts) sowie um die Prüfung, ob die Maßgaben des § 21 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages eingehalten wurden, zu erweitern. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer hat hierüber gesondert zu berichten. Im Jahresabschluss werden die Gesamtvergütungen jedes Mitglieds der Geschäftsführung und jedes Mitglieds des Aufsichtsrats individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen ausgewiesen. Von der Möglichkeit des Verzichts auf die Angaben zur Vergütung nach § 286 Abs. 4 HGB wird kein Gebrauch gemacht.66


Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung für die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des [Prüfungsausschusses][Aufsichtsrats]67 zu den Vorlagen über den Jahresabschluss teil und berichtet über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung.68


20.2.
Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten acht Monaten des neuen Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns zu beschließen.


§ 21
Erklärung zum Public Corporate Governance
Kodex, Corporate Governance Bericht69,
Nachhaltigkeitsbericht



21.1.
Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat erklären jährlich, dass die Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gekommen sind und diesen entsprochen wurde und wird bzw. welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Abweichungen von den Empfehlungen sind nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist mindestens für die Dauer der auf die Abgabe folgenden fünf Geschäftsjahre öffentlich auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Für Gesellschaften unter einheitlicher Leitung der Gesellschaft als Konzernmutter ist die Erklärung für die Gesellschaft und die unter ihrer einheitlichen Leitung stehenden Gesellschaften, die den Public Corporate Governance Kodex anwenden sollen, zusammen abzugeben.


21.2.
In dem von der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jährlich veröffentlichten Corporate Governance Bericht werden neben der Erklärung nach Abs. 1 auch Aussagen (i) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Gesellschaft, (ii) zu der Entwicklung des Anteils an Frauen in Führungspositionen in der Geschäftsführung, den beiden nachgelagerten Führungsebenen und im Aufsichtsrat, (iii) zu der gewährten Vergütung jedes Mitglieds der Geschäftsführung im jeweiligen Berichtsjahr (einschließlich monetärer und nichtmonetärer Nebenleistungen, Zulagen und ähnlicher Zahlungen, Vergütungen und/oder Aufwandsentschädigungen für im Interesse des Unternehmens wahrgenommene Mandate in Überwachungsorganen anderer Unternehmen sowie in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsführung stehende Provisionen und ähnliche Leistungen Dritter) individualisiert, aufgegliedert nach den jeweiligen Vergütungskomponenten und unter Namensnennung in allgemein verständlicher Form sowie (iv) zu der Vergütung jedes Mitglieds des Aufsichtsrats individualisiert und aufgegliedert nach den einzelnen Bestandteilen in allgemein verständlicher Form dargestellt. Bei Mitgliedern der Geschäftsführung werden auch Leistungen angegeben, die dem Mitglied bzw. früherem Mitglied der Geschäftsführung für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt oder im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Ein Verweis auf andere veröffentlichte Unternehmensinformationen ist hierbei möglich.


21.3.
Die Gesellschaft erfüllt ihre gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sofern die Gesellschaft nicht gesetzlich zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der Gesetzgebung auf Grundlage der CSRD69a oder einer ihr nachfolgenden Gesetzesregelung verpflichtet ist, erstellt die Gesellschaft einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne von Ziffer 8.1.3 PCGK.69b


VII. Haushalts- und beteiligungsrechtliche Bestimmungen



§ 22
Haushaltsrechtliche Prüfung



22.1.
Dem Bund stehen die Rechte aus § 53 HGrG zu.


22.2.
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse nach § 54 HGrG.70


22.3.
§ 22 Abs. 1 und 2 dieses Gesellschaftsvertrages gelten auch für Beteiligungen, an denen die Gesellschaft mehr als 50 % der Anteile hält.


§ 23
Bereitstellung der Unterlagen für die Prüfung71



Zur Ermöglichung einer Prüfung der Beteiligung sind folgende Maßnahmen gestattet:



a)
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung des Bundes gewählt oder durch diesen entsandt worden sind, dürfen die ihnen im Rahmen ihrer Mandatsausübung zur Verfügung gestellten Unterlagen an das beteiligungsführende Bundesministerium72 und, falls davon abweichend, an ihre Mandatsvorbereiter in den Bundesministerien weitergeben. Dies schließt insbesondere die Weitergabe im Rahmen der Berichtspflichten an den Bundesrechnungshof gemäß § 69 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung („BHO“) und, soweit erforderlich, an den Etat- und den Vermögensminister gemäß § 65 BHO73 durch das beteiligungsführende Bundesministerium ein.


b)
Das beteiligungsführende Bundesministerium, der Etat- und der Vermögensminister und der Bundesrechnungshof dürfen die Unterlagen aufbewahren, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.


VIII. Sonstiges



§ 24
Bekanntmachung der Gesellschaft



Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger veröffentlicht.



Veröffentlichte Unternehmensinformationen der Gesellschaft, insbesondere der Corporate Governance Bericht, der um den Anhang erweiterte Jahresabschluss und der Lagebericht, sollen für einen Zeitraum von mindestens fünf Geschäftsjahren auch über den Internetauftritt der Gesellschaft zugänglich sein.



§ 25
Schlussbestimmungen



Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung werden die Gesellschafterinnen und Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht. Falls sich eine Regelungslücke in diesem Gesellschaftsvertrag ergeben sollte, werden die Gesellschafterinnen und Gesellschafter diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, die sie nach Sinn und Zweck vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.



§ 26
Gerichtsstand



Erstinstanzlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und/oder der Gesellschaft aus diesem Vertrag und/oder dem Gesellschafterverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Gesellschaft.



§ 27
Gründungsaufwand



Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Rechts- und Steuerberatung, Bankgebühren, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Notargebühren sowie Steuern bis zu einem Gesamtbetrag von […] EUR.74 Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.



* * *

30 Für ein am Markt agierendes Unternehmen (Einnahmeerzielung durch einzuwerbende Aufträge) oder ein nicht überwiegend durch die Zuweisung von Haushaltsmitteln finanziertes Unternehmen ist eine Kreditaufnahme zulässig, insbesondere die Vereinbarung von Kontokorrenten und Kreditlinien. Die Vergabe von Krediten ist grundsätzlich nur zulässig im Rahmen einer Innenfinanzierung im Konzern (bspw. Cash-Pooling). Kredite des Unternehmens an Mitglieder der Geschäftsführung oder des Überwachungsorgans und an ihre Angehörigen sowie an Beschäftigte des Unternehmens sollen nicht gewährt werden, es sei denn, die Kreditgewährung gehört zum Gegenstand des Unternehmens und § 15 des Kreditwesengesetzes wird beachtet. Weitere Ausnahme siehe 2. Satz in Fußnote 29 zu § 10 dieses Muster-Gesellschaftsvertrages (Anlage 1).

71 Die Regelung zum Verbleib von Unterlagen der auf Veranlassung des Bundes gewählten oder durch den Bund entsandten Aufsichtsratsmitglieder beim beteiligungsführenden Ministerium ist vor allem bei Gesellschaften erforderlich, an denen neben dem Bund auch Gesellschafter aus der freien Wirtschaft beteiligt sind. Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH (NZG 2008, 834 f.) zur Herausgabe von Aufsichtsratsunterlagen nach Beendigung des Mandats. Soweit die übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf einer Regelung bestehen, wonach die Unterlagen von den Mitgliedern des Aufsichtsrats zurückzugeben sind (i.d.R. in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat), sollte die Herausgaberegelung wie folgt ergänzt werden: „… soweit nicht durch oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften (einschließlich des für durch den Bund entsandte oder auf seinen Vorschlag gewählte Beamtinnen und Beamte geltenden Dienstrechts) eine Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen ist, …“