BMF-IIA3-20181002-H-05-01-2-KF-009-A003.htm
Anlage zur VV Nr. 4.1 zu § 34 BHO (Anlage 2)
Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138) am 1. Januar 2002 entstanden sind
- 1.
- Für die Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBI. I S. 3138) am 1. Januar 2002 entstanden sind, gilt auf Grund der Übergangsregelung nach Art. 229 § 5 EGBGB der Grundsatz, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, altes, auf Schuldverhältnisse, die nach dem Stichtag begründet werden, neues Schuldrecht anzuwenden ist. Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist das neue Recht ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden.
- 2.
- Im Einzelnen ist zu beachten:
- 2.1
- Bei Schuldverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBI. I S. 1242) zu erheben*, soweit nicht ein anderer Zinssatz vereinbart wurde oder Anwendung findet.
- 2.2
- Bei Geldforderungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBI. I S. 330) am 1. Mai 2000 fällig geworden sind, ist Vorl. VV Nr. 4.2 zu § 34 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. *
*Anmerkung: Vorl. VV.Nr. 4.2 zu § 34 lautete:
„Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v. H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weiter gehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Er ist nur geltend zu machen, soweit er über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v. H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinausgeht.“