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BMF-IIA2-21122017-H-08-10-KF-001-A003.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie)



(BNBest-Abruf)



(01/18)





Inhaltsverzeichnis:

1

Zeitpunkt des Abrufs der Bundesmittel

2

Zulassung zum Abrufverfahren

3

Abrufverfahren

3.1

Abruf mit dem Auszahlungsbeleg im Abrufverfahren (HKR-Vordruck M03) aus einem Objektkonto

3.2

Abruf mit dem Auszahlungsbeleg im Abrufverfahren und dem Kontierungsblatt (HKR-Vordruck M03) aus mehreren Objektkonten

3.3  

Jahresabschluss

4

Aufhebung der Abrufermächtigung

5

Anwendung auf Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung



Anlagen

Anlage 1

Muster des Auszahlungsbeleges im Abrufverfahren

Anlage 2

Muster des Kontierungsblattes





1.
Zeitpunkt des Abrufs der Bundesmittel
Der Zuwendungsempfänger darf Bundesmittel erst am Tage des Bedarfs und nur insoweit abrufen, als sie für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei einem Abruf am Tage des Bedarfs handelt es sich um eine alsbaldige Verwendung der Zuwendung (§ 49 VwVfG i.V.m. den entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 BHO). Unbeschadet der übrigen Mitteilungspflichten ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich die anordnende Stelle darüber zu unterrichten, dass die ausgezahlten Beträge nicht am Tage des Abrufs verbraucht werden können.
2.
Zulassung zum Abrufverfahren
Für die Zulassung zum Abrufverfahren muss der Zuwendungsempfänger ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA-Raum) eingerichtet haben. Der obersten Bundesbehörde sowie der Stelle, die die Mittel für die Zuwendungen bewirtschaftet (Titelverwalter), ist die Kontoverbindung mit IBAN (International Bank Account Number) und demBIC1 (Business Identifier Code) nach dem SWIFT-Verzeichnis mitzuteilen. Diese Stellen sind auch bei einer Änderung der Kontoverbindung unverzüglich zu unterrichten.
3.
Abrufverfahren
Der Zuwendungsempfänger kann die Auszahlung von Abrufbeträgen ausschließlich mit dem in der Anlage beigefügten HKR-Vordruck M03, der als Auszahlungsbeleg im Abrufverfahren zu kennzeichnen ist, veranlassen. Die Auszahlung der Abrufbeträge erfolgt auf das der obersten Bundesbehörde mitgeteilte Konto. Ist im Auszahlungsbeleg eine andere Kontoverbindung angegeben oder ist der Abrufbetrag höher als die zur Verfügung gestellten Zuwendungen, wird der Abrufbetrag nicht ausgezahlt. Der Zuwendungsempfänger wird von der Bundeskasse unverzüglich mit der Rücksendung des Auszahlungsbelegs darüber unterrichtet.
3.1
Abruf mit dem Auszahlungsbeleg im Abrufverfahren (HKR-Vordruck M03) aus einem Objektkonto
(1) Im Auszahlungsbeleg sind mindestens folgende Eintragungen notwendig:
-
die vom Titelverwalter mitgeteilte Bezeichnung der zuständigen Bundeskasse,
-
das Haushaltsjahr,
-
im Feld „Belegnummer des Bewirtschafters“ die Angabe des Kalendertages, des Monats und der letzten Stelle des Haushaltsjahres sowie einer fortlaufenden Nummer,
-
im Feld „Verarbeitungsschlüssel“ die Angabe „52104“,
-
in den Feldern „Bewirtschafternummer“, „Titelkonto“ und „Objektkonto“ die vom Titelverwalter mitgeteilte Bewirtschafternummer sowie das Titelkonto und die Objektnummer,
-
im Feld „Empfänger“ die Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
-
in den Feldern „IBAN und BIC“ die der obersten Bundesbehörde mitgeteilte Kontoverbindung mit IBAN und BIC,
-
im Feld „Betrag“ rechtsbündig der Abrufbetrag und
-
im Feld „Betrag in Buchstaben“ der Abrufbetrag in Buchstaben.
(2) Der Auszahlungsbeleg ist von einer berechtigten Person des Zuwendungsempfängers im Feld „Sachlich richtig“ und „Rechnerisch richtig“ zu unterzeichnen.
(3) Damit der Abrufbetrag am Tage des Bedarfs (Nr. 1) auf dem Konto des Zuwendungsempfängers gutgeschrieben werden kann, muss der Auszahlungsbeleg spätestens um 15:00 Uhr des Vortages der Bundeskasse vorliegen. Der Tag des Bedarfs ist im Feld Fälligkeitsdatum einzutragen.
(4) Steht ein Tag des Bedarfs nach Nr. 1 bereits für die Zukunft fest, kann der Zuwendungsempfänger diesen Tag als Fälligkeitsdatum im Auszahlungsbeleg eintragen. Der Abrufbetrag wird dann an dem eingetragenen Fälligkeitstag, der der Tag des Bedarfs sein muss, dem Konto des Zuwendungsempfängers gutgeschrieben.
(5) Der Auszahlungsbeleg darf auch mit Telefax oder E-Mail der Bundeskasse übersendet werden.
3.2
Abruf mit dem Auszahlungsbeleg im Abrufverfahren und dem Kontierungsblatt (HKR-Vordruck M03) aus mehreren Objektkonten
(1) Erhält der Zuwendungsempfänger vom Titelverwalter Zuwendungen aus mehreren Objektkonten, ist mit dem Auszahlungsbeleg zusätzlich das Kontierungsblatt zum HKR-Vordruck M03 auszufüllen und der Bundeskasse zu übersenden. Die Nr. 3.1 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.
(2) Im Auszahlungsbeleg ist dazu in dem Feld „Kontierungsblätter“ zweistellig die Anzahl der Kontierungsblätter einzutragen. Die Felder „Titelkonto“ und „Objektkonto“ sind durch einen waagerechten Strich zu entwerten. In den Feldern „Betrag“ und „Betrag in Buchstaben“ ist der gesamte Abrufbetrag einzutragen.
(3) Im Kontierungsblatt sind mindestens folgende Eintragungen notwendig:
-
im Feld „Anlagenummer“ die zweistellige laufende Nummer des Kontierungsblattes,
-
im Feld „Belegnummer des Bewirtschafters“ die gleiche Belegnummer wie im Auszahlungsbeleg,
-
in den Feldern „Titelkonto“ und „Objektkonto“ die vom Titelverwalter mitgeteilten Titelkonten und die Objektnummer und
-
im Feld „Betrag“ rechtsbündig der Abrufbetrag aus dem entsprechenden Objektkonto.
3.3
Jahresabschluss
(1) Unabhängig von den Regelungen des jeweils gültigen Jahresabschlussrundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen dürfen Auszahlungsbelege im Abrufverfahren für das laufende Haushaltsjahr der Bundeskasse immer bis zum vorletzten Arbeitstag (Montag bis Freitag) des Jahres übersandt werden. Danach übersandte Auszahlungsbelege werden von der Bundeskasse nicht mehr ausgeführt.
(2) Für Darlehen muss der Geldbedarf für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember am vorletzten Arbeitstag vor dem 21. Dezember abgerufen werden.
4.
Aufhebung der Abrufermächtigung
Nach Aufhebung der Abrufermächtigung ist der Zuwendungsempfänger nicht mehr zu Abrufen im Abrufverfahren berechtigt.
5.
Anwendung auf Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
Die BNBest-Abruf sind auf Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (§ 44 Abs. 2 BHO) entsprechend anzuwenden.




Anlage 1 - Auszahlungsbeleg




Anlage 2 - Kontierungsblatt