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BMF-IIE4-20250625-SF-A003.htm

Zum Hauptdokument : Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 71 sowie 75 bis 80 BHO) – VV-ZBR BHO –



Anlage zur Nr. 1.1.2 und Nr. 1.2.3.5 VV-ZBR BHO

(Anlage 3 zur VV-ZBR BHO)

Zusätzliche Bestimmungen für Anordnungen mittels Papierbeleg



– Stand 6/2025 –





1
Grundsatz
Für Anordnungen mittels Papierbeleg sind neben den nachfolgenden Bestimmungen die VV-ZBR BHO entsprechend anzuwenden.


2
Anordnungsverfahren


2.1
Anordnungen
2.1.1
Die Anordnungen und Anweisungen der bewirtschaftenden Stellen dürfen nur im Druck oder urschriftlich mit solchen Schreibmitteln ausgefertigt werden, bei deren Verwendung nachträgliche Veränderungen erkennbar sind.


2.1.2
Anordnungen sind zweifach auszufertigen. Durchschriften sind deutlich als solche zu kennzeichnen.


2.1.3
Der Betrag ist in dezimaler Schreibweise mit Währungsbezeichnung anzugeben. Beträge ab 1.000 Euro und mehr sowie Beträge in anderen Währungen sind in Buchstaben zu wiederholen. Der für die Betragsangabe vorgesehene Raum ist zu entwerten, soweit er bei der Eintragung frei bleibt.


2.1.4
In Anordnungen sind Streichungen und sonstige Änderungen an zahlungsrelevanten Daten unzulässig.


2.2
Vollständige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit


2.2.1
Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit
Durch die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit und die Feststellung der sachlichen Richtigkeit sowie die Ausübung der Anordnungsbefugnis werden diese Anordnungen vollständig geprüft.


2.2.1.1
Die vollständige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit nach Nr. 2.2.1 ist zu bescheinigen. Die Bescheinigungen können zusammengefasst werden; die oder der Anordnungsbefugte darf jedoch nicht zugleich die rechnerische Richtigkeit bescheinigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.


2.2.1.2
Wird die rechnerische Richtigkeit oder die sachliche Richtigkeit nicht von jeweils einer Person allein festgestellt, sind Teilbescheinigungen abzugeben, aus denen der jeweilige Umfang der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit ersichtlich sein muss.


2.2.1.3
Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit umfasst die Prüfung, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind. Hierzu gehört auch, dass die Berechnungsgrundlagen richtig angewandt worden sind, d. h. die Zahlung gemäß Nr. 1.2.3.5 VV-ZBR BHO nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist. Die rechnerische Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch richtig“ zu bescheinigen.


2.2.1.4
Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit umfasst die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit nach Nr. 1.2 der VV-ZBR BHO, mit Ausnahme der Nr. 1.2.3.5 VV-ZBR BHO. Die sachliche Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich richtig“ zu bescheinigen.


2.2.2
Ausübung der Anordnungsbefugnis
Die Ausübung der Anordnungsbefugnis umfasst die Verantwortung dafür, dass in der Anordnung offensichtlich erkennbare Fehler nicht enthalten sind und die Bescheinigungen der rechnerischen und der sachlichen Richtigkeit von den dazu Befugten abgegeben worden sind.


2.2.2.1
Die Anordnungsbefugnis ist durch Unterschrift unter Angabe des Datums auszuüben.


2.2.2.2
Die Namen und Unterschriftsproben der zur Anordnung mittels Papierbeleg berechtigten Personen sind den für Zahlungen zuständigen Stellen gemäß Nr. 3.1.1 VV-ZBR BHO mitzuteilen. Die Mitteilung ist von der oder dem zuständigen Beauftragten für den Haushalt zu unterschreiben (siehe Anhang: Mitteilung nach Nr. 2.2.2.2). Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies den für Zahlungen zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass an die Stelle der Unterschriftsmitteilung andere Sicherungsmaßnahmen treten.


2.3
Vordruckmuster
Für Anordnungen sind ausschließlich die vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Vordruckmuster zu verwenden.




Mitteilung nach Nr. 2.2.2.2

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