BMF-IIA3-20181002-H-05-01-2-KF-009-A001.htm
Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO
Abgrenzung der Zuwendungen von öffentlichen Aufträgen
- 1.
- Zu den öffentlichen Aufträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Bundes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung gegenübersteht.
- 1.1
- Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.
- 1.2
- Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Bund oder in dessen Auftrag gegenüber Dritten erbracht werden.
- 1.3
- Die Leistung muss dem Bund oder Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.
- 2.
- Aus Nr. 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Bundes sind,
- 2.1
- die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung der Bund ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und
- 2.2
- die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nr. 1 ist, und
- 2.3
- bei denen der Empfänger dem Bund oder Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nr. 1.3 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund im Sinne der Nr. 5.6.3 zu § 44.